Was ist bei einem Trail im öffentlichen Gelände zu beachten?

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Nierstein bei Mainz
Wir wollen rund um unseren Ort (In Rheinland-Pfalz) einen netten Trail durch die Weinberge legen. Die Winzer spielen bis jetzt mit. Genug Wege und Platz für ein paar Hindernisse gibt es auch.
Was habt Ihr für Tipps, damit wir kein möglichst kein Haftungsproblem bekommen?
(Geplant ist, den Trail auszuschildern, Helmpflicht einzuführen, die Hindernisse umfahrbar zu machen und genug Schilder aufzustellen, die "auf die eigene Gefahr und den Ausschlusss jeglicher Haftung der Gemeinde hinweisen", uns ein OK vom Gemeinderat zu holen)

Danke
 
Da die Haftungsproblematik leider kompliziert und nicht in einem Posting erklärt werden kann, habe ich Dir mal einen Link zu einer ausführlichen Behandlung des Themas rausgesucht:

http://www.stmi.bayern.de/imperia/m...t/strassenrecht_von_a-z/verkehrssicherung.pdf

Wenn die Gemeinde tatsächlich mitmacht, bestünde u. U. die Möglichkeit, den zuständigen kommunalen Haftungsverband um beratende Unterstützung zu bitten. Auch bei Erfüllung aller im konkreten Fall erforderlichen Verkehrsicherungspflichten, die nur vor Ort bestimmt werden können (Warnschilder sind nur ein Aspekt), bleibt immer ein gewisses Restrisiko, das versichert sein sollte - und sei es nur, um die in unserer Gesellschaft immer beliebter werdenden Haftungsklagen abzuwehren.
 
HelmutK schrieb:
Da die Haftungsproblematik leider kompliziert und nicht in einem Posting erklärt werden kann, habe ich Dir mal einen Link zu einer ausführlichen Behandlung des Themas rausgesucht:

http://www.stmi.bayern.de/imperia/m...t/strassenrecht_von_a-z/verkehrssicherung.pdf

Der Link ist nett, aber mit Vorsicht zu genießen. Es ist immer wieder von der Markierung von Radwegen die Rede.

Wenn es dort heißt, Die Markierung von Radwegen hat keine unmittelbare Auswirkung auf den Umfang der Verkehrssicherungspflicht Radwege sind Wege, die für den Radverkehr gewidmet sind. Das ist bei Wirtschaftswegen auch bei Markierung nicht der Fall.

Zudem heißt es Vorschläge für zusätzliche Radwege sollten sich daher in ein übergreifendes Konzept zur Lenkung und ggf. Bündelung des Rad- und Erholungsverkehrs integrieren, das sowohl die Situation in dem betroffenen Staatswald (insbesondere auch die reguläre forstliche Bewirtschaftung) als auch die überörtlichen Zusammenhänge berücksichtigt.

Man geht von einem vernünftigen Ziel aus, das sich aber auf die Nutzung geeigneter Wege beschränkt. Das ist bei MTB Routen jedoch nicht der Regelfall im klassischen Sinne des Gesetzes. Oft verlangen Biker ja gerade Wege, die sich in einem quasi fetzigen Zustand befinden.

Daher sollte man wie folgt vorgehen

  • Soweit separate Routen (nicht Radwege....) angeboten werden, sind diese an möglichen Einfahrspunkten zu sperren (Schranke o.ä.). Ein Hinweisschild kann erklären, unter welchen Voraussetzungen eine Befahrbarkeit des Trails zulässig ist.
  • Es muß ein rechtsfähiger Betreiber da sein. Eine Versicherung ist zu empfehlen. Der Betreiber muß der Versicherng nachweisen können, daß nur der/diejenige die Strecke (ohne Verstoß gegen die Sperrungen) nutzt, der/die entsprechend eingewiesen ist und der/die nach fachlichem Ermessen der Betreiber auch sportlich geeignet ist.

Werden Wirtschaftswege in Anspruch genommen, gilt
  • Die Route wird mit unverwechselbaren Markierungen gekennzeichnet.
  • Die Gemeinde sollte es übernehmen, per amtlicher Bekanntmachung zu erläutern, welche Haftungsbedingungen gelten, die da sind
    • Nutzung der Route unter Beachtung der tatsächlichen Wegeverhältnisse (vgl. auch §1 StVO)
    • Wegeverhältnisse sind auf MTB-Nutzung ausgerichtet
    • Nutzung auf eigene Gefahr (vgl. Betretungsrech), insbesondere ist mit wirtschaftswegetypischen Gefahren zu rechnen wie Matsch, Löcher, Glatteis,.....
    • Wirtschaftsverkehr hat Vorrang

Nur dann macht die Aussage des Link Der Maßstab für den erforderlichen Zustand des Weges ist der durchschnittlich erfahrene, vorsichtige Radfahrer, der sich der Situationsgebundenheit des Waldwegs – insbesondere der typischen natürlichen und betrieblichen Gefahren und der vorrangig der Bewirtschaftung dienenden Funktion – bewusst ist, auch für MTB-Fahrer Sinn. Der Gemeindeversicherungsverband setzt als Maßstab immer noch das Nutzungsniveau eines Nicht-MTB-Fahrers an.
 
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