Rechtslage Feld und Flur

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"Das Fahrradfahren auf Flurwegen und –straßen, sowie auf ungenutzten Grundflächen wird seit der Novellierung des vergangenen Jahres nicht mehr vom Bundesnaturschutzgesetz gestattet, sondern von den Ländern direkt. Hinsichtlich der Flur liegt es übereinstimmend mit dem Bundeswaldgesetz an ihnen, das Betreten einzuschränken, bzw. "andere Benutzungsarten (Radfahren) ganz oder teilweise dem Betreten gleichzustellen", doch ist das Fahrradfahren dadurch nicht mehr grundsätzlich vom Bundesnaturschutzgesetz erlaubt bzw. gesichert."

Gibt es eigemtlich landesgesetzliche Einschränkungen auch auf Feld un Flur?
Oder noch genauer: Wo ist in Landesgesetzen das Fahrradfahren auf Feld und Flur geregelt?
 
Das kommt auf das spezielle Landesgesetz an. Im Wald ist die Sache über §14 BWaldG bundesrahmenrechtlich geregelt. In Feld und Flur gibt es zum Teil gar keine Regelungen (Hessen, Bremen,.....). Teilweise versucht man es per RechtsVO, was aber, weil auch Betretungsrechte zu Lasten privater Dritter betroffen sind, unzulässig ist, denn derlei ist lt. Art. 14 GG nur durch Gesetz installierbar. Insoweit muß m.E. niemand Radfahrer auf seinem privaten Weg dulden (auch nicht ein Staat auf staatseigenen Wirtschaftswegen), wenn in dem jew. Bundesland keine eindeutige gesetzliche Regelung pro Radfahrer besteht. Ein Gewohnheitsrecht kann einzelne Wege betreffen, ist jedoch nicht landesweit anzunehmen.

Oft wird im Falle der Installation einer solchen Regelung ein Haftungsanspruch befürchtet. Das aber ist Unsinn, da man ein Betretungssrecht nur mit Ausschluß zusätzlicher Unetrhaltungsprlichten für den Wegeeigentümer/-besitzer formulieren wird, so daß sich ein jeglicher Vertrauensschutz höchstens auf sog. atypische Gefahren, nicht aber die typischen Gefahren (Rübenmatsch, Eis, Schnee,...) beschränken könnte.

Beackert man das Thema ausführlich, kämen ca. 50 Seiten zusammen. Da ist es kein Wunder, wenn die Länder die Materie anfassen we eine heiße Kartoffel und nur selten halbwegs brauchbare gesetzliche Formulierungen zustandebringen.

Siehe auch LINK
 
LG Aachen zu Holperweg (Az. 4 O 25/98)

Auf Wirtschaftswegen müssen Radfahrer mit größeren Hindernissen rechnen. Stürzen sie dort, können sie keinen Schadenersatz von der örtlichen zuständigen Kommune fordern. Ein Radfahrer, der auf einem solchen Weg in eine parallel verlaufene Regenrinne gerät, stürzt und sich schwer verletzt, hat keinen Schadenersatzanspruch. Denn für Wirtschaftswege gelten nur Sicherungspflichten, die eine gefahrlose Benutzung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge ermöglichen.

Aber: LG Köln zur Radwegpflicht (auch Biker fahren mal in de Stadt....; AZ: 5 O 310/98)

Wen das Schlagloch auf der Straße aus dem Sattel wirft, kann nicht auf Schmerzensgeld seitens der Gemeinde hoffen. Zumindest dann nicht, so das Landgericht Köln, wenn ein Radweg vorhanden ist. Den nämlich müsse jeder Velofahrer nutzen. Das Argument des Klägers, er habe die Straße benutzt, um ordentlich Tempo machen zu können, zog bei den Richtern nicht.
 
Gibt's da nicht einen Paragraphen in der Strassenverkehrsordnung, der besagt, daß ein Radweg durchgehend 1,5 m breit sein muß, um als solcher ausgezeichnet zu werden ? Und daß Radwege nur dann benutzungspflichtig sind, wenn sie ausgezeichnet sind ?
 
So ist es, aber es steht ja nirgends, daß der Radweg in dieser Hinsicht untauglich gewesen sein muß. Die Langsamkeit auf Radwegen entsteht ja vor allem, vorausgesetzt, sie sind befahrbar, z.B. an einmündenden Straßen, also Schnittstellen Fahrbahn/Radweg.

