Änderung des Betretungsrechts in Baden-Württemberg

Es dreht sich hier einiges im Kreis, die einen schreiben wie sie es gerne hätten die anderen wie die rechtliche Lage ist, da klaffen schon einige Lücken auf.
Ich bin auch kein Freund von E-Bikes als Sportgerät, zur mobilitäts erweiterung, Arbeitsweg usw für genial.
Warum ich keine E-Bikes im Wald mag, die dichte an Fahrädern wird steigen, die vorhandenen Probleme werden größer, die Akzeptanz anderer Naturnutzer wird geringer.
Ja ich bin egoistisch und möchte den Wald und vor allem die Berge am liebsten für mich alleine, das ist aber nicht durchsetzbar und ich muss das so akzetieren, genau wie auch die E-Biker.

Zum eigentlichen Pfaden: Gerade in BW wo es die 2 Meterreglung gibt wird durch das vermehrte Auftreten von MTB's egal ob mit oder ohne E-Unterstützung, die Problematik nicht einfacher, denke das macht einigen Leuten Angst das sich die Lage für uns MTB'ler nicht bessert oder in anderen Bundesländer ehr verschlechtert.
Das ist aber nur meine Meinung und Ansicht zum Thema E-MTB.

MfG pseudosportler
 
Besonders gut trainierte Sportler dürften aber auch bergauf mit einem Pedelec mithalten und Spitzensportler ihm sogar davon eilen können.

Was für einen Sinn hat ein Vergleich mit einer sehr kleinen Gruppe von (konditionell) herausragenden Radfahrern?
Der Unterschied zu einem durchschnittlich fitten Radfahrer ist erheblich; der Elektroantrieb verdoppelt oder verdreifacht sogar die Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems!

Es geht nicht darum was momentan erlaubt ist oder nicht. Denn das ist laut StVo klar. Inwiefern das mit dem Naturschutzgesetz kollidiert weiß ich jetzt nicht. Auch gehts nicht um Lärm- oder Schmutzemissionen (eine E-Enduro (MX) hat auch keine)... und nicht wer wie stark welche Wege zerstört.
Es geht darum, ob die momentane Regelung Sinn macht,
:daumen:
Genau so.
 
Es ist doch interessant. In diesem Thema geht es um die "Änderung des Betretungsrechts in Baden-Württemberg". Es geht um die Änderung eines Gesetzes, ein demokratisch verabschiedetes, bisher juristisch nicht angefochtenes, Gesetz.

Wenn man der Meinung ist, die Gleichstellung von Pedelecs mit Fahrrädern sei allein, weil es so gesetzlich geregelt ist vollkommen in Ordnung und diese Gleichstellung darf auf keinen Fall kritisiert oder gar als Fehltritt markiert werden. Dann sollte man sich zukünftig bitte auch mit dem Waldgesetz in Baden-Württemberg arrangieren und gesetzestreu auf den Forstwegen bleiben.

Vielen Dank liebe MTPedelecisten!

Wir Anarchos, die gegen das Waldgesetz stänkern verringern unser Karma auch nicht wesentlich, wenn wir gegen die Gleichstellung von Pedelecs mit Fahrrädern stänkern.
 
Zwei Rückstrahler für hinten, einen vorne, je eine Vorder- und Hinterleuchte, Reflektoren vorne und hinten am Pedal und je vier Seitenreflektoren an jedem Rad (das aber nur, wenn man die hässlichen gelben Teile nimmt, für Sticks gilt an jede Speiche eine) - wenn ich das aus der Radprüfung meiner Tochter noch richtig im Kopf habe.
 
