Gewährleistung übertragen ?

Schwarzspecht

Schluckspecht
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habe tatsächlich die Suche benutzt aber nichts dergleichen gefunden:

Mein Fall:
Stumpjumper Evo im Dez 2013 gekauft - nach etlichen Reklamationen bieten Händler + Specialized mir jetzt ein Neurad (Modell 2015) an, das ich im Februar bekommen soll.

Weiß jemand, wie es hier mit der Gewährleistung aussieht? Kann die auf einen Käufer übertragen werden (mir liegen keine AGB des Händlers vor) und wenn ja, läuft die Gewährleistung ab Dez 2013 oder Feb 2015?
 
garantie läuft auf dich, da du einen vertrag mit dem händler hast. ob er da drüber wegschaut ist seine entscheidung. garantie/gewährleistung läuft ab erhalt vom neuen bike, jedoch soltest du dir darüber einen belege erstellen lassen, wann erhalten.
 
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche kann man per Vertrag auf einen anderen übertragen, nennt sich Abtretung.

Bei der Garantie ist dies teils nicht möglich, wenn entsprechende vertragliche Regelungen das ausschließen (eher die Regel als die Ausnahme).

Die Gewährleistungsfrist läuft ab Übergabe der Sache, damit ist aber die erste Lieferung gemeint. Wenn Du später im Rahmen eines Umtauschs eine Ersatzlieferung bekommst, fängt die Frist nicht erneut an zu laufen.
 
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche kann man per Vertrag auf einen anderen übertragen, nennt sich Abtretung.

Bei der Garantie ist dies teils nicht möglich, wenn entsprechende vertragliche Regelungen das ausschließen (eher die Regel als die Ausnahme).

Die Gewährleistungsfrist läuft ab Übergabe der Sache, damit ist aber die erste Lieferung gemeint. Wenn Du später im Rahmen eines Umtauschs eine Ersatzlieferung bekommst, fängt die Frist nicht erneut an zu laufen.

Erstmal danke für Eure Meinungen! Ich dachte auch, dass die Gewährleistungsfrist (Sachmangelhaftung) nicht neu beginnt, da es ja quasi eine Nachbesserung mit meinem Einverständnis ist. Das hieße: auch bei Abtretung der Ansprüche an einen Käufer ist im Dez 2015 Ende Gelände mit der Gewährleistung! Weiß jemand wie Specialized das mit der Garantie regelt?
 
garantie/gewährleistung läuft ab erhalt vom neuen bike, jedoch soltest du dir darüber einen belege erstellen lassen, wann erhalten.

Leider Quatsch. Die Sachmängelhaftung des Händlers beschränkt sich auf die ursprüngliche Sache. Liefert er im Zuge der Sachmängelhaftung die Ware neu, verlängert das die gesetzliche Frist zur Sachmängelhaftung nicht.
Nur wenn der ursprüngliche Kaufvertrag gewandelt würde und dadurch dann faktisch ein Neukauf stattfinden würde, würde die Haftungsfrist erneut starten. Weswegen ein Händler auch normalerweise nicht wandelt, sondern nachbessert oder neu liefert.

Und bitte die Begriffe nicht immer durcheinanderschmeissen. Gewährleistung wird noch langläufig gebraucht, wurde aber durch Sachmängelhaftung ersetzt und ist ein GESETZLICHER Anspruch des Käufers gegenüber dem HÄNDLER.
Die Garantie ist eine FREIWILLIGE Leistung des HERSTELLERS und kann von diesem nach eigenem Ermessen ausgelegt und interpretiert werden, so lange schriftliche Zusicherungen Eindeutigkeit vermissen lassen.
 
Bei aller Zustimmung zu obigem Beitrag Nr. 5 und dem berechtigten Hinweis auf die Änderung der Begrifflichkeit: Wandlung gibt's im Gesetz auch nicht mehr, wurde durch das Rücktrittsrecht ersetzt.
 
Leider Quatsch. rde, wüsondern



händler muss dokumentieren, das er das "alte bike zum vollen preis zurück nimmt und erstellt eine neue rechnung für das neu gelieferte bike. so hat er "ein" neues rad gekauft und alle ansprüche wie vorher. denn er benötigt auch eine rechnung über das neue rad, die der händler ausstellen wird. schon alleine um einen nachweis gegenüber dem verein "wir wollen dein geld" zu haben....
 
händler muss dokumentieren, das er das "alte bike zum vollen preis zurück nimmt und erstellt eine neue rechnung für das neu gelieferte bike. so hat er "ein" neues rad gekauft und alle ansprüche wie vorher. denn er benötigt auch eine rechnung über das neue rad, die der händler ausstellen wird. schon alleine um einen nachweis gegenüber dem verein "wir wollen dein geld" zu haben....

