Biken am Rathsberg verboten??

Das ist ein häufiges Mißverständnis, das mit dem bei der Änderung 2010 angefügten Satz 4 in § 14 BWaldG einhergeht.

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.

"Insbesondere" bedeutet ganz klar, dass es natürlich auch noch andere Gefahren gibt für die der Grundeigentümer nicht haftet.
Meine Einlassung beruht auf dem BGH Urteil und nicht auf einem Gesetzestext.
Klar haftet ein Waldbesitzer auch nicht für Naturgewalten, Flugzeugabsturz, irren Jäger,...
Er haftet aber z.B. schon für einen gestannten Draht über einen Weg, wenn er Kenntnis davon hat, einen 3 Meter Drop, wenn er davon Kenntnis hat, einer nicht richtig abgesicherten Sperre, einem nicht ordentlich aufgeschichteten Holzstapel, der umfällt, ...
Soll heißen, er ist nicht in jedem Fall aus der Haftung totzdem "auf eigene Gefahr".
 
Wie ich schon schrieb, "ein häufiges Missverständnis" und es sollte uns nachdenklich stimmen, sollte der BGH tatsächlich nur "waldtypische Gefahren" aus § 14 BWaldG herausgelesen haben. Die getroffene Unterscheidung zwischen "waldtypische Gefahren" und "atypischen Gefahren" reicht m. E. begrifflich nicht aus um der Vielzahl möglicher Sachverhalte gerecht zu werden. Dafür definiert der BGH die atypischen Gefahren wie folgt:

Atypische Gefahren sind alle nicht durch die Natur oder durch die Art der
Bewirtschaftung mehr oder weniger zwangsläufig vorgegebenen Zustände, ins-
besondere vom Waldbesitzer geschaffene oder geduldete Gefahren, die ein
Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich
nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss.


Daraus ergibt sich aber auch über die Abgrenzung zu den waldtypischen Gefahren hinaus, dass eine Vielzahl von nicht waldtypischen Gefahren ebenso von der Haftung des Grundbesitzers ausgenommen sind (eben solche, die der Erholungsuchende entweder rechtzeitig erkennen kann oder auf die er sich einzustellen vermag - so ein 3-Meter-Drop wird schwer zu übersehen sein).

Zu den Interessen der Waldbesitzer hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 02.10.2012 -Az. VI ZR 311/11 jedenfalls nochmals klargestellt, dass Waldbesitzern keine weiteren Verkehrssicherungspflichten auferlegt sind. Im Übrigen erfolgte das Betretungsrecht eigentlich immer schon auf eigene Gefahr und begründet weder für den Staat, und damit insbesondere für die Naturschutzbehörden, noch für die betroffenen Grundeigentümer eine Haftung oder bestimmte Sorgfaltspflichten. Eine Haftung des Eigentümers für die von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren würde der Billigkeit widersprechen, weil der Zugang zu seinem Grundstück nicht in seinem eigenen, sondern im öffentlichen Interesse eröffnet wird (Begründung zum Bayerischen Naturschutzgesetz 1973, Drucksache 7/3007).
Zudem haben Radfahrer insbesondere auf Wegen im Außenbereich den Wegezustand so hinzunehmen und sich darauf einzustellen, wie er sich ihnen erkennbar darbietet (ständige Rechtsprechung).

"Betreten auf eigene Gefahr" bedeutet vernünftiger Weise nicht, dass der Grundeigentümer ohne Bedacht handeln darf:
http://www.tz.de/bayern/blomberghau...nnt-draht-mountainbiker-verletzt-2659312.html

http://www.merkur-online.de/lokales...auer-spannt-draht-radler-stuerzt-2659188.html
http://www.insuedthueringen.de/loka...Stolperfalle-Wildzaun-zahlen;art83457,2362436

