... Verboten !?!?

Wie kann man Downhillfahren mit einem Paragrafen verbieten, der nicht zwischen Downhill und Tourenradeln unterscheidet?
Ist doch alles nur Luft ohne Hand und Fuß. Aber Konflikte schürt es dennoch.

Das ist richtig. Sie suchten einen Grund diese Sportler von Ihren Privatbesitz fernzuhalten. Die Bauern und Waldbesitzer argumentieren mit dem Grund, daß Drop-Rampen und Kicker auf Privatbesitz gebaut würden. Einen Grund haben sie ja ... einen Konflikt zu beginnen.
 
Das ist richtig. Sie suchten einen Grund diese Sportler von Ihren Privatbesitz fernzuhalten. Die Bauern und Waldbesitzer argumentieren mit dem Grund, daß Drop-Rampen und Kicker auf Privatbesitz gebaut würden. Einen Grund haben sie ja ... einen Konflikt zu beginnen.

ich wäre als unbeteiligter grund und bodenbesitzer derselben meinung und würde die auch abreissen und verbieten wollen.

darum gehts aber imho nicht, sondern darum WIE sie es verbieten wollen.
das das illegal ist sollte jedem klar sein.
 
ich meinte das die trails illegal sind und ich die leute vor ort verstehen kann, man es aber SO nicht verbieten kann.

Ach so, 2 Trails sind glaube ich offizielle Wanderwege, die anderen waren plötzlich da und alle haben die Trails durchgeflowed.
Es wurde auch so argumentiert, das es auch verboten wäre in anderer Leute Garten Pumptracks zu bauen.
 
Unglückerweise scheint es in Niedersachsen eine unglückliche Nivellierung des Waldgesetzes zu geben. Ähnlich wie BW 2 m Regel.
Üblicherweise heißt es nämlich "feste Wege". Dies ist praktisch jeder Weg der als solcher erkennbar ist.
Hier dann leider öffentliche Wege. Somit leider A-Karte gezogen. Die Unterscheidung bzgl. der Begrifflichkeit des Schildes "Downhill-Fahren" zwischen anderen Rädern und "Downhillern" wird wohl kaum zu halten sein. Müsste dann heißen "DownhillER"-Fahren verboten.
Selbst wenn dieses Schild kein offizielles Schild ist, so ist doch das Gesetz offiziell.
 
Unglückerweise scheint es in Niedersachsen eine unglückliche Nivellierung des Waldgesetzes zu geben. Ähnlich wie BW 2 m Regel.
Üblicherweise heißt es nämlich "feste Wege". Dies ist praktisch jeder Weg der als solcher erkennbar ist.
Hier dann leider öffentliche Wege. Somit leider A-Karte gezogen. ..., so ist doch das Gesetz offiziell.

Es bleibt ein Drama mit uns:
Ein tatsächlich öffentlicher Weg kann auch ein Trampelpfad sein. (Punkt!)

Man kann es drehen und wenden wie man will, aber auch in Niedersachsen kann man Wege nicht so einfach, wie es sich der Herr Waldbesitzer und das Landratsamt gedacht haben, für jedwede Art von Radfahrern rechtmäßig sperren.
 
Es bleibt ein Drama mit uns:
Ein tatsächlich öffentlicher Weg kann auch ein Trampelpfad sein. (Punkt!)

Man kann es drehen und wenden wie man will, aber auch in Niedersachsen kann man Wege nicht so einfach, wie es sich der Herr Waldbesitzer und das Landratsamt gedacht haben, für jedwede Art von Radfahrern rechtmäßig sperren.
So ist das nicht ganz richtig, ein Privatwaldbesitzer kann das befahren wohl untersagen, wurde auch im Teuto schon gemacht und mit umgesägten Bäumen unterstützt! Sogar die Grünen waren schon im Wald und haben Verwarnt.
 
E
Ein tatsächlich öffentlicher Weg kann auch ein Trampelpfad sein. (Punkt!)

Stimmt - aber ein Trampelpfad ist nicht zwangsläufig ein öffentlicher Weg. Punkt!
Und DAS ist das Problem.

Du kannst an dieser Stelle nur gegen das Gesetz und dich gegen die Diskrimierung zur Wehr setzen.
Das Gesetz ist erstmal so wie es ist.
Durchsetzen kann es die Executive, anzeigen kann es der Waldbesitzer.
Solange das Gesetz SO ist ziehst du den Kürzeren.

Dialog ist angesagt und die Schilder sind ein guter Aufhänger im Sinne, ob dass mit der Gemeinde abgesprochen ist und so mitgetragen wird.
 
