Die gesetzlichen Regelungen müssen ja allgemein gültig sein (lassen wir mal weg wie das Ministerien oder Behörden auslegen - am Ende würden die Gerichte entscheiden).
Ein praktisches Beispiel:
Wenn nun ein Radfahrer auf Erkundungstour ist und den Abzweig zu einem unbeschilderten, nicht gesperrten Weg sieht, kann er sich fragen, ob er diesen Weg eigentümer-, natur- und gemeinverträglich befahren kann.
Eigentümerverträglichkeit:
Als gewöhnlicher Radfahrer (Mountainbiker) wird er aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse oder eigener Erfahrung davon ausgehen können, dass das Befahren dieses Weges eigentümerverträglich möglich ist, denn es sind durch das Radfahren auf Wegen keine (relevanten) Schäden zu erwarten. Würde der Eigentümer des Weges Schäden oder relevante Beeinträchtigungen durch das Befahren befürchten, hätte er den Weg auch sperren lassen können. Bezüglich der Eigentümerverträglichkeit ergibt sich so für alle Beteiligten Rechtssicherheit etc.
Außerdem bleibt es ihm frei Wege zurückzubauen. Dann sind sie weg und das Recht darauf Radzufahren mit ihnen.
Naturverträglichkeit:
Hier wird gerne eine nachhaltige Beeinträchtigung oder Störung des Naturhaushalts angeführt.
Wie jedoch soll unser Radfahrer erkennen, dass er gerade dabei ist auf einen Weg abzubiegen, der zwar vielleicht auch von Fußgängern benutzt wird, aber gerade das Radfahren zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung des Naturhaushalts führen würde?
Er kennt weder den Weg, noch die vorhandene Tier- und Pflanzenwelt und ohne Biologiestudium könnte er die Zusammenhänge auch irgendwie nicht so recht einschätzen. Er ist auf die Einschätzung der zuständigen Fachbehörde angewiesen, die befugt ist den Weg aus naturschutzfachlichen Gründen zu sperren. Ist der Weg nicht gesperrt, wird er davon ausgehen dürfen, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung oder Störung des Naturhaushalts durch das Radfahren auf dem Weg nicht zu erwarten ist.
Gemeinverträglichkeit:
Als Radfahrer wird er sich an die TrailRules halten und sich damit auch auf jedem Weg gemeinverträglich verhalten können.
Wer möchte kann sich auch über die Eigenschaften von Wegen, ob fest oder geeignet oder was auch immer streiten - am Ende - und sei es vor dem Bundesgerichtshof oder dem Bundesverfassungsgericht wird man bei den vorgenannten Punkten landen.