Heimlich, still und leise?

... Scheinbar ist diesbezüglich aber nur der ADFC tätig. Die DIMB, als unser der Vertreter der Mountainbiker, scheint ja immer noch auf irgendetwas zu warten. Zumindest habe ich den Eindruck. Oder habe ich etwas verpasst?

Ja, hast Du. Das der ADFC den Quatsch in die Öffentlichkeit zerrt und dabei auch noch LKW ins Spiel bringt, von denen bisher nirgendwo die Rede war ist unglücklich, aber jetzt nicht mehr zu ändern.

Jedenfalls hat die Forstverwaltung schon erklärt, in Sachen Radfahren auch weiterhin nicht zwischen festen und befestigten Wegen unterscheiden zu wollen. Wenn ich das Dokument finde, reiche ich es nach.
 
Jedenfalls hat die Forstverwaltung schon erklärt, in Sachen Radfahren auch weiterhin nicht zwischen festen und befestigten Wegen unterscheiden zu wollen. Wenn ich das Dokument finde, reiche ich es nach.
Hm ... das würde heißen, dass ich dieses Dokument immer dabei haben muss wenn ich durch den Wald fahre und von der Forstverwaltung angehalten werde? Wobei ich nicht glaube, dass mich die Forstverwaltung anhalten wird. Es werden wohl eher die Leute, die diese Gesetzesänderung durchgesetzt haben.

Und wenn die Aussage der Forstverwaltung zwischen festen und befestigten Wege nicht unterscheiden zu wollen stimmt, dann wäre eine Gesetzesänderung im Namen der Forstverwaltung irgendwie ... Na ja.
 
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Jedenfalls hat die Forstverwaltung schon erklärt, in Sachen Radfahren auch weiterhin nicht zwischen festen und befestigten Wegen unterscheiden zu wollen. Wenn ich das Dokument finde, reiche ich es nach.

http://www.mdr.de/mdr-thueringen/redakteur896.html

Und was genau ändert/verbessert das an der Lage?

Ein Gesetz, das nicht vollzogen wird, ist kein Gesetz ;)
Selbstverständlich muss es das Ziel sein, die Änderung rückgängig zu machen; die DIMB ist dran.

...Wobei ich nicht glaube, dass mich die Forstverwaltung anhalten wird. Es werden wohl eher die Leute, die diese Gesetzesänderung durchgesetzt haben.

Das war der Forst.

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Und wenn die Aussage der Forstverwaltung zwischen festen und befestigten Wege nicht unterscheiden zu wollen stimmt, dann wäre eine Gesetzesänderung im Namen der Forstverwaltung irgendwie ... Na ja.

Genau. Dumm und praxisfremd.
 
:confused: Was denn dann? :ka:
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Den Ironiesmiley hast Du bemerkt?

...
Das ist eine Aussage!
Gibt´s dazu auch genauere und ausführlichere Informationen? Die würden hier sicherlich alle interessieren ...

Ich werde die zuständigen Kollegen bitten, Stellung zu nehmen.

Das ist - auch wenn´s im MDR THÜRINGEN veröffentlich wird - nicht rechtsverbindlich und vor allem kein Dokument und schon gar keins, was man dabei haben und vorzeigen kann.

Außerdem beachte man das Datum: 19.08.2014

Wenn Du auf eine schriftliche Erklärung des Thüringenforst hoffst, ein Gesetzespassage zu ignorieren, die auf deren Betreiben zustande kam, wirst Du vermutlich enttäuscht werden.
 
Den Ironiesmiley hast Du bemerkt?
Hatte ich, ihn aber nicht verstanden.

Ich werde die zuständigen Kollegen bitten, Stellung zu nehmen.
Eigentlich lesen diese hier mit. Deswegen auch meine - ich muss zugeben - machmal spitzen Bemerkungen. :cool:

Wenn Du auf eine schriftliche Erklärung des Thüringenforst hoffst, ein Gesetzespassage zu ignorieren, die auf deren Betreiben zustande kam, wirst Du vermutlich enttäuscht werden.
Ich hatte auf ein laminiertes Dokument in Scheckkartenformat gehofft, welches ich in die Trikottasche stecken kann und welches vom Angstschweiß (erwischt zu werden) nicht aufgelöst wird. Nun bin ich am Boden zerstört und werde mein Hobby aufgeben. :winken:

Nein, Spaß beiseite! Warten wir ab, was die DIMB IG Thüringen Kund tut.
 
