.... sondern offenbar glaubt man nach dem Erfolg in Ottobeuren, dass nun gleich grenzenlose Freiheit für Mountainbiker hergestellt werden muss. Dies ist nicht akzeptabel und wird auch nicht gelingen. ....
Die Klage wurde 2013 eingereicht, ist also nicht durch das Urteil gegen die Gemeinde Ottobeuren motiviert. Es geht allerdings um etwas, was auch eine zentrale Rolle in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts gespielt hat und was der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Grundsatzurteil bestätigt hat - das auch Radfahrern (Mountainbikern) zustehende verfassungsrechtliche Recht auf Zugang zur Natur (Art. 141 Abs. 3 Satz Bayerische Verfassung) und die auch für Radfahrer geschützte allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs. 1 GG).
Auch wir, zumindest ich persönlich - sind der Meinung, dass die Freiheitsrechte von Radfahrern und Mountainbikern nicht grenzenlos sind und wir Pflichten gegenüber unseren Mitmenschen und der Natur haben. Aber Grenzen und Pflichten setzen auch voraus, dass wir Rechte haben und über diese nicht willkürlich, sondern auf der Basis objektiver und rechtsstaatlich vertretbarer Maßstäbe entschieden wird.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil bereits eine ganze Reihe von Fragen des Betretungsrechts behandelt und geklärt und damit erste Leitplanken sowohl in Bezug auf unsere Rechts, als auch in Bezug auf unsere Pflichten gezogen. Aber dieses Urteil muss auch landesweit anerkannt und ggf. durchgesetzt werden.
Wir wissen, dass man an vielen Orten höchst unglücklich über das in der Fachwelt zu Recht als Grundsatzurteil bezeichnete Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist. Erstmals bestätigt damit ein Gericht, dass auch Mountainbiker Rechte und Anspruch auf einen rechtsstaatlichen Umgang mit ihren Rechte haben. Und dieses Urteil zeigt auch, dass man zu Lasten der Mountainbiker nicht mehr alles machen und damit nach dem Grundsatz - Wo kein Kläger, da kein Richter - durchkommt. Und natürlich ist man vielerorts höchst unglücklich darüber, dass Mountainbiker nicht mehr alles glauben, was man ihnen vorsetzt, sondern Gesetze durch eigene Juristen auslegen, ihre Entstehungsgeschichte und Begründung analysieren, die einschlägige Literatur und Rechtssprechung recherchieren sowie weit verbreitete Auffassungen kritisch hinterfragen lassen.
In dem Rechtsstreit mit der Gemeinde Bleichach geht es Übrigens u. a. auch um die Frage der Auslegung des Begriffs "geeigneter Weg". Interessanterweise ist der Bürgermeister darauf gegenüber der Presse überhaupt nicht eingegangen, obwohl ihm als Beklagten unsere Ausführungen dazu bestens bekannt sein sollten. Eine stark gekürzte Zusammenfassung unserer Auffassung zu diesem Begriff könnt Ihr hier nachlesen
http://www.dimb.de/images/stories/p..._Muenchen_vom_17.01.1983_Az._9_B_80_A_965.pdf Wem das zu lange ist, eine noch kürzere Darstellung gibt es hier
http://www.dimb.de/aktivitaeten/open-trails/rechtslage/308-die-rechtslage-in-bayern unter dem Reiter "Kurzkommentierung zum Betretungsrecht"
Vielleicht fragt Ihr Euch vor diesem Hintergrund auch mal, warum der Bürgermeister der Gemeinde Bleichach erst jetzt, obwohl der Prozess schon seit 2013 anhängig ist und er sich im Recht glaubt, an die Presse gegangen ist? Warum behauptet er gegenüber der Presse, dass es nicht um eine Sperre geht, sondern nur um Gebotsschilder (sprachlich ist ein Gebot als verbindliche Anweisung zu verstehen), die im Rahmen eines Lenkungsprojekts aufgestellt worden seien, während er in seinem eigenen Mitteilungsblatt klar schreibt, dass es um eine "Wegsperrung geht, die betreffenden Wege ab sofort "gesperrt" seien und in Kürze "entsprechende Hinweisschilder" aufgestellt würden? Warum erklärt er nicht, was es mit den von ihm in seinem eigenen Mitteilungsblatt zur Begründung der Wegsperrung angeführten "erheblichen Unfallgefahren" oder dem angeführten Schutz von "frisch gesetzten Pflanzen" auf sich hat? Warum hebt er hervor, dass der Kläger nicht aus Blaichach, sondern aus Ingolstadt kommt?