Und dazu habe ich dann gleich eine Frage. In einem Gemeindeblatt von Ottobeuren von 2013 steht Folgendes:
Anhang anzeigen 402711
Wenn ich die bisherige Information richtig verstehe, geht es nur um die Zeichen 250 Geschichte. Was ist mit dem "schmalen Wanderwegen" Passus. Wurde der auch behandelt?
Das Urteil behandelt eine ganze Reihe von Fragen, jedoch wird eine vollständige Urteilsanalyse sicherlich noch einige Zeit beanspruchen. Aber jetzt zu der Veröffentlichung:
Der gelb markierte Satz enthält eine Aussage, die nicht rechtsverbindlich ist (sie bindet also niemanden) und zudem auch noch falsch ist. Die StVO gilt zwar nicht nur auf Straßen, sondern auch auf Wegen im Wald (ich habe das - bitte SuFu nutzen - schon mehrfach in diesem Forum erklärt), sie regelt aber nicht, ob und welche Wege im Wald befahren werden dürfen. Das regelt in Bayern Art 13 BayWaldG in Verbindung mit den Vorschriften des BayNatSchG (näheres dazu siehe
http://www.dimb.de/aktivitaeten/open-trails/rechtslage/308-die-rechtslage-in-bayern).
Soweit es die im Bannwald aufgestellten Schilder (Zeichen 250) angeht, sind diese nach dem Urteil des BayVGH rechtswidrig und müssen entfernt werden. Wir gehen zunächst davon aus, dass die Gemeinde das Urteil befolgen wird.
Zum Radfahren im Wald führt der BayVGH in seinem Urteil aus, dass auch in Waldgebieten, die als Bann- oder Erholungswald ausgewiesen sind, das allgemeine Betreuungsrecht und damit auch das Recht zum Radfahren (natürlich nur auf Straßen und geeigneten Wegen) gestattet sind.
Aufgrund eines Ortstermin konnte das BayVGH auch zu den einzelnen Wegen, die gesperrt waren, dezidiert Stellung nehmen. Soweit die Wege breit waren (teilweise bis zu 3,20m), stellte das Gericht fest, dass dort eine Gefahrenlage "nicht ansatzweise erkennbar" sei. Das Gericht war sich dabei auch des Umstands bewußt, dass die Wege ihre Breite mehrfach wechseln und stellte fest:
"Die Sichtweite für Radfahrer erscheint auch an den bei der Beweisaufnahme begangenen engeren Waldstellen grundsätzlich immer noch ausreichend, um bei entsprechend vorsichtiger Fahrweise rechtzeitig reagieren zu können".
Das ist insoweit sehr interessant, als das Gericht nicht auf eine Wegbreite abstellt, sondern auf (1) die Sichtweite und (2) die Möglichkeit, bei entsprechend vorsichtiger Fahrweise rechtzeitig reagieren zu können. Und das Gericht macht klar, dass man nicht auf "Schwarze Schafe" abstellen und deren Verhalten allen anderen Radfahrern unterstellen darf:
"Es kann auch nicht von vornherein unterstellt werden, dass sich Radfahrer - trotz sicherlich berechtigter Beschwerden in Einzelfällen - generell nicht verkehrsgerecht verhalten und die Gebote des § 1 und des § 3 StVO missachten würden"
Bitte lest Euch diese Paragrafen der StVO selbst durch und vergleicht sie mal mit den DIMB Trailrules. Da stehen nur Sachen drin, die die überwiegende Mehrheit von uns schon aus Eigeninteresse beachten, denn auch wir wollen schließlich unfallfrei und gesund von unseren Touren nach Hause kommen.
Last but not least stellt der BayVGH auch klar, dass Sperrungen nur in Einzelfällen und dann auch nur bei einer erhöhten Gefahrenlage zulässig sind und dass man vorher mildere Mittel ausprobieren muss. Dazu gehören auch Hinweise auf das Rücksichtnahmegebot:
".... kann er (gemeint die beklagte Gemeinde) Hinweise auf die Pflicht zur Rücksichtnahme auf Wanderer anbringen. Solche Maßnahmen erscheinen auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten ......"
Ich habe damit sicherlich nicht alle Fragen beantwortet, aber es wird dazu in der nächsten Zeit noch detaillierte Urteilsanmerkungen auf der DIMB Homepage, auf die dann sicherlich auch hier hingewiesen wird, geben.