Deshalb ist auch folgerichtig schon in der Begründung zum BayNatSchG 1973 ausgeführt:
Unberührt bleiben Verkehrssicherungspflichten, die den
Grundstückseigentümer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen
treffen. Der Landesgesetzgeber kann eine bundesrechtlich
geregelte Verkehrssicherungspflicht, die zu
einer Haftung des Grundstückseigentümers nach § 823 BGB
führt, nicht ausschließen oder einschränken.
Allerdings
wird der Betroffene hierdurch nicht allzu stark belastet, da
in der freien Natur an die Verkehrssicherungspflicht keine
großen Anforderungen gestellt werden können. Abs. 3 soll
nur klarstellen, daß das Recht der Allgemeinheit auf Erholung
in der freien Natur für den betroffenen Grundeigentümer
keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten
begründet.

Das Wissen um einen vorhandenen 3-Meter-Drop für sich alleine begründet eher auch noch keinen Haftungsfall.
Fahrfehler und entsprechende Stürze wird sich der Grundstückseigentümer nicht zurechnen lassen müssen.
Wenn man sich so die Rechtsprechung anschaut, müsste der Drop schon aufgrund eines (versteckten) Baufehlers, der dem Eigentümer allerdings bekannt sein müsste, zusammenbrechen, um hier im Schadensfall als Erholungsuchender oder Natursportler Schadenersatzforderungen gegen den Eigentümer durchsetzen zu können.
Ansonsten geschieht auch die Nutzung eines 3-Meter-Drops auf eigene Gefahr oder es haftet der Erbauer (der wird ja gerne unterschlagen - Achtung! Deutlicher Hinweis an die Buddelfraktion).
 
Zuletzt bearbeitet:
Haftung bei Unfällen egal ob waldtypischen Gefahren oder nicht ist nur eine Sache.
Schwarzbauten ohne Baugenehmigung wozu Tables, Jumps etc. nun mal gehören, da haftet der Eigentümer für. Sonst könnte in D ja jeder irgendetwas auf seinem Grund bauen. Das darf in D einfach nicht sein. Rückbau auf Kosten des Grundeigentümer ist da noch das wenigste ...
 
Atypische Gefahren sind immer dann anzunehmen, wenn der Waldbesitzer selbst oder ein Dritter Gefahrenquellen schafft, selbst einen besonderen Verkehr eröffnet, anzieht oder duldet oder gegen sonstige dem Schutz von Personen oder Sachen dienende Rechtsvorschriften verstößt. Selbstgeschaffene Gefahrenquellen sind z. B. Kinderspielplätze, Kunstbauten, Fanggruben, gefährliche Abgrabungen oder Parkplätze im Wald.
http://www.dstgb.de/dstgb/Home/Wir über uns/Deutscher Kommunalwald/Aktuelles/Urteil des BGH zur Verkehrssicherungspflicht im Wald/

Und für den 3m Drop könnte die idR fehlende Absturzsicherung nach LBO eine Haftung begründen.
Oder es reicht, wenn sich ein Kind drauf verirrt und runterfällt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Merkwürdig, dass unter den schönen Beispielen die naheliegensten und bereits mehrfach zu Lasten der Grundeigentümer bzw. -berechtigten entschiedenen nicht dabei sind:
Die Absperrkette oder Absperrschranke, um sich der Haftung zu entziehen - oder der nicht gesichtere Weidedraht oder Weidezaun über einen Weg. Auch fehlt in der Aufzählung der "atyischen Gefahren" der Holzstapel, obwohl er zur Waldbewirtschaftung gehört.

Eine "gefährliche" Abgrabung wurde auch schon mal entschieden - zu Gunsten des Grundstückseigentümers, da der Besucher die Gefahr hätte erkennen können, wenn er sich vernünftig verhalten hätte. Siehe oben.
 
Die Reaktionen auf meine Provokation finde ich großartig. Sie beweisen, das ich hier unter guten Freunden mit ähnlicher Gesinnung bin.