"Ruuuuuhig Brauner" sprach der Kutscher zum aufgeregten Gaul. So wie das alles hier im Forum schon geschrieben wurde, ist die Sache eher die formale Diskussion wert, was mit den ganzen unbestimmten Rechtsbegriffen (was ist denn forstwirtschaftlicher Verkehr etc etc.?) passieren könnte.

Alleine ein Rechtsstreit darüber, wie man befestigte Wege ermittelt und ausschließt, daß es noch andere befestigte Wege geben könnte, hätte Unterhaltungswert. Hierbei gibt es (im Gegensatz zur 2m-Regel in BW) in §66 ThWaldG keine Bußgeldbewehrung. D.h., daß man höchstens vom Waldbesitzer, nicht aber nach formal öffentlich rechtlichen Bußgeldbewehrungen, verfolgt werden könnte. Es wäre dabei wiederum juristisch höchstinteressant, wie man dann die "Bestrafung" dimensionieren wollte, zumal ich nicht denke, daß ein Privatwaldbesitzer Lust und Laune hat, sich mit Wegebefestigungsnachweisen herumzuschlagen. Insoweit sollte man das Thema unaufgeregt mit betroffenen Gruppen diskutieren.

Ich werde, wie in einem anderen Thread (dort incl. Rechtslage und Cartoon) angesprochen, mal versuchen, das Thema, auch wenn durch eine Zeitungsente hochgekocht, ohne tierischen Ernst weiterzuverfolgen.

Im Thüringer Anzeiger kann man im übrigen auch Kommentare posten.
 
Ich hatte auf ein laminiertes Dokument in Scheckkartenformat gehofft, welches ich in die Trikottasche stecken kann und welches vom Angstschweiß (erwischt zu werden) nicht aufgelöst wird. Nun bin ich am Boden zerstört und werde mein Hobby aufgeben. :winken:

Nein, Spaß beiseite! Warten wir ab, was die DIMB IG Thüringen Kund tut.

Man braucht eben gerade keine Scheckkarte, sondern eine Kreuz- oder Spitzhacke. Bevor man einen Weg befährt, muß man ein Loch graben, um den Befestigungsgrad eines Weges zu ermitteln. Mit einer Scheckkarte bräuchte man da ja Wochen :D.

Und das Mountainbike benutzt man dort dann nicht aus sportlichen Gründen, sondern deshalb, weil man solch einen so behandelten Weg mit einem "normalen" Fahrrad nicht befahren könnte.
 
Wir können doch nen Wettbewerb machen: "Wer hat den schönsten Trailpolizei-Ausweis?"
Vorlage wäre dieser hier:
iu


Vorderseite:
----
TRAILPOLIZEI
Zuständigkeitsbereich: Thüringen
...
Der Inhaber ist berechtigt, die vorhandenen Wege auf Schäden zu testen.
Vergleichsfoto umseitig.
---
Rückseite:
PICT0301.JPG

---
Und man sollte dann erklären, das es so nicht aussehen darf.
OK?
 
Alleine ein Rechtsstreit darüber, wie man befestigte Wege ermittelt und ausschließt, daß es noch andere befestigte Wege geben könnte, hätte Unterhaltungswert. Hierbei gibt es (im Gegensatz zur 2m-Regel in BW) in §66 ThWaldG keine Bußgeldbewehrung. D.h., daß man höchstens vom Waldbesitzer, nicht aber nach formal öffentlich rechtlichen Bußgeldbewehrungen, verfolgt werden könnte. Es wäre dabei wiederum juristisch höchstinteressant, wie man dann die "Bestrafung" dimensionieren wollte, zumal ich nicht denke, daß ein Privatwaldbesitzer Lust und Laune hat, sich mit Wegebefestigungsnachweisen herumzuschlagen.
Also wirklich beruhigt bin ich jetzt nicht. Aber schön, dass du dich zu Wort gemeldet hast.

