Definition "Feste Wege" // Trail in NRW

Juchhu, was ist das alles neu!
wenn das für dich nicht neu ist, hättest Du die Frage auch schon längst beantworten können.
Statt dessen verwurschtelst Du dich mit Rückegassen, Fostbetriebswegen ect

da Dur nicht bekannt war das es in NRW Reitwege gibt die als solche mit blauem Verkehrszeichen gekennzeichnet sind, kann es nicht so weit her sein mit deinem Wissen zu NRW
 
"Reitwege" gibt es mit dem "blauen Verkehrszeichen" in ganz Deutschland und nicht nur in NRW, § 41 II Nr. 5 StVO (Zeichen 238).
 
"Reitwege" gibt es mit dem "blauen Verkehrszeichen" in ganz Deutschland und nicht nur in NRW, § 41 II Nr. 5 StVO (Zeichen 238).
warum dann diese Aussage:
Zitat von Tilman:
…Die Förster würden sich im übrigen bedanken, hätten sie blau beschilderte Reit- oder Radwege im Wald (Verkehrssicherungspflicht!)…
 
Abgesehen davon gibt es für alle Wege im Wald eine Verkehrssicherungspflicht, nicht nur für explizit beschilderte. Allerdings ist diese Pflicht üblicherweise auf "nicht waldtypische Gefahren" eingeschränkt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Abgesehen davon gibt es für alle Wege im Wald eine Verkehrssicherungspflicht, nicht nur für explizit beschilderte. Allerdings ist diese Pflicht üblicherweise auf "nicht waldtypische Gefahren" eingeschränkt.

Genau, die Rechtsprechung erfolgt seit über 20 Jahren dahingehend.

Und auf den mit blauem Schild (Sinnb.weißer Gaul) versehenen Wegen gibt es eben auch eine reiter-spezifische. Die fahrradspezifische Verkehrsicherungspflicht gibt es auf den Wegen, wenn dort das blaue Schild (Sinnb. Fahrrad) steht oder im wesentlichen, wenn der offensichtliche Eindruck gegeben ist, der Weg sei fahrradtauglich (z.B. Zeichen 250 + Landw. frei" + "Radfahrer frei"). Dieser dann vorliegende Vertrauensschutz des Publikums kann auf landwirtschaftlichen Wegen Probleme geben, selbst wenn Radfahrer ihre Aufmerksamkeit auf etwas "rustikalere" Wegezustände richten müssen. Daher macht es Sinn, Zeichen 260 statt 250 ohne "Radfahrer frei" zu benutzen.

Siehe auch http://www.igsz.eu/WR/WR1.htm,

Achtung, ab 01.3.2010 gilt zusätzlich §60 BNatSchG (neu) - Erfolg vom Kuratorium Sport & Natur (incl. DIMB)

warum dann diese Aussage:
Zitat von Tilman:
…Die Förster würden sich im übrigen bedanken, hätten sie blau beschilderte Reit- oder Radwege im Wald (Verkehrssicherungspflicht!)…

Schon 'mal 'was von Ironie gehört? Das nächstemal schreib' ich's dazu.
 
Zuletzt bearbeitet:
Was soll an Tilman´s Aussage falsch sein? Jeder würde sich bedanken, wenn ihm eine höhere Pflicht aufgebürdet wird...
Nehmen wir doch mal das komplette Zitat:

Es gilt inzwiscen das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Es geht dem Themenersteller um NRW.
Warum Tilmann in dem Zusammenhang Niedersachsen ins Spiel bringt, wird wohl nur er wissen.

Mir sind derzeit vor allem keine rechtlichen Defintionen für Wanderwege (die (s.u.) ohnehin keine Wege sein müssen), bekannt. Fuß- und Reit- und Radwege werden normalerweise in §41 Abs.2 Nr.5 StVO beschrieben und nach Maßgabe des § bzw. der VwV festgelegt bzw. gewidmet.
Es geht auch nicht um Radwege in der eigentlichen Definition.
Das es für Wanderwege keine einheitliche Begriffserklärung gibt, ist auch klar. Tut aber auch nichts zur Sache.

Das ist aber Straßenverkehrsrecht und hat mit dem Betretungsrecht erst mal nix nix zu tun, was heißt, daß in der gesetzlichen Diktion des §25 NWaldLG geschlampt wird bzw. wurde, wenn von Wander- Reit- und Radwegen die Rede ist, damit aber dennoch wohl klassischerweise auch Wirtschaftswege gemeint sind. Ansonsten wären noch nicht einmal alle solche Wege, und seien sie noch so breit, für Radfahrer offen.
Wieder Niedersachsen. Ob und wie in Niedersachsen im NWaldLG geschlampt wurde, tut hier einfach nichts zur Sache.

