http://www.bike-mailorder.de/

Die Ausgangslage ist die: Nach 2 Monaten Benutzung geht etwas kaputt. Ich gehe mal davon aus, dass dies auch in etwa 2 Monaten nach dem Kauf entspricht. Bei einem Defekt innerhalb so kurzer Zeit geht man davon aus, dass der Fehler bereits bei Übergabe vorlag. Es handelt sich also um einen Gewährleistungsfall. Für die ersten 6 Monate nach dem Kauf sieht der Gesetzgeber deshalb vor, dass der Verkäufer den Beweis erbringen muss, dass die Ware bei Übergabe mängelfrei war und durch den Käufer zerstört wurde.

Das ist aber ziemlich schwierig für den Händler, also versucht er es auf eine andere Weise zu lösen: "Die Kulanz". Er sagt, DU hast es kaputt gemacht, aber in unserer unendlichen Güte schicken wir dir einen neuen Reifen zu.

Die (geprellten) Käufer lassen sich hierbei in drei Gruppen untergliedern:
1.) Gruppe 1 weiß, dass sie keinerlei Kosten tragen müssen und fordern ihre Gewährleistungsansprüche vollumfänglich ein. Denn sie wissen auch, dass das Gewährleistungsrecht keine Kulanzleistung ist, sondern unternehmerisches Risiko jedes Händlers.

2.) Gruppe 2 weiß genauso viel wie Gruppe 1, allerdings ist ihnen der Aufwand zu hoch und haben keine Lust sich damit herum zu ärgern. Also wird der Shop abgehakt, nicht mehr dort bestellt und die Sache ist gegessen.

3.) Gruppe 3 weiß nichts über ihre Rechte, ist aber total happy, dass sie kulanterweise einen neuen Reifen bekommen haben, für den sie gerade einmal die Versandkosten zahlen mussten. Sie halten das für tollen Service und prangern in ihrer Naivität Gruppe 1+2 an.



Als kleines Rätsel hier noch drei Phrasen die ihr zur Überprüfung eures Lernerfolgs den drei Gruppen zuordnen könnt:
a) Gerissen + Fordernd
b) Treudoof + Glücklich
c) Informiert + Nachgiebig


Gebe dir natürlich grundsätzlich recht, aber ein Reifen zählt als Verschleissteil.
Ist jetzt nicht so, dass der Rahmen gebrochen oder die Feder aus dem Kugelschreiber gesprungen ist.
 
Eben dafür gibt es Gesetze, in den ersten 6 Monaten muss der Händler nachweisen, danach der Käufer. Es gibt in dem Fall keine graue Zone !


Sie haben es dir doch nachgewiesen, siehe oben! Und da es augenscheinlich ein guter Händler ist, hat er kulant reagiert.
Du hättest deine Kundenrechte ja auch weiter nutzen können und den Versand und die volle Anerkennung der Schuld einfordern können!

Man kann sich auch über solche Dinge aufregen.
 
https://www.tyresystem.de/Reifen/Information/Gewaehrleistung-Garantie



Kann man für Fahrrad-Reifen natürlich übernehmen, da :daumen:

Ähnliche Gesetzeslagen gibt es für jegliche Verschleißteile. Auch bei einer Shimano-Kette, oder einem Avid-Bremsbelag steht der Käufer in der Beweispflicht. Die Gewährleistung bleibt davon unangetastet. Alles Andere ist Kulanz - wie sie Manson erfahren hat.

Was soll diese Aussage?! Es geht doch um Gewährleistung, wie soll die Gewährleistung also davon unangetastet bleiben? Mich würde zudem das Datum deines Links interessieren. In Anbetracht einer Frist von 6 Monaten und keinem Sterbenswörtchen über die Beweislastumkehr ahne ich, dass der Text schon ein paar Jahre auf dem Buckel hat.