Insoweit sollte man das Thema unaufgeregt mit betroffenen Gruppen diskutieren.
Gibt es denn diese Diskussion hier in Thüringen mit den betroffenen Gruppen seitens der DIMB schon?

Man braucht eben gerade keine Scheckkarte, sondern eine Kreuz- oder Spitzhacke. Bevor man einen Weg befährt, muß man ein Loch graben, um den Befestigungsgrad eines Weges zu ermitteln.
Auch die Formulierung des geänderten §2 der 1. DVO zum ThWaldG idgF ist nicht sonderlich klar (GVBl. 12/2000 S.345

Seitdem heißt §2 Absatz 1 nur noch "Befestigte Wege und Straßen müssen durch ihren Ausbauzustand ihre Bestimmung für den auf Dauer angelegten forstwirtschaftlichen Verkehr erkennen lassen."
Die Sache mit der Kreuzhacke ist – na ja – ein wenig skurril. Die Aussage zum geänderten §2, dass man den Ausbauzustand erkennen kann, heißt für mich nicht, dass ich ihn mittels Bohrkernen, Schürfen oder eben mit der Kreuzhacke beweisen muss. Anders herum kann ich an einem naturbelassenen Weg eben nicht erkennen, dass der für den forstwirtschaftlichen Verkehr auf Dauer geeignet ist. Somit ist er entsprechend der DVO nicht befestigt und ich darf da nicht darauf entlang fahren, egal ob mit dem Hollandrad der Oma Erna oder mit meinem Bike.

Aber wahrscheinlich ist das alles Beamten- und Rechtsanwaltsdeutsch, welches ich als Straßenplaner nicht verstehe.

Auch da ist von LKW nichts zu lesen.
Der LKW ist wirklich eine Ente, aber ich denke, das Thema baut sich nicht an dieser Ente auf. Es exitiert schon länger.
 
Die Sache mit der Kreuzhacke ist – na ja – ein wenig skurril. Die Aussage zum geänderten §2, dass man den Ausbauzustand erkennen kann, heißt für mich nicht, dass ich ihn mittels Bohrkernen, Schürfen oder eben mit der Kreuzhacke beweisen muss. Anders herum kann ich an einem naturbelassenen Weg eben nicht erkennen, dass der für den forstwirtschaftlichen Verkehr auf Dauer geeignet ist. Somit ist er entsprechend der DVO nicht befestigt und ich darf da nicht darauf entlang fahren, egal ob mit dem Hollandrad der Oma Erna oder mit meinem Bike.

Aber wahrscheinlich ist das alles Beamten- und Rechtsanwaltsdeutsch, welches ich als Straßenplaner nicht verstehe.

Genau, da ist etwas Bürochinesisch dabei! Denn nicht der Radfahrer muß (!) die Befestigung erkennen können, um auf dem Weg fahren zu dürfen, sondern die Baulastträger müssen Wege entsprechend gestalten. Das heißt für mich, daß man einen (be)fest(igt)en Weg auch dann mit dem Fahrrad befahren darf, wenn man sich anderweitig (Kreuzhacke....) vergewissert hat, daß der Weg tragfähig ist. Und im Winter kann man eben einen Weg auch an seinem noch so gut erkennbaren Ausbauzustand nicht als befestigt erkennen, wenn Schnee drauf liegt.

Insoweit hat die DVO den durchaus auch rechtlichen Fehler, da sie eigentlich, weil das Betretungsrecht auch im Winter gilt, von denen, die einen Weg als erkennbar (!) befestigt gestalten sollen, Unmögliches verlangt. Denn Schneeräumen nur der Erkennbarkeit wegen wäre unverhältnismäßig. Und den klassischen Winterdienst verlangt das Gesetz nicht. Vielmehr entstehen dem Wegeeigentümer durch das Betretungsrecht keine zusätzlichen Wegeunterhaltungspflichten.
 
Der LKW ist wirklich eine Ente, aber ich denke, das Thema baut sich nicht an dieser Ente auf. Es exitiert schon länger.

