Neuigkeiten.
Habe ja wie angekündigt, den Stadtförster angemailt bzw. antelefoniert

.Auch eine Antwort habe ich von ihm bekommen.
hier:
"Sehr geehrter Herr ......,
Entsprechend § 2 Thüringer Waldgesetz befinden sich die bezeichneten Wege im Wald. § 6 (3) des Thüringer Waldgesetzes führt aus: ... Radfahren ... ist auf festen Wegen und Straßen erlaubt. Es sollen daher genügend geeignete und mögliche zusammenhängende Wege und Straßen gekennzeichnet werden ... .
Die Kennzeichnung erfolgt durch die untere Forstbehörde nach Anhörung der örtlichen Interessenvertreter der Waldbesitzer und der Waldbenutzer ...
§ 6 (6) "... Innerhalb des Waldes sind insbesondere ... 5. das Radfahren, insbesondere das Mountainbiking abseits fester Wege und Straßen nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig ... ."
1. Durchführungsverordnung (Thüringer Waldgesetz)
§ 2 Benutzung des Waldes
(1) Nicht öffentliche Wege und Straßen, auf denen Radfahren, ... nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Waldgesetz erlaubt ist, sind mindestens zwei Meter breite, befestigte (ganzjährig LKW - befahrbare) Waldwege ... .
Nach ausführlicher Darlegung der Rechtslage ist zunächst klar, dass Mountainbiking auf den Horizontalen verboten ist und damit einen Bußgeldtatbestand nach § 47 Thüringer Waldgesetz darstellt. Ich bin nun nicht sicher, ob ich Ihre E-Mail als Selbstanzeige verstehen soll !?
Der Absatz (3) des § 6 ist so zu verstehen, dass die Kennzeichnung eines Radweges, also die Ausweisung eine Beteiligung bzw. Anhörung der Verbände, Interessenvertreter etc. vorgibt.
Die Beschilderung an den Horizontalen ist deshalb eine Hinweisbeschilderung, die lediglich den gesetzlich vorgegebenen Sachverhalt verdeutlichen soll für die, die es nicht wissen. Es handelt sich nicht um eine Ausweisung nach § 6! Die o.g. Durchführungsverordnung regelt die Vorgabe aus § 6 (3) - fester Weg -.
Somit wird deutlich, dass die Horizontalwege nicht zu dieser Rubrik zählen. Die entsprechende Hinweisbeschilderung erfolgte nach massiven Beschwerden mehrerer Wanderer im Gebiet der Horizontalen."
Was mich natürlich stutzig gemacht hat ist die 2m regel auf die er verweist und das man feste wege ganzjährig mit LKW befahren können sollte. Im neuen Thür. Waldgesetz (danke nochmal an den präsi

) steht davon aber nix mehr. Natürlich kann ich als juristischer Laie den Ausführungen da nicht allzu viel abgewinnen (..worin besteht der Unterschied zwischen Hinweisschild und Verbots bzw. Ausweissungschild???...).
Zu dem Kracher mit der Selbstanzeige sag ich mal nix.
Hoffe das sich hier mal jemand von den Dimbos meldet und mal sagt, wie man denen Kompromissvorschläge unterbreiten kann und wie die aussehen könnten.
so genug vom b