Und was die Verschleißteile betrifft: Das Argument würde nur greifen, wenn die Lebenserwartung eines Reifens unter 6 Monaten liegt. Wenn ich unterstelle, dass ein Reifen aber locker ein Jahr hält und er nach 2 Monaten schon kaputt ist, dann liegt hier ein Mangel vor, der wahrscheinlich schon bei Übergabe vor lag.
Der Käufer und grundsätzlich beweispflichtig - in Gesetzeslogik deutet "grundsätzlich" immer auf Ausnahmen hin. Und die Ausnahme besagt eben, dass beim Verbrauchsgüterkauf innerhalb der ersten 6 Monate nach Übereignung der Verkäufer beweispflichtig ist (--> Beweislastumkehr). Daran ändern auch Texte von Anno 80 und Verschleißteil-Worthülsen nichts.
 
Die Haltbarkeit eines Reifens hat wenig mit der verstrichenen Zeit zu tun, als viel mehr damit, wie viel er bewegt wurde, wie er bewegt wurde, unter welchen Bedingungen er bewegt wurde, wie er gelagert wurde, usw..

Beweislast[Bearbeiten]
Für die Beweislast gilt allgemein § 363 BGB: Hat der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen oder im Werkvertragsrecht der Besteller die Sache abgenommen (§ 640 BGB), trifft den Käufer oder den Besteller die Beweislast für a) den Sachmangel an sich und b) dafür, dass dieser Mangel von Anfang an vorhanden war, wenn sie Mängelansprüche geltend machen. Abweichend gilt beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) teilweise nach§ 476 BGB eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung: Hier wird in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag, „es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache (beispielsweise bei typischen Verschleißteilen und kurzlebigen Verbrauchsgütern) oder des Mangels (etwa weil der Mangel so offensichtlich ist, dass er bereits beim Kauf hätte bemerkt werden müssen) unvereinbar“. Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen.

Die große Problematik bei der Beweislast ist, dass es dem Käufer – insbesondere dem Verbraucher – nicht möglich ist, ohne den erheblichen Aufwand eines Gutachtens nachzuweisen, dass ein Mangel von Anfang an vorhanden war. Die Rechtsprechung sollte daher in solchen Fällen immer berücksichtigen, dass ein Schadensereignis in der Regel aus sich heraus darauf verweist, dass der Mangel eben von Anfang an vorhanden war, da andere Güter dieser Gattung ebendiesen Schadensverlauf nicht aufweisen und ansonsten nicht zu erkennen ist, inwiefern der Kunde diesen Schaden verursacht haben sollte.

Da sich die Pflicht zur Gewährleistung aus dem Kaufvertrag ergibt, gibt diese auch nur Ansprüche gegen den Verkäufer, nicht aber gegenüber dem Hersteller oder Zwischenhändlern in der Lieferkette.

Hier noch einmal das Ganze in Grün, von Wiki. Ein Reifen gilt als kurzlebiges Verbrauchsgut, da: s.o., Eingangstext.
 
Kurzlebig im Sinne von 2 Monaten? Ja oder Nein?
Man kann sich die Argumentation natürlich auch seeeehr einfach machen, indem man einfach mal etwas behauptet, worüber sonst Richter entscheiden und seine These auf einem Artikel stützt, der mindestens 15 Jahre alt ist....
Oder welchen Eingangstext meinst du?

Hab nochmal geschaut: Du sagst ja selbst, dass man den Reifen schon arg behandeln müsste, dass er innerhalb von 2 Monaten kaputt geht. Für mich steht das nun im Widerspruch zu deiner These, dass der Reifen ein Verschleißteil sei und deshalb selbst nach zwei Monaten schon der Käufer in der Beweispflicht ist. Macht das für dich Sinn?
 
Ach, ich meinte nicht den Eingangstext, sondern einfach diesen hier:
Die Haltbarkeit eines Reifens hat wenig mit der verstrichenen Zeit zu tun, als viel mehr damit, wie viel er bewegt wurde, wie er bewegt wurde, unter welchen Bedingungen er bewegt wurde, wie er gelagert wurde, usw..


Kurzlebig im Sinne von 2 Monaten? Ja oder Nein?

Ich neige nicht dazu mich zu wiederholen - sorry.

Man kann sich die Argumentation natürlich auch seeeehr einfach machen, indem man einfach mal etwas behauptet, worüber sonst Richter entscheiden und seine These auf einem Artikel stützt, der mindestens 15 Jahre alt ist....

