Rechtslage in Bayern - Diskussionsthread

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Hallo zusammen,

der eine oder andere von Euch fragt sich was will der gute Sun on Tour mit seinem Thread Rechtslage in Bayern.

Es gibt im Interenet z. B.
die beliebte Seite der Bayerischen Forstverwaltung bzw. des Bayersichen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Erholung und Freizeit im Wald
oder den Ratgeber Freizeit und Natur des Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mit der Veröffentlichung Rechtliche Hinweise zum Radeln und Mountainbiking in der freien Natur

oder unter anderem den bei Behörden beliebten Kommentar zum Bayerischen Naturschutzgesetz
Naturschutzrecht in Bayern, Engelhardt / Fischer-Hüftle / Egner / Brenner

Hier beschäftigten sich hochrangige Juristen an den Ministerien oder Richter mit dem Betretungsrecht.

Getreu dem Motto "Zwei Juristen, drei Meinungen" finden sich zum Grundrecht auf Erholung in der freien Natur zahlreiche unterschiedliche Darstellungen. Entsprechend widersprechen sich Autoren oftmals auch noch selbst. Da wird es schwierig, bisweilen unmöglich, sich über die geltende Rechtslage in Bayern wie sie wirklich ist (nicht das was einige dafür halten oder sich wünschen) zu informieren.


Es muss klar sein, dass es nicht reichen wird nur die korrekte Rechtslage darzulegen, sondern dass man auch belegen muss, weshalb hochrangige Ministerialbeamte, Kommentatoren, Rechtswissenschaftler und Richter falsch liegen.

Wen es nicht interessiert, braucht es natürlich nicht verfolgen.
Man kann aber auch einfach das Ergebnis abwarten.

Beste Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:

off-topic:
weil es sich ja über Wald, Naturschutz etc. so vortrefflich streiten lässt, kann ich das als Lektüre auch noch empfehlen:
http://bayer-waldbesitzerverband.de...es/downloads/Elster_Schwarzbuch FSC_Final.pdf

hat aber nix mit dem Betretungsrecht zu tun;)


on-topic:
Hier aber das Fazit eines Artikels in der Zeitung der bayer. Waldbesitzer zum Thema "Freizeit":

Für alle gilt, dass das Betretungsrecht schonend auszuüben ist. Bei größeren Unternehmungen (z.B. Veranstaltungen) ist es unerlässlich mit dem Waldbesitzer und Grundeigentümer vorher Kontakt aufzunehmen. Nur dann können Mountainbiking, Klettern, die Schatzsuche per GPS-Gerät, das Schwimmen, das Baden, das Trekken, das Walken, das Joggen, zum Vergnügen werden. Keinesfalls sollte man aber im Wald oder am Waldrand Feuer machen und man sollte auch nicht rauchen. Ebenso ist wildes Campen zu unterlassen.

Eine goldene Richtschnur sollte jedem sein: Man möge sich im Wald und damit auf fremden Grundstücken so verhalten, wie man es von einem Besucher erwarten würde, wenn dieser das eigene Grundstück betritt: schonend, zurückhaltend und mit Feingefühl.

Hans Baur,
Bayer. Waldbesitzerverband e.V.


Passt eigentlich gut zu den Trail-Rules :)
 
Hallo @Sun on Tour Zunächst mal Dank für deine Mühen. Ich lese das Ganze aufmerksam und versuche zu Verstehen.
Es scheint darauf hinauszulaufen, das das Radfahren in der freien Natur in Bayern ein Grundrecht ist, das auch aufgrund der Formulierung "geeigneter Weg" nicht eingeschränkt wird.
Deine Argumentation ist, dass "geeigneter Weg" vom Gesetzgeber nicht als Beschränkung des Grundrechts gedacht war, sondern es so formuliert wurde, um zu verhindern, dass Rollstuhlfahrer einen barrierefreien Ausbau des Waldes fordern könnten (vereinfacht ausgedrückt).
Genau!
Wäre nicht auch die Argumentation gangbar, dass selbst wenn es als Beschränkung gedacht gewesen wäre, mit Fahrrädern so einiges als "geeignet" bezeichnet werden darf, dank dicker Reifen, großem Federweg und Fahrkönnen.
Oder willst du bewusst in deiner Argumentation einen anderen Weg gehen?

