panino
Mittwochsradler
Weiß jemand zufällig warum der Weg von der Staffelalm zur Rappinschlucht für Biker gesperrt worden ist?
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Es gibt ja eine Menge interessante Schilder im Wald.
Diese kann man für Bayern ganz unterschiedlich klassifizieren.
z.B.:
Wirksam oder unwirksam und damit zu beachten oder nicht.
Rechtmäßig oder rechtswidrig und damit rechtlich erfolgreich angreifbar oder nicht.
Privat oder von einer Behörde.
Von der zuständigen Behörde oder von einer unzuständigen.
Verkehrszeichen, Phantasiezeichen, anderes Schild.
Aus diesen Klassifizierungen gibt es fast alle möglichen Kombinationen, die das Radfahren betreffen.
Die Seltenste ist wirksam und rechtmäßig.
Zeichen 254 ist wirksam und meist rechtswidrig.
Wirklich kleines Zeichen 254 ist unwirksam und rechtswidrig (erst kürzlich gesehen).
Private Schilder, die nur das Radfahren ausschließen, offensichtich rechtswidrig und unwirksam.
Phantasieschilder rechtswidrig und unwirksam - kenne ich auch welche - sogar von der zustängigen Behörde.
Hinweisschilder von Gemeinden, die das Radfahren ausschließen wollen - meist rechtswidrig und unwirksam.
Hinweisschild auf Radfahrverbot in Schutzgebietsverordnung. Wirksam - Schutzgebietsverordnung mutmaßlich in diesem Punkt angreifbar.
...Von der zuständigen Behörde
... Phantasiezeichen, anderes Schild.
Aus diesen Klassifizierungen gibt es fast alle möglichen Kombinationen, die das Radfahren betreffen.
Die Seltenste ist wirksam und rechtmäßig.
( )
Phantasieschilder rechtswidrig und unwirksam - kenne ich auch welche - sogar von der zustängigen Behörde.
Hinweisschilder von Gemeinden, die das Radfahren ausschließen wollen...
... meist rechtswidrig und unwirksam...
Gemeinden haben bestimmte Befugnisse, nach denen Hinweisschilder wirksame Sperren darstellen können (z. b. Felssturz, etc.)nun verwirrt mich nur deine bemerkung
bei einem nachfragen wird das landratsamt doch von der rechtmäßigkeit ausgehen? welche mittel habe ich? nur eine klage gegen das lra?
Wenn ein Schild unwirksam ist, bedeutet das, dass man es nicht beachten muss...
Im Übrigen hilft es oft auch die betreffenden Gesetze einfach mal zu lesen, im bayerischen Naturschutzgesetz, Art. 27 Abs. 3 Satz 2 kann man nämlich lesen:
(3)
1 Das Betretungsrecht kann von Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des Art. 33 verweigert werden.
2 Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt haben.
3 Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.
http://www.gesetze-bayern.de/jporta...1rahmen&psml=bsbayprod.psml&max=true&aiz=true
Sprich: einfach über einen Gartenzaun klettern darf du nicht, ein roter Kreis mit weißem Grund ohne die Angabe des betreffenden gesetzlichen Grundes der Sperrung ist jedoch nichts anderes als Walddeko.
Wie sieht der einer Sperre vorausgehende Verwaltungsakt aus, so es denn einen gibt (siehe oben):
Art. 34 - Verfahren
(1)
1 Bedarf die Errichtung einer Sperre im Sinn des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 einer behördlichen Gestattung nach anderen Vorschriften, ist darüber unter Beachtung der Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu entscheiden. 2 Ist eine Gestattung nach anderen Vorschriften nicht erforderlich, so darf eine Sperre in der freien Natur nur errichtet werden, wenn dies der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vorher angezeigt wurde. 3 Sperren von Forstpflanzgärten, Forstkulturen und Sonderkulturen mit einer Fläche bis zu 5 ha bedürfen keiner Anzeige. 4 Für kurzzeitige Sperrungen genügt eine unverzügliche Anzeige an die untere Naturschutzbehörde.
(2) 1 Die Errichtung der Sperre ist zu untersagen, wenn dies im gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung erforderlich ist und die Sperre den Voraussetzungen des Art. 33 widerspricht. 2 Die Untersagung ist nur innerhalb von einem Monat nach der Anzeige zulässig.
(3) Unbeschadet sonstiger Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf der Gestattung oder über eine Beseitigungsanordnung kann die untere Naturschutzbehörde die Beseitigung einer bereits bestehenden Sperre anordnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Abs. 2 die Errichtung der Sperre untersagt werden müsste.
Sprich: einfach über einen Gartenzaun klettern darf du nicht, ein roter Kreis mit weißem Grund ohne die Angabe des betreffenden gesetzlichen Grundes der Sperrung ist jedoch nichts anderes als Walddeko.