@ Fuzzyhead
Danke
@ Chrisinger
Die wollen nicht verbieten, sondern es ist bereits verboten
- rund um das Pferdegehege auf den unbefestigten Wegen zu radeln.
(unbefestigt = sandig und schmal / befestigt = geschottert und breit)
- schiebend zu Fuß darf man sich dort natürlich aufhalten.
Die gesetzliche Grundlage ist (* vermutlich:
Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG
Art. 28 Benutzung von Wegen; Markierungen
(1)
1 Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren.
2 Den Fußgängern gebührt der Vorrang.
(* vermutlich deshalb, weil es für besonders sensible Gebiete (Landschafts- / Naturschutz- gebiet) eventuell erweiterte Regelungen gibt.
Welche Wege geeignet sind ist ungeklärt - aber der Teil mit "Den Fußgängern gebührt der Vorrang"
dürfte Glasklar sein und wurde in der Vergangenheit, rund um das Pferdegehege, vermutlich zu oft
missachtet, so dass das radeln dort verboten wurde.
@ alle
Vielleicht kennt sich hier jemand im §-Gschungel aus und kann etwas dazu erklären.
Interessant wäre:
- wo darf ich radeln
- wann darf ich radeln
- wer hat im Wald (abgesehen vom Polizisten) polizeiliche "Gewalt"