Team Tomburg - Teil 1

Die Einschläge / Anschläge kommen näher, ist also nicht nur ein Problem von anderen Leuten. Auf Facebook ist der DIMB sehr aktiv um auf dieses Problem aufmerksam zu machen. Hast Du etwas "Futter" für die? Ich denke so an Fotos mit etwas Text drum herum. Falls Du keinen Kontakt zur DIMB hast, diesen Weg aber gerne gehen möchtest, kann ich Dir helfen. Dann aber lieber alles weitere per PN.

-trekki
 

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Re: Team Tomburg - Teil 1
Wir waren letzte Woche auch mal wieder in der Heimat unterwegs....und dann sowas:

Am Anfang war alles noch gut:

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und dann....das Trauma:

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Nur im Vordergrund sind die Namensgeber des Trails noch zu erkennen.
Obwohl...wurde hier gefällt, damit der Trail neu gebaut werden kann?
 
Die Burgentour habe ich etwas erweitert


Burg Thurant an der Mosel


Schöner Pfad, den ich ausgelassen habe
Das Gesetz muss ich aber nachlesen. Ich glaube das hier der Dorfsherrif die Buchstaben sehr frei interpretiert hat.

Im bekannten Teil gabs

fliegende Motorräder


und mislungende Selfies.

Und auf der Rückfahrt ist mir im Zug noch eine Burg vor die Linse gekommen

Die Marksburg

Ist die Tour ein SAU2016 Kandidat? :)
Nur 126km, 3000Höhenmeter. Gibt einen Bärenhunger.

-trekki
 

Schöner Pfad, den ich ausgelassen habe
Das Gesetz muss ich aber nachlesen. Ich glaube das hier der Dorfsherrif die Buchstaben sehr frei interpretiert hat.


So liest sich das :
3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende
Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch
nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde
kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere
Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf
Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die
Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege
oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.

Meiner Meinung nach nicht rechtens bzw. übers Ziel hinausgeschossen
 
In RP ist das Waldgesetz nicht bike-freundlich gestaltet...

Gibt da einen Dimb-Thread im internen Forum zu.

Ggf gibt es eine Pflicht zur Information, auf die du dich zwecks Auskunft berufen kannst?

(Scan sollte kostenfrei sein).

Und nein, 3.000HM sind nicht Sau-tauglich :D

Grüße!
 
Vorab schonmal ein herzlichstes Dankeschön an alle Krafts, vor allem natürlich an Chris, für ein äußerst gelungenes TT Auswärtsspiel in Siegen.
Bilder und Bericht folgen...
 
Vorab schonmal ein herzlichstes Dankeschön an alle Krafts, vor allem natürlich an Chris, für ein äußerst gelungenes TT Auswärtsspiel in Siegen.
Bilder und Bericht folgen...

Ja wirklich!Vielen,vielen Dank nochmal!War alles sehr gelungen!
Meine Beine sind heute ein wenig bleiern!

Wir wollen Bilder!(aber nicht das Hosenbodenbild veröffentlichten ;-) ).
kk
 
Das Schild verweist auf "Stadt / Forstamt Boppard".
Die werden das wohl sein: http://www.wald-rlp.de/forstamt-boppard.html

Das Schild ist (für Juristen - oder im Studium juristisch Verdorbene) schon ein relativer Witz; d. h. es geht schon mal nicht eindeutig hervor, wer diesen Verwaltungakt eigentlich erlassen hat - die Körperschaft Stadt(verwaltung) Boppard - oder das Forstamt...? Des weiteren ist das Zitat unvollständig, es fehlt der Verweis auf § 3 Absatz 7. Jener ist aber auch wieder interpretierbar, da es sich in Sachen "Fußwege / -pfade" nur um eine unbestimmte "Negativabgrenzung" zum "Waldweg" handelt. Aber nirgendwo definiert ist, was so ein Fußweg / -pfad eigentlich genau ausmacht. Auch erstaunlich ist, dass eine Behörde das Ganze noch mit einem gesetzlich undefinierten Begriff wie "Wanderpfad" überschreibt... :D :rolleyes:

Aus § 22 allein geht jedenfalls kein Verbot hervor. Und zur Aufstellung des Zeichens 239 der StVO fehlt der Forstbehörde die rechtliche Befugnis.