Die erste Rechtsprechung, daß man nicht benutzbare Radwege nicht benutzen muß, stammt übrigens aus dem Jahr 1951. Da war es bei dem Verkehrsaufkommen noch relativ ungefährlich, Radwege z.B. durch Zuparken zweckzuentfremden und die Radler auf die Straße zu scheuchen.
 
Ein Freund von mir ist mal auf einem Wirtschaftsweg in einen über den Weg gespannten Stacheldraht gefahren.
Der Bauer hat das gemacht, um sein Vieh auf die Weide zu leiten.
Der Draht war nicht durch Fähnchen oder ähnliches markiert!

Die beiden (Mountainbiker und Bauer) haben sich über den Schaden (Kratzer am Bike, sonst nichts) einigen können.

Aber wie ist das, wenn so eine Sache mal vor Gericht kommt? Hat ein Mountainbiker dann einen Schadenersatzanspruch an den Landwirt?
 
hi xcracer,

Aber wie ist das, wenn so eine Sache mal vor Gericht kommt? Hat ein Mountainbiker dann einen Schadenersatzanspruch an den Landwirt?

die ist einer der sensibelsten punkte an den wir arbeiten...

soviel müssen wir als DIMB zu den klagen von Mountainbikern sagen:

kein - also WIRKLICH KEIN MOUNTAINBIKER - sollte klage erheben.

warum?

gerade diese klagen lassen die grundbesitzer und deren verbände seit geraumer zeit sehr negativ über mountainbiker nachdenken und dies zeigt sich auch seit geraumer zeit in deren handeln...

...meist völlig zu unrecht, da die meisten urtelie nicht zu lasten der grundbesitzer ausgehen und da das rahmengesetz eigentlich sehr eindeutig regelt wie und mit welchen umständen der weg oder (pfad - gell tilman) beschaffen sein muss...

nur die auslegung dieser sachverhalte vor gericht ist noch sehr schwierig, da kein einheitliches regularium herrscht und wohl auch nicht herrschen kann...

daher hilft nur: KEINE KLAGEN VOR GERICHT - ABSOULT KEINE

DIES SCHADET NUR UND ABSOLUT ALLEN UND ZWAR ALLEN MOUNTAINBIKERN

AUCH WENN DER HERR VON DER ALLIANZ DIE RECHTSSCHUTZVERISCHERUNG SO LOBEND ANGEPRIESEN HAT !!!!

manfred
 
Ich bin zwar bei der 2m-Regel fürs Klagen (aber erst mal müßte je jemand auf die Idee kommen, mit eine OWi anzuhängen und ich habe das Gefühl, daß da keiner Lust drauf hat).

In Sachen Stacheldraht teile ich Deine Meinung, allerdings aus anderen Gründen.

Denn obwohl die Sache das „amtlich“ letztendlich nur per Gericht zu klären wäre, käme aber vermutlich, weil der Draht so oder so hängen könnte (usw. usw. usw. usw.) kein „Musterurteil“ heraus, sondern die Sache ginge von Fall zu Fall immer wieder von vorne los. Ich würde, wenn ich der Richter wäre, oftmals einen Vergleich vorschlagen (und dann kostete Einigung unnötig Geld.....) denn

  • der Bauer hat zweifellos den Verkehr gefährdet, denn es könnte ja auch ein anderer Bauer mit dem Fahrrad zu seiner benachbarten Weide wollen und der wäre (im Gegensatz zum Biker) zweckbindungskonformer Verkehr und radelte daher auch nicht „auf eigene Gefahr“ im Sinne des Betretungsrechtes. Der Draht war insoweit eine atypische Gefahr.

    Ich verstehe im übrigen nicht, warum der Bauer Stacheldraht genommen hat, ein Drahtseil mit der auffälligen Metallplatte in der Mitte würde allen dienen. Aus meiner beruflichen Erfahrung (wenn die Kühe zum Melken mußten, waren mehrere Wege zu queren) marschiert da keine Kuh durch, warum sollte sie auch. Das Stahlseil wäre im übrigen einfacher zu handhaben als ein relativ steifer Stacheldraht.
  • der Biker hat aber, weil das wohl tagsüber stattfand, ggf. seiner Vorsichtspflicht teilweise (und da kommt es eben sehr auf den Einzelfall an) nicht genügt. Die Rechtsprechung sagt, daß man in eine bei Beachtung der Vorsichtspflicht (hilfsw. §1 StVO) in eine dann erkannbare Gefahr nicht einfach hineinfahren darf (vgl. OLG Düsseldorf v. 16.6.1982 GschZ 18 U 32/82). Anhand der sog. Betriebsgefahren muß immer geprüft werden, ob und inwieweit aufgrund der gegebenen Vorsichtspflicht des Wegebenutzers ein Mitverschulden (§254 BGB) anzunehmen ist.
Aufgrund dessen war es klug, sich außergerichtlich zu einigen.
 
