ebay: wenn auktionen "frühzeitig" enden - fragen/antworten/rechtliches

Langsam wirds echt nervig wenn die Verkäufer dauernd die Auktionen vorzeitig beenden. Was sagt denn eigentlich E+++ dazu?
Ich finds einfach nur Kacke !!! :streit:

In diesem Sinne

Chris
 
ist doch ein legitimes mittel das ein artikel nicht mehr zum verkauf steht, welche gründe da auch immer mitspielen.


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Natürlich ist es eine Möglichkeit einen Artikel rauszunehmen der nicht mehr in dem Zustand ist wie er Angeboten wird, aber wie oft passiert so etwas, viel zu oft. Wie auch schonmal in diesem Forum geschrieben wurde hat selbst ein Mitglied ausserhalb einer Ebay Auktion ein Angebot macht und dann den Zuschlag erhält, wofür stellt man dann einen Artikel ein??? :confused:
Nun gut das gehört nicht in dieses Thema :rolleyes: stehe aber gerne Privat für weitere Diskosionen zur Verfügung
Gruß

Chris
 
beenert schrieb:
Ich glaub nicht, dass sich der Zustand des Artikel ein paar Sekunden vor Auktionsschluss gravierend ändert.


Ja ja, da bekommen Chris King Steuersätze dann eine Minute vor Auktionsende plötzlich noch Haarrisse, den Flite Sattel hat der Hund zerkaut und im Bike Workshop von 94 hat der Sohnemann seine neuen Buntstifte ausprobiert :eek:

Ist alles schon vorgekommen und klingt ja auch völlig glaubhaft :D :spinner:

Ach jaahhhhh....die Welt in der wir leben ist eine garstige :heul:
 
alles unter der 12 stunden frist finde ich auch beschiss aber 12 stunden vorher, finde ich es ok. schliesslich ist er der besitzer und kann tun und lassen was er will, denke nicht das ebay einem jedwede verfügungsgewalt absprechen darf

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andy2 schrieb:
schliesslich ist er der besitzer und kann tun und lassen was er will

Und genau das finde ich nicht.
Das ist doch der Unterschied zwischen einem "normalen" Verkaufsangebot und einer zeitlich festgelegten Versteigerung. Wenn jemand sein Bike, Teile etc. in einer Kleinanzeige (ob nun Zeitung, Forum...) inseriert und es sich dann anders überlegt - egal. Aber bei einer Auktion ist das anders zu bewerten. Da wird dem Käufer kein unverbindliches, sondern ein definitives Angebot gemacht. Die Rücknahme einer Auktion ist viel zu einfach möglich. Es kann doch nicht so schwer sein, sich vor dem Einstellen eines Artikels zu fragen, ob man ihn wirklich verkaufen möchte... Andernfalls sind Festpreise etc. ja auch eine Möglichkeit.
Wenn jemand seinen Kumpel anruft und sagt: "Biete mal XY Euro, ich will das Teil nicht darunter (oder eben auch gar nicht mehr) verkaufen" - kein Thema, dann hat jeder Interessent trotzdem die Möglichkeit, seine Schmerzgrene auszuloten und den Zuschlag für einen entsprechenden Preis zu bekommen. Da regelt die Nachfrage tatsächlich dann den Preis. Andernfalls trägt der Verkäufer ja auch das Risiko, seinen Artikel selbst zu ersteigern und noch die Provision an ebay abdrücken zu müssen. Ist fair.
Wer jetzt übrigens wieder meint, ebay würde ja auch viel zuviel Geld nehmen, der sollte sich mal ganz ehrlich fragen, welche ähnlich erfolgsversprechenden und genau so bequemen Absatzmöglichkeiten er sonst hat. Schonmal in letzter Zeit einen Flohmarktstand (ohne jede Verkaufsgarantie) gebucht und bezahlt? Das kostst richtig Geld pro Meter...

Damit´s nicht falsch verstanden wird: Wie immer nur MHO ;)
 
kingmoe schrieb:
Aber bei einer Auktion ist das anders zu bewerten. Da wird dem Käufer kein unverbindliches, sondern ein definitives Angebot gemacht.

richtig, dem verkäufer wird ein ANGEBOT gemacht. und ein vertag kommt aus angebot und annahme zustande. wenn der verkäufer das angebot nicht annimmt, auch gut. klar geht man bei einer auktion von aus daß es auch durchgezogen wird. aber rein rechtlich denke ich ist es nicht anders als ne kleinanzeige die lediglich die aufforderung zur abgabe eines angebotes ist, das der verkäufer annehmen kann oder auch nicht. soweit mal die rechtliche lage.
moralisch stimme ich dir aber vollkommen zu!
 
