... Verboten !?!?

ein mix aus euren antworten ist hier wohl der wahrheit am nächsten:
ja, in niedersachsen darf alles mit dem bike befahren werden, was so aussieht, als wären da mehr als 5 leute mal langgelaufen.. da spielen wohl auch rampen keine rolle..
ABER, sobald der waldbesitzer kenntlich macht, dass er an dieser oder jener stelle das nicht möchte, gilt dieses verbot.. egal ob dabei ein schild verwendet wird, welches frei erfunden ist.
er kann auch einfach am anfang und am ende eines trails eine barriere bauen, die nur für fussgänger gut zu meistern ist.. auch dann ist kenntlich gemacht, dass ein fahrrad nicht erwünscht ist.. -> rechtlich ausreichend für ein verbot

man möge mich korrigieren, wenn ich hier unsere rechtliche seite in niedersachsen falsch verstanden habe.. soweit mir bekannt ist, ist das fahren halt solange erlaubt, bis es verboten wurde..

kein plan wie es in NRW ist.. der teutoburger wald geht ja auch über die landesgrenze von niedersachsen hinaus..

Der Dörenberg, wo dieses Video entstanden ist, ist in Niedersachsen. Auf den Verbotsschildern ist zu sehen "Downhill fahren" verboten. Was fängt man, sollte das Verbot durch dieses Schild tatsächlich gelten, denn damit an? Downhill fahren? Also darf ich nur noch hochfahren und muss mein Rad, egal ob fester Weg oder künstlich angelegter Trail, den Berg herunterschieben? Finde ich mehr als schwammig.
 
du kannst das gerne als schwammig empfinden.. alle anderen wissen was damit gemeint is =)
zumal die schilder sicherlich von befestigten wegen aus sichtbar sein werden...
 
du kannst das gerne als schwammig empfinden.. alle anderen wissen was damit gemeint is =)
zumal die schilder sicherlich von befestigten wegen aus sichtbar sein werden...

Nee. Ist mir schon klar, was damit gemeint ist: "Fahr mit deinem MTB auf den Wegen, aber baller nicht durch die künstlich angelegte Heide" - finde den Grundsatz auch absolut ok.

Aus dem Grund mache ich mir ja auch persönlich absolut 0,00 Sorgen, dass ich wegen der Schilder Stress bekomme, da die Wege, die ich befahre, fest angelegt sind.
Finde es trotzdem ne schwammige Grundlage um daraufhin die Polizei in den Wald zu jagen. Ich kenne nämlich am Dörenberg auch Wege, wo die Abgrenzung nicht gleich klar sein dürfte.
 
wie gesagt.. solange es als weg/pfad/etc erkennbar ist und kein ersichtliches verbot existiert.. dann ist in niedersachsen das befahren mit fahrrädern erlaubt


problematisch wirds halt beim rampenbauen.. nicht beim befahren... aber da kommen wieder ganz andere rechtliche sachen zusammen...
 
wie gesagt.. solange es als weg/pfad/etc erkennbar ist und kein ersichtliches verbot existiert.. dann ist in niedersachsen das befahren mit fahrrädern erlaubt


problematisch wirds halt beim rampenbauen.. nicht beim befahren... aber da kommen wieder ganz andere rechtliche sachen zusammen...

Dann hatte ich es vielleicht doch nicht so ganz gerafft bzw. einfach nur zu schnell überflogen... War mir so nicht klar, dass ich (in Niedersachsen) alles befahren darf, sobald es auch nur als Pfad erkennbar ist, egal ob künstlich geschaffen oder natürlich entstanden. Danke für die (nochmalige) Aufklärung :D

Im Hüggel hängen die Schildchen ja auch. Wie sieht es denn eigentlich weiter Richtung Dissen und Ibbenbüren aus? Ist das ganze dort auch angekommen? Ist zwar z.T NRW, aber die Problematik ist ja die gleiche...
 