Reifen als solches werden immer als kurzlebige Verbrauchsgüter eingestuft. Die Beweislast liegt somit immer beim Verkäufer, sofern kein offensichtlicher Schaden zu erkennen ist, der das Gegenteilige beweist. Das ist so, und das war schon immer so. Da braucht´s auch keinen Richter mehr, es sei denn, die Beweislage ist unklar. Passiert dann meist, wenn es zu Schadensansprüchen kommt.
 
Das ist so, und das war schon immer so.
Dein Wort in Gottes Ohren....

Es tut mir Leid, ich kann es einfach nicht lassen. Dass du dir auf Wikipedia den Artikel zur Gewährleistung durchgelesen hast, war schon mal sehr gut. Bleiben wir doch dabei und schauen nach, was Wikipedia unter einem kurzlebigen Verbrauchsgut versteht: http://de.m.wikipedia.org/wiki/Konsumgut
---> z. B. Schmieröl, Lacke, Elektromotoren, Lebensmittel, Fahrradreifen

Eines der fünf Beispiele habe ich rein geschummelt, welches bloß??


Womöglich wirst du als nächstes damit ankommen, dass du kurzlebiges Verschleißteil meintest - dabei gibt es diese Kombination gar nicht.
Das führt uns wieder darauf hin zurück, dass ein Reifen wohl ein Verschleißteil ist (und eben kein kurzlebiges Verbrauchsgut - so gut dir das auch in den Kram gepasst hätte und obwohl es ja schon immer so war und ist). Es kann sein, dass ein Reifen nach zwei Monaten so sehr beansprucht wurde, dass er einen Ermüdungsriss erleidet. Solche Beanspruchungen würde man aber auch an der Lauffläche sehen.
Wenn der Reifen nun nach zwei Monaten noch aussieht wie neu und trotzdem einen Riss erleidet, liegt nach deiner Argumentation die Beweispflicht beim Käufer - denn es handelt sich ja um ein Verschleißteil.

Findest du das logisch?
(Ich erwarte keine Antwort. Ich weiß ja, du wiederholst dich nicht. Aber nimm es einfach mal als Anregung auf)
 
Zuletzt bearbeitet:
Eben dafür gibt es Gesetze, in den ersten 6 Monaten muss der Händler nachweisen, danach der Käufer. Es gibt in dem Fall keine graue Zone !


nö. der reicht das produkt beim hersteller zur rekla ein und wartet ab. das heißt auch, der kunde muss auch warten. ist bei der geiz ist geil ich bin doch nicht blöd kette, nicht anders. da wird auch ein fernseher, der gerade mal 2 tage alt ist, nicht einfach getauscht, sondern eingeschickt..........


der verärgerte kunde hätte auch direkt dem ehrtsller mal die bilder mailen könne, vielleciht wärs dann "einfacher" gegangen
 
Jepp - bei Schwalbe zumindest weiß ich, man kann einen Reifen kostenlos einsenden, und dieser wird dann geprüft. Wie es sich mit eventuellen Kosten verhält, sollte der Reifen i.O. sein, oder es sich um Eigenverschluden handeln, kann ich jedoch nicht sagen.
Bei Schwalbe bekommt man einen Brief, mit einem UPS-Abholauftrag. Den klebt man auf´s Paket und veranlasst online die Abholung. Fand ich klasse! :daumen:
 
Es gibt viele Mittel und Wege. Hier wurde der Weg der Gewährleistung eingeschlagen, die mit dem Hersteller rein gar nichts zu tun hat.
Die Gewährleistungsansprüche des Kunden wurden vom Händler unter dem Deckmantel der "Kulanz" ausgehebelt. Und wie man darauf reagieren kann, habe ich weiter oben schon durch die Gruppen 1-3 verdeutlicht. Wo ihr euch einsortiert ist mir egal, ich zähle mich zumindest nicht zur Gruppe 3.
 