Gruß
Da das Grundrecht auf Erholung in der freien Natur nur durch die immanenten Schranken (Natur-, Eigentümer- und Gemeinverträglichkeit) beschränkt werden kann, kann es in Bayern keine gesetzliche Beschränkung geben, die im Können des Erholungsuchenden liegt. Burgi berücksichtigt Deine Argumentation in "Erholung in der freien Natur" mit folgendem Satz:
lm übrigen müssen die Wege für die Ausübung der jeweiligen Benutzungsart geeignet sein (vgl. z.B. § 37 Abs. 3 NatSchG BW), weshalb dem Fahrer eines Mountain-Bikes mehr Wege offenstehen dürften als dem "normalen" Radfahrer.

Eigentlich ist es so einfach:
Ableitung: was (durch Rollstuhlfahrer oder Biker) befahren werden kann, ist geeignet.
Was nicht befahrbar ist, -und hier ist bei allem Respekt der Biker im Vorteil- wird geschoben und dann fällt man als schiebender Biker unter die Fußgänger.

So wäre doch alles gut. :)
Trotzdem findet sich z. B. im Kommentar "Bayerisches Naturschutzgesetz" (2007) von Christian Tausch vom Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU), folgende Erklärung:
Während Fußgänger alle Privatwege benutzen dürfen, gilt dieses Recht nicht für Fahrzeuge mit Motorkraft und nur eingeschränkt für Reiter, nicht motorisierte Fahrzeuge und Krankenfahrstühle mit oder ohne Antrieb. Diese dürfen nur geeignete Wege nutzen, wobei die Eignung alle Aspekte einer natur- und eigentumsverträglichen sowie sicheren Nutzung einschließt. Der Eigentümer muss die danach zulässige Nutzung und die damit verbundene Abnutzung seines Wegs dulden.

Es scheint neben dem Bayerischen Naturschutzgesetz noch ein völlig anderes "Bayerisches Naturschutzgesetz" zu geben.
 
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Es scheint neben dem Bayerischen Naturschutzgesetz noch ein völlig anderes "Bayerisches Naturschutzgesetz" zu geben.

Leider stellt man immer wieder fest, dass sich bisher überwiegend Angehörige des öffentlichen Dienstes, also Mitglieder der Exekutive, dazu berufen fühlten, ihre Auslegung des geltenden Rechts in der Kommentarliteratur zu veröffentlichen. Und deren Kollegen der Exekutive berufen sich darauf, dass ihre Meinung von dieser - vermeintlich objektiven - Kommentarliteratur geteilt werde. Gerade vor diesem Hintergrund sind die hier veröffentlichten Fakten zur Entstehungsgeschichte des heute in Bayern geltenden Rechts von unschätzbarem Wert.
 
... wobei die Eignung alle Aspekte einer natur- und eigentumsverträglichen sowie sicheren Nutzung einschließt. Der Eigentümer muss die danach zulässige Nutzung und die damit verbundene Abnutzung seines Wegs dulden.

Es scheint neben dem Bayerischen Naturschutzgesetz noch ein völlig anderes "Bayerisches Naturschutzgesetz" zu geben.

Nicht nur, das es vermeintlich "unterschiedliche" Bayerische Naturschutzgesetze gibt, denke ich, das sich die nicht vorstellen können, das es viele Wege (Steige/Pfade) gibt, die man -geeignete Fahrtechnik vorausgesetzt- auf dem Bike sicherer runterkommt als auf Schusters Rappen. ;)
 
Ein Aspekt, den man bezüglich der Auswirkungen auf den Untergrund auch nicht unterschätzen darf. Wo man als Radfahrer die steilsten Rampen einfach runterrollen kann, muss sich der Fußgänger u. U. bei jedem Schritt in den Untergrund verkeilen.
 
