Änderung Forstgesetz Hessen

Beachte: § 16 (4) 4.

Man 'entmische' die Fußgänger und Reiter auf die naturnahen Wege und die Biker auf die Forstautobahnen. ;)

Schon geil ... aber da werden erstmal 45.000 Unterschriften gegen ein Gesetz mit den daraus für die Biker entstehenden Einschränkungen gesammelt ... :daumen:

Und was sollen uns diese Anmerkungen sagen :confused:

Wenn man das Gesetz aufmerksam und im vollen Kontext liest, dann ist darin klargestellt, dass jede Maßnahme, egal ob Sperrung oder Entmischung, erforderlich sein muss und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse das Betretungsrecht nicht unverhältnismäßig einschränken darf.
 
Zuletzt bearbeitet:
§ 24 Abs. 5 Satz 1 HForstG (bisher)
(5) Die untere Forstbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer zum Schutz der Waldbesucher, zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs und zur Wahrung der schützenswerten Interessen des Waldbesitzers nichtöffentliche Straßen und Wege für einzelne Benutzungsarten einschränken oder sperren. ...

Hallo Robert,

eine Verschlechtung ist durch die auch im neuen Entwurf aufgenommene Befugnis zur Entmischung für uns Radfahrer nicht enthalten. Entsprechende Regelungen enthalten eigentlich alle Ländergesetze, wobei mit Fahrverkehr sehr viel mehr der mit den Pferden vorne dran gemeint und betroffen ist.
Bisher wurde von solchen Befugnissen nur selten rechtmäßig gebrauch gemacht.

Sollte man sich tatsächlich einmal über eine Entmischung wegen des Radverkehrs Gedanken machen, haben einige von uns etwas gehörig falsch gemacht.

Schöne Grüße

Roland
 
Meine erste Einschätzung dazu:

Im Gesetzesentwurf wurden die Ergebnisse des zweiten Runden Tischs vollständig übernommen:

"§ 15 Betreten des Waldes, Reiten und Fahren

(2) Waldbesucherinnen und Waldbesucher haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, damit eine gegenseitige Belästigung oder Behinderung vermieden wird. .......

...
In der Begründung dazu lesen wir u. a.:

"Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bildet die Grundlage, um einen gefahrlosen Begegnungsverkehr ...... auf den Waldwegen zu ermöglichen. Von der Festlegung einer Mindestbreite für Waldwege für das Rad fahren ...... wurde abgesehen."

Auch wenn wir den Entwurf und seine Begründung noch genauer studieren und analysieren müssen, so liest sich das schon sehr gut und stimmt uns zufrieden.

http://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/2/06732.pdf

Danke für die Info. Habt Ihr gut gemacht am Runden Tisch. Dass die Ergebnisse jetzt vom Ministerium so umgesetzt werden und auch die Begründung nicht mehr den Unfug aus dem Referentenentwurf enthält ist sehr gut. Ich denke, dass man mit der aktuellen Fassung gut leben kann. Hoffentlich geht die jetzt auch so durch's Parlament.

Grüße
P.
 
§ 24 Abs. 5 Satz 1 HForstG (bisher)


Hallo Robert,

eine Verschlechtung ist durch die auch im neuen Entwurf aufgenommene Befugnis zur Entmischung für uns Radfahrer nicht enthalten. Entsprechende Regelungen enthalten eigentlich alle Ländergesetze, wobei mit Fahrverkehr sehr viel mehr der mit den Pferden vorne dran gemeint und betroffen ist.
Bisher wurde von solchen Befugnissen nur selten rechtmäßig gebrauch gemacht.

Sollte man sich tatsächlich einmal über eine Entmischung wegen des Radverkehrs Gedanken machen, haben einige von uns etwas gehörig falsch gemacht.

