Haftungsfrage bei Bike-Gruppen

ähm, ich bin ja nun leider oder Gott sei Dank kein Jurist, aber 2 Semester als Teil eines BWL Studiums lassen sich ja in dem Satz zusammenfassen: Frag deinen Anwalt - möglichst vorher. :)

Aber eins weíß ich doch vom Klettern/Bergsteigen: da gibt es sowas wie die Garantenstellung. Gilt das genauso bei Bikeausflügen ins Gebirge? Ist das mit der faktischen Führerschaft gemeint die weiter oben genannt wurde? Wenn ja wäre meinem Verständnis schon sehr weiter geholfen.

Gruss
Öcsi

Wenn es Dich als BWLer tröstet, zu meiner Studienzeit wurden die Juristen mit VWL/BWL-Scheinen gequält :-)

Zum Thema Garantenstellung und faktische Führerschaft - diese Begriffe sind im Bergsport sehr bekannt, spiegeln jedoch nur allgemeine Grundsätze wieder, die auch in anderen Bereichen von Bedeutung sind.

So stellt sich z. B. im Strafrecht bei der unterlassenen Hilfeleistung regelmäßig die Frage, ob jemand dazu verpflichtet war, Hilfe zu leisten. So muß z. B. bei einem Unfall den Verletzten erste Hilfe geleistet werden, wobei sich die rechtlichen Erwartungen an Art und Umfang der Hilfe an den persönlichen Qualifikationen orientieren. An Verkehrsteilnehmer mit normaler Erster Hilfe Ausbildung werden dabei natürlich geringere Anforderungen als an ausgebildete Rettungssanitäter oder Ärzte gestellt.

Im Zivilrecht geht es um die Frage, wen Sorgfaltspflichten treffen, bei deren Verletzung, soweit dadurch ein rechtswidriger Schaden verursacht wurde, Schadensersatzansprüche gegen die betreffende Person gestellt werden können. Bei einem Bergführer wird z. B. angenommen, daß sich die Gruppenteilnehmer in seine Obhut begeben und ihn aufgrund seiner besonderen Qualifikation und Erfahrung auch besondere Sorgfaltspflichten zum Schutz seiner Gruppe treffen. Dieselbe Fragestellung tritt aber auch in vielen anderen Lebensbereichen (nicht nur im Sport) auf.

Man sollte das aber nicht überbewerten. Wenn man eine private Haftpflichtversicherung hat, die eigentlich gesetzliche Pflicht sein sollte, ist man schon mal ganz gut abgesichert. Im übrigen passiert deutlich weniger und seltener, als uns die Medien manchmal wahrmachen wollen. Aber es wird halt häufig nur über die krassen Ausnahmefälle berichtet (only bad news are good news). Und wenn man sich dann die Urteile, die in den Medien häufig nur verkürzt und dann aber auch noch sinnentstellend wiedergegeben werden, relativiert sich vieles. Mit gesundem Menschenverstand lassen sich die allermeisten Haftungsrisiken vermeiden.
 
Deine Sachverhaltsschilderung wirft so einige Fragen auf.

Dein Kumpel hat eine Vorladung zur Polizei erhalten. Nach § 230 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch) werden die vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) und die fahrlässige Körperverletzung ( § 229 StGB) nur auf Antrag (des Verletzten) verfolgt oder bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses.

Dein Kumpel hat für die Tour mit Plakaten geworben und wurde dabei vom örtlichen Verkehrsverein unterstützt. Das klingt für mich nicht zwingend nach einer privaten Tour.

Sollte Dein Kumpel tatsächlich eine private Tour durchgeführt haben, so wäre er gegen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche (§ 823 BGB) durch seine Privathaftpflichtversicherung, so er eine hat (sollte man jedenfalls haben), abgesichert. Sollte die Privathaftpflichtversicherung nicht eingreifen, so müßte sein Anwalt prüfen, ob ggf. die Haftpflichtversicherung des örtlichen Verkehrsvereins, falls dieser eine hat, eingreift. Last but not least, in manchen Bundesländern (z. B. in NRW) gibt es eine Haftpflichtversicherung des Landes für ehrenamtlich Tätige - ob es diese auch in Hessen gibt, ist mir allerdings nicht bekannt. Auch diese könnte unter Umständen eingreifen.

