Diesen Hinweis verstehe ich im Original genau anders herum. Dort gibt es nämlich den Nachsatz
D.h. Wanderwege oder Fahrradwege bekommen keine Sonderstellung dadurch, dass sie als Wanderweg Markiert sind.
Dieses Schild Nr. 312 sollte notwendig sein damit aus einem Weg ein Gehweg wird und damit Radfahrer fern zu halten
Richtig
"Gehweg" ist für dieses Zeichen nur die Kurzform. Das Zeichen kennzeichnet einen amtlich als "Sonderweg für Fußgänger" gewidmeten Weg, auf dem andere Fortbewegungsarten (also z. B. Radfahren, ausgenommen Kinder bis 10 Jahre) nicht erlaubt sind und den Fußgänger benutzen müssen. Wenn man es so formalistisch betrachtet (und da es in dem Zusammenhang immer auch um Ordnungswidrigkeiten geht, ist das auch erforderlich), dann wird auch klar, warum besondere Zweckbestimmungen bzw. Widmungen eines Weges für bestimmte Fortbewegungsarten von amtlicher Seite vorgenommen und mit entsprechenden Schildern erkennbar gemacht werden müssen. Steht dagegen an einem Weg kein Schild, dann kann man als Nutzer nicht zweifelsfrei erkennen, ob und wofür ein Weg gewidmet ist. Und weil eine besondere Zweckbestimmung bzw. Widmung von amtlicher Seite mit amtlichen Zeichen bekannt gemacht werden muss, reichen eben Markierungen, wie wir sie z B. an Wanderwegen finden, nicht aus, um eine bestimmte Nutzung zu privilegieren und andere Nutzungen auszuschließen; das hat der Gesetzgeber in Rhld.-Pf. richtig erkannt und deshalb auch so ins Gesetz geschrieben.
Wenn man in Rhld.-Pf. mancherorts verbreitet, dass forstliche Wirtschaftswege nur solche Wege seien, die man mit Forstwirtschaftsfahrzeugen befahren könne, so stellt das lediglich eine Meinung dar. Der Gesetzgeber selbst hat den Begriff nicht definiert. Da aber das Befahren von anderen Wegen als forstlichen Wirtschaftswegen eine Ordnungswidrigkeit darstellt, hätte der Begriff "forstliche Wirtschaftswege" einer zweifelsfreien und eindeutig nachvollziehbaren Definition bedurft, um dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot zu genügen. Dies gilt um so mehr, als die soeben angesprochene Meinung, die auf die Befahrbarkeit von Wegen mit Forstwirtschaftsfahrzeugen abstellt, in anderen Ländern mit dem dort gesetzlich definierten Begriff "Fahrweg" beschrieben wird, so z. B. in Schleswig-Holstein: "..dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege, die von zweispurigen Fahrzeugen ganzjährig befahren werden können (Fahrwege)" Anm.: In Schleswig-Holstein ist zusätzlich zu Fahrwegen auch das Radfahren auf Wanderwegen anderen Wegen ausdrücklich erlaubt, sofern diese Wege nicht amtlich einer bestimmten Nutzungsart vorbehalten sind.
Hätte also der Gesetzgeber in Rhld.-Pf. das Radfahren tatsächlich auf solche Wege, auf denen man mit Forstwirtschaftsfahrzeugen fahren kann, beschränken wollen, so hätte er das auch so ins Gesetz schreiben können und müssen. Denn selbstverständlich kann man einen Weg, auf dem Kraftfahrzeuge nicht fahren können, trotzdem zu forstwirtschaftlichen Zwecken zu Fuß, auf dem Mountainbike (auch das nutzen schon viele Förster gerne) oder mit Pferden (z.B. Rückepferden) nutzen. Das ist dann vielleicht kein Fahrweg, aber trotzdem noch ein Forstwirtschaftsweg.