Zwei Rückstrahler für hinten, einen vorne, je eine Vorder- und Hinterleuchte, Reflektoren vorne und hinten am Pedal und je vier Seitenreflektoren an jedem Rad (das aber nur, wenn man die hässlichen gelben Teile nimmt, für Sticks gilt an jede Speiche eine) - wenn ich das aus der Radprüfung meiner Tochter noch richtig im Kopf habe.
Die schicke Klingel nicht vergessen.
 
danke für den Hinweis, da muss ich mal schauen, in welchem Archiv du diesen Link gefunden hast, Stand der Darstellung ist 01.03.2010. Zur aktuellen Rechtslage in D geht es über diesen Link: https://dimb.de/aktivitaeten/open-trails/rechtslage

Der Inhalt des Link ist genauso alt, aus 2010. Übrigens, das Copyright der Seite würde ich auch mal anpassen. Das würde schon mal den Eindruck erwecken das man die Seite pflegt und trägt zudem dazu bei das man ernst genommen wird.


dimb.jpg


Das Bundesnaturschutzrecht hat sich geändert.

Bundesnaturschutzgesetz
(Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege)

Artikel 1 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), in Kraft getreten am 01.03.2010
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258) m.W.v. 01.01.2017
Stand: 11.02.2017 aufgrund Gesetzes vom 04.08.2016 (BGBl. I S. 1972)

Naturschutzgesetz >> Teil 6 Erholung in Natur und Landschaft >> § 44 Schranken des Betretungsrechts (zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)

§ 44
Schranken des Betretungsrechts (zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)

(1) Das Betretungsrecht gemäß § 59 Absatz 1 BNatSchG umfasst nicht das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen, das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen und Anhängern, das Zelten oder das Feuermachen. Das Fahren mit Fahrrädern oder Pedelecs (Fahrräder mit elektrischer Motorunterstützung) ohne oder mit Anhänger sowie Krankenfahrstühlen mit oder ohne Motorantrieb ist auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen.

Man kann natürlich auch nur das veröffentlichen was einem gerade ins eigene Bild passt, bringt aber recht wenig wenn man ein bestimmtes Ziel verfolgt.

Da Pedelecs mit Fahrrädern gleichgestellt sind auch laut dem Naturschutzgesetz würde man sich ins eigene Bein schiessen wenn man diese verbieten wollen würde.

Wenn dann müsst Ihr das schon ein bisschen überlegter angehen!

So als Tipp, ich würde erstmal dafür sorgen das die Klassifizierung geändert wird, dann kommt eins zum anderen automatisch.
 

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Betreten des Waldes nach LWaldG Ba-Wü
Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 45 Absatz 2 Satz 2 NatSchG bleibt unberührt.

Für all die gesetzestreuen MTPedelecfahrer...
 
@Athabaske

Wieder nur das lesen was einem gerade so in den Kram passt?

Hierbei geht es um das Reiten, steht auch sogar in Fettschrift dort! :)
§ 45
Reiten in der freien Landschaft


Da § 45 Absatz 2 Satz 2 NatSchG unberührt bleibt heisst das man verändert ihn nicht, er gilt so wie er ist.
(2) In Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten ist das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf Straßen und befestigten Wegen sowie auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet, soweit die Rechtsverordnung keine abweichenden Regelungen enthält.
Um nichts anderes geht es, hat mit Fahrrad fahren garnichts zutun!
 
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Da Pedelecs mit Fahrrädern gleichgestellt sind auch laut dem Naturschutzgesetz würde man sich ins eigene Bein schiessen wenn man diese verbieten wollen würde.
Danke für diese Bestätigung dessen, was die Rechtslage ist, und was ich weiter oben geschrieben habe. :)

Den Leuten, die mich dafür gedisst haben: sorry, aber wer die Rechtslage kennt und sie verstehen kann, ist klar im Vorteil. Wenn Euch die Rechtslage nicht passt, dann tut etwas dagegen. Bringt ein Gesetz auf den Weg, das Pedelecs im Wald verbietet. Macht Euch aber darauf gefasst, dass dann MTBs ohne "e" gleich mit verboten werden. Und Ihr deswegen dann auch nicht mehr fahren dürft.
 
Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden
Besser so?
 
@Athabaske


Wieder nur das lesen was einem gerade so in den Kram passt?

