hallbagi
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Kenn mich auf dem Rechtsgebiet leider nicht so gut aus, hab aber mal im Gesetz nachgeschaut...
Also gem. §83 (2) Nr.1 i.V.m. (4) Landeswaldgesetz kann die Ordnungswidrigkeit mit einer GeldbuÃe bis zu 2.500,-⬠geahndet werden. Allerdings gibt es hier noch verwaltungsinterne Entscheidungshilfen die da berücksichtigt werden, also wird die GeldbuÃe so gut wie nie so hoch ausfallen.
Wenn man allerdings ein zweites Mal erwischt wird, hat man diese Ordnungswidrigkeit eindeutig mit Vorsatz begangen. Dann kommt kein Verwarnungsgeld in Frage und die GeldbuÃe wird deutlich höher ausfallen als 25,-â¬.
Also besser nicht nochmal erwischen lassen.
Also gem. §83 (2) Nr.1 i.V.m. (4) Landeswaldgesetz kann die Ordnungswidrigkeit mit einer GeldbuÃe bis zu 2.500,-⬠geahndet werden. Allerdings gibt es hier noch verwaltungsinterne Entscheidungshilfen die da berücksichtigt werden, also wird die GeldbuÃe so gut wie nie so hoch ausfallen.
Wenn man allerdings ein zweites Mal erwischt wird, hat man diese Ordnungswidrigkeit eindeutig mit Vorsatz begangen. Dann kommt kein Verwarnungsgeld in Frage und die GeldbuÃe wird deutlich höher ausfallen als 25,-â¬.
Also besser nicht nochmal erwischen lassen.