Da wir (ich) :D in bayern lebe, da gilt das Betretungsrecht für alle nicht eingezäunten Flächen oder so ähnlich. Sogar Einzäunen ist nur mit Genehmigung erlaubt.

Das Schild "Verbot für alle Fahrzeuge" gilt nicht für Fahräder. Nur das "Natruschutzgebietsschild" gilt auch für Räder.

Ich hoffe das bleibt auch so, also biken ist erlaubt, wenn es nicht verboten ist. Dort woes verboten ist, wird es auch geachtet, da es die Ausnahme ist. So kann ich es aus dem fränkischen raum berichten. :D

Also kaum Probleme, gut wer unbedingt noch auf dem Walberla rumfahren will, der bekommt Probleme, (da hier eh die Wanderer schon alles niedertrampeln) es gibt aber noch viele andere trails....
 
Original geschrieben von nurichdarf
Da wir (ich) :D in bayern lebe, da gilt das Betretungsrecht für alle nicht eingezäunten Flächen oder so ähnlich.

Das gilt im wesentlichen in allen Bundesländern insweit, als es sich um genutzte Grundstücke (auch ohne Zaun) handeln muß wie z.B. das Forsthausgrundstück etc.. Was allerdings ein „ungenutztes Grundstück“ ist, weiß keiner so genau.

Sogar Einzäunen ist nur mit Genehmigung erlaubt

....und das aus zweierlei Gründen, zum einen, wenn sonst ein Grundstück (auch Wege sind meistens Grundstücke) gesperrt würde, das man ansonsten betreten dürfte und zum anderen z.B. nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsreglung (Ökologische Barriere etc.), hier allerdings in einigen Bundesländern in bestimmten Fällen (max. Höhe bei landw. Nutzung etc.) genehmigungsfrei.

Das Schild "Verbot für alle Fahrzeuge" gilt nicht für Fahräder.

Steht es in Bayern irgendwo ausdrücklich geschrieben, daß die „Schießscheibe“ (Zeichen 250 aus §41 StVO) nicht für Radler gilt? Das wäre verkehrsrechtlich eine Ausnahme von der StVO, in der das Zeichen 250 ausdrücklich für alle Fahrzeuge gilt.

Ich sehe es (wobei in manchen Bundesländern auch im Gesetz steht, daß andere rechtliche Bestimmungen, also auch dieStVO, vom Betretungsrecht unberührt bleiben) zwar so, daß das Radfahren dort, wo es dem Betretungsrecht unterliegt, ggf. nicht mehr Verkehr im Sinne der StVO, sondern eben nur „Betreten“ sein könnte. Ich bin mir allerdings sicher, daß das Zeichen 250 auch in Bayern im Straßenverkehr auch für Radler gilt.

Problem: Wie bringe ich im Falle der „Variante nurichdarf“ Kindern bei, daß sie die „Schießscheibe“ im Wald mißachten dürf(t)en, ansonsten aber, z.B. wenn eine tatsächliche Gefahrenstelle abgesperrt ist, doch. :mad:

Es stellt sich andersherum die Frage, ob die ganzen Zeichen 250 auf Wald- und Feldwegen in der in dieser Republik zu beobachtenden Menge überhaupt - als der Wahrnehmung des Betretungsrechtes (per Fahrrad) allgemein entgegenstehend - zulässig sind, ich verweise (erneut) auf unsere „Usinger Variante“ auf der Basis des Zeichens 260.

Nur das "Natruschutzgebietsschild" gilt auch für Räder.

Auch hier die Frage, ob das irgendwo in Bayern irgendwo ausdrücklich festgelegt ist. Denn sonst würde entgegen Deiner Aussage das Betretungsrecht für Radfahrer selbstverständlich auch in Naturschutzgebieten (NSG) gelten :D , es sei denn, es ist in der einzelnen Schutzverordnung (!!!), aber eben nicht generell landesweit, im NSG im Einzelfall ausdrücklich untersagt.
 
