Wegebreitenregelung jetzt auch in Bayern?

homerjay

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Ich hab`s auch schon im Lokalforum gepostet, aber Eure Meinung würde mich auch interessieren:

http://www.all-in.de/nachrichten/allgaeu/rundschau/Allgaeu-Rundschau-run-georgi;art2757,328720

Eine explizite Wegebreitenregelung gibt es doch in Bayern garnicht, oder?

Und sollte man dieses Statement jetzt auf sich beruhen lassen, oder öffentlich (Leserbriefe o.ä.) dagegen vorgehen. Ich tendiere zu ersterem, ich will da nicht noch mehr Staub aufwirbeln, zumal es hier eigentlich ganz gut funktioniert zwischen Wanderern und Bikern und zudem die Aussage auf einer Veranstaltung des alpwirtschaftlichen Vereins fiel, der wohl mehr die landwirtschaftliche Nutzung im Blick hat.

Was meint Ihr?

Grüße
 
Ich habe das heute auch gelesen und mich über die unqualifizierte Aussage geärgert :mad: In Bayern gibt es keine 1,5 oder 2 Meter Regelung. Ich denke auch, wenn man dagegen angeht, wirbelt man nur unnötig Staub auf. Aufgrund eines ähnlichen Artikels hat mich letztes Jahr ein Bauer dumm angemacht, weil ich auf einem offiziell ausgeschilderten Wanderweg fuhr, der über seine Wiese ging.
 
Hallo,

Aufgrund eines ähnlichen Artikels hat mich letztes Jahr ein Bauer dumm angemacht, weil ich auf einem offiziell ausgeschilderten Wanderweg fuhr, der über seine Wiese ging.
wenn die Wiese wie im oben verlinkten Artikel auch zu lesen ist im Aufwuchsstadium ist, darf die Wiese gesperrt werden bzw. das durchfahren und/oder betreten untersagt werden.
Steht auch im Bayerischen Naturschutzgesetz.

Was die 1,5m Aussage des Sachbearbeiters der Polizei betrifft, hoffe ich dass Tilmann dazu evtl. etwas sagen kann.;)
 
Das mit der Wiese ist ja klar, das bekommt man schon in der Grundschule beigebracht. Eigentlich soll damit nur geregelt werden, daß man nicht querfeldein durchs hohe Gras stapft, das dann nicht mehr gemäht werden kann. Wenn ein Wanderweg über eine Wiese führt, ist an der Stelle sowieso meistens kein oder nur kurzes Gras.
In dem Thread geht es mir ausschließlich um die Wegebreite. Art. 13 III 1 Landeswaldgesetz spricht nur von Radfahrverbot auf ungeeigneten Wegen. Woher unser Freund und Helfer da die 1,5m Beschränkung hereleitet, ist mir schleierhaft.
 
wenn die Wiese wie im oben verlinkten Artikel auch zu lesen ist im Aufwuchsstadium ist, darf die Wiese gesperrt werden bzw. das durchfahren und/oder betreten untersagt werden

Wo der Weg verlief, wuchs mit bestem Willen kein Gras mehr. Und nur gut, dass die -zig (vierbeinigen) Rindviecher, die auf der Wiese waren, nichts zertrampelten :D
 
Hm, also ohne das ich den grün-weißen Trachtenverein in Schutz nehmen möchte, aber meiner Ansicht nach besteht auch die Möglichkeit das der Schreiberling den Polizisten schlicht falsch zitiert hat.

Das passiert IMHO nicht selten das die tatsächliche Aussage und die Schreiberei voneinander abweichen, bzw das das gesagte im falschen Zusammenhang rezitiert wird.

Ich würde mich da ehrlich gesagt nicht weiter drüber aufregen und schon gleich gar nicht darauf achten wie breit die Wege sind auf denen ich fahre ;)
 
entschädige doch einfach deinen Landwirt. Reifenbreite 4 Zentimeter, ergeben auf 25 Meter gefahrene Strecke einen Quadratmeter Ernteeinbusen. Der Richtsatz der Landwirtschaftskammern liegt je nach Qualität des Grünlandes bei 3 bis maximal 18 Cent. (Achte bei dem Angebot aber darauf, daß er keine Mistgabel oder ähnliches Werkzeug in der Hand hält)
 
entschädige doch einfach deinen Landwirt. Reifenbreite 4 Zentimeter, ergeben auf 25 Meter gefahrene Strecke einen Quadratmeter Ernteeinbusen. Der Richtsatz der Landwirtschaftskammern liegt je nach Qualität des Grünlandes bei 3 bis maximal 18 Cent. (Achte bei dem Angebot aber darauf, daß er keine Mistgabel oder ähnliches Werkzeug in der Hand hält)

