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Rentner im Unruhezustand
Ein Hoch auf Bayern aus dem 2m Land
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Auch die Sperrungen im Naturschutzgebiet um Arnsberg?Das Landratsamt Eichstätt lässt die Verbotsschilder entfernen und setzt damit auf Rechtmäßigkeit und Vernunft:
Toleranz statt Verbotsschilder
Der verlinkte Artikel der Mittelbayerischen Zeitung ist zwar grottenschlecht recherchiert (lauter veraltete Zitate vom Sommer/Herbst 2015), aber letztendlich ist die zuständige Naturschutzbehörde der Argumentation der DIMB komplett gefolgt!!!
Sehet und weinet:
http://www.naturpark-altmuehltal.de/pdf/downloads/moutenbiker_rechtsgutachten.pdf
>0,8 Meter.
Einsehbar
Keine Steigungen
Keine Kurven
Und bitte nicht vergessen: Ohne Steigungen!Und jetzt?
Darf man nicht mehr fahren? Nur noch die Abschnitte die breiter als 0,8m sind, gerade und einsehbar sind?
Stimmt. Nur hat's bisher keiner gewusst, dass wir ständig gegen geltendes Recht verstoßen.Wie geschrieben, du bist schon 1,5 Jahre zu spät dran
Stimmt. Nur hat's bisher keiner gewusst, dass wir ständig gegen geltendes Recht verstoßen.
Da geht's uns jetz dann schlimmer an die Wäsche, als straffälligen Asylanten, oder wie?
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Zwar hat die Begehung im Rahmen der Beweisaufnahme ergeben, dass insbesondere im südlichen Bereich des „Bannwalds“ auch die Hauptwege schmaler und kurvenreicher werden. Allerdings kann auch hier aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht durchgehend von einer erhöhten Gefahrenlage ausgegangen werden. Ungeeignete Wege, etwa der südlich aus dem Waldgebiet herausführende, treppenartig angelegte Weg mit einer Breite von lediglich 0,80 m, dürfen mit Fahrrädern ohnehin nicht befahren werden (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG, Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG). Fahrräder dürfen dort unter besonderer Rücksichtnahme auf Fußgänger allenfalls geschoben oder getragen werden. Im Übrigen sind aber auch schmalere Wege bei angepasster Fahrweise weder zum Radfahren von vornherein ungeeignet noch besteht auf ihnen stets eine erhöhte Gefahrenlage für Fußgänger
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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten bereits beim Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 3. November 1995 bewusst war, dass eine Sperrung des gesamten Waldgebiets für Radfahrer rechtlich problematisch ist. Das ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Hauptausschusses vom 17. Oktober 1995 („Vom GRA Pr. werden nochmals die Mountainbikefahrer, die im Bannwald ihr Unwesen treiben, angesprochen. Er ist der Auffassung, dass dagegen etwas unternommen werden muss. VAR H. entgegnet hierauf, dass dies nur sehr eingeschränkt möglich ist, weil einfach die Voraussetzungen für eine Verhinderung fehlen.“).
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5. Der Kläger ist durch das Verbot des Radfahrens im „Bannwald“ auch in seinen Rechten verletzt.
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Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleistet das Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur. Die Aufzählung des Betretens von Wald und Bergweide, des Befahrens der Gewässer und der Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang hat nur beispielhaften Charakter (VerfGH, E.v. 4.5.2012 - Vf. 10-VII-11 - BayVBl 2013 S. 207/210). Geschützt ist auch das Radfahren in freier Natur, soweit es der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken dient und soweit die Radfahrer - der Verpflichtung des Art. 141 Abs. 3 Satz 2 BV entsprechend - mit Natur und Landschaft pfleglich umgehen (Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Auflage 2014, Art. 141 Rn. 27; Holzner, Verfassung des Freistaates Bayern, 1. Auflage 2014, Art. 141 Rn. 33; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 1. Auflage 2009, Art. 141 Rn. 16). Dies gilt jedenfalls für Fahrräder ohne Elektromotor, so dass offen bleiben kann, ob Elektrofahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind (§ 1 Abs. 3 StVG), in den Schutzbereich des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV fallen. Bei dem Waldgebiet handelt es sich auch um eine forstwirtschaftlich genutzte, nicht durch bauliche oder künstliche Anlagen veränderte Fläche und damit um freie Natur im Sinne von Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV (vgl. VerfGH, E.v. 30.9.2014 - Vf. 1-VII-14 -BayVBl 2015 S. 263/265). Der Kläger muss sich insoweit auch nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, außerhalb des Waldgebiets von seinem Grundrecht Gebrauch zu machen. Vielmehr hat er als Erholungssuchender grundsätzlich die räumlich unbeschränkte Wahl, welche Teile der freien Natur er aufsuchen möchte (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - BayVBl 2014, 304/307). Trotz der geringen Größe des Waldgebiets bleibt es dem Kläger daher unbenommen, dort auf geeigneten Wegen Fahrrad zu fahren.
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Unabhängig davon verletzt das Radfahrverbot den Kläger auch in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 BV gewährleisteten und umfassend geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit.
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Schließlich ist das Recht, im Wald auf Straßen und geeigneten Wegen mit dem Fahrrad zu fahren, auch einfachgesetzlich durch Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG und Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG gewährleistet und vom Betretungsrecht umfasst (Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 29 BayNatSchG). Zwar bleiben nach Art. 13 Abs. 3 Satz 2 BayWaldG und Art. 30 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts unberührt. Die Voraussetzungen für das verkehrsrechtliche Radfahrverbot sind jedoch vorliegend - wie ausgeführt - nicht erfüllt.
Das ist doch alt (schaut mal auf's Datum) und wurde hier auch schon behandelt, meine ich.
Das ist doch nur die eigenwillige und aus dem Zusammenhang gerissene Rechtsauslegung des Landratsamt...
Ehrlich gesagt is mir das egal, ob ich auf dem Weg fahren darf oder nicht...bestes Beispiel derzeit wieder bei uns hier in Kelheim rund um den Donaudurchbruch, wo ja alles so extrem naturgeschützt ist...mitm Radl machst "Spuren" von grad mal ein paar cm...jetzt wo wieder "Erntezeit" ist, machen die Forstmaschinen im selbigen Gebiet, Spuren von epischen Ausmaß, das Jahre braucht bis es sich wieder erholt hat. Wo bitte bleibt hier der Naturschutz und verbietet motorisierten Arbeitsmaschinen mit grobstolligen Reifen/Ketten den Zugang zu hochsensiblen Gebieten???
Von daher interessiert mich das leider nicht...viel mehr setzte ich auf gesunden Menschenverstand, Toleranz gegenüber den anderen Wegbenutzern, freundlichkeit und vorausschauende Fahrweise
Moment mal - das obige Urteil VGH München, Urteil v. 03.07.2015 – 11 B 14.2809http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-49706?hl=true
Wenn ich das richtig zusammen bekomme:
-Kein Radweg/Weg im Sinne der StVO
-Kein Kraftfahrzeug
-Keine (Sport)Veranstaltung oder kommerziell
-> Keine Grundlage für ein Fahrverbot i.S.d. Verkehrsrechts.
-> Keine besondere Gefahrenlage
-> Keine allgemeingültige Eignungsdefinition eines Weges.
UUUUNND FLOP!