Wegsperrung an der Staffelalm

im august



war auch kein schild VOR der schlucht...

allerdings zeigte bei der auffahrt vom kochelsee auf der forstautobahn ein gezeichnetes rad auf den hinweisschildern (nach rechts) zur jachenau.

gibt es ein foto?
 
Das Verbotsschild steht direkt an der Staffelalm und macht m.E. auch Sinn. Der Weg hinunter und durch die Schlucht ist teilweise so schmal und auch ausgesetzt, daß die Turnschuh- und Sandalenbewaffneten Wanderhorden gut mit sich selber beschäftigt sind. Da brauchts nicht auch noch die Biker.
Allerdings ist die Zeit, wenn die Staffelalm zu hat, eine gute Zeit.
Letzte Woche (unter der Woche) waren wir ganz alleine...

Edith meint, daß Schild schon im Frühjahr gesehen zu haben.
 
So sieht´s aus. Ich finde, man sollte es jedem selber überlassen, ob er da runter fährt oder nicht. Aber in Deutschland muß ja alles geregelt sein..
medium_Rabenkopf005.JPG
 
ich bin mal so frei, den inhalt des links direkt reinzusetzen

Es gibt ja eine Menge interessante Schilder im Wald.
Diese kann man für Bayern ganz unterschiedlich klassifizieren.
z.B.:
Wirksam oder unwirksam und damit zu beachten oder nicht.
Rechtmäßig oder rechtswidrig und damit rechtlich erfolgreich angreifbar oder nicht.
Privat oder von einer Behörde.
Von der zuständigen Behörde oder von einer unzuständigen.
Verkehrszeichen, Phantasiezeichen, anderes Schild.

Aus diesen Klassifizierungen gibt es fast alle möglichen Kombinationen, die das Radfahren betreffen.
Die Seltenste ist wirksam und rechtmäßig.
Zeichen 254 ist wirksam und meist rechtswidrig.
Wirklich kleines Zeichen 254 ist unwirksam und rechtswidrig (erst kürzlich gesehen).
Private Schilder, die nur das Radfahren ausschließen, offensichtich rechtswidrig und unwirksam.
Phantasieschilder rechtswidrig und unwirksam - kenne ich auch welche - sogar von der zustängigen Behörde.
Hinweisschilder von Gemeinden, die das Radfahren ausschließen wollen - meist rechtswidrig und unwirksam.
Hinweisschild auf Radfahrverbot in Schutzgebietsverordnung. Wirksam - Schutzgebietsverordnung mutmaßlich in diesem Punkt angreifbar.

bei dem Schild an der staffelalm handelt es sich wohl dann um
...Von der zuständigen Behörde…
... Phantasiezeichen, anderes Schild.

Aus diesen Klassifizierungen gibt es fast alle möglichen Kombinationen, die das Radfahren betreffen.
Die Seltenste ist wirksam und rechtmäßig.
(…)
Phantasieschilder rechtswidrig und unwirksam - kenne ich auch welche - sogar von der zustängigen Behörde.
Hinweisschilder von Gemeinden, die das Radfahren ausschließen wollen...

nun verwirrt mich nur deine bemerkung
... meist rechtswidrig und unwirksam...

bei einem nachfragen wird das landratsamt doch von der rechtmäßigkeit ausgehen? welche mittel habe ich? nur eine klage gegen das lra?
 
nun verwirrt mich nur deine bemerkung
Gemeinden haben bestimmte Befugnisse, nach denen Hinweisschilder wirksame Sperren darstellen können (z. b. Felssturz, etc.)

bei einem nachfragen wird das landratsamt doch von der rechtmäßigkeit ausgehen? welche mittel habe ich? nur eine klage gegen das lra?