Sag ich doch - und genau das wird der Händler nicht tun. Weil er dazu nicht verpflichtet ist. Er wird sich vom Kunden den Erhalt des neuen Rades bestätigen lassen. Das wars.
 
allein steuerlich muss er eine offizielle rechnung erstellen, ansonsten hat er bei einer prüfung durch die freundlichen beamten ein riesen problem. und er hat doch kein problem damit, den die hersteller der ware sind da in der pflicht. onb das rad getauscht wurde oder "gekauft" ist in diesem fall egal.


und als kunde würde ich auf eine neue rechnung bestehen. das heißt ich will mein geld zurück und kauf dann neu. ob dann scheine die theke verlassen ist egal.
 
Wozu braucht der Händler darüber eine Rechnung? Der Händler kriegt vom Hersteller ein Bike zugeschickt mit dem Betreff "Garantieleistung", Warenwert 0€. Der Händler gibt das Bike an den Kunden weiter und lässt sich eine Quittung unterschreiben: Bike im Austausch aus Garantiefall vom xx.xx.2014 dankend erhalten. Betrag: 0€

Kein Umsatz, kein Gewinn, kein steuerlicher Aufwand oder Ertrag.
Mir liest es sich nicht so als hätte der Käufer ausdrücklich auf sein Gewährleistungsrecht gepocht und eine Rückabwicklung verlangt. In Einvernehmen mit Händler und Hersteller wurde der Austausch angeboten. Das ist für mich Indiz genug, dass es sich um eine Garantieleistung handelt - im Gewährleistungsfall wäre der Hersteller außen vor.
Da die Gewährleistung meines Erachtens nicht berührt wurde, endet sie Ende Dez 2015. Ob Speci für das neue Bike weitere X Jahre Garantie einräumt sollte in den Garantiebedingungen stehen. Ich vermute allerdings nicht.....

Letztlich kann dir das aber auch egal sein. Was nützt dem Käufer eine Gewährleistung wenn der Händler sich quer stellt? Die 6 Monate der Beweislastumkehr sind rum und ab da ist in der Regel nur noch die Garantie zu gebrauchen. Und hierbei kannst du auf die verlinkten Bedingungen verweisen.
 
(...)
Mir liest es sich nicht so als hätte der Käufer ausdrücklich auf sein Gewährleistungsrecht gepocht und eine Rückabwicklung verlangt. In Einvernehmen mit Händler und Hersteller wurde der Austausch angeboten. (...)

... ich hatte schon mit Rückabwicklung gewunken, aber nochmals das Recht zur Nachbesserung eingeräumt - hier ging es um die erneut defekte Sattelstütze. Aber auch klar gemacht, beim nächsten Defekt bestehe ich auf Rückabwicklung.

Die Frage für mich ist jetzt, ob es unter diesen Umständen sinnvoll sein könnte, das Rad als neu, aber mit eingeschränkten Garantie- und/oder Gewährleistungsansprüchen, zu verkaufen
 
Ein neues Bike vom Privatverkäufer ist kein neues Bike vom Händler. Das sollte ein potentieller Käufer wissen und wird dir entsprechend nicht den Preis zahlen den er beim Händler zahlen würde.
Dass du mit dem aktuellen Bike unzufrieden bist und mit dem neuen nicht wieder Versuchskaninchen sein willst ist verständlich. Wenn du es für deinen Wunschpreis verkauft bekommst ist doch alles gut. Solange du bei dem Zeitraum der Gewährleistung bei der Wahrheit bleibst und darauf hinweist dass die Garantie den Bedingungen des Herstellers unterliegt, sehe ich darin kein Problem.
 
... ich hatte schon mit Rückabwicklung gewunken, aber nochmals das Recht zur Nachbesserung eingeräumt - hier ging es um die erneut defekte Sattelstütze. Aber auch klar gemacht, beim nächsten Defekt bestehe ich auf Rückabwicklung.