Schöne Grüße

Roland

Hallo Roland,

dann habe ich anscheinend überlesen, das bei der Planung einer evtl. anstehenden 'Entmischung' die DIMB als Interessenverband mit Sachverstand und Auftrag gehört wird bzw. mit am Tisch sitzt. ;)

Ammerseegrüße,
Robert

P.S.: Seid Ihr am 28.12. 'zufällig' wieder in Augsburg? ;)
 
Wir sind noch beim Auswerten des neuen Entwurfs, aber es deutet sich immer mehr an, dass damit ein deutlicher Richtungswechsel vollzogen wird. Lest Euch bitte noch einmal § 15 Abs. 4 des alten Entwurfs

http://dimb.de/images/stories/pdf/anlagen/Hessen2012/HWaldG-E-Gesetzesentwurf.pdf

und unsere Ausführungen mit dem provokanten Titel "Die Rückkehr der Feudalherren" dazu

http://dimb.de/images/stories/pdf/a...e_Stellungnahme_zum_Hessischen_Waldgesetz.pdf

durch. Dass diese Vorschrift jetzt aus dem neuen Gesetzesentwurf herausgefallen ist, ist das Eine. Viel interessanter sind jedoch die Ausführungen im Begründungsteil des neuen Gesetzesentwurfs zu § 15 auf den Seiten 36 und 37

http://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/2/06732.pdf

Ich sehe gerade in der Art und Weise, wie man jetzt mit dem Thema Veranstaltungen im Wald umgeht, eine sehr starke Veränderung. Hier wird die von vielen Seiten geäußerte Kritik an dem alten Entwurf aufgenommen und sehr konstruktiv und differenziert behandelt. Das ist bemerkenswert :daumen:
 
Würde §15 Absatz 5, Satz 6 eigentlich dazu führen, dass geführte Touren eines kommerziellen Anbieters fortan einer Genehmigung bedürfen?
 
Würde §15 Absatz 5, Satz 6 eigentlich dazu führen, dass geführte Touren eines kommerziellen Anbieters fortan einer Genehmigung bedürfen?

Das was schon immer so und hat sich somit auch nicht geändert :(

Nach § 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz und auch nach den Forst- und Waldgesetzen der einzelnen Bundesländer ist das Betreten des Waldes nur zum Zwecke der Erholung gestattet. Nach der Rechtsprechung rückt allerdings bei Anbietern von kommerziellen Touren der Erholungszweck in den Hintergrund und steht im Vordergrund das Interesse an der Erzielung von Einkünften.

Für Anbieter von kommerziellen Touren bedeutet das, dass sie grundsätzlich die Zustimmung der betroffenen Waldbesitzer benötigen, die diese nach eigenem Ermessen dann auch von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen können. Dass das unbefriedigend ist und erhebliche praktische Problem mit sich bringt, ist unbestritten, zumal nur meisten Anbieter von kommerziellen dies nur nebenberuflich machen und davon auch nicht leben könnten.

Bei der Abfassung unserer Stellungnahme zum ersten Gesetzesentwurf hatten wir uns dieses Problems angenommen. U. a. hatten wir folgende Formulierung gefordert:

"Teilnehmern einer organisierten Veranstaltung steht das Betretungsrecht nur zu, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke nicht zu erwarten ist."

In der Begründung hatten wir dazu ausgeführt:

"Die Regelung entspricht Art. 27 BayNatSchG. Damit würde eine in der Praxis schon bewährte Regelung übernommen, die nach der Kommentierung wie folgt zu verstehen ist:

„Eine organisierte Veranstaltung liegt dann vor, wenn ein gemeinsames Erholungsvorhaben in der freien Natur für eine Mehrheit von Personen
geplant wird, die über den Freundes- und Bekanntenkreis hinausgeht. Nicht unter die organisierte Veranstaltung fallen Familienausflüge und die spontane Bildung von Wandergruppen.“ (Engelhardt,
Naturschutzrecht in Bayern, Art. 27 Rdnr. 1)

„Falls eine organisierte Veranstaltung vorliegt, ist das Betretungsrecht nicht ausgeschlossen. Vielmehr bleibt die Veranstaltung zulässig, wenn eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke nach Art und Umfang der Veranstaltung und nach den örtlichen Gegebenheiten nicht zu erwarten ist. Im Regelfalls besteht das Betretungsrecht daher bei naturkundlichen Führungstouren oder Betriebswanderungen in kleineren Gruppen. Lehrausritte können gleichfalls zulässig sein….. Nicht gedeckt sind dagegen solche organsierten Veranstaltungen, die mit Wahrscheinlichkeit Beeinträchtigungen erwarten lassen. Dies trifft vor allem dann zu, wenn … mit ehrheblichem Zulauf von nichtbeteiligten Schaulustigen zu rechnen ist. … Solche Veranstaltungen können durchgeführt werden, wenn nur öffentliche Wege benutzt werden oder die betroffenen Grundstückeigentümer zustimmen.“ (Engelhardt, a.a.O., Rdnr. 2)"

