Ob das Verbotsschilder aufstellen von Privat Personen rechtens ist bezweifel ich
machen wir es doch einfach.. ich hab oben eine Behauptung in den raum geworfen.. die im übrigen auf meinen Recherchen bei den Zusammenfassungen die auf der dimb Seite zu finden sind basieren...
behaupte gerne das Gegenteil... dann aber bitte mit Beleg =)
"Das aufstellen von Verbotsschildern durch Privatpersonen" ist ja kein pauschales Delikt oder so.. das kommt immer auf den Zusammenhang an.. wenn ich in meinem Garten ein "rauchen-verboten" aufstelle, kann mir dafür keiner an die karre pinkeln.. wenn ich ein Parkverbotsschild am Bürgersteig installiere, sieht die Welt schon anders aus (außer evtl. Privatstrasse).. aber auch hier, kommen mehrere Straftatsbestände in Betracht.. z.b. Eingriff in den Strassenverkehr.. evtl. könnte man hierbei sogar Amtsanmaßung nachweisen.. was weiß ich.. spielt ja auch keine Rolle... worum es geht: es gibt unterschiedliche Szenarien.. in denen unterschiedliches Recht gilt..
Und im Wald darf der Waldbesitzer eben kenntlich machen (wie er will.. es muss nur erkennbar sein), dass er kein Fahrrad auf dem weg X oder Pfad Y haben will... dass er z.B. keine geschützten Schilder ohne entsprechende Genehmigung dafür verwenden darf, steht auf einem anderen Blatt...
aufgestellt, dieses war Araber nicht rechtens, würde von der Behörde im einer Zeitung geschrieben und mir persönlich von einem Sprecher der Stiftung per Email mitgeteilt.
Solltet ihr vor Ort mal abklären, das Betretungsrecht hat ersteinmal vorrang, wen der Besitzer über die Behörden ein Verbot erwirkt muss die Behörde die Schilder aufstellen.
Lese ich richtig? Du vergleichst hier ein vom Waldbesitzer verhängtes Betretungsverbot mit dem Verbot von Radfahren auf bestimmten "Wegen"?
Nun.. das reine betreten eigenständig zu verbieten, ist tatsächlich nicht rechtens.. dazu auch noch geschützte Schilder/Symbole zu verwenden wäre dann sogar doppelt rechtlich relevant... aber eben auch nur dann, wenn die Schilder geschützt sind.
Hier geht es jedoch nicht um das komplette Betretungsverbot.. sondern lediglich darum, dass der Waldbesitzer hier das befahren mit Fahrrädern unterbinden möchte.. und nach meinem Rechtsverständnis (siehe oben erwähnte Recherche) ist dies in Niedersachsen ohne weiteres vom Waldbesitzer umsetzbar. Dazu benötigt es keine behördliche Unterstützung/Genehmigung.
Anders wäre es bei dem von dir erwähnten kompletten Betretungsverbot.
Nun aber genug "ich hab mehr recht als wie du!!111" =)
Könnten wir bitte direkt über einzelne Paragraphen reden, statt über Zeitungsartikel, Gefühle und Hörensagen? =)
Fangen wir doch mal direkt an:
Es kommt nicht darauf an, ob ein Weg als solcher zu erkennen ist. Es kommt darauf an, ob es ein ( wie im entspr. Gesetz formuliert) "tatsächlich öffentlicher Weg" ist.
Ein "tatsächlich öffentlicher Weg" wurde mit "Zustimmung oder Duldung des Eigentümers" angelegt. Wenn jetzt jemand einen Trail in den Wald kratzt und befährt, ist der natürlich für denjenigen, der ein halbes Jahr später zum ersten Mal dort vorbeikommt, klar als Weg, Pfad etc. zu erkennen.
Es ist aber immer noch kein "tatsächlich öffentlicher Weg" , da nicht vom Eigentümer genehmigt.
Du hast doch selbst von Duldung geschrieben.. dann bedenke das doch auch..
Aber ich hab selber nochmal nachgelesen.. und relevanter sind die Ausführungsbestimmungen.. die Definition der Wege die in dem von dir genannten §25 Abs 1 Erwähnung finden, sind in den Ausführungsbestimmungen näher definiert.. und da kommen wir zu einem Knackpunkt, der mir bisher auch nicht bewusst war.. ich zitiere:
5. Betreten der freien Landschaft
5.1 Wege i. S. des § 25 Abs. 1 sind nicht
- Fuß- und Pirschpfade,
- Holzrückelinien,
- Brandschneisen,
- Fahrspuren zur vorübergehenden Holzabfuhr,
- Gestelle/Abteilungslinien,
- Grabenränder,
- Feld- und Wiesenraine,
- durch Skiloipen verursachte Spuren nach Wegtauen des Schnees.
Damit ist hier das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft, das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten verboten.
Kurz gesagt: Geduldete Wanderwege dürfen benutzt werden. Kleine Pfade anscheinend nicht. Ob ein Weg/Pfad auch tatsächlich ein Wanderweg ist, obliegt der Gemeinde.
Siehe dazu §37 Abs 1
(1) Es obliegt den Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises, Grundflächen in der freien Landschaft zu Wanderwegen, Radwegen, kombinierten Wander- und Radwegen oder Reitwegen (Freizeitwegen) zu bestimmen.
Ab hier wirds etwas "Weich".. da ich KEINE klare Definition von den genannten Wegen aus den vorliegenden Paragraphen herauslesen konnte..
Der Knackpunkt dürfte sein, dass die Gemeinde wohl einen Pfad als Wanderweg definieren darf. Sie aber nicht dazu gezwungen ist. Sprich: nicht jeder Wanderweg, welcher auch als Wanderweg durchgeht, ist dokumentiert oder sogar gekennzeichnet.
Ein Wanderweg, der einige Wochen nicht benutzt wird, wächst zu und ist als solcher nicht mehr erkennbar. Und genau das ist der Grund, warum es GRUNDSÄTZLICH nicht möglich ist, einen Wanderweg als Benutzer einschätzen zu können.
Und im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Betretungsrecht und der oben genannten Duldung, fällt hier auch ein "Unwissenheit schützt vor strafe nicht" raus.. das allgemeine Betretungsrecht führt eher dazu, dass die Gemeinden und Waldbesitzer ein Verbot kenntlich machen müssen. Zumal es keine Pflicht gibt, einen Pfad/Weg als Wanderweg kenntlich zu machen. (zumindest weiß ich von keiner solchen Pflicht)
Meines Wissens nach, ist das in der Östereichischen Rechtsprechung anders herum. Soweit ich weiß, ist dort z.B. nur auf befestigten Wegen das Radfahren pauschal erlaubt und bei unbefestigten Wegen so lange verboten, bis ein Erlaubnisschild zu finden ist.
Aber da hab ich grad keine Lust auf weitere Recherche.. zumal es hier auch nichts zur Sache tut.
p.s. worauf ich mich hier die ganze Zeit beziehe:
https://www.dimb.de/aktivitaeten/open-trails/rechtslage/315-die-rechtslage-in-niedersachsen