Dickerbert hat grundsätzlich Recht. Ich sehe es auch so wie er. Man sollte seine Rechte kennen und entsprechend handeln, aber übertreiben muss man es auch nicht. Würde mich also auch der Gruppe 1 bis 2 zuordnen - damit ist man oft in einer guten Verhandlungsposition, muss sich aber auch teilweise blöd anmachen lassen (vom Händler und von den Leuten in Gruppe 3 :rolleyes: ).

Aber hier gibt es ein Problem, weshalb ich glaube, dass Dickerbert leider doch nicht ganz recht hat: Der BGH versteht die Beweislastumkehr leider sehr eng und bezieht sie rein auf den zeitlichen Aspekt (vor oder nach Gefahrübergang).

Hier könnte der BGH dann sagen, dass der Reifen unstreitig bei Gefahrübergang keinen Riss hatte. Der eigentliche Mangel lag also nach Gefahrübergang vor, da hilft keine Beweislastumkehr.

Es ist jetzt möglich, dass der Riss auf einem Grundmangel beruht (schlechte Gummimischung etc.). Aber es ist auch möglich, dass der Käufer ihn kaputtgefahren hat.

Hier hilft die Beweislastumkehr laut BGH nicht, weil es um den Nachweis des Grundmangels an sich und nicht nur um den Zeitaspekt geht...



Das Verschleiß-Argument macht hier auch meiner Meinung nach keinen Sinn.
 
https://www.tyresystem.de/Reifen/Information/Gewaehrleistung-Garantie
Kann man für Fahrrad-Reifen natürlich übernehmen, da :daumen:

Ähnliche Gesetzeslagen gibt es für jegliche Verschleißteile. Auch bei einer Shimano-Kette, oder einem Avid-Bremsbelag steht der Käufer in der Beweispflicht. Die Gewährleistung bleibt davon unangetastet. Alles Andere ist Kulanz - wie sie Manson erfahren hat.

Ein Karkassenriß hat ja wohl nichts mit Verschleiß zu tun, denn dann hätten all meine Reifen das gehabt. Man kann an dem Reifen sehen, daß er maximal 200 Km drauf hat, also unter dem Gesichtspunkt Verschleiß dürfte es nicht fallen.
So blöd kann man sein und einen Fahrradliebhaber zu vergraulen :) - Ich gehöre zu der Sorte, die nicht ansatzsweise unrechtmäßig etwas einfordern möchte, aber ich will daß die Spielregeln eingehalten werden - PUNKT !
 
@alexSnow: Genau darum und um nichts anderes geht es ja bei der Gewährleistung: Mängelfreiheit zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Alles, was nach dem Gefahrübergang dem Reifen zustößt, ist entweder Pech des Käufers oder ein Garantiefall.
Eine Karkasse reißt aber nicht einfach mal so und das ist auch kein übliches Schadensmuster, dass ein Verbraucher regelmäßig hinnehmen muss (Einzelne Pixelfehler in Handy-Displays sind bspw. Mängel, die man hinnehmen muss, weil sie produktionsbedingt nicht zu verhindern sind).

Ich zwirbel' das mal ein bisschen auf:
Mögliche Schadensursachen können sein....
a) Produktionsfehler
b) Spontaner Riss der Karkasse ohne äußeren Einfluss (einem Kumpel ist mal mitten in der Nacht der Reifen geplatzt --> Karkasse)
c) Spontaner Riss der Karkasse mit äußerem Einfluss
d) Verschleiß des Reifens durch normale Nutzung
e) Verschleiß des Reifens durch übermäßige Nutzung

In den Fällen a, b und d greift meiner Einschätzung nach die Gewährleistung, weil der Karkassen-Riss auf ein mangelhaftes Produkt zurück zu führen ist. Denn eine Karkasse reißt nicht einfach so ohne äußeren Einfluss oder durch normale Nutzung (innerhalb 2 Monate).

Der Händler kann sich auf die Punkte c) und e) berufen, um dem Käufer die Schuld zu geben. Meine Auslegung des § 476 BGB ergibt allerdings, dass er dennoch in der Beweispflicht ist, weil eben "stur" vermutet wird, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag:
§ 476 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Der zweite Halbsatz des § 476 BGB zielt darauf ab, dass Verbraucher keine unbeschränkte Ersatzpflicht einfordern können für kurzlebige Verbrauchsgüter oder Verschleißteile (mit einer Lebenserwartung < 6 Monaten). Beides liegt bei einem Reifen jedoch nicht vor.