Die Förster würden sich im übrigen bedanken, hätten sie blau beschilderte Reit- oder Radwege im Wald (Verkehrssicherungspflicht!).
Die Zusammenstellung dieses Satzes mit dem Wörtern "hätten" und "würden", suggeriert, das es solche blau beschilderten Reit-/Radwege nicht gibt.
Richtig und ohne Interpretationsspielraum müsste es daher heißen: "Förster, die ausgeschilderte Reit-/Radwege im Revier haben, sind wenig erfreut darüber, da sie nun auf diesen Wegen der Verkehrsicherungspflicht nachkommen müssen"

Insoweit käme es spätestens bei der Ausweisung von Freizeitwegen nach §37 ff. zu einem Definitionschaos.
Freizeitwege gibt es in NRW meines Wissens nach nicht im Gesetzestext. Daher ist dieser Begriff im Zusammenhang mit der Fragestellung des Threaderöffners wieder falsch.

Wie dem auch sei.
Nachdem Tilann die ganze Zeit rechtlich in Niedersachsen unterwegs war, und Juchhu in diesem Posting die Sachlage in NRW erklärt hat, kommt Tilmann dann mit diesem Spruch daher:
Zitat von Tilman
Juchhu, was ist das alles neu!
Daher nochmal die Frage an Tilmann:
Wenn Du das alles gewusst hast, wieso bist Du nicht einfach auf die Anfangsfrage eingegangen und hast es klargestellt?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Daher nochmal die Frage an Tilmann:
Wenn Du das alles gewusst hast, wieso bist Du nicht einfach auf die Anfangsfrage eingegangen und hast es klargestellt?


  • Weil in dem zweiten Posting von Niedersachsen die Rede war und ich dieses Posting nicht vergaß, wäre vielleicht besser gewesen.
    .
  • Weil sich in Sachen Wegedefinition spätestens dann, wenn "fest" Betroffene zu Interpretationen nötigt und damit Rechtsunsicherheiten führt, sich hinsichtlich dieses Problems zwischen NRW und Niedersachsen im Ergebnis nichts unterscheidet.
    .
  • Weil sich in Sachen blaue Schilder und Verkehrsverbotsschildern zwischen Niedersachsen und NRW nichts unterscheidet.

Und daß es keine (und erst recht keine brauchbaren) Legaldefinitionen für Wege im Sinne des Betretungsrechtes (!) gibt, braucht man sich nicht vom Ministerium erzählen zu lassen, das kann man auch im LG NRW (richtig so?) online nachlesen, um dort dann nämlich keine Legadefinitionen zu finden. Oder man guckt in die Sammlung des Betretungsrechtes von der DIMB (Link siehe unten), da findet man auch keine (bzw. keine brauchbaren, vgl. LandesWaldG RhPf §3 Abs.7 - was ist wann "naturfest"?) und das nicht nur in NRW.

Im übrigen hatte inzwischen schon @Silberwald wesentliche Aspekte gepostet. Siehe http://www.mtb-news.de/forum/showpost.php?p=6435095&postcount=22
 
Zuletzt bearbeitet:
Weil in dem zweiten Posting von Niedersachsen die Rede war und ich dieses Posting nicht vergaß, wäre vielleicht besser gewesen.
Was immer noch nicht erklärt wieso Du das angebliche Wissen bezüglich "Feste Wege" in NRW nicht gleich als Antwort geschrieben hast. Immerhin hast bist Du zuerst auf das erste Posting eingegangen, dann erst auf das andere.
Wenn Du hier behauptest, dass Du von den Dingen die in Juchhu´s Posting stehen wußtest, warum hast Du es dann nicht dementsprechend beantwortet?


Weil sich in Sachen Wegedefinition spätestens dann, wenn "fest" Betroffene zu Interpretationen nötigt und damit Rechtsunsicherheiten führt, sich hinsichtlich dieses Problems zwischen NRW und Niedersachen im Ergebnis nichts unterscheidet.
Im Ergebnis unterscheidet es sich eben doch. Das was in NRW als Definition gilt, muss nicht in Niedersachsen gelten. Es geht um Landesrecht, nicht um Bundesrecht.