Die Frage für mich ist jetzt, ob es unter diesen Umständen sinnvoll sein könnte, das Rad als neu, aber mit eingeschränkten Garantie- und/oder Gewährleistungsansprüchen, zu verkaufen

Ein neues Bike vom Privatverkäufer ist kein neues Bike vom Händler. Das sollte ein potentieller Käufer wissen und wird dir entsprechend nicht den Preis zahlen den er beim Händler zahlen würde.
Dass du mit dem aktuellen Bike unzufrieden bist und mit dem neuen nicht wieder Versuchskaninchen sein willst ist verständlich. Wenn du es für deinen Wunschpreis verkauft bekommst ist doch alles gut. Solange du bei dem Zeitraum der Gewährleistung bei der Wahrheit bleibst und darauf hinweist dass die Garantie den Bedingungen des Herstellers unterliegt, sehe ich darin kein Problem.

Da ist die schriftliche Fixierung beim Verkauf Pflicht, nicht das dir ein findiger Typ dann einen Strick draus drehen will.
 
... ich hatte schon mit Rückabwicklung gewunken, aber nochmals das Recht zur Nachbesserung eingeräumt - hier ging es um die erneut defekte Sattelstütze. Aber auch klar gemacht, beim nächsten Defekt bestehe ich auf Rückabwicklung.

Die Frage für mich ist jetzt, ob es unter diesen Umständen sinnvoll sein könnte, das Rad als neu, aber mit eingeschränkten Garantie- und/oder Gewährleistungsansprüchen, zu verkaufen
Wenn du Garantie geben willst, dann kannst du das gerne machen. Solltest dir aber im klaren sein, dass diese dann auch gegen dich geltend gemacht wird und nicht gegen Speci. Inwiefern du Gewährleistungsansprüche an den Käufer abtreten kannst solltest du mit dem Verkäufer klären, kann man denke ich in den AGBs ausschließen.

Da du das Radl eh nicht mehr haben willst wäre Rückabwicklung sicher die beste und sauberste Lösung gewesen, außer du kriegst für das Ersatzrad im Privatverkauf mehr, als du im Laden eigentlich bezahlt hast.
 
Leider Quatsch. Die Sachmängelhaftung des Händlers beschränkt sich auf die ursprüngliche Sache. Liefert er im Zuge der Sachmängelhaftung die Ware neu, verlängert das die gesetzliche Frist zur Sachmängelhaftung nicht.

Das ist, so pauschal gesagt, sicher nicht richtig. Liefert er im Zuge der Sachmängelhaftung die Ware neu und erkennt der Verkäufer den Anspruch auf Nacherfüllung an, wird die Verjährung nicht nur gehemmt, sondern die Verjährungsfrist beginnt sogar wieder neu zu laufen. (§ 212 Abs 1 Nr. 1 BGB) Jedoch ist es gesetzlich nicht geregelt, wann von so einem "Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht" auszugehen ist, denn schriftlich wird man es vom Verkäufer eher nicht bekommen. Er wird die Nacherfüllung im Rahmen der Kulanz anbieten oder behaupten, er hätte es gemacht, um Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Es kommt also immer auf den Einzelfall an. Es scheint so zu sein, dass die Gerichte im Falle einer Nachlieferung (Austausch) eher von einem Anerkenntnis ausgehen und bei einer Nachbesserung (Reparatur) nicht.

Fazit: Wenn in dem Angebot deines Händlers für die Neulieferung des Bikes nichts von "Kulanz" oder "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" o.ä. steht, oder wenn Du es sogar schriftlich hast, dass deine Mängelansprüche anerkannt werden und deshalb das Bike getauscht wird, hast du gute Chancen, dass die Gewährleistungsfrist ab Februar 2015 neu beginnt.
 
Wozu braucht der Händler darüber eine Rechnung? Der Händler kriegt vom Hersteller ein Bike zugeschickt mit dem Betreff "Garantieleistung", Warenwert 0€.

Da hast Du die Rechnung aber ohne den Lieferannten gemacht, oder denkst Du der schreibt eine Rechnung mit dem Betrag 0,- aus den Niederlanden.

Wozu braucht man den Händler bei einer Garantieleistung? Kann doch der Hersteller gleich an den Konsumenten schicken im Austausch. Wobei die Garantie ja eigentlich eine freiwillige Selbstverpflichtung des Händlers oder Herstellers ist, die über den Kaufvertrag hinaus geht.
 
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Da hast Du die Rechnung aber ohne den Lieferannten gemacht, oder denkst Du der schreibt eine Rechnung mit dem Betrag 0,- aus den Niederlanden.

Wozu braucht man den Händler bei einer Garantieleistung? Kann doch der Hersteller gleich an den Konsumenten schicken im Austausch. Wobei die Garantie ja eigentlich eine freiwillige Selbstverpflichtung des Händlers oder Herstellers ist, die über den Kaufvertrag hinaus geht.
Nenn' mir einen Grund wieso er das nicht machen sollte? Wieso sollte er dem Händler bei einer Garantieleistung etwas berechnen?