Hi Tilman

Ob das mit der Ausnahme für Radfahrer "Verbot für fahrzeuge aller Art" irgendwo ausdrücklich fesgelegt ist, das kann ich leider nicht sagen. Es ist wohl ein "Gewohnheitsrecht".:D

Es würde ja auch sonst keinen Sinn machen, da dies Schild mehr oder weniger lesbar an fast jeder Forstautobah zu finden ist. Mal mit dem Zusatzschild "Forstfahrzeuge frei" mal mit "landwirtschaftlicher Verkehr frei". Oder auch die Variante "Benutzung auf eigene Gefahr" ;)

Das Naturschutz Schild ist in den Fällen, in denen das Radfahren verboten ist, zusätzlich mit dem Schild "Radfahren verboten" aber meist mit dem friendly Schild "Bitte verlassen sie die Wege nicht...... usw. "

Dies wird dann aber auch von den meisten befolgt, da es eben eine Ausnahme darstellt. Wie z.B am Walberla oder an einigen Stellen, dort wo seltene Vögel brüten.

Am Walberla laufen eigentlich schon seit Jahren die Naturschützer rum, die uns am Anfang immer freundlich auf die neuen Regelungen hingewiesen haben. :)

gruss
 
Original geschrieben von nurichdarf
Ob das mit der Ausnahme für Radfahrer "Verbot für fahrzeuge aller Art" irgendwo ausdrücklich fesgelegt ist, das kann ich leider nicht sagen. Es ist wohl ein "Gewohnheitsrecht". Es würde ja auch sonst keinen Sinn machen, da dies Schild mehr oder weniger lesbar an fast jeder Forstautobah zu finden ist.

Daß eine Beschilderung, die sich auf Radfahrer auswirkt, auch mal Sinn machen könnte, hätte mich auch sehr gewundert.

Also ist die Sache klar. Die „Schießscheibe“ gilt nach StVO für alle Fahrzeuge. Daß sie auch an „Forstautobahnen“ steht, ist Schlamperei und macht eben, wie auch sonst bei Beschilderungen üblich, keinen Sinn. Dort gehört die „Schießscheibe“ durch Zeichen 260 ersetzt.

Die Sache kann man insoweit nicht auf sich oder einem anderweitigen „Gewohnheitsrecht“ ² beruhen lassen, als, wie ich an anderer Stelle anführte, die Rechtsprechung in Konfliktfällen offensichtlich bei der Schuldzumessung mit ins Kalkül zieht, ob denn ein „Kollisionspartner“ (z.B. Reiter) damit rechnen mußte, daß ihm überhaupt ein Fahrzeug ³ incl. Radfahrer begegnet. Auf dieser Grundlage kann die Sache leicht für den Radfahrer teuer werden.

Daß man die für die Beschilderung Verantwortlichen regelrecht dahingehend „treten“ muß, die Schilderauswechselung zu betreiben, ist mir aus eigener Erfahrung klar.

² Ein Gewohnheitsrecht bezieht sich in der Regel auf einen begrenzten Einzelfall, ist ergo in aller Regel kein allgemeingültiges Recht. Wenn z.B. die Kirchgänger vom Dorf A beim sonntäglichen Gang zur auswärts liegenden Kirche regelmäßig seit 100 Jahren den Privatweg des Herren B als kilometersparende Abkürzung benutzten, kann das zum Gewohnheitsrecht zu Lasten des Herrn B geführt haben. Es gilt dabei die sog. 2x40-Jahre-Regel. Für Laien: Die Großmutter muß sich daran erinnern, daß es schon die letzten 40 Jahre immer so war und die Urgroßmutter muß sich daran erinnern, daß es die 40 Jahre davor nie anders war
:)
³ ausgenommen der Zweckbindungsverkehr, sei es mit einer individuellen Ausnahmegenehmigung nach §46 Abs.1 Nr.11 StVO oder wegen eines Zusatzschildes „XYZ frei“
 
Hallo Tilman,
die Reiter haben auf diesen Wegen genausowenig verloren. Irgegendwo steht nämlich "...gilt für Reiter entsprechend..." in der StVO drin. D.h. auch Reiter sind Fahrzeuge.
Kann bei Gelegenheit mal nachschauen.
Rainer
 
Original geschrieben von dopero
...die Reiter haben auf diesen Wegen genausowenig verloren. Irgegendwo steht nämlich "...gilt für Reiter entsprechend..." in der StVO drin. D.h. auch Reiter sind Fahrzeuge. Kann bei Gelegenheit mal nachschauen.

