Zitat:
§ 4 (Fn 4)
Sperren von Waldflächen
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen tatsächlich ausschließen, untersagen oder zeitlich beschränken (Sperren von Waldflächen). Er bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus
wichtigen Gründen des Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der Wildhege oder der Jagdausübung erforderlich ist. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind.
(3) Ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, kann die Genehmigung widerruflich erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und das Sperren unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit vertretbar ist.
(4) Gesperrte Waldflächen sind durch Schilder kenntlich zu machen, deren Muster vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben wird.
(5) Ist eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt, so kann die Forstbehörde die Beseitigung der Sperrung anordnen.
Zitat ende!
zu (1)
Der Eifelverein ist keine Forstbehörde
zu (2)
- Wildgehe und Jagtausübung sind dort nicht gegeben.
- auf dem bestehenden Weg sind keine neuen Bäume oder Pflanzen eingesetzt worden - Waldbewirtschaftung entfällt also auch
- bleiben die wichtigen Gründen des Forstschutzes - das könnte ich noch einsehen, da auch dieser Trail (wie das ges. Gebiet) durch das "Shreddern", "Driften" und "Querfeldein-Abkürzen" stark gelitten hat.
Aber auch nicht so, dass man diesen Weg direkt für die Öffentlichkeit sperren muss.
Insofern entfällt auch Punkt (3), denn offensichtlich liegt kein wichtiger Grund vor, der unter Berücksichtigung der Allgemeintheit zu vertreten wäre und wenn doch, greift Abs. (4)
zu (4)
Das Schild mit verkürzten Inhalt
" Auf den Wegen sind Fahrräder und MTB verboten. Der Eigentümer" ist kein Schild dessen Muster vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben wurde.