"Der Gesichtspunkt „erwerbswirtschaftliche Zielsetzung“ wird auch in der Rechtsprechung in Abgrenzung vom Betretensrecht zum Zweck der Erholung angesprochen. Für Veranstaltungen von Vereinen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, kann dieses Merkmal jedoch zu Problemen führen. Insbesondere Vereine, die Lauftrainings, Nordic Walking Kurse, Wandertouren, Radtouren etc. anbieten und dafür über ihre Mitgliedsbeiträge hinaus Gebühren erheben, hätten hier ein Problem. Schließlich sollte auch das Thema Umweltbildung insofern privilegiert werden, dass man dies bei geringer Teilnehmerzahl aus der erwerbswirtschaftlichen Zielsetzung herausnimmt. Insgesamt stellt sich auch die Frage, wie man mit geführten Touren in Urlaubsregionen oder auf ausgeschilderten Radfernwegen und Radwanderwegen umgeht. Der Fahrradtourismus stellt einen wesentlichen Wirtschaftsfaktor dar. Er trägt mit jährlich 400 Mio Euro zur touristischen Wertschöpfung in Hessen bei. Die Radfernwege und die Radwanderwege werden von der Hessenagentur beworben. Das Land Hessen setzt jährlich mehrere Mio. Euro für die Verbesserung der Wegenetze ein. Die Durchführung von organisierten Touren auf den Radfernwegen / Radwanderwegen ist politisch gewollt. Die Erhöhung des Fahrradtourismus ist ein erklärtes Ziel des Landes. Einschränkungen würden den Fahrradtourismus in Hessen gegenüber anderen Bundesländern behindern und einschränken. Das Merkmal „erwerbswirtschaftliche Zielsetzung“ sollte daher ggf. ganz entfallen.
"

Wenn man sich jetzt die Begründung zum neuen Gesetzesentwurf anschaut, so kann man feststellen, dass sehr viele der von uns angesprochenen Aspekte darin behandelt werden. Allerdings konnten wir uns nicht mit allen Punkten durchsetzen.

Mit unserer Formulierung, die jetzt so nicht zum Tragen gekommen ist, wollten wir insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass bei kleineren Gruppen kein wesentlicher Unterschied zwischen geführten Touren von Vereinen und geführten Touren von kommerziellen Anbietern besteht; jedenfalls dann nicht, wenn man auf das Störpotential abstellt.

Allerdings muss man sich auch vor Augen halten, dass das Betretungsrecht der Allgemeinheit mit einer Duldungspflicht der Waldbesitzer verbunden ist. Die Duldungspflicht der Waldbesitzer ist Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums ("Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.") und schränkt sein verfassungsrechtlich garantiertes Eigentumsrecht (Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt) ein. Aber jede Einschränkung eines Rechts muss auch Grenzen haben, die durch eine Interessensabwägung zu ermitteln sind. Dass man darüber diskutieren kann, wo diese Grenzen zu ziehen sind, liegt auf der Hand.

Wenn man mit der Rechtsprechung bei kommerziellen Touren das Erwerbsinteresse des Tourenanbieters in den Vordergrund rückt, was legitim ist, dann fällt es schwer, hier eine Duldungspflicht der Waldbesitzer zu fordern bzw. sich damit durchzusetzen, denn ein solches Erwerbsinteresse dient halt nicht primär dem Wohl der Allgemeinheit. Insofern besteht dann auch ein grundlegender Unterschied zwischen Touren eines Vereins (gemeinnützig und dem Wohl der Allgemeinheit verpflichtet) und den Touren eines kommerziellen Anbieters (eigennützig auf Erwerbsinteresse ausgerichtet) und während die Vereinstour vom Waldbesitzer zu dulden ist, kann er bei der kommerziellen Tour nach eigenem Ermessen seine Zustimmung von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen oder diese auch verweigern.