Ob das Verbotsschilder aufstellen von Privat Personen rechtens ist bezweifel ich, zumindest bei uns in NRW geht das nur über Behörden, siehe auch den Nachbarfaden " Radverbot in Essenwald"
Wie da jetzt der Stand der Dinge ist weiß ich auch aktuel nicht, der Waldbesitzer, die ThyssenKruppstiftung, hat eigenständig Verbotsschilder aufgestellt, dieses war Araber nicht rechtens, würde von der Behörde im einer Zeitung geschrieben und mir persönlich von einem Sprecher der Stiftung per Email mitgeteilt.
Solltet ihr vor Ort mal abklären, das Betretungsrecht hat ersteinmal vorrang, wen der Besitzer über die Behörden ein Verbot erwirkt muss die Behörde die Schilder aufstellen.
Wenn es keine offizielle Wege sind darf der Besitzer natürlich die Einstiege zu den Trails zulegen und auch Schilder anbringen, ob das aber dann bei wiedersetzung von der Polizei geahndet werden darf???
Einen Gefallen tun die Streckenbauer uns allen aber bestimmt nicht, so haben wir immer weniger Akzeptanz und die Gesetzeslage wir sich nicht bessern für uns.

MfG pseudosportler
 
Es kommt nicht darauf an, ob ein Weg als solcher zu erkennen ist. Es kommt darauf an, ob es ein ( wie im entspr. Gesetz formuliert) "tatsächlich öffentlicher Weg" ist.

Ein "tatsächlich öffentlicher Weg" wurde mit "Zustimmung oder Duldung des Eigentümers" angelegt. Wenn jetzt jemand einen Trail in den Wald kratzt und befährt, ist der natürlich für denjenigen, der ein halbes Jahr später zum ersten Mal dort vorbeikommt, klar als Weg, Pfad etc. zu erkennen.
Es ist aber immer noch kein "tatsächlich öffentlicher Weg" , da nicht vom Eigentümer genehmigt. Den dann trotzdem fahren und hinterher sagen: "War für mich nicht erkennbar", zählt nicht. Dann muss ich mich eben informieren, denn : Unwissenheit schützt nicht vor Strafe"

Eins noch: Die "Downhill Verboten Schilder" sind meiner Meinung nach völlig irreführend. Wie im Artikel der Osnabrücker Zeitung geschrieben, geht es den Initiatoren um Strecken abseits der Wege. Und da sind wir wieder bei ...siehe oben.
Also hätten sie sich die Schilder sparen können, denn das ist sowieso nicht erlaubt.

Wenn ich Mist geschrieben habe, möge man mich korrigieren ;-)
 
Es ist aber immer noch kein "tatsächlich öffentlicher Weg" , da nicht vom Eigentümer genehmigt. Den dann trotzdem fahren und hinterher sagen: "War für mich nicht erkennbar", zählt nicht. Dann muss ich mich eben informieren, denn : Unwissenheit schützt nicht vor Strafe"

;-)

Woran lässt sich das denn z.b. für einen ortsunkundigen vor Ort erkenne? Überhaupt nicht.... Also ist jeder der ortsunkundigen gekniffen... Wenn diese Auslegung denn stimmt... Selbst als ortskundiger, sind manche Regelungen nicht erkennbar oder öffentlich verlautbart.... Z.b. alte Regelung im 7GB die in Teilen noch gültig ist..
 
Woran lässt sich das denn z.b. für einen ortsunkundigen vor Ort erkenne? Überhaupt nicht.... Also ist jeder der ortsunkundigen gekniffen... .

So ist es. Ich kann ja auch nicht sagen, dass ich wegem dem LKW an der Strassenecke nicht sehen konnte, ob jemand kommt. Und das als Legitimation nehmen, einfach über die Kreuzung zu brettern.
 
Woran lässt sich das denn z.b. für einen ortsunkundigen vor Ort erkenne? Überhaupt nicht....
Früher hätte ich geantwortet: Kauf Dir ne aktuelle Wanderkarte. Was da nicht drauf ist, ist wahrscheinlich nicht "offiziell". Zumindest sollte man auf der sicheren Seite sein, wenn man auf den dort eingezeichneten Wegen bleibt.
Ist heute mit OSM und ähnlichen Onlinekarten wahrscheinlich auch nicht mehr sicher, da ja offensichtlich jeder "Kundige" auch solche Karten ergänzen kann.
 
Früher hätte ich geantwortet: Kauf Dir ne aktuelle Wanderkarte. Was da nicht drauf ist, ist wahrscheinlich nicht "offiziell". Zumindest sollte man auf der sicheren Seite sein, wenn man auf den dort eingezeichneten Wegen bleibt.
Ist heute mit OSM und ähnlichen Onlinekarten wahrscheinlich auch nicht mehr sicher, da ja offensichtlich jeder "Kundige" auch solche Karten ergänzen kann.
So ist es... Und wenn dann Sonderregelungen da zu kommen wie im 7gb (NRW) wegeplan, Wegeit gelben Pfeil darfst du biken rote nicht... Und teilweise noch eine alte 2,5m Regelung gilt, der Übergang aber auch nicht ersichtlich ist, teilweise Markierungen fehlen....
 