:daumen:
 
Nun mal ernsthaft, falls es jemanden interessiert: ;)

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Ratgeber Freizeit und Natur
Rechte und Pflichten bei Freizeitgestaltung und Sportausübung in der freien Natur
Was bestimmt die Bayerische Verfassung?

Das Grundrecht:

„Der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet.“ (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung)

Die Grundpflicht:

„Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen.“ (Art. 141 Abs. 3 Satz 2 der Bayerischen Verfassung)

Dieses Grundrecht und diese Grundpflicht werden konkretisiert durch

* Regelungen zum Betretungsrecht auf Flächen in der freien Natur nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz und
* Regelungen zum Gemeingebrauch an Gewässern nach dem Bayerischen Wassergesetz

Was erlaubt das Betretungsrecht?

* Das grundsätzlich freie Betreten ohne Erlaubnis des Grundstücksberechtigten oder einer Behörde
* von allen Teilen der freien Natur (Privatwege, Feld und Flur sowie Wald)
* zum Naturgenuss und zur Erholung
* im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung
* als Einzelperson, mit Verwandten oder Bekannten oder als Teilnehmer einer organisierten Veranstaltung.

(Art. 22 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes)


Was erlaubt der Gemeingebrauch?

* Das grundsätzlich freie Benutzen von Gewässern ohne Erlaubnis des Gewässereigentümers oder einer Behörde
* zum Naturgenuss und zur Erholung, aber auch aus primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Interessen
* im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung
* als Einzelperson, mit Verwandten oder Bekannten oder als Teilnehmer einer organisierten Veranstaltung.

(Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes)

Wann besteht kein Betretungsrecht?

* Wenn die Betätigung durch Gesetz, Schutzverordnung oder behördliche Einzelanordnung verboten ist.
* Wenn die Betätigung nicht zum Naturgenuss und zur Erholung, sondern primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Interessen dient.
* Wenn die Betätigung nicht den traditionellen Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung vergleichbar ist.
* Wenn mit Natur und Landschaft nicht pfleglich umgegangen wird (Grundsatz der Naturverträglichkeit).
* Wenn auf die Belange der Grundstücksberechtigten nicht Rücksicht genommen wird (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit).
* Wenn Naturgenuss und Erholung anderer verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).
* Wenn die Fläche durch den Grundstücksberechtigten gesperrt ist.

Wann besteht kein Gemeingebrauch?

* Wenn die Betätigung durch Gesetz, Schutzverordnung, Gemeingebrauchsregelung oder sonstige behördliche Einzelanordnung verboten ist.
* Wenn die Betätigung nicht den traditionellen Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung vergleichbar ist.
* Wenn mit dem Gewässer und seinen Ufern sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht pfleglich umgegangen wird (Grundsatz der Naturverträglichkeit).
* Wenn auf die Belange der Gewässereigentümer und -anlieger nicht Rücksicht genommen wird (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit).
* Wenn Sportausübung und Freizeitgestaltung anderer verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).
* Wenn die Uferfläche durch den Grundstücksberechtigten gesperrt ist bzw. kein Zugangsrecht zum Gewässer besteht.


Und nun zum radeln:


Wo dürfen Sie in der Regel radeln?

* Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur ohne Beschränkung für Radfahrer,
* auf nicht nach der StVO beschilderten, aber öffentlich benutzten Privatwegen in der freien Natur, soweit sich die Wege dafür eignen (Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 BayNatSchG).

Wo dürfen Sie nicht radeln?

* Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur mit Verbot für Radfahrer (auch auf Sonderwegen für Fußgänger oder Reiter) oder Fahrzeugen aller Art,
* auf nicht nach der StVO beschilderten, aber durch den Grundstücksberechtigten gesperrten Privatwegen in der freien Natur (Art. 22 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung,
* auf nicht nach der StVO beschilderten, aber ungeeigneten Privatwegen in der freien Natur (Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 BayNatSchG) ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten,
* auf Wegen in Schutzgebieten oder Bereichen mit behördlichen Beschränkungen für das Radeln (Art. 7 ff., Art. 26 BayNatSchG, Art. 21 BayJG),
* außerhalb von Straßen und Wegen auf nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Flächen in der freien Natur - Querfeldein-Fahren - (Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 BayNatSchG) ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten,
* durch oder in Gewässern (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG).
 
Eine Breitenregelung gibt es in Bayern tatsächlich nicht, vielmehr ist nach Art. 23 I S.1 BayNatSchG entscheidend ob der Weg zum befahren mit dem Rad geeignet ist.

Bei der Beurteilung ob sich der Weg eignet, kann allerdings auch die Wegbreite berücksichtigt werden. Entscheidend ist, das dem Fußgänger/Wanderer etc. sein gesetzlicher Vorrang ( Art. 23 I S.2 BayNatSchG) eingeräumt werden kann. Hierbei ist aber auch zu beachten wie stark der Weg von Radlern und Wanderern frequentiert wird, sowie die Beschaffenheit des Weges (also Untergrund, Steigung, Übersichtlichkeit,...) Eine abstrakt-generelle Wegbreitenregelung gibt es aber nicht.

Abseits von Wegen darf allerdings nicht gefahren werden. Das in Art. 22 I und Art. 24 BayNatSchG verankerte Betretungsrecht umfasst nach überwiegend herschender Meinung nicht das befahren mit dem Rad.
 
Die mehr oder weniger freien Interpretationen des BayNatSchG bezüglich Wegbreiten oder Wegebeschaffenheit ergeben sich aus dem offen formulierten Gesetzestext und internen Papieren des StMUGV (damals StMLU), die in einschlägigen Kreisen natürlich bekannt sind. Hier tauchen die "2 m" tatsächlich auf, vgl. http://www.mtb-news.de/forum/showpost.php?p=1504153&postcount=5, was sich z.B. auf den Seiten der Bayerischen Forstverwaltung niederschlägt ("Nur bei ausreichender Breite eines Weges...", "Ein mit Kies oder Schotter befestigter Waldweg weist in der Regel die nötige Eignung auf.").

Es existieren bislang weder Urteile (die sich sowohl an den internen als auch offiziellen Empfehlungen des Ministeriums orientieren würden) noch eine rechtsgültige Definition zu "geeigneten Wegen" (es geht hier nicht nur um Beschaffenheit und Breite) im Sinne einer DVO. Und selbst wenn wir einmal solche Urteile, also Einzelfallentscheidungen, haben - es gibt unter der aktuellen Rechtslage keine Rechtssicherheit beim Biken, weder in Bayern noch sonstwo (oder wurde zwischenzeitlich schon geklärt, wie die 2 m in BaWü zu messen wären?).



Bei der Beurteilung ob sich der Weg eignet, kann allerdings auch die Wegbreite berücksichtigt werden. Entscheidend ist, das dem Fußgänger/Wanderer etc. sein gesetzlicher Vorrang ( Art. 23 I S.2 BayNatSchG) eingeräumt werden kann.
Auch das hat nichts mit der Wegbreite zu tun, sondern mit Rücksichtnahme.
 
Erstmal Danke für Eure Antworten:
Ich bin ja selbst auch Jurist und definiere den unbestimmten Rechtsbegriff des geeigneten Weges jetzt mal so: Ein Weg ist geeignet, wenn er von einem durchschnittlichen Mountainbiker (=ich) auf einem durchschnittlichen Mountainbike (=AM-Fully) noch ohne erhebliche konkrete Eigen- bzw. Fremdgefährung befahren werden kann.;)
Und den Leuten, die mir auf Grundlage des unqualifizierten Zeitungsartikels das Radeln verbieten wollen, kann ich dann entgegnen: Das Gesetz sagt was anderes.
Grüße
 
Das mit der Rücksichtnahme ist natürlich selbstverständlich.

Eigentlich sollten wir froh sein über den unbestimmten Rechtsbegriff, so ist es schließlich nicht generell verboten.