Mir ist durchaus bewusst, dass meine Beiträge im anderen Thread keinen hohen literarischen Ansprüchen genügen und didaktisch auch nicht sonderlich gut aufbereitet sind. Tatsächlich handelt es sich bei den Beiträgen vorwiegend um Grundlagenarbeit, um Unklarheiten und fehlerhafte Auslegungen klarzustellen. Hierauf kann man bei Bedarf wieder zurückgreifen, um dann in angemessener Zeit auch besser ausgearbeitete Texte zu erstellen. Bis dahin muss sich der Leser durch die zum Teil etwas sperrigen Texte arbeiten. Dafür findet er sie dort aber auch.

Ein ganz wesentlicher Punkt und eigentlicher Auslöser des Threads ist, dass es auch eine reale Welt außerhalb des Forums gibt in der sich (auch aktuell) Menschen mit den rechtlichen Aspekten des Mountainbikens beschäftigen (müssen). Diesen Menschen ist dieser Thread gewidmet.
 
Ich hoffe, mit einer Frage zum Betretungsrecht Bayern bin ich in dem Thread hier richtig... ;)

Bei uns (Fürth) ist ein ca. 200m langer Forstweg (3m breit mit öfters frischen Jeepspuren vom Jäger, Hochsitz liegt an dem Weg) mit einem Schild "250 Verbot für Fahrzeuge aller Art" und dem Zusatz "Privatweg" versehen. Wenn ich @Sun on Tour's Ausführungen im anderen Thread richtig verstanden habe, ist dieses Schild für Biker gegenstandslos? Keine Gründe zwecks Naturschutz angeführt, keine allgemeine Einschränkung in Form von Absperrband oder Schranke und Radfahren wird dem Betreten gleichgesetzt?
 
Bei dem Schild handelt es sich vom Anschein her um ein Verkehrszeichen. Deshalb würden sich bereits hier alle weiteren Überlegungen zum BayNatSchG erübrigen und man dürfte sich Gedanken über § 45 StVO machen.

Art. 28 Abs. 4 BayNatSchG
Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.


Soweit bin ich im anderen Thread noch nicht gekommen.

Hier im Forum findet man dazu bereits einige Beiträge, die sich mit Verkehrszeichen beschäftigen z. B.:
was tun bei zeichen 254?
Verbotszeichen aus der StVO im Wald?
Wegsperrung an der Staffelalm

Da bei dem Schild wohl nicht so ohne Weiteres erkennbar ist, ob es nicht privat aufgehängt wurde, könnte man mal bei der zuständigen örtlichen Straßenverkehrsbehörde, also der Gemeinde nachfragen, ob das Schild von ihr ist. Es spricht einiges dafür, dass die Gemeinde in einer solchen Situation kein Verkehrszeichen für einen Privatweg aufhängen würde, weil die Voraussetzungen hierfür eher nicht vorliegen. Falls das Schild nicht von der Gemeinde stammt, sollte sie ohnehin dafür sorgen, dass es weg kommt. Falls es von der Gemeinde ist oder sie meint, sie könne das Schild nicht entfernen (lassen), kann man sich an die Untere Straßenverkehrsbehörde, dem Landratsamt, als Fachaufsichtsbehörde wenden.

Falls es nicht von der Gemeinde stammt und es privat aufgestellt wurde, wäre es unbeachtlich, da es sich dann nicht um einen Verwaltungsakt handeln würde. Diese Entscheidung kann man aber i. d. R. nicht selbst treffen, da man es den Schildern oftmals nicht ansieht. Da insbesondere unbeachtliche Schilder in der Natur großes Konfliktpotential bergen, sollte man sich in diesem Fall dann an die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt wenden und die Entfernen des Schildes gemäß Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG anregen.

