...und öffentlich zugänglich heißt kein runder Kreis und kein grünes Forstwirtschaftsschild und v.a. keine Schranke am Waldrand?
Danke für die Info!
Öffentlich ist der Wald ja sowieso. Also für die Öffentlichkeit zugänglich (Natürlich mit Einschränkungen). Das steht im Bundesnaturschutzgesetz und in den jeweiligen Landes-Naturschutzgesetzen. Auch wenn da Schilder sind, darf man als Fußgänger oder Radfahrer rein. Das Befahren ist aber eine andere Geschichte und in anderen Threads ja schon breitgewalzt.
Ein öffentlicher Weg (oder auch der gesammte öffentliche Verkehrsraum) im Sinne der Anwendbarkeit von Schildern der StVO gilt dann als "öffentlich", wenn er der Öffentlichkeit "gewidmet" wurde. In Bayern z.B. geht diese Widmung nur durch einen Verwaltungsakt der Straßenbaubehörde nach Art. 6 des BayStr.WG.
Bei nicht öffentlich gewidmeten Wegen, die ja dann sozusagen Privatwege sind, geht eine Sperrung oder Einschränkung nur auf Antrag des Eigentümers. Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen dürfen nur dann angebracht werden, wenn von der Straßenbau- und Verkehrsbehörde angeordnet.
So ist z.B. eine Kies-Straße durch den Wald, die zwei Gemeinden miteinander verbindet eine der Öffentlichkeit gewidmete Straße (Gemeindeverbindungsstraße). Ein normaler Forstweg ist dagegen ein Privatweg und idR. nicht der Öffentlichkeit gewidmet. Der Öffentlichkeit sind aber beide Straßen/Wege zugänglich.
Allerdings hat eine "Anscheinwirkung" (also ein Aufstellen von Schildern ohne verkehrsrechtliche Anordnung) bei Privatwegen keine Folgen für den Aufstellenden (wenn man überhaupt weiß wer es war).
Man muß halt unterscheiden.
Öffentlich zugänglich heißt Betretungsrecht in Verbindung mit den jeweiligen Landes- und Landes-Naturschutzgesetzen.
Öffentlicher Verkehrsraum (Wege, Straßen etc.) in Bezug auf StVO etc. heißt durch Widmung durch die zuständige Straßenbaubehörde.
Öffentlicher Verkehr ansich, ist der Fußgänger, Radfahrer, Rollstuhl, Tretroller etc. - Verkehr.