Von ner "Diskussion" mit der zuständigen Behörde würde ich abraten - bringt nix...! Wenn, dann richtig: formeller Widerspruch gegen den VA und notfalls vor Gericht gehen! Die Stoßrichtung solcher Schilder zielt auch in erster Linie auf die Wanderer; man schürt Konflikte, indem man eine bestimmte Gruppe mal eben kriminalisiert. Manch Wanderer fühlt sich dann selbst von vorsichtig fahrenden und freundlich grüßenden MTB'ern bedroht oder in seinen exklusiven(!) Rechten beeinträchtigt... Etwas ähnliches erlebe ich z. B. in den örtlichen Stadtparks - in denen man auch ohne jede nachvollziehbare Begründung, handstreichartig und präventiv mal eben das Radfahren verboten hat (in einer Gegend, in der der Radverkehrsanteil bei unter 1% liegt). Hin und wieder findet sich ein ordnungsliebender Rentner, der einen in einem leeren Park zuruft, man habe abzusteigen oder er rufe die Polizei... typisch Deutsch eben...!

Grüße aus dem Süden!
 
Zuletzt bearbeitet:

Schöner Pfad, den ich ausgelassen habe
Das Gesetz muss ich aber nachlesen. Ich glaube das hier der Dorfsherrif die Buchstaben sehr frei interpretiert hat.
(...)
Mit "Wanderpfad" wollen die wohl klar machen, das dies kein "forstlicher Wirtschaftsweg" gemäß LWaldG $3 ist. Da wäre Radfahren dann nicht gestattet. Verbieten dürften das Forstamt das Fahren auf Antrag des Eigentümers sonst nur, wenn
hubbi schrieb:
besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind
. Konnte man erkennen, ob das ein schöner Trail oder eine langweilige Forststraße ist?
Ist die Tour ein SAU2016 Kandidat? :)
Nur 126km, 3000Höhenmeter. Gibt einen Bärenhunger.

-trekki
Schon. Ich würde nur aus dem Wehrer Kessel oder sogar schon vom Steinberger Hof auf die Höhe und weiter zum Gänsehals fahren, und nach dem Hochstein auf den Gipfel des Hochsimmer fahren. Beide (Gänsehals und Hochsimmer) haben einen Aussichtsturm mit guter Fernsicht. Die Abfahrt vom Gänsehals nach Bell ist Asphalt, vom Hochsimmer gibt es dagegen einen netten Trail nach St. Johann.
 
. Die Abfahrt vom Gänsehals nach Bell ist Asphalt

Vom Gänsehals Richtung Bell geht oben am Parkplatz ( rechte Hand Fahrtrichtung gesehen ) einTrail weg, dann auf halber höhe rechts rüber, quasi Richtung Schmitzkopf, und dannlinks runter zum Schweinsgraben. Zwar kein sehr anspruchsvoller Trail aber wesentlich besser als Asphalt
( Vier Berge Tour folgen, ist in OSM recht gut ersichtlich, ansonsten mehr per PN )
 
Diesen Hinweis verstehe ich im Original genau anders herum. Dort gibt es nämlich den Nachsatz

Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.
D.h. Wanderwege oder Fahrradwege bekommen keine Sonderstellung dadurch, dass sie als Wanderweg Markiert sind.