Die kreisfreie Stadt Fürth ist sowohl Örtliche als auch Untere Straßenverkehrsbehörde und unterliegt der Fachaufsicht der Regierung von Mittelfranken in Ansbach. Zudem findet sich auch die Untere Naturschutzbehörde bei der Stadt Fürth.

Die DIMB beschäftigt sich aber auch außerhalb des Forums sehr gewissenhaft mit diesem Thema. Wenn es nicht eilt und es auch sonst noch keine aktuellen Probleme gibt, würde ich mit Aktivitäten noch etwas warten. Ansonsten können wir uns gerne austauschen.

Neben der DIMB hat sich aber auch schon der ADFC Kreisverband Landsberg erfolgreich mit rechtswidriger - allerdings auch beachtlicher - Beschilderung beschäftigt:
2010-2 Schwaben - ADFC Bayern
 
Danke für deine Ausführungen. Der Wald scheint zu Erlangen zu gehören, ich wende mich mal an die Straßenverkehrsbehörde dort.

Es eilt eigentlich nicht, aber für die 200m Forstweg in einem ansonsten ziemlich uninteressanten Wäldchen braucht's glaub nicht die DIMB, oder? Außerdem interessiert mich, wie die Behörde auf Anfragen von Privatpersonen reagiert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Auf allen Forstwegen können aus Gründen der Rücksichtnahme auf die Allgemeinheit,
wegen des Ausbauzustandes oder zur Verhütung von außerordentlichen Schäden auf Antrag der Waldbesitzer Verkehrsbeschränkungen von der Gemeinde verfügt werden. Für
die Aussperrung des allgemeinen Fahrverkehrs kommt in erster Linie das Zeichen 260 mit
Zusatzschild Z 1026-37 der StVO infrage.
http://www.bjv-bad-staffelstein.de/Bayerisches-und-Bundeswaldgesetz-et-al.pdf
Leider herrscht in vielen Waldgebieten immernoch das Zeichen 250 vor.

Zeichen 250:
images

Zeichen 260:
images

Es gab auch mal eine Broschüre vom bayr. Forstministerium, in der die Waldbesitzer aufgefordert wurden, die Zeichen 250 durch das Zeichen 260 zu ersetzen, um der Gesetzeslage Rechnung zu tragen.
Leider ist das PDF nicht mehr online (oder ich finde es nicht mehr)
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Corona Durchseuchung in gewissen Ämtern scheint wesentlich schlimmer zu sein, als die Zahlen bis jetzt vermuten lassen:
Das Landratsamt ... Das Gesetz sieht zwar das Betretungsrecht von Waldgrundstücken für die Allgemeinheit vor, allerdings dürfen Grundbesitzer mit ihrem Eigentum verfahren, wie es ihnen beliebt. Wege zu beseitigen ist ihnen erlaubt und das Versperren von Trails und Pfaden mit Bäumen ist gesetzlich gedeckt
Auch das Befahren von „ungeeigneten Privatwegen“ ist verboten. Die Bewertung, welche Wege für Radfahrer ungeeignet sind, liege beim Grundstückseigentümer, so die Informationen aus dem Landratsamt.
:spinner:

Quelle:
https://www.augsburger-allgemeine.d...ikern-Wege-im-Deuringer-Forst-id58081611.html
 
Abgesehn von den (fragwürdigen) Maßnahmen im og. Artikel -wenn der Weg kein öffentlicher ist, darf in einem gewissen Rahmen der Eigentümer / Besitzer durchaus machen, was er will. Z.B. eine Blumenwiese ansäen, oder eine Gemüsebeet anlegen, oder aufforsten...
 
Solange der Weg sich nicht auf einem abgesperrten Gelände (Zaun, Tor, ...) befindet, ist er öffentlich.
Und auch als Besitzer darfst Du Deinen Wald nicht einfach in etwas anderes (Feld, Wiese) umwandeln.
 