Problematisch können halt nur die Verwaltungsvorschriften werden, die offenbar eine Mindestbreite enthalten, da diese ja die Vollzugsorgane binden. So denke ist es durch aus möglich, dass man doch mal ein Bußgeld verpasst bekommt. Diese Innenrechtlichen Vorgaben (2 Meter) der Behörden können so mittelbar Außenwirkung entfallten.

Die Definition für einen geeigneten Weg hört sich doch mal recht gut an. ;)
 
bleibt immernoch die Frage: was ist traditionelle Sportausübung oder Freizeitgestaltung:confused:

Ansonsten kommt es im Falle eines Falles wie immer drauf an welchen Richter am Verwaltungsgericht man gerade erwischt. Wenn man Glück hat ist er auch ein Biker:)
 
Das mit der Rücksichtnahme ist natürlich selbstverständlich.

Eigentlich sollten wir froh sein über den unbestimmten Rechtsbegriff, so ist es schließlich nicht generell verboten.

Problematisch können halt nur die Verwaltungsvorschriften werden, die offenbar eine Mindestbreite enthalten, da diese ja die Vollzugsorgane binden. So denke ist es durch aus möglich, dass man doch mal ein Bußgeld verpasst bekommt. Diese Innenrechtlichen Vorgaben (2 Meter) der Behörden können so mittelbar Außenwirkung entfallten.

Die Definition für einen geeigneten Weg hört sich doch mal recht gut an. ;)

Eine Verwaltungsvorschrift kann keine gesetzlichen Regelungen gegen deren Sinn modifizieren (was nicht heißt, daß der Sinn einer gesetzlichen Regelung immer mit Vernunft zu tun hat......).

Für einen Waldbesitzer sind Verwaltungsvorschriften auch nicht anwendbar, was dann erheblich ist, wenn der Waldbesitzer jemanden auf einem angeblich zu schmalen Weg (wie auch immer) trifft und verjagen will.

Für eine 2m-Regelung* braucht man entweder eine entsprechende Gesetzesänderung oder eine Rechtsverordnung, diese ist aber nur dann möglich, wenn das Gesetz die zuständige Behörde (bei so etwas wird das das Fachministerium sein) ermächtigt, überhaupt etwas in einem bestimmten Rahmen (!) per Verordnung zu regeln.

*) .....für die immer noch die Frage der Meßbarkeit, also der - vor allem bei gegenüber dem Einzelnen verbindlichen - Regeln bedeutsamen rechtlichen Nachvollziehbarkeit, offen ist!
 
Eine Verwaltungsvorschrift kann keine gesetzlichen Regelungen gegen deren Sinn modifizieren (was nicht heißt, daß der Sinn einer gesetzlichen Regelung immer mit Vernunft zu tun hat......).

Das habe ich auch nicht behauptet. Mir ging es darum klarzustellen, das die Verwaltung den unbestimmten Rechtsbegriff des "geeigneten Weges" unterumständen im Wege der Auslegung mit einer Wegbreitenregelung interprätiert. (Ob dies richtig ist kann erstmal dahingestellt bleiben) Und dies in den Internen Dienstanweisungen entsprechend berücksichtigt. Dies kann bei direkter Konfrontation mit der Behörde dann dazu führen das der entsprechende Weg aufgrund der Breite als ungeeignet erachtet wird. Dabei geht es aber nicht um eine modifikation des Gesetzes sondern um die Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffes durch die Verwaltung mittels entsprechender Innenrechtlicher Verwaltungsvorschrift. Diese Verwaltunsvorschriften haben für den Bürger zwar keine unmittelbare Wirkung, können bei der Anwendung durch die Behörde aber mittelbar Außenwirkung entfallten.

Ob diese Rechtsauffassung der Behörde dann vor den Gerichten besteht ist äusserst fraglich. Denn entsprechenden Ärger hatt der Biker aber dann erstmal.
 
Das habe ich auch nicht behauptet. Mir ging es darum klarzustellen, das die Verwaltung den unbestimmten Rechtsbegriff des "geeigneten Weges" unterumständen im Wege der Auslegung mit einer Wegbreitenregelung interprätiert. (Ob dies richtig ist kann erstmal dahingestellt bleiben) Und dies in den Internen Dienstanweisungen entsprechend berücksichtigt. Dies kann bei direkter Konfrontation mit der Behörde dann dazu führen das der entsprechende Weg aufgrund der Breite als ungeeignet erachtet wird. Dabei geht es aber nicht um eine modifikation des Gesetzes sondern um die Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffes durch die Verwaltung mittels entsprechender Innenrechtlicher Verwaltungsvorschrift. Diese Verwaltunsvorschriften haben für den Bürger zwar keine unmittelbare Wirkung, können bei der Anwendung durch die Behörde aber mittelbar Außenwirkung entfallten.