Hmm,
aber wenn ich als käufer ein Angebot abgebe ist es verbindlich und kann glaube ich nicht so einfach zurückgezogen werden, und es wird in meinen Bewertungen vermerkt.

Gruß

Chris
 
1. als käufer kann man seine gebote genausleicht zurückziehen. (musste ich auch schon öfters weil auf der ebay us seite der betrag mit . und nicht mit , getrennt wird)

2. wenn der "kumpel" was bei einem ersteigert fallen keine ebay gebühren (ausser den einstellungsgebühren) an, wenn im beiderseitigen einverständnis zwischen käufer und verkäufer der kauf annulliert wird.
 
@sharky: du redest von einer sog. 'invitatio ad offerendum'. Dies ist in der Tat bei Kleinanzeigen der Fall. Da geht das Kaufangebot immer vom Interessenten aus und der Verkäufer kann dann annehmen. Ist ja anders auch gar nicht möglich, sonst kämen ja zig Kaufverträge zustande, obwohl der Verkäufer nur einen Artikel liefern kann.

Bei Ebay ist das meines Wissens jedoch anders geregelt. Es handelt sich hier um eine Versteigerung. Und da ist die Verkaufsofferte schon das Angebot. Die Annahme wird dann durch den jeweils Höchstbietenden erklärt. Mit anderen Worten: Ein Vertrag ist zustande gekommen. Das Angebot des Verkäufers lautet sinngemäß: Ich verkaufe meinen Artikel an den Höchstbietenden. Deshalb sind solche Sachen bei ebay immer etwas diffizil und der Verkäufer kann sein Angebot nur unter bestimmten Umständen zurücknehmen, z.B. Irrtum über wesentliche Beschaffung des Artikels (119 II BGB) oder Untergang des Artikels (§ 275 BGB - dem Verkäufer ist eine Lieferung unmöglich). Sinngemäß erklärt der Verkäufer also entweder die Anfechtung oder den Rücktritt des/vom Kaufvertrag mit dem aktuell Höchstbietenden. Natürlich wissen wir, dass der Artikel dann unter der Hand verkauft wurde. Aber weise das mal nach. Abgesehen davon, dass du während der Auktion als Höchstbietender noch gar nicht weisst, mit wem du es zutun hast. Rein rechtlich könnte der Höchstbietende seine negatives Erfüllungsinteresse geltend machen. Dies dürften regelmäßig nur die Verbindungskosten sein, die man aufgewendet hat, um an der Auktion teilzunehmen. Kannst du jedoch nachweisen, dass der Anbieter den Artikel anderweitig verkauft hat, kannst du das sog. positive Erfüllungsinteresse geltend machen, sprich Lieferung bzw. Schadensersatz. Nur: Wie willst du das nachweisen.

Also: rein rechtlich ganz interessant, in der Praxis jedoch nicht durchführbar. That's ebay!

Gruß Koko
 
Wenn ich interessant Auktionen sehe - und das sind Imho nur noch die kleinen Kuriositäten - dann weiß ich eigentlich oft schon sofort, dass der Verkäufer mit Sartpreis 1.- Euro entweder pushen wird oder das Angebot zurückzieht. Eigentlich klar, denn bei einem Sator oder einem 1992er Proflex Rahmen ist die Zielgruppe deutlich kleiner, als bei einem Yeti, das eigentlich immer einen guten Preis bringt.

Und weil keiner ein Sator mit kompletter XT oder einen Proflex mit Ti-Stem/Bar Combo für 50.- verscherbeln will, wird halt gepusht oder gestopp. Das ist verständlich und am besten akzeptiert man es einfach als Tatsache und regt sich nicht auf.

Ich biete aber trotzdem gerne mit, weil im Falle von Pushern nach Auktionsende oft eine Mail des VK kommt, dass der Höchstbieter abgesprungen ist, oder er zufällig 2 gleiche Rahmen hat. In diesem Fall ist dieser Verkäufer häufig schon so genervt, dass es einen satten Verhandlungsspielraum gibt und man das Teil doch noch halbwegs günstig bekommt.
 
das problem liegt aber glaub ich an ebay.de

schade das es hier nicht das reserve price system gibt, dann würden wohl nicht so viele angebote vorzeitig beendet werden und kumpelgeboten könnte man sich auch sparen. ;)
 
gurkenfolie schrieb:
das problem liegt aber glaub ich an ebay.de

schade das es hier nicht das reserve price system gibt, dann würden wohl nicht so viele angebote vorzeitig beendet werden und kumpelgeboten könnte man sich auch sparen. ;)

Reserve Price sollte imo auch bei ebay.de eingeführt werden. Vielleicht bleibt dann das ein oder andere Schnäppchen aus, aber es ist wenigstens ehrlich, die "ey, steiger da mal für meone Auktion mit"-Sprüche kennt doch jeder und die zurückgezogenen Artikel häufen sich in letzter Zeit auch.