Ob das Verbotsschilder aufstellen von Privat Personen rechtens ist bezweifel ich
machen wir es doch einfach.. ich hab oben eine Behauptung in den raum geworfen.. die im übrigen auf meinen Recherchen bei den Zusammenfassungen die auf der dimb Seite zu finden sind basieren...
behaupte gerne das Gegenteil... dann aber bitte mit Beleg =)

"Das aufstellen von Verbotsschildern durch Privatpersonen" ist ja kein pauschales Delikt oder so.. das kommt immer auf den Zusammenhang an.. wenn ich in meinem Garten ein "rauchen-verboten" aufstelle, kann mir dafür keiner an die karre pinkeln.. wenn ich ein Parkverbotsschild am Bürgersteig installiere, sieht die Welt schon anders aus (außer evtl. Privatstrasse).. aber auch hier, kommen mehrere Straftatsbestände in Betracht.. z.b. Eingriff in den Strassenverkehr.. evtl. könnte man hierbei sogar Amtsanmaßung nachweisen.. was weiß ich.. spielt ja auch keine Rolle... worum es geht: es gibt unterschiedliche Szenarien.. in denen unterschiedliches Recht gilt..
Und im Wald darf der Waldbesitzer eben kenntlich machen (wie er will.. es muss nur erkennbar sein), dass er kein Fahrrad auf dem weg X oder Pfad Y haben will... dass er z.B. keine geschützten Schilder ohne entsprechende Genehmigung dafür verwenden darf, steht auf einem anderen Blatt...

aufgestellt, dieses war Araber nicht rechtens, würde von der Behörde im einer Zeitung geschrieben und mir persönlich von einem Sprecher der Stiftung per Email mitgeteilt.
Solltet ihr vor Ort mal abklären, das Betretungsrecht hat ersteinmal vorrang, wen der Besitzer über die Behörden ein Verbot erwirkt muss die Behörde die Schilder aufstellen.

Lese ich richtig? Du vergleichst hier ein vom Waldbesitzer verhängtes Betretungsverbot mit dem Verbot von Radfahren auf bestimmten "Wegen"?
Nun.. das reine betreten eigenständig zu verbieten, ist tatsächlich nicht rechtens.. dazu auch noch geschützte Schilder/Symbole zu verwenden wäre dann sogar doppelt rechtlich relevant... aber eben auch nur dann, wenn die Schilder geschützt sind.
Hier geht es jedoch nicht um das komplette Betretungsverbot.. sondern lediglich darum, dass der Waldbesitzer hier das befahren mit Fahrrädern unterbinden möchte.. und nach meinem Rechtsverständnis (siehe oben erwähnte Recherche) ist dies in Niedersachsen ohne weiteres vom Waldbesitzer umsetzbar. Dazu benötigt es keine behördliche Unterstützung/Genehmigung.
Anders wäre es bei dem von dir erwähnten kompletten Betretungsverbot.

Nun aber genug "ich hab mehr recht als wie du!!111" =)
Könnten wir bitte direkt über einzelne Paragraphen reden, statt über Zeitungsartikel, Gefühle und Hörensagen? =)

Fangen wir doch mal direkt an:
Es kommt nicht darauf an, ob ein Weg als solcher zu erkennen ist. Es kommt darauf an, ob es ein ( wie im entspr. Gesetz formuliert) "tatsächlich öffentlicher Weg" ist.

Ein "tatsächlich öffentlicher Weg" wurde mit "Zustimmung oder Duldung des Eigentümers" angelegt. Wenn jetzt jemand einen Trail in den Wald kratzt und befährt, ist der natürlich für denjenigen, der ein halbes Jahr später zum ersten Mal dort vorbeikommt, klar als Weg, Pfad etc. zu erkennen.
Es ist aber immer noch kein "tatsächlich öffentlicher Weg" , da nicht vom Eigentümer genehmigt.
Du hast doch selbst von Duldung geschrieben.. dann bedenke das doch auch..