Dass dieser Befund bei kommerziellen Touranbietern nicht gerade auf Begeisterung stößt, kann ich nachvollziehen, aber nicht ändern. Was geht, zeigt die Gesetzesbegründung allerdings auch auf, wenn man sich die Mühe des gründlichen Lesens der Passagen, auf die ich hingewiesen habe (Seiten 36 und 37 der Gesetzesbegründung!!!!) macht ;)
 
Würde §15 Absatz 5, Satz 6 eigentlich dazu führen, dass geführte Touren eines kommerziellen Anbieters fortan einer Genehmigung bedürfen?

Das was schon immer so und hat sich somit auch nicht geändert :(

Nach § 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz und auch nach den Forst- und Waldgesetzen der einzelnen Bundesländer ist das Betreten des Waldes nur zum Zwecke der Erholung gestattet. Nach der Rechtsprechung rückt allerdings bei Anbietern von kommerziellen Touren der Erholungszweck in den Hintergrund und steht im Vordergrund das Interesse an der Erzielung von Einkünften.

Für Anbieter von kommerziellen Touren bedeutet das, dass sie grundsätzlich die Zustimmung der betroffenen Waldbesitzer benötigen, die diese nach eigenem Ermessen dann auch von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen können. Dass das unbefriedigend ist und erhebliche praktische Problem mit sich bringt, ist unbestritten, zumal nur meisten Anbieter von kommerziellen dies nur nebenberuflich machen und davon auch nicht leben könnten.

Bei der Abfassung unserer Stellungnahme zum ersten Gesetzesentwurf hatten wir uns dieses Problems angenommen. U. a. hatten wir folgende Formulierung gefordert:

"Teilnehmern einer organisierten Veranstaltung steht das Betretungsrecht nur zu, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke nicht zu erwarten ist."

In der Begründung hatten wir dazu ausgeführt:

"Die Regelung entspricht Art. 27 BayNatSchG. Damit würde eine in der Praxis schon bewährte Regelung übernommen, die nach der Kommentierung wie folgt zu verstehen ist:

„Eine organisierte Veranstaltung liegt dann vor, wenn ein gemeinsames Erholungsvorhaben in der freien Natur für eine Mehrheit von Personen
geplant wird, die über den Freundes- und Bekanntenkreis hinausgeht. Nicht unter die organisierte Veranstaltung fallen Familienausflüge und die spontane Bildung von Wandergruppen.“ (Engelhardt,
Naturschutzrecht in Bayern, Art. 27 Rdnr. 1)

„Falls eine organisierte Veranstaltung vorliegt, ist das Betretungsrecht nicht ausgeschlossen. Vielmehr bleibt die Veranstaltung zulässig, wenn eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke nach Art und Umfang der Veranstaltung und nach den örtlichen Gegebenheiten nicht zu erwarten ist. Im Regelfalls besteht das Betretungsrecht daher bei naturkundlichen Führungstouren oder Betriebswanderungen in kleineren Gruppen. Lehrausritte können gleichfalls zulässig sein….. Nicht gedeckt sind dagegen solche organsierten Veranstaltungen, die mit Wahrscheinlichkeit Beeinträchtigungen erwarten lassen. Dies trifft vor allem dann zu, wenn … mit ehrheblichem Zulauf von nichtbeteiligten Schaulustigen zu rechnen ist. … Solche Veranstaltungen können durchgeführt werden, wenn nur öffentliche Wege benutzt werden oder die betroffenen Grundstückeigentümer zustimmen.“ (Engelhardt, a.a.O., Rdnr. 2)"

