SCM
Waldschrat
- Registriert
- 13. April 2007
- Reaktionspunkte
- 2.146
Der Vertrag kommt zustande, wenn ein Konsens zwischen Käufer und Höchstbietendem besteht. Dieser lautet:
Käufer bei Abgabe des Gebots: Ich kaufe den Artikel zu dem Preis, der bei Ablauf der Auktionszeit durch die Bietautomatik bestimmt wurde, sofern keinerlei Manipulation am Gebotsverlauf vorgenommen wurde.
Verkäufer bereits beim Einstellen(!) des Artikels: Ich verkaufe an den bei Ablauf der Auktionszeit Höchstbietenden, sofern keinerlei Manipulation am Gebotsverlauf vorgenommen wird.
Eine vorzeitige Beendigung durch den Verkäufer erzeugt von vornherein einen Dissens, denn er gibt nach aussen zu erkennen, das Umstände eingetreten sind, die das Zustandekommen des Vertrages bzw. dessen Erfüllung verhindern (Zerstörung der Sache etc.). Ein zu geringer Verkaufspreis ist kein solcher Grund, daher ist der Verkäufer in jedem Fall verpflichtet, zu erfüllen, auch wenn er das Gebot vorzeitig beendet. Ob die bloße Vermutung einer Manipulation des Gebotsverlaufs durch den Käufer überhaupt ausreicht, um die Auktion beenden zu können, ist fraglich.
Eine vorzeitige Beendigung durch den Verkäufer erzeugt jedoch keine Abnahmepflicht des -wenn auch in betrügerischer Absicht- Höchstbietenden, da dieser, wie oben ausgeführt, die Willenserklärung abgegeben hat, zum durch die Bietautomatik bestimmten Preis bei ordnungsgemäßem Zeitablauf der Auktion kaufen zu wollen. Ein ordnungsgemäßer Zeitablauf liegt jedoch bei vorzeitiger Beendigung nicht vor. Kurz gesagt: Der Verkäufer kann den Betrüger nicht betrügen.
In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass auch das Hochbieten durch den Verkäufer mittels eines Zweitaccounts keine Verpflichtung des Käufers erzeugt, zum hochgesteigerten Preis zu erwerben. Der Käufer gibt nämlich bei Abgabe seines "Gebotes" nicht die Willenserklärung ab, in jedem Fall zum Höchstpreis kaufen zu wollen. Vielmehr gibt er zu erkennen, zu dem Preis kaufen zu wollen, der bei ordnungsgemäßem Verlauf der Auktion im Wettstreit mit anderen Bietern (und eben nicht dem Verkäufer) durch die Bietautomatik bei Zeitablauf als Höchstpreis festgesetzt wird, maximal zum eingegebenen Höchstgebot. Ein vom Verkäufer gepushter Preis ist jedoch ein manipulativer Eingriff in den Gebotsverlauf, so dass der Auktionsgewinner nicht verpflichtet ist, den gepushten Preis zu zahlen.
Bevor man der Handvoll "Abschirmer" Fernsehbeiträge widmet, sollte man die 10hoch5 täglichen Zweitaccounts-Hochbieter mit Heugabeln und brennenden Fackeln aus der Stadt jagen und diesen Eingriffen für immer und ewig einen Riegel vorschieben. Die täglich "erpushte" Summe liegt um Größenordnungen über dem Schaden, den Abschirmer anrichten und die kriminelle Energie ist auch nicht geringer. Nur scheint beim Pushen allgemein das Unrechtsbewusstsein zu fehlen...
Käufer bei Abgabe des Gebots: Ich kaufe den Artikel zu dem Preis, der bei Ablauf der Auktionszeit durch die Bietautomatik bestimmt wurde, sofern keinerlei Manipulation am Gebotsverlauf vorgenommen wurde.
Verkäufer bereits beim Einstellen(!) des Artikels: Ich verkaufe an den bei Ablauf der Auktionszeit Höchstbietenden, sofern keinerlei Manipulation am Gebotsverlauf vorgenommen wird.
Eine vorzeitige Beendigung durch den Verkäufer erzeugt von vornherein einen Dissens, denn er gibt nach aussen zu erkennen, das Umstände eingetreten sind, die das Zustandekommen des Vertrages bzw. dessen Erfüllung verhindern (Zerstörung der Sache etc.). Ein zu geringer Verkaufspreis ist kein solcher Grund, daher ist der Verkäufer in jedem Fall verpflichtet, zu erfüllen, auch wenn er das Gebot vorzeitig beendet. Ob die bloße Vermutung einer Manipulation des Gebotsverlaufs durch den Käufer überhaupt ausreicht, um die Auktion beenden zu können, ist fraglich.
Eine vorzeitige Beendigung durch den Verkäufer erzeugt jedoch keine Abnahmepflicht des -wenn auch in betrügerischer Absicht- Höchstbietenden, da dieser, wie oben ausgeführt, die Willenserklärung abgegeben hat, zum durch die Bietautomatik bestimmten Preis bei ordnungsgemäßem Zeitablauf der Auktion kaufen zu wollen. Ein ordnungsgemäßer Zeitablauf liegt jedoch bei vorzeitiger Beendigung nicht vor. Kurz gesagt: Der Verkäufer kann den Betrüger nicht betrügen.
In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass auch das Hochbieten durch den Verkäufer mittels eines Zweitaccounts keine Verpflichtung des Käufers erzeugt, zum hochgesteigerten Preis zu erwerben. Der Käufer gibt nämlich bei Abgabe seines "Gebotes" nicht die Willenserklärung ab, in jedem Fall zum Höchstpreis kaufen zu wollen. Vielmehr gibt er zu erkennen, zu dem Preis kaufen zu wollen, der bei ordnungsgemäßem Verlauf der Auktion im Wettstreit mit anderen Bietern (und eben nicht dem Verkäufer) durch die Bietautomatik bei Zeitablauf als Höchstpreis festgesetzt wird, maximal zum eingegebenen Höchstgebot. Ein vom Verkäufer gepushter Preis ist jedoch ein manipulativer Eingriff in den Gebotsverlauf, so dass der Auktionsgewinner nicht verpflichtet ist, den gepushten Preis zu zahlen.
Bevor man der Handvoll "Abschirmer" Fernsehbeiträge widmet, sollte man die 10hoch5 täglichen Zweitaccounts-Hochbieter mit Heugabeln und brennenden Fackeln aus der Stadt jagen und diesen Eingriffen für immer und ewig einen Riegel vorschieben. Die täglich "erpushte" Summe liegt um Größenordnungen über dem Schaden, den Abschirmer anrichten und die kriminelle Energie ist auch nicht geringer. Nur scheint beim Pushen allgemein das Unrechtsbewusstsein zu fehlen...
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