Es ist jetzt möglich, dass der Riss auf einem Grundmangel beruht (schlechte Gummimischung etc.). Aber es ist auch möglich, dass der Käufer ihn kaputtgefahren hat.

Hier hilft die Beweislastumkehr laut BGH nicht, weil es um den Nachweis des Grundmangels an sich und nicht nur um den Zeitaspekt geht...
Natürlich geht es um den Nachweis des Grundmangels an sich. Und diesen Nachweis muss der Verkäufer innerhalb der ersten 6 Monate erbringen.
Ich kenne die BGH-Entscheidung nicht, aber lasse mich gerne eines besseren belehren. So wie du es schreibst, würde die "Beweislastumkehr laut BGH" den § 476 BGB aber gänzlich aushebeln, was sicherlich nicht Sinn und Zweck der Rechtsnorm war.
 
wow, das wird wieder ein klasse anwaltsfred:daumen:ich hol schon mal das
 

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@alexSnow: Genau darum und um nichts anderes geht es ja bei der Gewährleistung: Mängelfreiheit zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Alles, was nach dem Gefahrübergang dem Reifen zustößt, ist entweder Pech des Käufers oder ein Garantiefall.
Eine Karkasse reißt aber nicht einfach mal so und das ist auch kein übliches Schadensmuster, dass ein Verbraucher regelmäßig hinnehmen muss (Einzelne Pixelfehler in Handy-Displays sind bspw. Mängel, die man hinnehmen muss, weil sie produktionsbedingt nicht zu verhindern sind).

Ich zwirbel' das mal ein bisschen auf:
Mögliche Schadensursachen können sein....
a) Produktionsfehler
b) Spontaner Riss der Karkasse ohne äußeren Einfluss (einem Kumpel ist mal mitten in der Nacht der Reifen geplatzt --> Karkasse)
c) Spontaner Riss der Karkasse mit äußerem Einfluss
d) Verschleiß des Reifens durch normale Nutzung
e) Verschleiß des Reifens durch übermäßige Nutzung

In den Fällen a, b und d greift meiner Einschätzung nach die Gewährleistung, weil der Karkassen-Riss auf ein mangelhaftes Produkt zurück zu führen ist. Denn eine Karkasse reißt nicht einfach so ohne äußeren Einfluss oder durch normale Nutzung (innerhalb 2 Monate).

Der Händler kann sich auf die Punkte c) und e) berufen, um dem Käufer die Schuld zu geben. Meine Auslegung des § 476 BGB ergibt allerdings, dass er dennoch in der Beweispflicht ist, weil eben "stur" vermutet wird, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag:


Der zweite Halbsatz des § 476 BGB zielt darauf ab, dass Verbraucher keine unbeschränkte Ersatzpflicht einfordern können für kurzlebige Verbrauchsgüter oder Verschleißteile (mit einer Lebenserwartung < 6 Monaten). Beides liegt bei einem Reifen jedoch nicht vor.




Natürlich geht es um den Nachweis des Grundmangels an sich. Und diesen Nachweis muss der Verkäufer innerhalb der ersten 6 Monate erbringen.
Ich kenne die BGH-Entscheidung nicht, aber lasse mich gerne eines besseren belehren. So wie du es schreibst, würde die "Beweislastumkehr laut BGH" den § 476 BGB aber gänzlich aushebeln, was sicherlich nicht Sinn und Zweck der Rechtsnorm war.

Es ist schwer zu verstehen...so ganz steige ich immer noch nicht durch...und noch schwerer nachzuvollziehen. Aber es scheint doch so zu sein wie ich gesagt habe.

Der Käufer muss den Mangel an sich nachweisen.

Mangel A: Gerissener Reifen. Da greift die Vermutung des § 476. Aber der Verkäufer kann die Vermutung widerlegen, weil der Käufer ja mit dem Reifen eine Zeit lang gefahren ist und der Riss daher noch nicht vor Gefahrübergang da gewesen sein kann.