Aber ich hab selber nochmal nachgelesen.. und relevanter sind die Ausführungsbestimmungen.. die Definition der Wege die in dem von dir genannten §25 Abs 1 Erwähnung finden, sind in den Ausführungsbestimmungen näher definiert.. und da kommen wir zu einem Knackpunkt, der mir bisher auch nicht bewusst war.. ich zitiere:

5. Betreten der freien Landschaft
5.1 Wege i. S. des § 25 Abs. 1 sind nicht
- Fuß- und Pirschpfade,
- Holzrückelinien,
- Brandschneisen,
- Fahrspuren zur vorübergehenden Holzabfuhr,
- Gestelle/Abteilungslinien,
- Grabenränder,
- Feld- und Wiesenraine,
- durch Skiloipen verursachte Spuren nach Wegtauen des Schnees.

Damit ist hier das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft, das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten verboten.

Kurz gesagt: Geduldete Wanderwege dürfen benutzt werden. Kleine Pfade anscheinend nicht. Ob ein Weg/Pfad auch tatsächlich ein Wanderweg ist, obliegt der Gemeinde.
Siehe dazu §37 Abs 1

(1) Es obliegt den Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises, Grundflächen in der freien Landschaft zu Wanderwegen, Radwegen, kombinierten Wander- und Radwegen oder Reitwegen (Freizeitwegen) zu bestimmen.

Ab hier wirds etwas "Weich".. da ich KEINE klare Definition von den genannten Wegen aus den vorliegenden Paragraphen herauslesen konnte..

Der Knackpunkt dürfte sein, dass die Gemeinde wohl einen Pfad als Wanderweg definieren darf. Sie aber nicht dazu gezwungen ist. Sprich: nicht jeder Wanderweg, welcher auch als Wanderweg durchgeht, ist dokumentiert oder sogar gekennzeichnet.
Ein Wanderweg, der einige Wochen nicht benutzt wird, wächst zu und ist als solcher nicht mehr erkennbar. Und genau das ist der Grund, warum es GRUNDSÄTZLICH nicht möglich ist, einen Wanderweg als Benutzer einschätzen zu können.

Und im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Betretungsrecht und der oben genannten Duldung, fällt hier auch ein "Unwissenheit schützt vor strafe nicht" raus.. das allgemeine Betretungsrecht führt eher dazu, dass die Gemeinden und Waldbesitzer ein Verbot kenntlich machen müssen. Zumal es keine Pflicht gibt, einen Pfad/Weg als Wanderweg kenntlich zu machen. (zumindest weiß ich von keiner solchen Pflicht)

Meines Wissens nach, ist das in der Östereichischen Rechtsprechung anders herum. Soweit ich weiß, ist dort z.B. nur auf befestigten Wegen das Radfahren pauschal erlaubt und bei unbefestigten Wegen so lange verboten, bis ein Erlaubnisschild zu finden ist.
Aber da hab ich grad keine Lust auf weitere Recherche.. zumal es hier auch nichts zur Sache tut.


p.s. worauf ich mich hier die ganze Zeit beziehe: https://www.dimb.de/aktivitaeten/open-trails/rechtslage/315-die-rechtslage-in-niedersachsen
 
Indem ein Waldbesitzer durch ein Schild bekannt gibt, dass er auf einem Weg keine Fahrräder will, gibt er doch schon zu, dass da ein Weg ist.
Und wenn er darauf Fußgänger duldet, dann ist das auch ein "tatsächlich öffentlicher Weg"
 
Zuletzt bearbeitet:
Lese ich richtig? Du vergleichst hier ein vom Waldbesitzer verhängtes Betretungsverbot mit dem Verbot von Radfahren auf bestimmten "Wegen"?
Nun.. das reine betreten eigenständig zu verbieten, ist tatsächlich nicht rechtens.. dazu auch noch geschützte Schilder/Symbole zu verwenden wäre dann sogar doppelt rechtlich relevant... aber eben auch nur dann, wenn die Schilder geschützt sind.
Hier geht es jedoch nicht um das komplette Betretungsverbot.. sondern lediglich darum, dass der Waldbesitzer hier das befahren mit Fahrrädern unterbinden möchte.. und nach meinem Rechtsverständnis (siehe oben erwähnte Recherche) ist dies in Niedersachsen ohne weiteres vom Waldbesitzer umsetzbar. Dazu benötigt es keine behördliche Unterstützung/Genehmigung.
Anders wäre es bei dem von dir erwähnten kompletten Betretungsverbot.