Die Aussage des Anwalt, daß Haftungsverzichte bei grober Fahrlässigkeit nichts bringen, ist zwar richtig, aber nicht vollständig. Vorformulierte Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit (oder einfacher für Personenschäden) sind grundsätzlich problematisch; vgl. § 309 Nr. 7 lit. a) BGB. Dies gilt auch für leicht fahrlässig verschuldete Personenschäden.

Deine Aussage, daß beim Mountainbikesport grobe Fahrlässigkeit fließend entstehen kann, ist richtig. Allerdings gilt dies generell und nicht nur für den Mountainbikesport.

Ob Dein Kumpel tatsächlich eine Verantwortung für den Unfall hat, läßt sich hier nicht beurteilen, da Du den Sachverhalt nicht vollständig und detailliert schilderst. Im übrigen kann und darf hier im Forum keine Rechtsberatung erfolgen.

Eine zivil- und strafrechtliche Verantwortung setzt zunächst einmal voraus, daß ein rechtswidriger Schaden entstanden ist. Hat der Verletzte in eine mögliche Schädigung eingewilligt, so wäre der Schaden nicht rechtswidrig. Eine solche Einwilligung muß nicht zwingend ausdrücklich (und auch nicht schriftlich) erklärt werden. Wenn der Anwalt Deines Kumpels sorgfältig die Literatur und Rechtsprechung recherchiert, so wird er umfangreiche Nachweise dazu finden, daß gerade im Sport bzw. bei privaten Veranstaltungen sehr häufig davon ausgegangen wird, daß die Teilnehmer in eine mögliche Verletzung eingewilligt haben (sonst wären gewisse Ballsportler mit einem Bein im Knast).

Erst wenn die Rechtswidrigkeit des Schadens bejaht werden kann, kommt es auf die Frage an, ob auch ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) vorliegt. Fahrlässigkeit setzt voraus, daß eine Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Etwas vereinfacht ausgedrückt - Dein Kumpel müßte etwas getan oder unterlassen haben, was ein durchschnittlicher und gewissenhafter Biker, der eine Gruppe guided, nicht getan oder nicht unterlassen hätte. Ich habe hier bewußt von einem durchschnittlichen Biker gesprochen. An einen ausgebildeten Guide oder jemanden, der sich als "Profi" vor einer Gruppe präsentiert, werden natürlich höhere Maßstäbe angelegt.

Eine private Tour als Guide zu führen begründet deshalb in der Regel keine besonderen Haftungsrisiken, wenn man seinen gesunden Menschenverstand benutzt.
 
(1) Das Ein Strafantrag gestellt wurde ist klar. Man weiß ja nocht gar nicht ob es überhaupt ein "Delikt" ist und wenn ja, dann ist es sicher erstmal kein Delikt von öffentlichem Interesse.

(2) Würde eine private Haftpflichversicherung auch bei grober Fahrlässigkeit zahlen? Denn nur dann könnte man ihn ja auch überhaupt "belangen"?

(3) Ich glaube wenn man eine Tour als Guide leiten möchte, dann ist doch viel besser wenn man einem Verein angehört. Da gibt es ja zum Glück für Mountainbike Fahrer auch genügend Möglichkeiten in der heutigen Zeit.

Ich poste trotzdem lieber hier ;-)

(1) Das ist nicht zwingend. Ein Ermittlungsverfahren kann zunächst auch eingeleitet werden, um herauszufinden, ob ein öffentliches Interesse besteht. Da wir nicht wissen, warum hier eine Vorladung ausgesprochen wurde, können wir darüber zwar spekulieren, aber nicht diskutieren. Spekulationen bringen uns jedenfalls nicht weiter.

(2) Privathaftpflichtversicherungen zahlen bei jedem fahrlässig verursachten Schaden, schließen aber die Deckung aus bei Vorsatz sowie ehrenamtlicher Tätigkeit in Vereinen und Vereinigungen. Soweit man für einen Sportverein tätig wird, besteht in der Regel dann aber Versicherungsschutz über die Vereinshaftpflichtversicherung (nein, ich bin nicht Versicherungsexperte). Besteht eine solche nicht, so gibt es zumindest in NRW noch eine weitere Versicherung http://www.callnrw.de/faq/faq_ehrenamt.php

(3) Vereine haben auch in der heutigen Zeit ihre Berechtigung, wenn auch nicht zwingend aus versicherungstechnischen Gründen. Die diversen Diskussionen in diesem Forum zu gewissen Vereinen lassen zwar manchmal den Eindruck zu, daß dem nicht so sei; das täuscht aber.
 