Solange der Weg sich nicht auf einem abgesperrten Gelände (Zaun, Tor, ...) befindet, ist er öffentlich.
Und auch als Besitzer darfst Du Deinen Wald nicht einfach in etwas anderes (Feld, Wiese) umwandeln.
Du darfst aber durchaus eine Privatweg im eigenen Wald aufforsten. Und wenn ein Weg ohne öffentliche Widmung (und auch sonst keine Rechte eingetragen sind), über eine Wiese / Acker geht, kann der Bauer ihn durchaus auch anpflanzen oder z.B. Mais säen.
 
@ Sun on Tour
Mich würde interessieren, wie die Beseitigung von seit Jahrzehnten durch Erholungssuchende genutzten Wegen mit dem Waldgesetz in Einklang zu bringen ist.
BayWaldG
Art. 1 Gesetzeszweck
...
5. die Erholung der Bevölkerung im Wald zu ermöglichen und die Erholungsmöglichkeit zu verbessern,
 
Diese Wege sind i.d.R. tatsächlich öffentliche Wege.
Für die Beseitigung wäre korrekter Weise ein behördliches Verfahren vorgesehen, bei dem natürlich besonders auch die Belange des Eigentümers zu berücksichtigen sind.
 
"Auch das Befahren von „ungeeigneten Privatwegen“ ist verboten. Die Bewertung, welche Wege für Radfahrer ungeeignet sind, liege beim Grundstückseigentümer, so die Informationen aus dem Landratsamt. Außerdem ist das Befahren verboten, wenn es zur Zerstörung der Oberfläche führt. Waldbesitzer müssen keine Schäden hinnehmen. Beispiele für Wege, die zum Radfahren geeignet sind, sind den Informationen des Landratsamt zufolge „Forst- und Wirtschaftswege“, allerdings keine Pfade."

Täusche ich mich oder widerspricht das der aktuellen Rechtsprechung @Sun on Tour ?

Ab wann spricht man von einer "Zerstörung der Oberfläche"? Spuren kann ich auch zu Fuß hinterlassen. Aber selbst mit Rad viel befahrene Wege wachsen relativ schnell zu, wenn sie nicht mehr genutzt werden (können), ist dann trotzdem die Oberfläche zerstört worden?
Schließlich wird ja schon lange von diversen Seiten versucht, uns den Schuh der Zerstörung anzuziehen.
 
Da wird wird eine Rechtslage dargestellt, die sich manche wünschen.

Zu Radspuren gibt sogar das Mountainbike-Handbuch aus Baden-Württemberg (Stand 14. August 2019) recht aktuelle Erkenntnisse preis, die allerdings nur bestätigen was seit spätestens Ende der 90er Jahre schon Stand der Wissenschaft ist:

„Beim Vergleich der Auswirkungen und Beeinflussungen durch verschiedene Naturnutzer wird festgestellt, dass die Zerstörung von Wegen nicht von deren spezifischem Gebrauch durch Fußgänger oder Mountainbiker, sondern viel mehr von generellen geomorphologischen Prozessen abhängt, (…). Insgesamt verursacht das Mountainbiken kaum spezifische Schäden und ist in seinen Auswirkungen auf Wege und Boden in etwa mit den Auswirkungen durch Fußgänger zu vergleichen.“

Dass manche eine schlechte Fahrtechnik haben, ist nicht entscheidungsrelevant.
 
Es gibt davon in der Gegend sehr sehr viele.

von Tölz nach süden auf beiden Seiten der Isar. durch die Jachenau bis zu Walchensee. am Silvenstein....

auch über die Bergkette rüber (Benewand, Rabenkopf rüber richtung benediktbeuern und Kochel).

Würde mal sagen alle Berge die im Landkreis Bad tölz liegen sind Kandidaten.

Da ist schon das ein oder andere Schild "verloren gegangen" :rolleyes: - nach maximal 2-3 Wochen war wieder ein neues da. Vermutlich gibts da ein Lager in dem noch 100 stehen.

Ich denke mal die Gemeinden Geißach, Lenggries und Jachenau. Die decken schon ein großes Gebiet ab.

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