"Der Gesichtspunkt „erwerbswirtschaftliche Zielsetzung“ wird auch in der Rechtsprechung in Abgrenzung vom Betretensrecht zum Zweck der Erholung angesprochen. Für Veranstaltungen von Vereinen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, kann dieses Merkmal jedoch zu Problemen führen. Insbesondere Vereine, die Lauftrainings, Nordic Walking Kurse, Wandertouren, Radtouren etc. anbieten und dafür über ihre Mitgliedsbeiträge hinaus Gebühren erheben, hätten hier ein Problem. Schließlich sollte auch das Thema Umweltbildung insofern privilegiert werden, dass man dies bei geringer Teilnehmerzahl aus der erwerbswirtschaftlichen Zielsetzung herausnimmt. Insgesamt stellt sich auch die Frage, wie man mit geführten Touren in Urlaubsregionen oder auf ausgeschilderten Radfernwegen und Radwanderwegen umgeht. Der Fahrradtourismus stellt einen wesentlichen Wirtschaftsfaktor dar. Er trägt mit jährlich 400 Mio Euro zur touristischen Wertschöpfung in Hessen bei. Die Radfernwege und die Radwanderwege werden von der Hessenagentur beworben. Das Land Hessen setzt jährlich mehrere Mio. Euro für die Verbesserung der Wegenetze ein. Die Durchführung von organisierten Touren auf den Radfernwegen / Radwanderwegen ist politisch gewollt. Die Erhöhung des Fahrradtourismus ist ein erklärtes Ziel des Landes. Einschränkungen würden den Fahrradtourismus in Hessen gegenüber anderen Bundesländern behindern und einschränken. Das Merkmal „erwerbswirtschaftliche Zielsetzung“ sollte daher ggf. ganz entfallen.
"

Wenn man sich jetzt die Begründung zum neuen Gesetzesentwurf anschaut, so kann man feststellen, dass sehr viele der von uns angesprochenen Aspekte darin behandelt werden. Allerdings konnten wir uns nicht mit allen Punkten durchsetzen.

Mit unserer Formulierung, die jetzt so nicht zum Tragen gekommen ist, wollten wir insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass bei kleineren Gruppen kein wesentlicher Unterschied zwischen geführten Touren von Vereinen und geführten Touren von kommerziellen Anbietern besteht; jedenfalls dann nicht, wenn man auf das Störpotential abstellt.

Allerdings muss man sich auch vor Augen halten, dass das Betretungsrecht der Allgemeinheit mit einer Duldungspflicht der Waldbesitzer verbunden ist. Die Duldungspflicht der Waldbesitzer ist Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums ("Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.") und schränkt das verfassungsrechtlich garantiertes Eigentumsrecht (Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt) ein. Aber jede Einschränkung eines Rechts muss auch Grenzen haben, die durch eine Interessensabwägung zu ermitteln sind. Dass man darüber diskutieren kann, wo diese Grenzen zu ziehen sind, liegt auf der Hand.

Wenn man mit der Rechtsprechung bei kommerziellen Touren das Erwerbsinteresse des Tourenanbieters in den Vordergrund rückt, was legitim ist, dann fällt es schwer, hier eine Duldungspflicht der Waldbesitzer zu fordern bzw. sich damit durchzusetzen, denn ein solches Erwerbsinteresse dient halt nicht primär dem Wohl der Allgemeinheit. Insofern besteht dann auch ein grundlegender Unterschied zwischen Touren eines Vereins (gemeinnützig und dem Wohl der Allgemeinheit verpflichtet) und den Touren eines kommerziellen Anbieters (eigennützig auf Erwerbsinteresse ausgerichtet) und während die Vereinstour vom Waldbesitzer zu dulden ist, kann er bei der kommerziellen Tour nach eigenem Ermessen seine Zustimmung von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen oder diese auch verweigern.

Dass dieser Befund bei kommerziellen Touranbietern nicht gerade auf Begeisterung stößt, kann ich nachvollziehen, aber nicht ändern. Was geht, zeigt die Gesetzesbegründung allerdings auch auf, wenn man sich die Mühe des gründlichen Lesens der Passagen, auf die ich schon hingewiesen habe (Seiten 36 und 37 der Gesetzesbegründung!!!!) macht ;)
 