Genau, entweder es ist ein öffentlicher Weg, dann ist das radfahren, egal mit welchem per Muskelkraft angetriebenen Fahrrad, erlaubt, oder es ist kein öffentlicher Weg, dann haben wohl auch andere Waldnutzer dort nichts verloren. Ein Verbot für Radfahrer allein kann nicht einfach so vom Landrat beschlossen werden, dies bedarf einer schlüssigen Begründung. Ein paar ambitionierte Double, Drop oder Northshoreerrichter allein reichen dafür mit Sicherheit nicht aus, da dies ohnehin nicht erlaubt ist.
 
Sowohl Radfahrer, Waldbesitzer als auch Behörden haben sich an das Recht zu halten.
Zu einigen Beiträgen hier passt das ganz gut:
Radfahrverbot für Ottobeurer Bannwald nach über 50 Jahren aufgehoben
Das kann auch ein Einzelner (mit Unterstützung der DIMB) durchsetzen.
Und nur weil eine Behörde ihr Logo auf die Schilder druckt oder die Polizei eine wirksame, aber vielleicht dennoch rechtswidrige Sperre, durchsetzt, sagt das nichts über die Rechtmäßigkeit aus.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ein paar § weiter stehen die Vorraussetzungen für Sperren im Wald. Ob diese Vorraussetzungen vorliegen, darüber kann man streiten. Aber grundsätzlich haben die Waldbesitzenden die Möglichkeit wenn die Waldbehörde mitspielt. Da der Landkreis in diesem Fall auf den Schildern drauf steht, darf man annehmen, das die Behörde die Vorraussetzungen für eine Sperre erfüllt sieht.
Ob eine Sperre nur für bestimmte Nutzungsarten erlaubt ist bleibt leider offen. Ich denke es geht dabei weniger um das DH fahren auf den Wanderwegen, sondern um die dort verbundene Buddelei im Wald.

http://www.recht-niedersachsen.de/79100/nwaldlg.htm#p31
Verbote und Sperren

(1) Waldbesitzende und sonstige Grundbesitzende dürfen die Ausübung der Betretensrechte nach den §§23 bis 28 schriftlich, durch Zeichen oder in dringenden Fällen mündlich verbieten sowie durch Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse verhindern oder wesentlich erschweren, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben,
  2. zur Brandverhütung,
  3. zum Schutz der Waldbesitzenden, sonstiger Grundbesitzender oder anderer Personen vor Schäden oder unzumutbaren Belästigungen, insbesondere bei übermäßig häufiger Benutzung,
  4. Zur Vermeidung von erheblichen verbotswidrigen Abfallablagerungen an Badeteichen und Grillplätzen,
  5. zur ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke,
  6. zum Schutz der besonders geschützten Arten von wild lebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen sowie von Wild, das während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen ist,
  7. wegen ständiger erheblicher Beunruhigung des Wildes durch Besucherinnen und Besucher
  8. zur Bejagung des Schalenwildes
    1. a) durch Treib-, Drück- oder Stöberjagden oder
    2. b) durch andere Formen der Bejagung, wenn jagdrechtliche Abschusspflichten ohne die Sperrung nicht mehr zu erfüllen sind,
  9. aus wichtigem Grund für weitere Vorhaben, mit denen eine gleichzeitige Benutzung der Grundstücke durch die Allgemeinheit nicht vereinbar ist.
Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse dürfen auch errichtet werden, soweit dies erforderlich ist, um Schäden durch Wild auf Straßen und Nachbargrundstücken zu verhüten; diese Sperranlagen sind so zu gestalten, dass die Ausübung der Betretensrechte soweit möglich gewährleistet bleibt, zumindest durch begehbare oder überschreitbare Vorrichtungen auf den vorhandenen Wegen.

(2) Die Errichtung von Gehegen für wild lebende Tiere zum Zweck der Jagdausübung (Jagdgehege) ist in der freien Landschaft unzulässig.

(3 ) 1Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse, die auf Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 9 und Satz 2 gestützt werden, bedürfen bei Privatwald der Genehmigung durch die Waldbehörde, sofern sie die Dauer von einer Woche überschreiten sollen. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(4) Sind Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse mit Absatz 1 nicht vereinbar, so kann die Waldbehörde die zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Anordnungen treffen. Die Anordnungen gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern.
 
Zuletzt bearbeitet:
§ 31 Abs. 1 Nr. 3 NWaldLG könnte den einen oder anderen Waldbesitzer schon in Versuchung führen. Die Regelung zieht allerdings vornehmlich auf Reiter in Verbindung mit Hufabdrücken und sonstigen Hinterlassenschaften ab. Das weiß man wohl auch in Osnabrück.