Mangel B: Der Hauptmangel (Riss) kann durch einen vorherigen Grundmangel entstanden sein. Diesen Grundmangel muss der Käufer beweisen. Dann greift 467 und vermutet, dass er schon vor Gefahrübergang vorlag. Diese Vermutung ist dann nicht so leicht zu widerlegen, weil der Grundmangel ja nicht so offensichtlich ist, wie ein Riss.

Aber hier kann ja auch ein Fahrfehler zu dem Riss geführt haben. Da hilft die Vermutung nicht.

Anders wäre es, wenn z.B. ein Gutachter feststellt, dass der Reifen bevor er gerissen ist (kaum erkennbar) perforiert war. Das wäre dann ein Grundmangel, der irgendwann zum Riss geführt hat. Hier würde dann die Vermutung des 476 helfen. (Da wäre es dann auch egal, ob es tatsächlich ein Produktionsfehler war, oder ob der Käufer es war, weil ja da die Vermutung hilft...wenn ich es richtig kapiere...außer natürlich, wenn der Verkäufer Fehlverhalten des Käufers nachweisen kann...).

Also, du hast recht, der 476 ist dadurch im Prinzip größtenteils ausgehebelt. Aber das scheint der BGH zu wollen, wofür er auch kritisiert wird.

Hier ein paar Links zum nachlesen. Beim letzten geht es um ein ganz aktuelles Urteil:

http://www.juralib.de/static/8195/meinungsstreit_grundmangel

http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?t=39644

http://www.juracademy.de/web/news-detail.php?id=42711

So macht lernen mehr Spaß :)
 
Was nun folgt, ist mit Vorsicht zu genießen. Ich glaube es verstanden zu haben, werde aber noch ein paar Aufsätze dazu lesen.



Bei mir hat es nach diesem Satz Klick gemacht:

"Der BGH führt hierzu aus: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss der Käufer beim Verbrauchsgüterkauf beweisen, dass binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel aufgetreten ist; gelingt ihm der Beweis, greift die Vermutung des § 476 BGB ein, dass dieser Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorlag (...)"

Auf den Reifenfall übertragen: Käufer beweist, dass ein Sachmangel vorliegt (gerissene Karkasse). Verkäufer widerlegt die Vermutung, dass der Mangel (gerissene Karkasse) bei Gefahrübergang vor lag, denn das wäre ja sofort aufgefallen. Dass der Sachmangel (gerissene Karkasse) auf einen Materialfehler zurück zu führen ist, ist zwar möglich - jedoch obliegt die Beweislast dafür dem Käufer.
Es handelt sich hier um zwei Sachmängel. Und für beide Sachmängel muss der Käufer den Beweis erbringen, dass sie innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf entstanden sind (in Abgrenzung dazu: Im B2B Bereich müsste der Käufer beweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag).

Im Ergebnis: Der Käufer ist immer in der Beweislast! Die Beweislastumkehr betrifft den zeitlichen Rahmen und "funktioniert" folgendermaßen:

Reißt die Karkasse im 12. Monat nach Kauf und kann der Käufer nachweisen, dass der Riss auf einen Materialfehler (Grundmangel) zurück zu führen ist, der spätestens sechs Monate nach Kauf aufgetreten sein muss*, so wird gemäß 476 BGB davon ausgegangen, dass der Grundmangel (Materialfehler) bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben muss.
Das ist die Beweislastumkehr nach BGH Rechtsprechung.

*Das ist im Reifenfall ziemlich abstrakt. Die Beispiele mit Keilriemen und Motorschaden machen da schon mehr Sinn.