Dieses Schild Nr. 312 sollte notwendig sein damit aus einem Weg ein Gehweg wird und damit Radfahrer fern zu halten
240px-Zeichen_239.svg.png
 
Diesen Hinweis verstehe ich im Original genau anders herum. Dort gibt es nämlich den Nachsatz


D.h. Wanderwege oder Fahrradwege bekommen keine Sonderstellung dadurch, dass sie als Wanderweg Markiert sind.

Dieses Schild Nr. 312 sollte notwendig sein damit aus einem Weg ein Gehweg wird und damit Radfahrer fern zu halten
240px-Zeichen_239.svg.png

Richtig:daumen:

"Gehweg" ist für dieses Zeichen nur die Kurzform. Das Zeichen kennzeichnet einen amtlich als "Sonderweg für Fußgänger" gewidmeten Weg, auf dem andere Fortbewegungsarten (also z. B. Radfahren, ausgenommen Kinder bis 10 Jahre) nicht erlaubt sind und den Fußgänger benutzen müssen. Wenn man es so formalistisch betrachtet (und da es in dem Zusammenhang immer auch um Ordnungswidrigkeiten geht, ist das auch erforderlich), dann wird auch klar, warum besondere Zweckbestimmungen bzw. Widmungen eines Weges für bestimmte Fortbewegungsarten von amtlicher Seite vorgenommen und mit entsprechenden Schildern erkennbar gemacht werden müssen. Steht dagegen an einem Weg kein Schild, dann kann man als Nutzer nicht zweifelsfrei erkennen, ob und wofür ein Weg gewidmet ist. Und weil eine besondere Zweckbestimmung bzw. Widmung von amtlicher Seite mit amtlichen Zeichen bekannt gemacht werden muss, reichen eben Markierungen, wie wir sie z B. an Wanderwegen finden, nicht aus, um eine bestimmte Nutzung zu privilegieren und andere Nutzungen auszuschließen; das hat der Gesetzgeber in Rhld.-Pf. richtig erkannt und deshalb auch so ins Gesetz geschrieben.

Wenn man in Rhld.-Pf. mancherorts verbreitet, dass forstliche Wirtschaftswege nur solche Wege seien, die man mit Forstwirtschaftsfahrzeugen befahren könne, so stellt das lediglich eine Meinung dar. Der Gesetzgeber selbst hat den Begriff nicht definiert. Da aber das Befahren von anderen Wegen als forstlichen Wirtschaftswegen eine Ordnungswidrigkeit darstellt, hätte der Begriff "forstliche Wirtschaftswege" einer zweifelsfreien und eindeutig nachvollziehbaren Definition bedurft, um dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot zu genügen. Dies gilt um so mehr, als die soeben angesprochene Meinung, die auf die Befahrbarkeit von Wegen mit Forstwirtschaftsfahrzeugen abstellt, in anderen Ländern mit dem dort gesetzlich definierten Begriff "Fahrweg" beschrieben wird, so z. B. in Schleswig-Holstein: "..dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege, die von zweispurigen Fahrzeugen ganzjährig befahren werden können (Fahrwege)" Anm.: In Schleswig-Holstein ist zusätzlich zu Fahrwegen auch das Radfahren auf Wanderwegen anderen Wegen ausdrücklich erlaubt, sofern diese Wege nicht amtlich einer bestimmten Nutzungsart vorbehalten sind.

Hätte also der Gesetzgeber in Rhld.-Pf. das Radfahren tatsächlich auf solche Wege, auf denen man mit Forstwirtschaftsfahrzeugen fahren kann, beschränken wollen, so hätte er das auch so ins Gesetz schreiben können und müssen. Denn selbstverständlich kann man einen Weg, auf dem Kraftfahrzeuge nicht fahren können, trotzdem zu forstwirtschaftlichen Zwecken zu Fuß, auf dem Mountainbike (auch das nutzen schon viele Förster gerne) oder mit Pferden (z.B. Rückepferden) nutzen. Das ist dann vielleicht kein Fahrweg, aber trotzdem noch ein Forstwirtschaftsweg.
 
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