Hierbei geht es um das Reiten, steht auch sogar in Fettschrift dort! :)
§ 45
Reiten in der freien Landschaft


Da § 45 Absatz 2 Satz 2 NatSchG unberührt bleibt heisst das man verändert ihn nicht, er gilt so wie er ist.

Um nichts anderes geht es, hat mit Fahrrad fahren garnichts zutun!

Wenn in einem Gesetz steht, daß ein anderer Paragraph unberührt bleibt, dann heißt das ohnehin nicht, daß er sich ändern würde oder er geändert würde. Das heißt nur, daß der andere Paragraph in seiner Anwendung unberührt bleibt.
 
Danke für diese Bestätigung dessen, was die Rechtslage ist, und was ich weiter oben geschrieben habe. :)

Den Leuten, die mich dafür gedisst haben: sorry, aber wer die Rechtslage kennt und sie verstehen kann, ist klar im Vorteil. Wenn Euch die Rechtslage nicht passt, dann tut etwas dagegen. Bringt ein Gesetz auf den Weg, das Pedelecs im Wald verbietet. Macht Euch aber darauf gefasst, dass dann MTBs ohne "e" gleich mit verboten werden. Und Ihr deswegen dann auch nicht mehr fahren dürft.

Das ist schon deshalb nicht zu befürchten, weil Mountainbikes kein justitiabler Begriff sind. Das haben wir lange genug in Stuttgart diskutiert, weil die 2m-Regel ja für alle Fahrräder im Sinne der Wiener Konvention iVm der EU-Richtlinie 2002/24/EG gilt. Ab wann wäre denn ein Fahrrad ein Mountainbike und kein Fahrrad mehr (Reifendicke, Reifenprofil, Rahmenzuschnitt,.....)? Da würde der Förster schnell zum hilflosen TÜV.

Das Pedelec sollte im Wald klarstellend als Fahrrad erlaubt werden, obwohl es bereits als Fahrrad gilt. Pedelecs mit einer unterstützten Geschwindigkeit bis 25 km/h und mit nicht mehr als 250 Watt Motor-Nennleistung sind Fahrräder, entschied die EU, vgl. EU-Richtlinie 2002/24/EG über die Typengenehmigung für zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge v. 18. März 2002. Da aber §37 LWaldG BW*** in Abs.4 einen Genehmigungsvorbehalt für Kraftfahrzeuge aufweist und man dann erst die speziellere Norm herausfinden müßte, ist, weil das Pedelc gleichzeitig materiell ein KFZ ist, eine entsprechende ausdrückliche Freigabe sinnvoll.

Man sollte unbeschadet dessen diesen Thread wieder auf das Problem der 2m-Regel in BW zurückführen.

Grundsatz ist hierbei
  • Radfahren ist im Wald auf allen Wegen auf eigene Gefahr erlaubt - §14 BWaldG* (Regelfall)
  • Wege können im Einzelfall aus vernünftigem Grunde für Radfahrer gesperrt werden - dto. (Ausnahme vom Regelfall)
In Baden Württemberg ist das umgekehrt und damit bundesrahmenrechtswidrig
  • Radfahren ist nicht auf allen Wegen erlaubt - §37 WaldG BW, 2m-Regel (Regelfall)
  • die pauschale Sperrung von Wegen (Breite < 2m) kann in begründeten Einzelfällen für Radfahrer behördlich**** aufgehoben werden (Ausnahme vom Regelfall)
*) §§ 59, 60 BNatSchG gelten nicht im Wald. §59 Abs.2 Satz 1 BWaldG verweist hier ausdrücklich auf's anzuwendende Waldrecht
**) die 2m sind oft mangels geeigneter Landmarken gar nicht meßbar
***) §44 NatSchG BW gilt nicht im Wald, es gilt §37 ff. LWaldG BW
****) Der Waldbesitzer kann also nicht "einfach so" fahrradfreundlich die 2m-Regel in seinem Wald aufheben, selbst wenn er wollte
 
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Die Infoseite der DIMB ist nicht auf aktuellen Stand der Sachlage. Es sieht eher danach aus, man hat einfach nur das rausgezogen was einem am besten in den Kram passt oder damals in den Kram passte.
http://www.s162552179.online.de/DIMB-BETR.htm

So gewinnt man natürlich nix, sieht man ja schon daran wie lange der Thread schon existiert. Da ändern Kilometer lange Postings auch nichts.

