Original geschrieben von nurichdarf
Da wir (ich)
in bayern lebe, da gilt das Betretungsrecht für alle nicht eingezäunten Flächen oder so ähnlich.
Das gilt im wesentlichen in allen Bundesländern insweit, als es sich um genutzte Grundstücke (auch ohne Zaun) handeln muß wie z.B. das Forsthausgrundstück etc.. Was allerdings ein ungenutztes Grundstück ist, weiß keiner so genau.
Sogar Einzäunen ist nur mit Genehmigung erlaubt
....und das aus zweierlei Gründen, zum einen, wenn sonst ein Grundstück (auch Wege sind meistens Grundstücke) gesperrt würde, das man ansonsten betreten dürfte und zum anderen z.B. nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsreglung (Ökologische Barriere etc.), hier allerdings in einigen Bundesländern in bestimmten Fällen (max. Höhe bei landw. Nutzung etc.) genehmigungsfrei.
Das Schild "Verbot für alle Fahrzeuge" gilt nicht für Fahräder.
Steht es in Bayern irgendwo ausdrücklich geschrieben, daß die Schießscheibe (Zeichen 250 aus §41 StVO) nicht für Radler gilt? Das wäre verkehrsrechtlich eine Ausnahme von der StVO, in der das Zeichen 250
ausdrücklich für alle Fahrzeuge gilt.
Ich sehe es (wobei in manchen Bundesländern auch im Gesetz steht, daß andere rechtliche Bestimmungen, also auch dieStVO, vom Betretungsrecht unberührt bleiben) zwar so, daß das Radfahren dort, wo es dem Betretungsrecht unterliegt, ggf. nicht mehr Verkehr im Sinne der StVO, sondern eben nur Betreten sein könnte. Ich bin mir allerdings sicher, daß das Zeichen 250 auch in Bayern im Straßenverkehr auch für Radler gilt.
Problem: Wie bringe ich im Falle der Variante nurichdarf Kindern bei, daß sie die Schießscheibe im Wald mißachten dürf(t)en, ansonsten aber, z.B. wenn eine tatsächliche Gefahrenstelle abgesperrt ist, doch.
Es stellt sich andersherum die Frage, ob die ganzen Zeichen 250 auf Wald- und Feldwegen in der in dieser Republik zu beobachtenden Menge überhaupt - als der Wahrnehmung des Betretungsrechtes (per Fahrrad) allgemein entgegenstehend - zulässig sind, ich verweise (erneut) auf unsere
Usinger Variante auf der Basis des Zeichens 260.
Nur das "Natruschutzgebietsschild" gilt auch für Räder.
Auch hier die Frage, ob das irgendwo in Bayern irgendwo ausdrücklich festgelegt ist. Denn sonst würde entgegen Deiner Aussage das Betretungsrecht für Radfahrer selbstverständlich auch in Naturschutzgebieten (NSG) gelten

, es sei denn, es ist
in der einzelnen Schutzverordnung (!!!), aber eben nicht generell landesweit, im NSG im Einzelfall ausdrücklich untersagt.