Wie du schon anmerkst, die Literatur und auch der Wortlaut des 476 BGB widersprechen dieser Auffassung. Andererseits beruft sich der BGH auf Urteile von 2005, was dafür spricht, dass diese Praxis auch nichts neues ist und vom BGH nur bestätigt wurde. Ich bin kein Jurist, aber im BWL-Bereich verbreiten sich selbst in angesehenen Journals manche Sachverhalte wie ein Lauffeuer, ohne dass die Autoren über die Richtigkeit der Aussage nachdenken, sobald ein hochrangiger Name zitiert wird. Hier könnte der Ursprung des Fehlers in der (vielleicht inoffiziellen) Überschrift des Paragrafen 467 liegen? Denn eine Beweislastumkehr in dem Sinne wie sie in der Literatur vertreten wird, entspricht nicht der Rechtsprechung. Die Beweislast betrifft nach wir vor den Käufer und ist demnach keine Beweislastumkehr im Wortsinne. Der 476 stellt für Verbraucher lediglich eine erweiterte Mängelfrist von 6 Monaten dar anstatt rein auf den Gefahrübergang abzuzielen (wie im B2B).



Wow! Also wie gesagt, ich lese noch ein bisschen dazu. Bis dahin ist es mit Vorsicht zu genießen.
Aber danke schon einmal für den Input! Wieder eine Menge dazu gelernt.
 
so, nach den ganzen juristischen ausführungen stellen wir fest das der klagende durch den schaden scheinbar nicht auffe fresse geflogen ist, er hat den mangel am reifen rechtzeitig erkannt und hat an den händler, nicht an den hersteller direkt geschrieben. im wurde fälschlicherweise kulanz gewährt obwohl er die rücksendungskosten des mangelhaften artikels hätte enklagen können. da er aber daraus gelernt hat denselben reifen bei einem anderen händler zu kaufen lernen wir daraus mehrere dinge:

1. wegen 4€ belästigt man ein MTB forum nicht, zumal es kein MTB reifen war!
2. keiner weiss WIE du den reifen behandelt hast!
3. warum sin hier bei bestem wetter soviele leute unterwegs? habt ihr kein bike oder arbeit oder sind eure reifen auch noch bei BMO???
 
im wurde fälschlicherweise kulanz gewährt obwohl er die rücksendungskosten des mangelhaften artikels hätte enklagen können.
Nein, du hast es noch nicht verstanden. Lies nochmal!

da er aber daraus gelernt hat denselben reifen bei einem anderen händler zu kaufen lernen wir daraus mehrere dinge:

1. wegen 4€ belästigt man ein MTB forum nicht, zumal es kein MTB reifen war!
2. keiner weiss WIE du den reifen behandelt hast!
3. warum sin hier bei bestem wetter soviele leute unterwegs? habt ihr kein bike oder arbeit oder sind eure reifen auch noch bei BMO???

1.) Doch, ich bin sehr dankbar. Denn ich habe dadurch mein Wissen erweitern können. Das ist, worin ich den Sinn eines Forums sehe: Wissensaustausch.
Zugegeben, in den Sonstigen Bikethemen geht es auch viel ums Pöbeln und da nehme ich mich auch nicht aus. Aber wer sich an den juristischen Auseinandersetzungen stört, kann ja einen Moderator darum bitten den Teil abzutrennen und in ein Unterforum zu verschieben, dessen Leser einen höheren Durchschnittsintellekt aufweisen als dieses hier. Ich bin absolut Pro-RTL-Niveau in den Sonstigen Bikethemen - sonst müsste ich nämlich RTL gucken. Und das ist irgendwie .....

2.) Ja, stimmt. Ist aber auch egal, weil es ohnehin nur auf Unterstellungen hinaus laufen kann.

3.) Wie Recht du hast - und ich sitze im Zug.....
 
so, nach den ganzen juristischen ausführungen stellen wir fest das der klagende durch den schaden scheinbar nicht auffe fresse geflogen ist, er hat den mangel am reifen rechtzeitig erkannt und hat an den händler, nicht an den hersteller direkt geschrieben. im wurde fälschlicherweise kulanz gewährt obwohl er die rücksendungskosten des mangelhaften artikels hätte enklagen können. da er aber daraus gelernt hat denselben reifen bei einem anderen händler zu kaufen lernen wir daraus mehrere dinge:

1. wegen 4€ belästigt man ein MTB forum nicht, zumal es kein MTB reifen war!
2. keiner weiss WIE du den reifen behandelt hast!
3. warum sin hier bei bestem wetter soviele leute unterwegs? habt ihr kein bike oder arbeit oder sind eure reifen auch noch bei BMO???