Die Seite hat nichts "herausgezogenes" an sich, sondern gab die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung der Seite wieder. Da war z.B. das BNatSchG noch Rahmenrecht. Wir werden klären, ob es weiterhin einer synoptischen Rechtsdarstellung bedarf. Die Seite würde (habe nun als Pensionär/Rentner mehr Zeit für die DIMB) ggf. entsprechend überarbeitet oder aber gecancelt.

Der Thread könnte, hätte man ihn zum Zeitpunkt der "Geburt" der von allen Landtagsfraktionen in BW beschlossenen 2m-Regel gestartet, noch viele Jahre länger existieren.
 
Ab wann wäre denn ein Fahrrad ein Mountainbike und kein Fahrrad mehr (Reifendicke, Reifenprofil, Rahmenzuschnitt,.....)? Da würde der Förster schnell zum hilflosen TÜV.

Man könnte z.B.die Definition "biomechanisch angetriebenes Gelände- Sportgerät" für das MTB einführen dann hebt es sich von den restl. Fahrrädern und somit von Pedelecs deutlich ab :)

Somit bleiben Pedelecs Fahrräder und Fahrräder fahren auf mind. 2 Meter breiten Wegen in BaWü. Anschliessend könnte die Zielsetzung für das "biomechanisch angetriebene Gelände- Sportgerät" sein das es auch auf Wegen fahren darf die weniger als 2 Meter breite aufweisen.

Schlau wa? :D :lol:
 
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Man könnte z.B.die Definition "biomechanisch angetriebenes Gelände- Sportgerät" für das MTB einführen dann hebt es sich von den restl. Fahrrädern und somit von Pedelecs deutlich ab :)

Somit bleiben Pedelecs Fahrräder und Fahrräder fahren auf mind. 2 Meter breiten Wegen in BaWü. Anschliessend könnte die Zielsetzung für das "biomechanisch angetriebene Gelände- Sportgerät" sein das es auch auf Wegen fahren darf die weniger als 2 Meter breite aufweisen.

Schlau wa? :D :lol:

Ab wann ist ein Fahrrad ein Geländefahrrad (Stollenlänge, Rahmenstruktur, Zahl der Ritzel, ....)? Kurzum sehr schlau (werden zudem vor allem diejenigen sagen, die ohnehin auf der 2m-Regel für alle Fahrräder bestehen).

Wir müssen ohne Tricksereien, für die wir eigentlich angeischts der Arbeit, die wir in BW größtenteils ehrenamtlich leisten, ohnehin keine Zeit haben sollten, dabei bleiben, daß die 2m-Regel rechtlich für alle Fahrräder unhaltbar ist, zumal gerade auch auf vielen breiten Waldwegen (sog. Forstautobahnen, vgl. z.B. Taunus, Fuchstanz - Falkenstein) eine unübersehbare Unfallgefahr wegen dort möglicher hoher Geschwindigkeiten bestehen kann, wenn rücksichtslos gefahren würde.
 
Ab wann ist ein Fahrrad ein Geländefahrrad

Geländefahrrad?
Es ist ein Sportgerät. Ob jeder einzelne damit Sport macht bleibt jedem selbst überlassen. Man muss sich nur von der derzeitigen Kategorisierung "Fahrrad" trennen. Fahrräder haben Schutzbleche, Gepäckträger oder einen Hilfsmotor.

Der Weg ist steinig und hart ...viel Erfolg im Bezug auf die Aufhebung der 2 Meter Regel
 
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