Dass dieser Befund bei kommerziellen Touranbietern nicht gerade auf Begeisterung stößt, kann ich nachvollziehen, aber nicht ändern. Was geht, zeigt die Gesetzesbegründung allerdings auch auf, wenn man sich die Mühe des gründlichen Lesens der Passagen, auf die ich schon hingewiesen habe (Seiten 36 und 37 der Gesetzesbegründung!!!!) macht ;)


ich finde es ganz und gar nicht schade, wenn kommerzielle anbieter gezwungen wären, sich zu entscheiden, ob sie entweder einen teil des gewinns abgeben oder ihre tätigkeiten eben einstellen. im taunus ist es jetzt zwar noch nicht das riesen ding - aber gerade in den alpen nutzen doch mittlerweile dutzende veranstalter jahr für jahr kostenlos die infrastruktur, über die sie dann kostenpflichtig tausende biker zum gardasee führen. ein teil des gewinns wäre bei denen, die die wege pflegen sicher gut angelegt ...
 
ich finde es ganz und gar nicht schade, wenn kommerzielle anbieter gezwungen wären, sich zu entscheiden, ob sie entweder einen teil des gewinns abgeben oder ihre tätigkeiten eben einstellen. im taunus ist es jetzt zwar noch nicht das riesen ding - aber gerade in den alpen nutzen doch mittlerweile dutzende veranstalter jahr für jahr kostenlos die infrastruktur, über die sie dann kostenpflichtig tausende biker zum gardasee führen. ein teil des gewinns wäre bei denen, die die wege pflegen sicher gut angelegt ...

Hallo powderJo,

für die bayerischen Alpen gilt, wie von Helmut ausgeführt, Folgendes:

Den Teilnehmern organisierter Veranstaltungen steht das Betretungsrecht nur zu, wenn die betroffenen Grundstücke nicht oder nicht mehr als bei Ausübung des Betretungsrechts durch nicht organisierte Personen beeinträchtigt werden können. Hierbei kommt es vor allem auf die Zahl der Teilnehmer sowie auf die Dauer und Intensität des Aufenthalts auf einzelnen Grundstücken, auf die zu erwartende Verunreinigung der Grundstücke und auf die Beschaffenheit des Geländes und auf den Zweck der Veranstaltungen an. Beispielsweise wird das Betretungsrecht bei Führungstouren alpiner Vereine oder bei Wanderungen oder Exkursionen kleinerer Gruppen in Begleitung von Führern regelmäßig nicht ausgeschlossen sein.

Wenn man bedenkt, wie kleingliedrig die Grundstücke in Bayern aufgeteilt sind, würden kommerzielle Touren künftig ein anspruchsvolles Unterfangen. U. U. muss man schon für den ersten Kilometer in der Natur mehrere Dutzend Waldbesitzer und Grundstückseigentümer ausfindig machen, um Erlaubnisse anfragen, evtl. Nutzungsverträge schließen, verhandelte Gebühren begleichen...

Wir fühlen uns von solchen Regelungen immer gern angesprochen - gedacht sind sie allerdings eher für Pferde- und Reiterhöfe.

Privatwege dürfen zum Zwecke der Erholung zu Fuß betreten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie mit Krankenfahrstühlen mit Elektromotor befahren werden. Hierunter fällt vor allem das Rad fahren, aber auch das Fahren mit Gespannen und bespannten Schlitten. Voraussetzung ist, dass sich die Wege zum Befahren mit den genannten Fahrzeugen eignen. Das gewerbsmäßige Befahren von Privatwegen mit Gespannen und bespannten Schlitten ist nicht Inhalt des Betretungsrechts.
 
ich finde es ganz und gar nicht schade, wenn kommerzielle anbieter gezwungen wären, sich zu entscheiden, ob sie entweder einen teil des gewinns abgeben oder ihre tätigkeiten eben einstellen. im taunus ist es jetzt zwar noch nicht das riesen ding - aber gerade in den alpen nutzen doch mittlerweile dutzende veranstalter jahr für jahr kostenlos die infrastruktur, über die sie dann kostenpflichtig tausende biker zum gardasee führen. ein teil des gewinns wäre bei denen, die die wege pflegen sicher gut angelegt ...


den Unterhaltern von Wegen in den Alpen wird irgendein deutsches Waldgesetz nicht viel bringen.
Aber rein vom Prinzip her fände ich die Sache ok.
Aber wo fängt man an und wo hört man auf? Sollten z.B. dann Kletterer auch dafür zahlen, dass sie gut gesicherte und kontrollierte Routen machen können...:ka:
Entstände durch erzielte Einnahmen der Grundstücksbesitzer/Eigentümer wieder eine erhöhte Haftung für diese?
 