Nein es ging um ein Fahrrad Verbot in einem Waldgebiet, es wurden Durchfahrtsverboten Schilder aufgestellt, die sahen zumindest denen der Straßenverkehrsordnung sehr ähnlich oder waren sogar identisch, darunter ein Zusatzschild das es auch für MTB gilt.

MfG pseudosportler
 
Das ist was anderes... aber es gibt mehr als genug Situation, wo man den exakten Ort nicht angeben kann ;). Wie z.b. bei meinem Schlüsselbeinbruch... hab mich allerdings auch selbst eingeliefert [emoji16]

Um so nen Level geht es ja auch nicht. Wir reden hier von richtig schweren Unfällen mit Spätfolgen. Und da wird die Krankenversicherung von sich aus aktiv. Die kämpfen um jeden Euro, sei es bei der Auszahlung, oder dem Versuch es von irgendjemand wiederzubekommen.

Und das geht schnell. Hab gestern noch auf unserem DH, den wir gerade versuchen zu legalisieren, nen Honk mit nem Dort-Bike OHNE HELM rumfahren sehen. Der mault sich einmal auf den Schädel ab und schon haben wir so eine Situation.
... hab ihn dann freundlich angesprochen, die Situation erklärt. Mal sehen, ob es fruchtet.
Oder nen paar Tage vorher nen Vater mit seinem Sohn <10 (beide mit Helm), der meinte, da unbedingt mit dem Sohn runter zu müssen. Und das sah nicht besonders sicher aus. Was wenn Papa plötzlich arbeitsunfähig und kann Familie nicht mehr ernähren, oder Sohnemann Spätfolgen. Was meinst du, wie schnell da mit dem Unfallort rausgenommenrückt wird.

Ne, ne - dass kann sehr schnell gehen. Da hab ich für den Aspekt der Verkehrsicherungspflicht des Eigentümers mehr als Verständnis.
 
ja, in niedersachsen darf alles mit dem bike befahren werden, was so aussieht, als wären da mehr als 5 leute mal langgelaufen.. da spielen wohl auch rampen keine rolle..
ABER, sobald der waldbesitzer kenntlich macht, dass er an dieser oder jener stelle das nicht möchte, gilt dieses verbot.. egal ob dabei ein schild verwendet wird, welches frei erfunden ist.

Steht das so bei euch im Waldgesetz? Würde mich wundern.
Folgende Punkte:

- Rampen spielen sehr wohl eine Rolle - Siehe Verkehrssicherungpflicht
- Der Waldbesitzer kann in Deutschland NICHT einfach Wege sperren, auch nicht für bestimmte Benutzergruppen, da es ein allgemeines Wege- und Erholungsrecht gibt (Waldgesetz)
- Der Waldbesitzer kann sehr wohl bisher geduldete aber inoffizielle Weg re-naturieren. Hat er aber natürlich keinen Bock drauf wegen Aufwand.
- Eine Sperrung und/oder Beschränkung für bestimmte Nutzergruppen kann nur in Ausnahmefällen erfolgen und muss behördlich genehmigt werden.
- Sperrungstypen sind nur im Sinne der StVO möglich. Ein Schild "keine Moutainbiker" gibt es nicht. Da wäre nur "Ausschließlich Fußgänger" oder ".. Reiter" möglich.

Die sich aus dem Eigentum/Pacht ergebende Vekehrssicherungsplficht hatte ursprünglich mal den Sinn die Pflege des bestehenden Wegenetzes sicherzustellen. Eine Problematik, wie sie sich jetzt durchs MTB ergibt, gab es da noch nicht.
 
Ja unsere Vollkasko Mentalität ohne Eigenverantwortung...
Ist leider so...

Immer noch nicht verstanden. Also nochmal:

- Ich maule mich richtig ab.
- Ich habe die Einstellung "selbst schuld"
- Meine KV muss viel Geld bezahlen
- Meine KV interessiert meine Einstellung nicht, sondern versucht sich das Geld wiederzuholen, weil es die Rechtslage hergibt

Das hat nix mit Vollkaskomentalität zu tun - obwohl die mit Sicherheit auch Einige haben.
Und wenn es dir persönlich richtig dreckig geht, wäre es auch noch abzuwarten, wie du reagierst....
 