Lieber Sun on Tour, Du bist mir ein Bruder im Geiste. Ich kenne alle die Belegstellen, die Du angeführt hast, ja alle. Gerade, weil Du Dich auf eine Ungarn bezogen hast, fällt mir dazu ein ungarischer Zungenbrecher ein: "Nem minden szarka farka tarka, csak a tarka farkú szarka farka tarka. (Nicht alle Elstern haben bunte Federn, nur die die bunte Federn haben, haben bunte Federn.)" Imre Nagy liebte diesen Satz. Und genau so vielfältig wünsche ich mir unsere Welt.

Die Majestätsbeleidigung wurde in Bayern Gottseidank nie so verfolgt, wie anders wo. Die Anekdote mit Krenkl drückt dies herrlich aus.

Insofern: Wer samma? Mia samma. Wia samma? Guat samma. Mei samma guat!

Wer samma? Mia samma. Wia samma? Guat samma. Mei san mia guat!
 
Das Radfahrverbotsschild am Rathsbergtrail ist äußerst irreführend, weil es ja den Gedanken nahelegt, dass man dort zu Fuß gehen dürfte (was lt. Ansbach ebenso verboten ist). Die vielen Fußspuren im Schnee bestätigen meinen Verdacht.
Es sollte also entweder dort zusätzlich auch ein Durchgang verboten hin (VZ 259) oder das Radfahrschild sollte weg und durch das übliche Duo NSG+Auszug aus Verordnung ersetzt werden.

Ich warte jetzt aber erst mal das IG-Konzept ab, bevor ich das ans LRA schreibe...
 
Merkwürdig, dass unter den schönen Beispielen die naheliegensten und bereits mehrfach zu Lasten der Grundeigentümer bzw. -berechtigten entschiedenen nicht dabei sind:
Die Absperrkette oder Absperrschranke, um sich der Haftung zu entziehen - oder der nicht gesichtere Weidedraht oder Weidezaun über einen Weg. Auch fehlt in der Aufzählung der "atyischen Gefahren" der Holzstapel, obwohl er zur Waldbewirtschaftung gehört.
?
Er haftet aber z.B. schon für einen gestannten Draht über einen Weg, wenn er Kenntnis davon hat, einen 3 Meter Drop, wenn er davon Kenntnis hat, einer nicht richtig abgesicherten Sperre, einem nicht ordentlich aufgeschichteten Holzstapel, der umfällt, ...
Eine "gefährliche" Abgrabung wurde auch schon mal entschieden - zu Gunsten des Grundstückseigentümers, da der Besucher die Gefahr hätte erkennen können, wenn er sich vernünftig verhalten hätte. Siehe oben.
Du weißt aber schon, dass das nur Einzelfallentscheidungen sein kann?
 
Zuletzt bearbeitet:
Diese Einzelfallentscheidungen werden von Richtern getroffen. Diese haben in Deutschland bisher ganz überwiegend vernünftige Entscheidungen zur Verkehrssicherheit getroffen.
 
Naja...
mit den Franken und den Bayern ist es etwar so wie mit den Südtirolern und den Italienern ;)
Das glaube ich aber nicht.
Während ich dem strafzettelausstellendem carabinieri in Südtirol nach meinem "nullo, stronzo" und seiner darauf folgenden welschen Schimpftirade sagen kann, dass er mit mir gemäß des Autonomiepaketes deutsch zu reden hat, kann ich leider in meiner fränkischen Heimat dem altbayrisch sprechenden Cop nicht abverlangen, mit mir fränkisch zu sprechen.

Allerdings ist unser Franken-Lied "Oh heil'ger Veit von Staffelstein, befreie Deine Franken, und jag' die Bayern aus dem Land, wir wern's Dir ewig danken" mindestens so beeindruckend wie "Zu Mantua in Banden".
 
"Betreten auf eigene Gefahr" bedeutet...

Betreten heisst zu Fuß, mit dem Fahrrad ist es "befahren"

Allerdings ist unser Franken-Lied "Oh heil'ger Veit von Staffelstein, befreie Deine Franken, und jag' die Bayern aus dem Land, wir wern's Dir ewig danken" mindestens so beeindruckend wie "Zu Mantua in Banden".