Ich befürchte, in der Öffentlichkeit wird das LKW-Gerücht nicht so schnell kleinzukriegen sein. Selbst der Minister Sklenar hatte zu seinen Zeiten dem MdL Dittel (PDS) im Landtag ´was vom LKW erzählt.
 
Die Unverhältnismäsigkeit ist ja sowas von.....wenn man mit dem Rad nur noch Wege fahren darf die auch Tonnenschwere LKW fahren können, dann sollte der Förster/Jäger mit seinem SUV nur noch Wege befahren dürfen auf der eine Boing landen kann.....
 
Genau, da ist etwas Bürochinesisch dabei! Denn nicht der Radfahrer muß (!) die Befestigung erkennen können, um auf dem Weg fahren zu dürfen, sondern die Baulastträger müssen Wege entsprechend gestalten. Das heißt für mich, daß man einen (be)fest(igt)en Weg auch dann mit dem Fahrrad befahren darf, wenn man sich anderweitig (Kreuzhacke....) vergewissert hat, daß der Weg tragfähig ist. Und im Winter kann man eben einen Weg auch an seinem noch so gut erkennbaren Ausbauzustand nicht als befestigt erkennen, wenn Schnee drauf liegt.

Insoweit hat die DVO den durchaus auch rechtlichen Fehler, da sie eigentlich, weil das Betretungsrecht auch im Winter gilt, von denen, die einen Weg als erkennbar (!) befestigt gestalten sollen, Unmögliches verlangt. Denn Schneeräumen nur der Erkennbarkeit wegen wäre unverhältnismäßig. Und den klassischen Winterdienst verlangt das Gesetz nicht. Vielmehr entstehen dem Wegeeigentümer durch das Betretungsrecht keine zusätzlichen Wegeunterhaltungspflichten.
Das Bürochinesisch ist da aber nicht zu knapp dabei. Ich hoffe nur, dass durch diese ganzen verknoteten und verwinkelten Formulierungen nicht am Ziel vorbei geschossen wird. Ziel ist es doch, das im §6 (3) ThürWaldG festgeschriebene Betretungs- und Befahrungsrecht für „… befestigte Wege und Straße …“ zurück auf „… feste Wege und Straßen …“ zu ändern. Ein Betretungs- bzw. Befahrungsrecht für alle Wege ohne Einschränkungen wäre natürlich das Sahnehäubchen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Im Thüringer Anzeiger kann man im übrigen auch Kommentare posten.

Wenn ich mir die Kommentare da so durchlese, möchte ich persönlich keinen dazu schreiben, weil da Polemik gegen Polemik rennt basierend auf Einzelmeinungen und ich da lieber die Füße still halte, bis es was handfestes zu diskutieren gibt und das auch mit Leuten, die da was bewegen können. Sollten also Unterstützer gesucht werden, kann sich die Dimb (denn hier sehe ich meine Interessenvertretung der ich auch zugehöre) gern an mich wenden.

Ich warte ab und trinke Tee und fahre da weiter, wo ich sonst immer unterwegs war. Ich hatte ja auch noch das Thema Unfallversicherung in den Raum geworfen. Das nehme ich gern wieder zurück, da meine Unfallversicherung mir sogar in einem Schreiben bestätigt hat, dass ich auch beim Mountainbiken versichert bin.
 
Das Bürochinesisch ist da aber nicht zu knapp dabei. Ich hoffe nur, dass durch diese ganzen verknoteten und verwinkelten Formulierungen nicht am Ziel vorbei geschossen wird. Ziel ist es doch, das im §6 (3) ThürWaldG festgeschriebene Betretungs- und Befahrungsrecht für „… befestigte Wege und Straße …“ zurück auf „… feste Wege und Straßen …“ zu ändern. Es Betretungs- bzw. Befahrungsrecht für alle Wege ohne Einschränkungen wäre natürlich das Sahnehäubchen.

Ich finds (zugegebenermassen nur nahezu) perfekt (perfekt für mich war es vorher), denn so kann ich alles zu meinen Gunsten auslegen. Wenns nicht eindeutig geregelt ist, mach ich mir doch keine Gedanken darum, wie es andere für mich im schlechtesten Fall auslegen.
 
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