Doch ... das ist die typische Vollkaskomentalität. Hier gehts ausschließlich darum, dass Rechtsverdreher ihren Reibach machen können. Deswegen gibt es ja auch in den USA, wo das alles noch viel schlimmer ist, keinen Abenteuerspielplatz mehr, jeder sicher sich nur noch mit Beipackzetteln und schwachsinnigen 30-seitigen Warnhinweisen bei jedem Produkt ab.

Es gibt ja ein paar öffentliche Trails, an deren Beginn ein Täfelchen steht, dass die Benutzung auf eigene Gefahr ist. Nur macht halt der Waldbauer nicht wenn er eine wilden Trail entdeckt ein solches Täfelchen dran, sondern verblockt ihn besser.

Es ist die Rechtslage bei der Haftung, die die Waldbesitzer zwingt etwas zu unternehmen. Richtiger wärs, wenn die Biker sich zusammentun und auf die Landesgesetzgeber einwirken. Die DIMB versucht so was, aber es bräuchte viel mehr Unterstützung.
 
Sorry Leute, ich musste mich jetzt nach einigem Mitlesen mal anmelden, da hier so viel rechtliche Unwissenheit bzgl. Niedersachsen herrscht.
Kurz und knapp gesagt: man darf hier nur auf tatsächlich öffentlichen Wegen fahren. Das sind Wanderwege, Radwege, Fahrwege. Fahrwege wird keiner mit seinen Trails befahren. Diese sind nämlich laut NWaldG befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können.
Wanderwege und Radwege werden gem § 37 von der Gemeinde bestimmt und ausgewiesen. Diese werden extra gekennzeichnet. Also: Alles, was nicht offiziell als Rad- oder Wanderweg ausgewisen ist, darf NICHT befahren werden. Und: Auf diesen Wegen ist Wanderern und Spaziergängern der Vorrang zu gewähren. Man muss also stets so fahren, dass es zu keiner Gefährdung kommen kann.
Die Ausführungebestimmungen wurden oben ja schonmal gepostet. Nicht als Wanderwege gekennzeichnete Fußpfade zählen explizit nicht als befahrbarer Weg. Da letztlich meines Wisseins nach kein illegal angelegter Trail als Wander- oder Radweg ausgewiesen ist, ist das schlichte Befahren eines solchen Trails gesetzteswirdig. Fertig. Jedes "Downhill verboten" Schild ist daher überflüssig, da es EH verboten ist.
 
Ausführungen der DIMB
https://www.dimb.de/fachberatung/die-rechtslage/niedersachsen/
(1) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37).

Das bedeutet, dass alle tatsächlich öffentlich genutzten Wege zum Radfahren erlaubt sind. (Gekennzeichnete) Wanderwege, Radwege, Fahrwege, Reitwege und Freizeitwege sind davon lediglich eine Untergruppe.
 
@ciao heiko, wie ich in Post #112 schon erwähnte, sind die Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG (insb. 5.1) mit zu bedenken. Das solltest du als "Mitarbeiter DIMB Fachberatung MTB" doch wissen.

Es bleibt aber am Ende dabei, dass das ganze an der Praxis scheitert. Im Gegensatz zu anderen Ländern und Nationen müssen hier in Niedersachsen Radfahr-Erlaubnisse nicht explizit ausgeschildert werden. Und im Gegensatz zu der Aussage von @Tippowiak sind in der Praxis auch nicht alle Wanderwege an jeder Kreuzung ausgeschildert. Daher ist es als Laie im Wald auch nicht immer erkennbar ob etwas ein Fußpfad oder ein Wanderweg ist - ganz davon abgesehen, dass auch kein einheitliches "Wanderweg"-Zeichen verwendet wird.
Das am Ende bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe" tatsächlich Anwendung findet, möchte ich auch aus genau diesem Grund anzweifeln.
 
Wenn ich mich recht erinnere, stehen einige Passagen der Ausführungsbestimmungen zum NWWaldG (also des Ministeriums - der Exekutive) im Widerspruch zum Gesetz selbst und der Gesetzesbegründung - aber das nur so nebenbei bemerkt.
 
Ausführungen der DIMB
https://www.dimb.de/fachberatung/die-rechtslage/niedersachsen/
(1) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37).

Das bedeutet, dass alle tatsächlich öffentlich genutzten Wege zum Radfahren erlaubt sind. (Gekennzeichnete) Wanderwege, Radwege, Fahrwege, Reitwege und Freizeitwege sind davon lediglich eine Untergruppe.