Ist nicht so! Du kannst Dir das Nachschauen ersparen.

Es gilt zwar §28 Abs.2 StVO

Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß.

aber im speziellen Fall des §41 Abs.2 Nr.6 Z250 StVO

Zeichen 250 - Verbot für Fahrzeuge aller Art
Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.


Letzteres was in Österreich früher mal anders. Da galt auch Fahrrad-Schieben als Radfahren.
 
....mir ist gerade folgendes Problem auf den Tisch gekommen:

Übertragbarkeit der Freistelleung von Wegeeigentümern von einer Haftung oder Wegeunterhaltungspflichten gegenüber nach §24 HessWaldG Wege betretenden Erholungssuchenden, weil das Radfahren in §24 HessForstG nicht ausdrücklich dem Betreten gleichgestellt, sei, sondern nach Formulierung des Betretungsrechtes in Abs.1 erst in Abs.4 geregelt ist.

Im WaldG BW sind es §37 Abs.1 und Abs.3. Immerhin regelt dieser §37 Abs.1 wesentlich ausführlicher als in Hessen, daß neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter durch das Betretungsrecht nicht begründet werden, allerdings vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, was das auch immer heißen soll.....

Ich habe das Thema schon vor (fast) ewigen Zeiten angesprochen (z.B. in Schriftsätzen mit dem zuständigen Ministerium in BW wg. der inzwischen gestorbenen Neuformulierung des §37 WaldG BW). Aber der Prophet gilt nichts im eigenen Lande.

Gehen wir aber mal ans Eingemachte!

Da als Vorgabe für die Landesgesetzgebung (vgl. §5 BWaldG) und als Ausführung zu Art. 14 GG (steht zwar nicht im BWaldG, ist aber so, den ganzen forstordnerischen Kram incl. OWi-Bewehrung haben die Länder drangehängt) in §14 BWaldG ("Betreten des Waldes") steht

Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.

und der Wegeeigentümer daher zwar die Pflicht hat, Radfahren zuzulassen, aber dies ohne zusätzliche Unterhaltungspflichten zu seinen Lasten, stellt sich die Frage, ob die Formulierung in §24 HessWaldG überhaupt rechtlich zulässig ist, wenn sie dem §14 BWaldG entgegen Haftungs- oder Unterhaltungspflichten der Wegeeigentümer gegenüber Radfahrern hervorriefe. Oder ist hier die Bundesgesetzgebung und damit das bundesrechtlich Gemeinte in dem Sinne heranzuziehen, als die landesgesetzliche Formulierung in ihrer expressis verbis möglichen Interpretation über den landesrechtlichen Gestaltungsrahmen erheblich hinausgeht, wenn sie das Betretungsrecht mit zusätzlichen Lasten für die Eigentümer belegte?

Denn wenn man konsequent ist, könnte man den §24 HessForstG sonst so interpretieren, daß er das Radfahren nicht nur überall auf Wegen erlaubt, sondern daß damit den Wegebesitzern auch überall, also nicht nur, wo Schilder stehen, eine nutzungsspezifische Sicherungspflicht erwachsen ist. Das aber haben die Gerichte verneint und m.E. bleibt ein Wirtschaftsweg auch dann ein Wirtschaftsweg, wenn er als Fahrradroute gekennzeichnet, aber eben nicht straßenrechtlich oder z.B. auch durch planungsrechtliche Fiktion ausgewiesen/gewidmet ist.

Die enge Semantik des §14 Abs.1 BWaldG kann im übrigen (was im §24 HessForstG wesentlich schwieriger wäre) aufgrund des Wortes "nur" in Satz 2 dahingehend verstanden werden, daß man mit "nur" nur dann etwas einschränken kann, was vorher in Satz 1 in (einschränkungsfähiger) Gänze geregelt wurde, nämlich das Betreten. Insoweit wäre Radfahren=Betreten, so daß es einer Bestätigung dieser Tatsache im Landesgesetz nicht mehr bedürfte.
 
Der abgebildete Baum (im Naturpark Siebengebirke) stellt ein nicht ungefährliches Hindernis dar. Es bleibt jedem überlasssen, sich damit zu befassen, ob der Wegeunterhaltungspflichtige das Ding nun wegräumen muß oder nicht.

Da auf dem Weg auch den Spuren nach auch intensiv geritten wird, könnte ein Sturz von Gaul angesichts der spitzen Äste andere Folgen haben, als ein Sturz mit blauen Flecken.
 

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