Harald
derjetztgleichseinencruiserrahmenzumfestpreisreinsetzt
 
aber wenn der koko schon jurist wird

wie schauts denn aus mit der tatsache das man bei ebay seine eigenen sachen nicht ersteigern darf ist doch normalerweise anders geregelt, oder?
 
Du spielst auf Zwangsversteigerungen an.

Da kann man seine eigenen Sachen ersteigern, da die Sachen 'verstrickt' sind, d.h. der Staat hat seine Pfoten drauf und es geht nur darum, einen guten Preis für die Gläubiger zu erzielen. Und wenn da der ursprüngliche Eigentümer mitsteigert...umso besser. So wird ja ein höherer Preis erzielt.

Ist bei ebay ja was anderes. Aber kann man bei ebay mit seinem eigenen Account wirklich auf unter diesem Mitgliedsnamen angebotene Artikel mitsteigern? Kann ich mir nicht vorstellen. Na ja, und wenn man unter einem Zweit- oder Freundesaccount mitsteigert ist es eigentlich ein verbotenes Insichgeschäft gem. § 181 BGB. Aber weis das mal jmd nach.

[edit]Sorry Andy, hab etwas an deiner Frage vorbeigeschrieben. Aber das wesentliche solltest du ja aus meiner Antwort ersehen können.[/edit]

Gruß Koko
 
... ein allgemeines Schütteln des Kopfes ...

nein cand. iur. koko, mit § 181 BGB hat das nun wirklich nix zu tun. und "verboten" sind insichgeschäfte auch nicht, allenfalls unwirksam.

einen vertrag kann es in diesem falle freilich nicht geben, weil der per definitionem mindestens zwei personen voraussetzt. die rechtsfolgen des selbst-mitsteigerns könnte man folglich höchstens auf der ebene der einstellungsbedingungen (also des rechtsverhältnisses zwischen anbieter und ebay) regeln, etwa als drittbegünstigende sanktion zugunsten des höchsten "realen" bieters, so gestellt zu werden, wie er kontrahiert hätte, wenn man sich das mitbieten hinwegdenkt.
da traut sich aber ebay wohl selbst nicht ran ... - hätten die ja wohl auch nur noch mit streitschlichtung zu tun.

Dirk
*liebtpraxisfremdelegaldiscussions*
 
Ähm, ja...ähm...hassjarecht :rolleyes: Ich bezog mich auch eher auf die Konstellation wenn man den Account eines Bekannten benutzt. Da wäre es schon denkbar, dass man im Rahmen einer Duldungsvollmacht' als der Vertreter des Bekannten handelt. Aber das hier zu vertiefen würde zu weit führen.

Das passiert halt, wenn man die ganze Woche das Examen gefeiert hat...da macht man sich dann schonmal selbst zum Vertreter:lol: Dass 181 zur nichtigkeit führt weiss ich selber, wollte mich nur klar ausdrücken. Ging wohl eher in die Hose.

Aber das 'cand.' nimmst du zurück :bier:

Gruß Koko
 
Kokopelli schrieb:
Ähm, ja...ähm...hassjarecht :rolleyes: Ich bezog mich auch eher auf die Konstellation wenn man den Account eines Bekannten benutzt. Da wäre es schon denkbar, dass man im Rahmen einer Duldungsvollmacht' als der Vertreter des Bekannten handelt.
ja, aber dann wär es auch wirksam ;)
Aber das hier zu vertiefen würde zu weit führen.
in der tat ...
Das passiert halt, wenn man die ganze Woche das Examen gefeiert hat...
also dann (längst überfällig): auch meinen herzlichen glückwunsch !!! das verzeiht natürlich ALLES. ich hatte einen solchen rauschzustand nie wieder ...
Aber das 'cand.' nimmst du zurück :bier:
ähm, das war ganz und gar nicht abschätzig gemeint, gings nicht um das referendarexamen?
sonst gern auch: ass.iur. :bier: whatever - nur stud.iur. ist eindeutig schon passe ...

greetz
Dirk
 
... huch - doch nicht etwa ein reförmchen ....
.. versteh einer die rheinländer .... ;)

:wink:
*schlußjedzd*
 
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