...würden kommerzielle Touren künftig ein anspruchsvolles Unterfangen. ... Erlaubnisse anfragen, evtl. Nutzungsverträge schließen, verhandelte Gebühren begleichen ...

Vielleicht mal ein Beispiel aus der Praxis: wie wird es denn bei der DIMB (Ausbildung) geregelt? Wie hoch sind z.B. dort die Kosten für die Nutzung bzw. die Umlage auf die Teilnehmer?
 
Hallo powderJo,

für die bayerischen Alpen gilt, wie von Helmut ausgeführt, Folgendes:



Wenn man bedenkt, wie kleingliedrig die Grundstücke in Bayern aufgeteilt sind, würden kommerzielle Touren künftig ein anspruchsvolles Unterfangen. U. U. muss man schon für den ersten Kilometer in der Natur mehrere Dutzend Waldbesitzer und Grundstückseigentümer ausfindig machen, um Erlaubnisse anfragen, evtl. Nutzungsverträge schließen, verhandelte Gebühren begleichen...

Wir fühlen uns von solchen Regelungen immer gern angesprochen - gedacht sind sie allerdings eher für Pferde- und Reiterhöfe.


ist mir alles bewusst. fakt ist aber imho nunmal, dass sich kommerzielle (= eben nicht vereine, die ausdrücklich angesprochen werden im waldgesetz) bereichern, in dem sie das nutzen, was andere (oft ehrenamtlich und mit viel aufwand) bereitstellen und pflegen.

zumindest an einem teil der kosten, sollte man diese anbieter deshalb beteiligen finde ich, wäre nur fair.

wie man das organisatorisch lösen könnte und wie der entsprechende passus im gesetz aussehen müsste - keine ahnung. wahrscheinlich würde aber eine einfache "gebührenordnung" reichen - funktioniert am everest ja auch ;)


@ franzam: wenn der klettersteig plötzlich von kommerziellen seilschaften benutzt wird, die mit ihren touren da geld verdienen, sollten sie auch dafür zahlen, klar.




edit: sollte man aber evnteull in einem eigenen thread diskutieren ...
 
Als (überwiegend zur privater Erholung) Reitender sehe ich das nicht anders als powderJO.

Die Vorschriften für eine Genehmigungspflicht von Veranstaltungen gemäß §15
"5. Veranstaltungen, wenn sie zu einer deutlichen Beunruhigung der im Wald lebenden Tiere, einer Verunreinigung von Waldgrundstücken oder zu einer Beschädigung von Pflanzen führen,
6. die Durchführung von kommerziellen Veranstaltungen mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung

bedeutet doch nichts anderes, als dass alle anderen Veranstaltungen (also nichtkommerzielle und zu keinen besonderen "Beeinträchtigungen" führende) künftig genehmigungsfrei sind. Diese erfreuliche Entbürokratisierung habe ich mich bisher verkniffen öffentlich zu kommentieren, aber jetzt, wo der Gesetzentwurf so wohl durchgehen wird, kann man es wohl tun.

Das dürfte auf die allermeisten (von eingetragenen Vereinen ausgerichteten) Reiterrallyes, Distanzritte, Reitjagden zutreffen. Mit MTB-Ralleys kenne ich mich nicht aus. Gibt es da in den Reglements nicht auch Vorschriften dahingehend, dass auf andere Erholungssuchende beim fahren Rücksicht zu nehmen ist?