O heil'ger Veit von Staffelstein,
beschütze deine Franken
und jag' die Bayern aus dem Land!
Wir wollen's ewig danken.
Wir wollen freie Franken sein
und nicht der Bayern Knechte.
O heil'ger Veit von Staffelstein,
wir fordern uns're Rechte!

Napoleon gab als Judaslohn
- ohne selbst es zu besitzen -
unser Franken und eine Königskron'
seinen bayrischen Komplizen.
Die haben fröhlich dann geraubt
uns Kunst, Kultur und Steuern,
und damit München aufgebaut.
Wir müssen sie bald feuern!

Drum, heil'ger Veit von Staffelstein,
Du Retter aller Franken:
Bewahre uns vor Not und Pein,
weis' Bayern in die Schranken!
Wir woll'n nicht mehr geduldig sein,
denn nach zweihundert Jahren,
woll'n wir - es muß doch möglich sein -
durch's f r e i e Franken fahren!

Alternative Version:

O heiliger Veit von Staffelstein,
beschütze Deine Franken
und jag die Bayern aus dem Land,
wir wollen's ewig danken!
Wir wollen freie Franken sein
und keine Rucksack-Bayern.
O heiliger Veit von Staffelstein,
das würden wir gern feiern!

;)

kann ich leider in meiner fränkischen Heimat dem altbayrisch sprechenden Cop nicht abverlangen, mit mir fränkisch zu sprechen.

Stimmt, das kannst Du nicht, weil er nicht altbayrisch sondern "altbairisch" spricht.
Sprache und Dialekt ist bairisch,altbairisch, Herkunft ist Bayern, Ober- Niederbayern.

Der kleine aber feine Unterschied hier genauer erklärt:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bairische_Dialekte#Bairisch_und_Bayern

;)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Radfahren im Wald
Wussten Sie schon, dass im Bayerischen Staatswald sehr viele Wege unterhalten werden, die für Radfahrer besonders geeignet sind ?

Wir stehen als Bayerische Forstverwaltung dem Radfahren als gesunde, umweltfreundliche und naturnahe Form der Fortbewegung positiv gegenüber. Dabei bieten sich die Waldwege sowohl für die Freizeitaktivität nach Feierabend wie auch für die Wochenend- oder Urlaubserholung an. Gerade in den stadtnahen Wäldern der Ballungsräume kommt dem Radfahren auch als Alternative zum Auto für den täglichen Weg zur Arbeit, zur Schule oder zum Einkaufen eine zunehmende Bedeutung zu.

Interessensüberschneidungen mit anderen Erholungssuchenden, Landwirten, Waldbesitzern oder dem Naturschutz können wie beim Reiten im Wald ggf. zu berechtigten aber zum Großteil lösbaren Konflikten führen.

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Bestimmungen zum "Radfahren im Wald" für Sie zusammengestellt:

Grundlegende BestimmungenFür das Radfahren auf öffentlichen Straßen und Wegen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Straßenverkehrsordnung.
Das Radfahren in der freien Natur - dazu zählt auch der Wald - ist in Bayern im Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) geregelt.

Das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) verweist hier auf das Bayerische Naturschutzgesetz (Art. 13 Abs. 1 BayWaldG).

Grundsätzlich hat jedermann das Recht auf Erholung in der freien Natur (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Verfassung, Art. 21 Abs. 1 BayNatSchG). Danach dürfen alle Teile der freien Natur unentgeltlich betreten werden (Art. 22 Abs. 1 BayNatSchG). Das Radfahren auf geeigneten Wegen ist dem Betreten zu Fuß grundsätzlich gleichgestellt. Dem Fußgänger gebührt der Vorrang (Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG). Die Ausübung des Betretungsrechts erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundeigentümer oder sonstiger Berechtigter nicht begründet (Art.13 Abs. 2 BayWaldG).
Welche Pflichten müssen Radfahrer beachten?Das Radfahren muss natur-, eigentümer- und gemeinverträglich ausgeübt werden. Die Radfahrer müssen Natur und Landschaft pfleglich behandeln. Sie haben auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. Die Rechtsausübung anderer Erholungssuchender darf nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden (Art. 21 Abs. 2 BayNatSchG).
Wichtig: Waldwege dienen in erster Linie dem Forstbetrieb.