Weil sich in Sachen blaue Schilder und Verkehrsverbotsschildern zwischen Niedersachsen und NRW nichts unterscheidet.
Die blauen Schilder hast Du erst ins Spiel gebracht ;)


Und daß es keine (und erst recht keine brauchbaren) Legaldefinitionen für Wege im Sinne des Betretungsrechtes (!) gibt, braucht man sich nicht vom Ministerium erzählen zu lassen, das kann man auch im LG NRW (richtig so?) online nachlesen, um dort dann nämlich keine Legadefinitionen zu finden. Oder man guckt in die Sammlung des Betretungsrechtes von der DIMB (Link siehe unten), da findet man auch keine und das nicht nur in NRW.
Wenn man nicht dem glauben soll was das Ministerium sagt, wem soll man dann glauben?
Dir?
Eine Aussage des Ministerium ist mir da viel lieber als das von dir hier preisgegebene. Schließlich untersteht der Förster dem Ministerium als Staatsangestellter, nicht dem Rechtsreferenten der DIMB.

Aber um mal zu zeigen wie schnell Du dir widersprichst:
Und daß es keine (und erst recht keine brauchbaren) Legaldefinitionen für Wege im Sinne des Betretungsrechtes (!) gibt, braucht man sich nicht vom Ministerium erzählen zu lassen, das kann man auch im LG NRW (richtig so?) online nachlesen, um dort dann nämlich keine Legadefinitionen zu finden.
Und:
Ein Trampelpfad, auch wenn mit Wanderer-Wegweisung versehen, ist kein Weg.
Woher dann die Sicherheit das ein Trampelpfad der eventuell auch noch mit einer Wandermarkierung versehen ist, kein Weg ist?
Gibt doch keine Legaldefinitionen wie Du selbst schreibst.
Was denn nun?
 
Am Anfang des Threads ging es um die Einschätzung der Forst, was ein Weg ist (für die ist ein Pfad kein Weg). Danach ging es dann darum, was gesetzlich wirklich definiert ist. Es wurden also über zwei Definitionen/Einschätzungen gesprochen, die nicht unbedingt vereinbar waren.
 
Im Ergebnis unterscheidet es sich eben doch. Das was in NRW als Definition gilt, muss nicht in Niedersachsen gelten. Es geht um Landesrecht, nicht um Bundesrecht.

Das ist falsch. Richtig ist: Solange es eine Legaldefinition im Landesrecht gibt, gilt zunächst mal diese. Eine solche scheint es ja wohl in NRW nicht zu geben, es ist also Auslegungssache. Zur Auslegung ist es absolut üblich, andere, ähnliche Gesetze heranzuziehen, die ihrerseits die Begriffe genauer definieren. Wir hatten hier zwei auslegungsfähige Begriffe, nämlich erstens "fest/befestigt" und zweitens "Weg".
 
Da die Anzahl der Leute ,die auf den schönen Namen Tilman Kluge hören und bei ner Behörde arbeiten,sehr überschaubar sein dürfte, denke ich mal ja.;)

Volltreffer! Nur daß ich den Brief so nicht geschrieben habe, sondern, wie schon mitgeteilt, doppelt so lang und detailliert. Deshalb, weil BIKE den dann (wie geschehen) kastrieren könnte, konnte ich ja nicht die andere (durchaus zur Verdeutlichung wichtige) Hälfte weglassen. :confused:
 
Zuletzt bearbeitet:
eben.
ich hab den brief nämlich nicht verstanden
unklar ist, im auftrag oder imnamen welcher institution du dich da äusserst
und unklar ist auch, ob du der meinung bist, man sollte an dieser stelle nicht fahren bzw. man sollte solche bilder nicht zeigen
 
eben.
ich hab den brief nämlich nicht verstanden
unklar ist, im auftrag oder imnamen welcher institution du dich da äusserst
und unklar ist auch, ob du der meinung bist, man sollte an dieser stelle nicht fahren bzw. man sollte solche bilder nicht zeigen

Das ist eine gute Frage (das meine ich ernst), denn genau das hat in der anderen Hälfte des Briefes gestanden. Halbe Briefe versteht man schlecht, fürwahr! Ebenfalls stand da ein Absender drauf, den BIKE unterschlagen hat. Ich enthalte mich eines weitergehenden Kommentars darüber. Ich kann den Brief dennoch nicht veröffentlichen und werde hier auch nicht auf den näheren Inhalt eingehen, denn das war ein Brief an die Redaktion von BIKE.
 
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