Die Vorgehensweise, die ich als Veranstalter im obigen Sinne durchführen würde: Kontaktieren meines, die Veranstaltung hauptsächlich betreffenenden Forstamstbezirks (Forstamtsleiter). Hinweis, dass ich an dem und dem Tag eine Rallye veranstalte mit geschätzten XX Teilnehmern. Die Teilnehmer gehen mit X Minuten Zeitversetzung auf die Strecke und müssen laut Reglement beim Überholen von Fußgängern Rücksicht nehmen, dürfen keinen Müll hinterlassen etc etc. was sie in ihrer Anmeldung unterschrieben haben. Hinweis auf meine Streckenposten/ Ordner die das kontrollieren. Auch keine Beunruhigung die über das Maß normalen Erholungsverkehrs hinausgeht (heikel ist die Argumentation immer dann wenn es um "Rennen" irgendeiner Art geht...) Ob er das genauso sieht, dass die Veranstaltung gem. neuem Waldgesetz genehmigungsfrei ist, wo dies ja in §15 Abs. 5+6 neuerdings so wunderschön beschrieben ist? Hinterlassen von Telefonnummer falls es "Probleme" gab....
Das geht doch schneller und vor allem kostengünstiger als die bisherigen "Gestattungsverträge", die nun nur noch in den berechtigten Fällen benötigt werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Als ich damals die Petition mit unterschrieben habe, war ich nicht davon überzeugt, dass unsere Lobbyarbeit wirklich zum Erfolg führen würde.
Ein umso größeres Kompliment und allergrößte Anerkennung für die Menschen in der DIMB, die mit ihrem persönlichen Einsatz und einer sehr guten und detaillierten Vorarbeit diesen Erfolg nunmehr ermöglicht haben. Dazu waren sicher viele Stunden der Recherche und der Ausarbeitung notwendig, während wir alle lediglich wenige Minuten zum Ausfüllen der Petition aufbringen mußten.

Für mich ist alleine dieser Erfolg es schon Wert, weiterhin gerne meinen (geringen) Beitrag für die Mitgliedschaft in der DIMB zu leisten. Habt vielen Dank für eure Arbeit und seid weiterhin meiner (zumindest finanziellen) Unterstützung gewiss.

PS: meines Wissens nach wurde im Saarland vor kurzem ebenfalls das Waldgesetz reformiert, allerdings nach dem ursprünglich in Hessen vorgesehenen Entwurf mit der 2 m Regel. Ist uns damals allerdings entgangen.
 
Lage im Saarland seit der letzten Änderung 2006:

§ 25
Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zweck der naturverträglichen Erholung ist jedermann gestattet. Das Radfahren, das
Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie das Reiten im Wald ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Wege im Sinne
dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirt-schaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine
Wege.


Wir sind also schlechter dran...
 
Noch was Positives:

Die Annäherung der Interessengruppierungen wird mittlerweile gelebt. So war ich als DIMB-Vertreter zum Vortrag und Podiumsdiskussion auf die "Nordhessische Landwirtschaftswoche" in Baunatal bei Kassel eingeladen. Zahlreiche Waldbesitzer und Vertreter aus Forst und Politik hatten trotz des schlechten WEtters den Weg nach Kassel-Baunatal gefunden.

Die Podiumsdiskussion wurde zwar seitens BUND mit einigen Attacken auf uns Biker begonnen und es ging wieder mal um die Wegesbreite. Und auch Hr. Raupach piekste als Moderator immer wieder gerne mal. Aber nach einiger Zeit ging das Ganze in einen fairen Schlagabtausch über und es ist gelungen, uns Biker nicht nur als konstruktive Gesprächspartner sondern auch als lösungorientierte Interessengruppierung mit verschiedenen zielführenden Konzepten darzustellen. Das Feedback nach der Veranstaltung war durchweg positiv ausgefallen.

Ein weiterer Puzzlestein mit dem es gelingen wird, unser teils immer noch negatives Bild in der Öffentlichkeit nachhaltig zurecht zu rücken und den konstruktiven Dialog vom Runden Tisch fortzusetzen.

Am 31.01. wird es auf der "Südhessischen Landwirtschaftswoche" weiter gehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Neues zum Hessischen Waldgesetz:

1. Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsverfahrens beim Umweltausschuss des Hessischen Landtags:

http://dimb.de/images/stories/pdf/p...aldgesetz_im_Rahmen_der_Ausschussanhorung.pdf

2. Pressemitteilung zu 1.:

http://www.mtb-news.de/forum/showthread.php?t=617367

Das Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen, entwickelt sich aber in die richtige Richtung. Die DIMB wird weiterhin am Ball bleiben und auch an der Anhörung im Umweltausschuss am 07. März 2013 aktiv mit einem Redebeitrag teilnehmen.
 
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