Wenn ein Schild unwirksam ist, bedeutet das, dass man es nicht beachten muss...
 
das könnte ebenso für euch interessant sein:

Im Übrigen hilft es oft auch die betreffenden Gesetze einfach mal zu lesen, im bayerischen Naturschutzgesetz, Art. 27 Abs. 3 Satz 2 kann man nämlich lesen:

(3)
1 Das Betretungsrecht kann von Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des Art. 33 verweigert werden.
2 Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt haben.
3 Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.

http://www.gesetze-bayern.de/jporta...1rahmen&psml=bsbayprod.psml&max=true&aiz=true

Sprich: einfach über einen Gartenzaun klettern darf du nicht, ein roter Kreis mit weißem Grund ohne die Angabe des betreffenden gesetzlichen Grundes der Sperrung ist jedoch nichts anderes als Walddeko.
Wie sieht der einer Sperre vorausgehende Verwaltungsakt aus, so es denn einen gibt (siehe oben):

Art. 34 - Verfahren
(1)
1 Bedarf die Errichtung einer Sperre im Sinn des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 einer behördlichen Gestattung nach anderen Vorschriften, ist darüber unter Beachtung der Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu entscheiden. 2 Ist eine Gestattung nach anderen Vorschriften nicht erforderlich, so darf eine Sperre in der freien Natur nur errichtet werden, wenn dies der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vorher angezeigt wurde. 3 Sperren von Forstpflanzgärten, Forstkulturen und Sonderkulturen mit einer Fläche bis zu 5 ha bedürfen keiner Anzeige. 4 Für kurzzeitige Sperrungen genügt eine unverzügliche Anzeige an die untere Naturschutzbehörde.

(2) 1 Die Errichtung der Sperre ist zu untersagen, wenn dies im gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung erforderlich ist und die Sperre den Voraussetzungen des Art. 33 widerspricht. 2 Die Untersagung ist nur innerhalb von einem Monat nach der Anzeige zulässig.

(3) Unbeschadet sonstiger Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf der Gestattung oder über eine Beseitigungsanordnung kann die untere Naturschutzbehörde die Beseitigung einer bereits bestehenden Sperre anordnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Abs. 2 die Errichtung der Sperre untersagt werden müsste.
 
Sprich: einfach über einen Gartenzaun klettern darf du nicht, ein roter Kreis mit weißem Grund ohne die Angabe des betreffenden gesetzlichen Grundes der Sperrung ist jedoch nichts anderes als Walddeko.

Das was dort beschrieben ist, ist ein Verkehrszeichen 250 "Verbot für Fahrzeuge aller Art".
Gültige Verkehrszeichen sind allerdings, ob rechtswidrig oder nicht immer beachtlich.
 
ok, ich trau mir auf jeden Fall zu ein "Phantasieschild" von einem konformen Verkehrszeichen zu unterscheiden und damit zu wissen: zu beachten oder nicht zu beachten.

Allerdings weiß ich immernoch nicht, was erfüllt sein muss, das ein konformes Zeichen 254 wirksam und rechtmäßig ist. Kann hier jemand weiterhelfen? Muss noch etwas bei dem Zeichen dabeistehen (wenn ja, was?) ?
Gilt es auch ohne eine Angabe eines Sperrungsgrundes?
 
Ist eigentlich das Bikeverbot für den Weg in Richtung Kotalm runter auch neu? Der Weg ist in vielen Karten sogar noch als MTB Tour eingezeichnet (auch wenn das erste Stück sicher nur wenige MTBler fahren). Zumindest steht da nun ein solches Schild vom Landratsamt Bad-Tölz.
Mir war das zuvor nie aufgallen; das andere, hier direkt angesprochenen für den Weg über dei Rappinschlucht schon.
 
Das ist doch nur aus Versicherungsgründen so wie es aussieht, dann noch mit Edding ergänzt lol... also da würd ich mir jetzt mehr Gedanken über den aktuellen Zustand des Trails machen!
 
das zur Kotalm runter sieht offizieller aus, ohne händische Ergänzung (und war mir neu, das gezeigte Schild ist ja schon alt. Foto habe ich leider keines gemacht).
 
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