Japp und genau das scheint der hier oftmals vorherrschende Irrglaube zu sein. Die Definition des tatsächlich genutzten Weges ist durch die Ausführungsbestimmungen eindeutig begrenzt:

"5.1 Wege i. S. des § 25 Abs. 1 sind nicht

Fuß- und Pirschpfade,
Holzrückelinien,
Brandschneisen,
Fahrspuren zur vorübergehenden Holzabfuhr,
Gestelle/Abteilungslinien, -Grabenränder,
Feld- und Wiesenraine,
durch Skiloipen verursachte Spuren nach Wegtauen des Schnees.

Damit ist hier das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft, das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten verboten.
"

Hieraus geht doch schon hervor, dass Fußpfade nicht darunter zählen. Alle errichteten Trails, die ich bisher gesehen habe, und alle Wanderpfade sind somit unter dieser Prämisse definitiv keine öffentlichen Wege. Auf breiteren oder anderen Wegen habe ich zudem auch noch keine Downhiller abfahren gesehen.

@ciao heiko, wie ich in Post #112 schon erwähnte, sind die Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG (insb. 5.1) mit zu bedenken.

Ganz genau.

Es bleibt aber am Ende dabei, dass das ganze an der Praxis scheitert. Im Gegensatz zu anderen Ländern und Nationen müssen hier in Niedersachsen Radfahr-Erlaubnisse nicht explizit ausgeschildert werden. Und im Gegensatz zu der Aussage von @Tippowiak sind in der Praxis auch nicht alle Wanderwege an jeder Kreuzung ausgeschildert.

Es gibt kein einheitliches Zeichen, japp. Aber man muss sich halt schon informieren. In der Nähe sehr vieler frequentierter Wälder stehen gemeindlich aufgestellte Wanderkarten. Wenn dort ein Wander/Radweg verzeichnet ist, darf man den (in der gebotenen Langsamkeit) befahren. Tip Top. Wenn solche Wege nicht verzeichnet sind, ist es eben kein ausgewiesener Wanderweg. Insofern ist es in der Praxis also durchaus erkennbar. Ich schaue auch immer aus Interesse nach, wo Wanderwege ausgewiesen sind.

Wenn ich mich recht erinnere, stehen einige Passagen der Ausführungsbestimmungen zum NWWaldG (also des Ministeriums - der Exekutive) im Widerspruch zum Gesetz selbst und der Gesetzesbegründung - aber das nur so nebenbei bemerkt.

Sehe ich nun nicht unbedingt. Wäre da für weiteren Infos dankbar! Die Begründung ist eigentlich passend zu den Ausführungsbestimmungen, dass nicht jeder "Weg" befahren werden darf:
"Die (neben gekennzeichneten Radwegen) erlaubten Wege im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs (tatsächlich öffentliche Wege) sind, trotz ihrer rechtlichen Geklärtheit, auf Vorschlag des ZJEN und des HLFV sowie des WBV WE in § 2 Abs. 1 Satz 3 zum besseren Verständnis definiert. In der Begründung dazu erwähnt sind auch die nicht unter den Begriff fallenden Fuß- und Pirschpfade, Holzrückelinien, Gestelle/Abteilungslinien, Grabenränder, Feld- und Wiesenraine, durch Skiloipen verursachte Spuren nach Wegtauen des Schnees (...) Die Regelung über das Fahren mit Fahrrädern einschließlich Mountainbikes entspricht dem bisherigen Recht. Der Unterschied zu der Nutzungsform des Wanderns ist sehr deutlich. Die Regelung ist von der Natur der Sache her erforderlich und zumutbar. Ein sachlicher Unterschied für die Differenzierung liegt entgegen der näher dargelegten Auffassung des LSBN vor. Die in der Regelung auch zum Ausdruck kommenden Sicherheitsgesichts- punkte sind mit zu beachten."

Hat sich da gerade ein Förster oder Landschaftswächter angemeldet?

Nö, bin nur mal als interressierter Jurist über das Thema gestolpert. Als ich beim Wandern im Wald gefragt habe, ob die Stadt/Gemeinde eigentlich für Stürze auf Trails haftet. Bin dann das NWaldLG einfach mal nach Wortlaut und ratio durchgegangen und da ich gerne MTB fahre hat mich das Ganze zusätzlich interessiert.
 
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