Veloziraptor schrieb:Um genau zu sein, ist alleine maßgeblich, was der Täter wollte und wußte (voluntatives und kognitives Element). Wenn jemand in dieser Menge Nägel verstreut, wollter er auf jeden Fall etwas und hat einen Erfolg zumindest billigend in Kauf genommen. Vorsatz läßt sich bei diesem Tatbild sehr leicht bejahen (in welchem Grad müsste man anhand des ermittelten Sachverhaltes prüfen).
Mit welchem Erfolg der Täter rechnete oder welchen er beabsichtigte, also welcher Tatvorwurf ihm noch auf subjektiver Ebene gemacht werden kann, kann man auch nur anhand des Täters prüfen. Ist dieser nicht ermittelt, sollte man mit so generelen Aussagen eh vorsichtig sein. Alleine auffällig ist das Tatbild! Und das spräche auch vor Gericht Bände!
Ob der Weg privat, öffentlich, legal oder illegal ist spielt für die Tatbestandseite der hier aufgeworfenen Rechtsnormen absolut gar keine Rolle. Rechtfertigungsgründe die auf der Tatsache eines illegal angelegten Weges fußen, fallen mir auch nicht ein. Bei einer Notwehr fehlt es an dem unmittelbaren Angriff; Fallen auf eigenen Grundstücken darf man auch nicht so ohne weiteres bauen (schon gar nicht, wenn das Grundstück nicht eindeutig eingezäunt ist).
So, und jetzt bitte hört damit auf. Kommt zurück zum Thema. Und glaubt mir einfach mal!
Zur Strafbarkeit des Nagelstreuers:
Ich bin verwundert, warum im hiesigen Forum ein gefährlicher Eingriff in des Straßenverkehr nach §315b StGB abgelehnt wird. In der Tat handelt es sich nicht um rechtlich öffentlichen Verkehrsraum - das wäre nur der Fall, wenn der Waldweg vom Straßenbaulastträger dem öffentlichen Verkehr gewidmet wäre; ist er aber nicht. Es handelt sich aber um sog. tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum. Entscheident hierfür ist, dass unbestimmter Personenkreis Zutritt hat; will heißen, dass nicht am Anfang des Waldes ein Türsteher Dienst versieht, der Personen selektiert. Aber es kann ja jeder nach Belieben den Weg befahren (§14 BWaldG).
Zu den Mutmaßungen bzgl. versuchter Körperverletzung oder gar vers. Totschlag.
In diesen Fällen müsste der Täter Tatentschluss bzgl. der Tatbestandsmerkmale eben jener § gehabt haben, der subjektive Tatbestand müsste vollständig erfüllt sein. Das meint, er müsste, wie von Veloziraptor richtig beschrieben, zumindest bedingten Vorsatz gehabt haben, dass eine Gesundheitsbeschädigung oder körperliche Misshandlung eintritt. Ein direkter Vorsatz ist noch nicht einmal gefordert. Bedingt vorsätzlich läuft nach dem Leitsatz "und wenn schon" der Erfolg eintritt, "ist es mir auch egal". Dies zu bejahen tue ich mich schwer. Schließlich verliert ein Reifen i.d.R. nicht schlagartig Luft, weshalb ein Sturz nicht vorprogrammiert ist. Aber maßgeblich ist die Vorstellung des Täters. Das zu beweisen dürfte ein Ding der Unmöglichkeit sein. Versuchte bzw. vollendete Sachbeschädigung liegt sehr wohl vor.
Ein Gang zur Polizei lohnt sich in jedem Fall. Eine verspätete Anzeige klingt sehr unglaubwürdig. Dass die Aufklärungswahrscheinlichkeit zunächst sehr gering erscheint, ist mir auch klar. Aber ohne Kläger auch nie ein Richter. Evtl. haben die Beamten vom örtlich zuständigen Revier schon Erkenntnisse aus der Vergangen mit einem Anwohner, oder es lässt sich eine Serie entwickeln, die freilich einen ganz anderen Entwicklungsaufwand zulässt.
In jedem Fall haben sie Strafverfolgungszwang, einstellen kann nur die Staatsanwaltschaft. Und noch ein Tipp: Beweissichernd vorgehen. Fotos machen, Nägel einsammeln.