Da sich zwar die Auswirkungen des Reitens von denen des Radfahrens deutlich unterscheiden, dies aber nicht zwischen Niedersachsen und Bayern:
http://www.mtb-news.de/forum/t/rechtslage-in-bayern.739850/page-2#post-12607987
 
Zuletzt bearbeitet:
Ein paar § weiter stehen die Vorraussetzungen für Sperren im Wald. Ob diese Vorraussetzungen vorliegen, darüber kann man streiten. Aber grundsätzlich haben die Waldbesitzenden die Möglichkeit wenn die Waldbehörde mitspielt. Da der Landkreis in diesem Fall auf den Schildern drauf steht, darf man annehmen, das die Behörde die Vorraussetzungen für eine Sperre erfüllt sieht.
Ob eine Sperre nur für bestimmte Nutzungsarten erlaubt ist bleibt leider offen. Ich denke es geht dabei weniger um das DH fahren auf den Wanderwegen, sondern um die dort verbundene Buddelei im Wald.

http://www.recht-niedersachsen.de/79100/nwaldlg.htm#p31
Verbote und Sperren

(1) Waldbesitzende und sonstige Grundbesitzende dürfen die Ausübung der Betretensrechte nach den §§23 bis 28 schriftlich, durch Zeichen oder in dringenden Fällen mündlich verbieten sowie durch Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse verhindern oder wesentlich erschweren, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben,
  2. zur Brandverhütung,
  3. zum Schutz der Waldbesitzenden, sonstiger Grundbesitzender oder anderer Personen vor Schäden oder unzumutbaren Belästigungen, insbesondere bei übermäßig häufiger Benutzung,
  4. Zur Vermeidung von erheblichen verbotswidrigen Abfallablagerungen an Badeteichen und Grillplätzen,
  5. zur ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke,
  6. zum Schutz der besonders geschützten Arten von wild lebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen sowie von Wild, das während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen ist,
  7. wegen ständiger erheblicher Beunruhigung des Wildes durch Besucherinnen und Besucher
  8. zur Bejagung des Schalenwildes
    1. a) durch Treib-, Drück- oder Stöberjagden oder
    2. b) durch andere Formen der Bejagung, wenn jagdrechtliche Abschusspflichten ohne die Sperrung nicht mehr zu erfüllen sind,
  9. aus wichtigem Grund für weitere Vorhaben, mit denen eine gleichzeitige Benutzung der Grundstücke durch die Allgemeinheit nicht vereinbar ist.
Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse dürfen auch errichtet werden, soweit dies erforderlich ist, um Schäden durch Wild auf Straßen und Nachbargrundstücken zu verhüten; diese Sperranlagen sind so zu gestalten, dass die Ausübung der Betretensrechte soweit möglich gewährleistet bleibt, zumindest durch begehbare oder überschreitbare Vorrichtungen auf den vorhandenen Wegen.

(2) Die Errichtung von Gehegen für wild lebende Tiere zum Zweck der Jagdausübung (Jagdgehege) ist in der freien Landschaft unzulässig.

(3 ) 1Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse, die auf Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 9 und Satz 2 gestützt werden, bedürfen bei Privatwald der Genehmigung durch die Waldbehörde, sofern sie die Dauer von einer Woche überschreiten sollen. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(4) Sind Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse mit Absatz 1 nicht vereinbar, so kann die Waldbehörde die zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Anordnungen treffen. Die Anordnungen gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern.

Die häufig Nutzung ist während der Sommermonate zutreffend, im Winter nicht. Belästigungen ist nicht zutreffend. Ich kann das beturteilen, weil ich schon mal in der Gegend spazieren war und auch mit den Biker einen Dialog geführt hab.
Die Biker (Locals) zerbrechen sich den Kopf, um eine Lösung des Problems zu finden. Die Gegner wollen sich mit Wichtigtuerei und Anwälten
durchsetzen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich arbeite seit Anfang September mehr oder weniger an der Quelle, beim Landkreis in Osnabrück.




Generell ist das Problem ein Stück weit natürlich auch die Versicherungslage.
Durchaus nicht gerade wenige Waldbesitzer haben prinzipiell ja nichts gegen MTBler und auch Downhiller.
Nur wenn sie die Trails dulden (bzw halt von den Trails wussten) gibt es ein Stück weit das Problem, dass die bei Unfällen belangt werden könnten... armes Deutschland.
Das schreckt halt viele zusätzlich ab da es dazu nach wie vor noch keine wirklich klaren Urteile gibt.
Also das ist doch immer wieder schön zu lesen das man das Radfahren (Bergab) verbieten will und die Versicherung an führt:
hier eine Info der Versicherer:
"Wenn Wege als Wander-, Reit- oder Radweg nur zum Zwecke der Orientierungshilfe
gekennzeichnet oder beschildert werden, so liegen hier keine Erholungseinrichtungen mit
entsprechender Überwachungspflicht vor. Bei solchen Wegen gilt der Grundsatz, dass sie so wie
vom Besucher erkennbar hinzunehmen sind, mit der Ausnahme, dass ein Wegezwang besteht."

weiter:
"Eine besondere regelmäßige Kontrolle der Randbäume bei normalen Waldwegen ist daher nicht
erforderlich. Das normale Betretungsrecht ist nur Duldungspflicht des Waldbesitzers. Es brauchen
auch sonst keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz von Waldbesuchern getroffen werden."