Gerade bei Specialized braucht man für die Garantieabwicklung eben einen Speci-Händler, weil das der gewollte Vertriebs- und Serviceweg ist. Deshalb sprießen ja die ganzen Speci-Stores aus dem Boden.
 
Willkommen im Jura-Unterforum :bier:

... ich werde mal beim Händler nachfragen, wie er (und Specialized) das Thema Gewährleistung und Garantie bei meinem "neuen" Radl sieht.
 
Nenn' mir einen Grund wieso er das nicht machen sollte? Wieso sollte er dem Händler bei einer Garantieleistung etwas berechnen?

Weil aus meiner Sicht das "nennen wir es" tauschen einer nicht indentischen Modellreihe einen neuen Vertragsabschluss erfordert.

7. Garantie
Die Garantie ist eine durch den Verkäufer oder Hersteller freiwillig eingeräumte Einstandspflicht dafür, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes kein Mangel an einer Sache auftritt. Die Übernahme einer Garantie durch den Händler bzw. Hersteller stellt eine in der Regel für den Kunden günstigere Regelung als die gesetzliche Gewährleistung dar, da sie auch Mängel erfasst, die erst nach der Übergabe entstehen und sie oft länger als die gesetzliche Gewährleistung gewährt wird.
Diese Garantierechte stellen eine freiwillige Leistung des Herstellers dar, die er deshalb auch nach seinen eigenen Vorstellungen inhaltlich ausgestalten und ggf. auch beschränken kann, z. B. eine Übernahme von Versand- oder Arbeitskosten ausschließt. Die Garantieerklärung muss ausdrücklich erfolgen, nach ihr richten sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen für die Garantieleistungen.
Das gesetzliche Gewährleistungsrecht bleibt neben einer Garantie bestehen, so dass der Kunde während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist wählen kann, ob er Garantie (meist gegen den Hersteller) oder Gewährleistung (gegen den Verkäufer) in Anspruch nimmt.


Quelle: http://www.osnabrueck.ihk24.de/rech...e/Handelsrecht/397908/UmtauschRuecktritt.html
 
Du glaubst also, dass der Händler auf seine Kosten ein neues Bike ordert und es dem Käufer kostenlos anbietet?

Genau das ist doch der Grund wieso die Garantie bei Händlern wie Kunden so beliebt ist: Der Hersteller springt ein und regelt etwas auf seine Kosten, damit der Kunde glücklich ist. Und dass der "Tausch" der Sache durch eine andere Sache erfolgen kann hast du dir ja selbst zitiert: Die Garantiebedingungen bestimmt der Hersteller.
 
Da du das Radl eh nicht mehr haben willst wäre Rückabwicklung sicher die beste und sauberste Lösung gewesen, außer du kriegst für das Ersatzrad im Privatverkauf mehr, als du im Laden eigentlich bezahlt hast.

Hierzu noch etwas: Bei einer Rückabwicklung wird nicht der komplette Kaufpreis zurück erstattet, wenn das Bike in der Zwischenzeit genutzt wurde. Man zahlt quasi ein Nutzungsentgelt. Es geht ja bei der Gewährleistung nicht darum Profit daraus zu schlagen, sondern nicht schlechter gestellt zu sein als vor dem Kauf.
Insofern denke ich, dass er mit der Garantieabwicklung und dem Verkauf eines neuen Bikes besser weg kommt.
 
@dickerbert
Der Händler kann aber nur Gewährleistung geben, der Hersteller gibt Garantie.
Oder gibst Du Garantie auf etwas, was Du garnicht hergestellt hast?
Würde ja bedeuten Du übernimmst die Haftung für Fehler die andere produziert haben. :)

Insofern denke ich, dass er mit der Garantieabwicklung und dem Verkauf eines neuen Bikes besser weg kommt.

Prima, so wird ein Schuh draus. Da bin ich selbiger Meinung. Wäre auch der korrekte Weg wie es laufen müsste.

Und dass der "Tausch" der Sache durch eine andere Sache erfolgen kann hast du dir ja selbst zitiert: Die Garantiebedingungen bestimmt der Hersteller.

Richtig. Die Garantiebestimmungen bestimmt der Hersteller. Somit denke ich das der Hersteller, dem Händler zumindest den Versand und die Einfuhrgebühren, sofern welche anfallen, in Rechnung stellt. Der wird sich diesen Betrag dann wohl beim Kunden wieder holen. Somit steht keine 0,- auf der Rechnung.
 
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