Habe da was gefunden:

Da ging es um einen Trainingsunfall mit Rennrädern.

Der weniger Geübte soll demnach besonders sorgsam sein. Er darf seine persönlichen Eigenheiten und Fähigkeiten nicht überschätzen. Unter Umständen hat er seine Mitfahrer auf seine fehlende Technik und Erfahrung hinzuweisen und ihnen gleichwohl die Entscheidung zu überlassen, ob sie mit ihm trainieren wollen.
Geschieht dies nicht und ist der Unfall auf die mangelnde Technik zurückzuführen, hat der Verursacher schon deshalb einzustehen.
 
Habe da was gefunden:

Da ging es um einen Trainingsunfall mit Rennrädern.

Der weniger Geübte soll demnach besonders sorgsam sein. Er darf seine persönlichen Eigenheiten und Fähigkeiten nicht überschätzen. Unter Umständen hat er seine Mitfahrer auf seine fehlende Technik und Erfahrung hinzuweisen und ihnen gleichwohl die Entscheidung zu überlassen, ob sie mit ihm trainieren wollen.
Geschieht dies nicht und ist der Unfall auf die mangelnde Technik zurückzuführen, hat der Verursacher schon deshalb einzustehen.

Der Fall interessiert mich. Könntest Du evtl. nähere Angaben zu Deiner Fundstelle machen. In einem mir bekannten Fall hat das LG Krefeld (Urteil vom 11.04.20023 S 76/01) eine vollkommen andere Auffassung vertreten. Ich werfe hier nur mal ein Zitat aus der Urteilsbegründung in den Raum:

"Wie dem Kläger bereits in der Berufungsverhandlung erläutert worden ist, sind nämlich im Schadenersatzrecht die Besonderheiten der Sportveranstaltung, an der beide Parteien teilgenommen haben, zu beachten. Beide waren Teilnehmer einer aus ca. 15 Fahrern eines Radsportvereins bestehenden sportlichen Trainingsgruppe, die mit ihren Rennrädern unterwegs war. Bei derartigen Sportveranstaltungen sind jedoch Schadenersatzansprüche grundsätzlich ausgeschlossen, weil solche Fahrten, selbst wenn es sich nur um Trainingsfahrten handelt, nicht ungefährlich sind, so dass jedem der Teilnehmer ein Fehler passieren und ein anderer zu Schaden kommen kann."

Das LG Krefeld bezieht sich in den Urteilsgründen ausdrücklich auf ein Urteil des OLG Zweibrücken (Urteil vom 14.07.1993, 1 U 153/92). Das OLG Zweibrücken hat in einem sog. Orientierungssatz zu diesem Urteil seine Auffassung ziemlich deutlich zum Ausdruck gebracht:

"Haben mehrere Radfahrer bei einer Trainingsfahrt das sogenannte "Windschattenfahren" geübt und hat sich die Gruppe für die Trainingsfahrt Verhaltensregeln gegeben, so wird dabei in Kauf genommen, daß es trotz Einhaltung der gemeinsamen Regeln wegen der besonderen Gefährlichkeit der Fahrt mit geringen Abständen zu Verletzungen kommen kann. Es verstößt deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und muß als "anstößig" empfunden werden, wenn der jeweils hierbei Verletzte versucht, den Schädiger in Anspruch zu nehmen, obwohl er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Inanspruchgenommene befindet."
 
@HelmutK:
Ich muss da nochmal nachschauen. Allerdings ging es, wenn ich mich recht erinnere, in der Tat um das Urteil des OLG Zweibrücken.

Morgen habe ich da mehr.

Ob man dieses Urteil bzw. die Urteilsbegründung auf die Gegebenheiten in diesem speziellen Fall anwenden kann, vermag ich nicht zu beurteilen, da ich kein Jurist bin.
 
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