Das Urteil des OLG München vom 15.10.2009 , Aktenzeichen: 1 U 4353/08 passt da ganz gut.
Auszug:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. BGH NJW 2007,1683 m.w.N.).
Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht demnach zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spiel- bzw. Sportgeräts und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann (vgl. BGH a.a.O.).
Aus den genannten Grundsätzen folgt, dass eine Snowtubing-Anlage sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden muss. Der Betreiber einer Snowtubing-Anlage ist verpflichtet, bei Planung, Konstruktion, Bau und Betrieb alle technisch und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen auszuschöpfen, um den Benutzer den höchst möglichen Sicherheitsstandard zu bieten.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann jedoch nicht verlangt werden, dass dem Benutzer eine gefahrenfreie Benutzung garantiert wird. Das ist bei Anlagen, bei der der Benutzer sich nicht vollständig der technischen Funktion einer Anlage anvertraut wie beispielsweise bei einer Achterbahn, auch nicht denkbar. Weder auf eine Skipiste noch auf einer Rodelbahn noch auf einer Snowtubing-Bahn kann durch technische oder sonstige Maßnahmen verhindert werden, dass ein Benutzer zu Sturz kommt und sich gegebenenfalls dabei Verletzungen zuzieht. Diese Gefahr ist dem Freizeitspaß immanent und für jeden Benutzer erkennbar. Der Senat vermag der Vorstellung des Klägers nicht zu folgen, dass es möglich ist, etwas offensichtlich Gefährliches ausnahmsweise völlig gefahrenlos tun zu dürfen. Wenn eine Betätigung objektiv gefährlich ist, kann durch technische Maßnahmen und Verhaltensregeln, die objektive Gefahr allenfalls minimiert, aber nicht ausgeschlossen werden. Insoweit der Kläger sich auf Beispiele aus der Welt der Zauberkünstler (zersägte Jungfrau) bezieht, ist nur anzumerken, dass der Zauberer gegenüber dem Publikum durch seine Tricks nur die Illusion einer in Wirklichkeit gar nicht bestehenden Gefahr hervorruft.