  • Als Radfahrer muss man stets mit Hindernissen und Unebenheiten!
  • Radfahrer müssen so vorsichtig fahren, dass Sie rechtzeitig anhalten können!
  • Radfahrer mit Köpfchen tragen einen Helm!


Wo darf man Rad fahren?
Im Wald darf nur auf Straßen und geeigneten Wegen sowie geeigneten Privatwegen Rad gefahren werden (Art. 25 Abs. 2 BayNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG, Art. 13 Abs. 3 BayWaldG), soweit dies nicht durch amtliche Verkehrszeichen nach der StVO untersagt ist. Bei Privatwegen ohne amtliche Verkehrszeichen kommt es auf die Eignung des Weges an. Diese hängt vom Einzelfall ab. Nur bei ausreichender Breite eines Weges können Fußgänger (Wanderer) den ihnen nach Art. 23 Absatz 1 Satz 2 BayNatSchG gebührenden Vorrang auch tatsächlich gefahrlos wahrnehmen. Die jeweils als geeignet anzusehende Breite der Wege richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, z.B. der Häufigkeit der Benutzung durch Fahrradfahrer und Fußgänger, Fahrbahnbelag, Steigung, Kurven, Übersichtlichkeit. Der weit überwiegende Teil der forstwirtschaftlichen Wege in Bayern erfüllt die rechtlichen Voraussetzungen für das Fahrradfahren und steht damit zur Benutzung frei. Ein mit Kies oder Schotter befestigter Waldweg weist in der Regel die nötige Eignung auf.
Wo darf man nicht Rad fahren?Innerhalb des Waldbestandes, das heißt zwischen den Bäumen hindurch, ist das Radfahren generell nicht zulässig.
Dies gilt auch für Mountainbiker.
Ungeeignet für das Radfahren sind ferner

  • Wege, wenn durch das Radfahren eine nachhaltige Beeinträchtigung oder Störung des Naturhaushalts nicht auszuschließen ist,
  • Wege, die auch häufig von Wanderern benutzt werden und keine ausreichende Breite aufweisen,
  • Wege, die wegen laufender Betriebsarbeiten (z.B. Holzfällung), umgestürzter Bäume oder Schäden am Wegekörper vorübergehend nicht befahren werden können,
  • Pfade, Steige oder ähnliche schmale Fußwege und Lehrpfade.
Auch auf den Rückegassen (in regelmäßigen Abständen angelegte Gassen zwischen den Bäumen) ist das Radfahren nicht zulässig, da sie nicht zu den Waldwegen, sondern zum Waldbestand zählen.

In besonderen Fällen kann das Radfahren auf Privatwegen in der freien Natur auch durch Einzelanordnungen und Rechtsverordnungen (Art. 26 Abs. 1 BayNatSchG) oder durch Schutzgebietsverordnungen (z.B. für Naturschutzgebiete, Wildschutzgebiete) auf bestimmte Wege beschränkt oder nur zu bestimmten Zeiten gestattet werden. Ob solche Vorschriften bestehen, kann man beim zuständigen Landratsamt erfahren.

Quelle: http://www.stmelf.bayern.de/wald/waldfunktionen/erholung/

Welche der Bestimmungen wollt Ihr jetzt aushebeln?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
ja; traurig, dass das zuständige Ministerium nicht in der Lage ist, die Rechtslage korrekt wiederzugeben.
Hatte wir das hier im Thread nicht schon mal?
 
Obwohl die Rechtsgrundlage für das Radfahren wie für das Reiten identisch ist, finden sich in den Ausführungen dort kaum Gemeinsamkeiten.
Das kann nur bedeuten, dass mindestens eine nicht korrekt sein kann. Tatsächlich ist es keine.
 
Zurück
Oben Unten