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fuzzball
Guest
(1)Dann wäre zu prüfen, wie die Rechtslage nun tatsächlich ist. Handelt es sich um Wege, dann ist nach § 24 Abs. 4 Satz 1 Hess. Forstgesetz das Radfahren erlaubt und die Hinweisschilder sind falsch. Handelt es sich nicht um Wege, sondern um durch regelmäßige Benutzung entstandene Trampelpfade in einem Naturschutzgebiet, dann sind die Hinweisschilder höchstwahrscheinlich unvollständig, denn dann wäre auch das Betreten durch Wanderer illegal. Dürfen dagegen Wanderer diese Wege legal benutzen, dann gilt das auch für Radfahrer und kann nur durch eine förmlich herbeigeführte Sperrung herbeigeführt werden. Nur so zur Vollständigkeit - das Hessische Forstgesetz verwendet nur den Begriff "Weg" und die dazu ergangene Durchführungsverordnung den Begriff "feste Wege". Wenn das Befahren der jetzt faktisch gesperrten Wege illegal sein soll, dann müßte jemand erklären können, warum es sich dabei weder um Wege noch um feste Wege handelt und wie der Mountainbiker erkennen soll, ein Weg weder ein Weg noch ein fester Weg ist. Zum Begriff "fest" http://de.wiktionary.org/wiki/fest und zum Begriff "Weg" http://de.wiktionary.org/wiki/Weg
(2) In der mir bekannten Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass die Waldbenutzungsrechte der Natur der Sache nach nicht von juristischen Personen (z. B. Vereinen), sondern nur von natürlichen Personen wahrgenommen werden können (so wohl zuletzt VG Arnsberg, Beschlusss vom 24.06.2008, 1 L 302/08 zu § 14 BWaldG und § 2 LFoG NRW; es ging in diesem Fall um den P-Weg-Marathon). Allerdings könnte man ruhig mal darüber nachdenken, ob sich nach Klärung der Sachlage zu (1) eine natürliche Person findet, die den Klageweg beschreitet. Der Streitwert und damit die Gerichts- und Anwaltskosten dürften sich in der ersten Instanz noch in überschaubaren Grenzen bewegen. Bei einem Streitwert von EUR 5.000,-- (so beim P-Weg-Marathon festgesetzt) dürfte sich im Falle des Unterliegens das Kostenrisiko (Gerichtskosten, Anwaltskosten, Auslagen) auf ca. EUR 2.000,-- bis EUR 2.500,-- belaufen. Man könnte ja mal darüber nachdenken, ob sich nicht Sponsoren und Spender für die Finanzierung finden.
Das Problem ist, dass sich der hessische Gesetzgeber sich wiedermal davor gedrückt hat einen Begriff zu definieren; daher wie bei der Rechtsprechung des VGH zu § 11 HSOG,bei welcher Defintionen anderer Bundesländer verwendet wurde.
z.B.
NRW
§ 49
Betretungsbefugnis
(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in der freien Landschaft. Das Radfahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Radfahrer und Reiter haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen.
oder BW
§ 51
Betreten der freien Landschaft
(3) Das Fahren mit Fahrrädern (ohne Motorkraft) und Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb) ist nur auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen.
Natürlich sind auch diese Begriffe nicht besonders überzeugend definiert, aber wenn es sich bei einem Pfad um einen auf einer Wanderkarte eingezeichneten Weg/Pfad handelt (z.B.), wird das Forstamt es schwierig haben diesem das Merkmal "Weg" abzusprechen. Bei der Definition "fester" Weg in der Verordung, wenn es sich dabei um kein Redaktionsversehen handelt, ist aus meiner Sicht dahingehend auszulegen, dass dieses sich auf den Weg bezieht; also ob der jeweilige Weg als solcher anzusehen, nicht um sein Beschaffenheit (Asphalt,Schotter...).Ausgehend von dem oben geschriebenen dürfte einem als Wanderweg anerkannten Pfad das Merkmal "fest" nicht abzusprechen sein. Eine andere Auslegung dürfte problematisch sein, da das fest insoweit unbestimmt ist und dennoch in Grundrechte eines jeden Radler und Wanderer eingreift.