Ob diese Rechtsauffassung der Behörde dann vor den Gerichten besteht ist äusserst fraglich. Denn entsprechenden Ärger hatt der Biker aber dann erstmal.
Insoweit ist es sinnvoll, zum einen selber vorbereitet zu sein, ad hoc votragen zu können, warum der Weg geeignet ist und der Behörde gleichzeitig damit klarzumachen, daß es eine Begründungpflicht für ihre Aussagen gibt (vgl. §39 VerwVerfG). Das ist in Bayern schon deshalb nicht abwegig, weil ich dort ´mal in einer Verhandlung mit einer Kreisverwaltung in größerer Runde nach dem Hinweis auf Begründungpflicht nach §39 (ein Verwaltungsprofi weiß dann, um was es geht) meinerseits auf der Gegenseite Getuschel vernahm, wo dieser § denn wohl stünde, etwa im BauGB...... Da hält es einen nur noch mit Mühe auf dem Sessel!
 
also heißt es wohl definitiv: riden auf wanderwegen verboten. und bei wegen unter 2 m breite :confused:
weiß jemand wie es in österreich ist?? mir gehts um single trails. also schmal pfarde
 
Am Samstag hat mir ein auch ansonsten ziemlich dämlicher Jäger aus dem Autofenster heraus erklärt, daß ein Weg dann ungeeignet ist, wenn ein Fußgänger und ein Radfahrer nicht mehr aneinander vorbeikommen, wenn der Fußgänger nicht stehen bleibt. Genau konnte/wollte er sich nicht festlegen. Aber angeblich stünde das in der Ausführungsverordnung zum BayNatSchG. Jetzt habe ich den Verdacht, daß es die garnicht gibt. Weiß jemand näherers? Ich wäre für einen Link oder die VO als PdF per PM dankbar.
Und sehe ich das richtig? Ein Jäger darf Dich nur dann anhalten, wenn er selbst jagdschutzberechtigt ist und damit als Angehöriger der Naturschutzwacht gilt?
Für fachkundige Kommentare wäre ich sehr dankbar, da ich fürchte diesem Waidmann noch öfters zu begegnen. Zitat: "Wenn die Leute fahren wollen, sollen sie doch nach Hindelang in den Bikepark."
Grüße
 
Jetzt mal absolut unter Vorbehalt, ich denke auch der Jäger darf dich nur anhalten wenn er auch Jagdschutzberechtigt ist. (Art. 42 III BayJG i.V.m. mit § 3 der Verordnung über die Naturschutzwacht) Bin mir da aber nicht ganz sicher, hab die entsprechenden Vorschriften nur mal überflogen. Ob es so eine Ausführungsverordnung gibt, keine Ahnung.
 
Ich denke, da muß auch noch eine forstliche Ausbildung vorliegen (vgl. §42 III BayJG), wenn nicht, gibt es keine entsprechende Befugnis, oder?

Außerdem muß er sich ausweisen, der Revierinhaber mit seinem Jagdschein, der Jagdaufseher mit Bestätigung und Dienstmarke (vgl. § 41 VI BayJG).

Mannomann, seit ich bike, war hier Ruhe, man kennt die Jäger, man grüßt sich und wird freundlich zurückgegrüßt, alles paletti. Vor 2 jahren hatte ich mal eine nette Unterhaltung mit einem Jäger, der mich freundlich gefragt hat, ob es mir was ausmachen würde woanders zu fahren, sie würden gerade das Wild in ein bestimmtes Gebiet leiten wollen. Habe ich gemacht, war ja auch kein Problem und er hat sich freundlich bedankt und mir noch viel Spaß gewünscht. Genau so wie man sich das vorstellt.

Und jetzt kommt auf einmal dieser Blockwart in Grün daher und meint er müsse hier alles aufmischen....
Wenn er sich dabei auf nicht existente Gesetze beruft und dabei auch noch seine Befugnisse überschreitet, dann dürfte das aber ein Eigentor werden.
Grüße
 
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