1. Achso, wozu ist dann der Thread da ? Wenn das eine Belästigung wäre, dann sollten die Mods das klären können.
Kleinvieh macht Mist, die Betrügerein mit kleinen Summen verursachen vermutlich mehr Schaden als die großen offiziellen Fällen. Von mir aus hätten sie die 4 € spenden können, aber ganz sicher lasse ich mich nicht einfach übergehen. Nichts zu unternehmen bebeutet meisten Ignoranz und fordert solche Gebahren, was der Gesellschaft letztendlich schadet.

2. Ich weiss wovon ich rede und die Entscheidung habe ich für mich getroffen und nicht für jemand anders.
3. Ich fahre nicht 24 Stunden Fahrrad und du ?
 
Zuletzt bearbeitet:
Mach
1. Achso, wozu ist dann der Thread da ? Wenn das eine Belästigung wäre, dann sollten die Mods das klären können.
Kleinvieh macht Mist, die Betrügerein mit kleinen Summen verursachen vermutlich mehr Schaden als die großen offiziellen Fällen. Von mir aus hätten sie die 4 € spenden können, aber ganz sicher lasse ich mich nicht einfach übergehen. Nichts zu unternehmen bebeutet meisten Ignoranz und fordert solche Gebahren, was der Gesellschaft letztendlich schadet.

2. Ich weiss wovon ich rede und die Entscheidung habe ich für mich getroffen und nicht für jemand anders.
3. Ich fahre nicht 24 Fahrrad und du ?


Zu 2. machst dafür aber ordentlich Stimmung, obwohl andere User zufrieden mit BMO sind.

Zu 3. 24 Fahrräder sind schon sehr dekadent.
 
Mach



Zu 2. machst dafür aber ordentlich Stimmung, obwohl andere User zufrieden mit BMO sind.

Zu 3. 24 Fahrräder sind schon sehr dekadent.

In diesem Thread geht es nicht um die zufriedenen Leute ... Steht vom Anfang so fest und ich schildete genau meinen Fall und welche Konsequenz daraus für mich folgte. Wenn du dich anders scheiden kannst, dann ist doch deine Sache.
 
also ich kann mich über BMO nich beschweren, alles super schnell abgelaufen. nur DHL bekommt es nich gebacken mir das korrekte paket zu liefern.
gestern war ich angeblich nich da (bin krankgeschreben und warte auf das paket), heute wurde das paket zwar eingescannt und wieder eingeladen aber irgendwie trotzdem nich und jetz soll ichs morgen bekommen weil es en fehler im system gab. tjoa, sowarn grad die aussagen der DHL hotline (nachdem ich nach 16min. mal en menschen dranhatte).
 
1. Achso, wozu ist dann der Thread da ? Wenn das eine Belästigung wäre, dann sollten die Mods das klären können.
Kleinvieh macht Mist, die Betrügerein mit kleinen Summen verursachen vermutlich mehr Schaden als die großen offiziellen Fällen. Von mir aus hätten sie die 4 € spenden können, aber ganz sicher lasse ich mich nicht einfach übergehen. Nichts zu unternehmen bebeutet meisten Ignoranz und fordert solche Gebahren, was der Gesellschaft letztendlich schadet.

2. Ich weiss wovon ich rede und die Entscheidung habe ich für mich getroffen und nicht für jemand anders.
3. Ich fahre nicht 24 Stunden Fahrrad und du ?
biste eigentlich mal auf den gedanken gekommen den HERSTELLER, sprch Schwalbe, zu kontaktieren? da bekommste nämlich nur mitn paar fotos per mail gleich en satz reifen zugeschickt. umsonst.
 
In diesem Thread geht es nicht um die zufriedenen Leute ... Steht vom Anfang so fest und ich schildete genau meinen Fall und welche Konsequenz daraus für mich folgte. Wenn du dich anders scheiden kannst, dann ist doch deine Sache.


Binde mal deine Krawatte kürzer!

Zudem geht es in dem Thread zwar um eine eingangs negative Erfahrung, richtig aber andere Leute die keine Probleme hatten relativieren es!
Ist laut und deutlich geschrieben.
 
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