Weg müssen so hingenommen werden wie sie vorgefunden werden.

Bei den Rampen könnte das anders sein:
"Atypische Gefahren im Wald können ausgehen von:
Einrichtungen oder Anlagen, die vom Waldbesitzer oder von Dritten geschaffen wurden"

Was in "" steht sind Zitate, die Quelle habe ich angehängt.

Meine Meinung:
Die Biker die aber Rampen bauen die kann man jetzt schon belangen, da kommen viele § in Betracht von Zerstörung fremden Eigentums bis zu Eingriff in die Narur und weitere §.....

Ein Verbot des Radfahrens auf den vorgefundenen Wegen kann damit nicht begründet werden. Das Fehlverhalten weniger kann kein Verbot für alle nachsichziehen.
 

Anhänge

  • kwf-mb-verkehrsicherungspflicht.pdf
    392,8 KB · Aufrufe: 96
Das ist mir auch alles klar.
Aber da wird halt anders gedacht!
Ob aus Unwissenheit oder Naivität, keine Ahnung!

Ich sags nochmal, Konversation statt Konfrontation. Dann geht da vielleicht auch was.
Auch wenn das gesetzlich jetzt nicht eindeutig verboten wurde entspannt das die Lage nicht gerade wenn man unbehelligt weiter macht. Man weiß ja theoretisch was bewirkt werden sollte. Und Otto-Normalbürger denkt wahrscheinlich auch, dass das Gesetz richtig ist. Genau das ist mit das Problem.
Die Presse haut dementsprechend wieder ein paar blöde Artikel raus die unser Image noch mehr in den Dreck ziehen. Machts auch nicht leichter.
Im Zweifel sitzen wir wohl am kürzeren Hebel.
 
Im Zweifel sitzen wir wohl am kürzeren Hebel.
Solange die meisten genau das glauben, wird sich nichts ändern. Wenn man seine Rechte kennt und gegen solchen Blödsinn vorgeht, darüber dann berichtet wird, dann geht es auch vorwärts. Vielleicht sucht man mal Kontakt zur örtlichen Presse und stellt klar, dass ein Verbot des downhillfahrens einem Verbot aller Radfahrer gleichzusetzen ist da der Gesetzgeber dort nicht differenziert.
 
hat immernoch keiner son schild über?
Frag doch einen von denen da.
lk-auswirkungen-des-downhill-biken-s-am-doerenbe_full.jpg


text2schild.php
 
Zuletzt bearbeitet:
Solange die meisten genau das glauben, wird sich nichts ändern. Wenn man seine Rechte kennt und gegen solchen Blödsinn vorgeht, darüber dann berichtet wird, dann geht es auch vorwärts. Vielleicht sucht man mal Kontakt zur örtlichen Presse und stellt klar, dass ein Verbot des downhillfahrens einem Verbot aller Radfahrer gleichzusetzen ist da der Gesetzgeber dort nicht differenziert.
Hi, ich habe zwar nicht die Presse informiert aber ich habe mal eine mail an des NRW Ministerium für Natur Umwelt ....geschrieben und gefragt was das Schild genau bedeuten soll. Wenn man das Fahren Abseits der Wege unterbinden will so wäre das aktuelle Schild missverständlich bzw. wenn man was gegen das illegale Wege und Rampen bauen unter nehmen will, so ist das Schild auch nicht Aussagekräftig, da es eben das Radfahren BERGAB untersagt und eben nicht die Dinge die man vorschiebt....
Die Antwort werde ich hier posten.
Am Besten es fargen noch mehr Leute nach...:)

E-Mail: [email protected]
 
Hi, ich habe zwar nicht die Presse informiert aber ich habe mal eine mail an des NRW Ministerium für Natur Umwelt ....geschrieben und gefragt was das Schild genau bedeuten soll. Wenn man das Fahren Abseits der Wege unterbinden will so wäre das aktuelle Schild missverständlich bzw. wenn man was gegen das illegale Wege und Rampen bauen unter nehmen will, so ist das Schild auch nicht Aussagekräftig, da es eben das Radfahren BERGAB untersagt und eben nicht die Dinge die man vorschiebt....
Die Antwort werde ich hier posten.
Am Besten es fargen noch mehr Leute nach...:)

E-Mail: [email protected]
Da es sich allerdings um Niedersachsen handelt, dürften NRW Behörden wohl nicht zuständig sein.
 
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