Verbotszeichen aus der StVO im Wald?

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Einige durchaus ernst gemeinte Fragen:

Sind Verbotszeichen aus der StVO im Wald rechtswirksam?

Beispielsweise das Verbot für Fahrräder 254?

Wird ein Wanderweg dadurch zum Verkehrsweg?

Darf man außerhalb des Wirkungsbereichs der StVO solche Schilder aufstellen?

Wer darf "offizielle" Schilder aufstellen?
 
Jeder darf sich ein Verkehrszeichen selber malen, aber das darf man nicht im Bereich der StVO aufstellen. Das dürfen nur Strassenverkehrsämter bzw. deren Bevollmächtigte (Baustellenservice etc.) mit amtlich zugelassenen Zeichen. Ein nicht zugelassenes Zeichen zB gilt in Bereich der StVO nicht (wenn die Prüfnummer fehlt oder das Zeichen aus der StVO genommen worden ist).

Warum sollte ich mir ein selbstgemaltes Schild nicht in den Vorgarten hängen oder als Waldbesitzer damit die Fichten schmücken?

Und wenn man solche allgemein verständlichen Schilder dann ihrer Bedeutung gemäß verwendet, so ist jedem klar, was gemeint ist (ob jetzt Parkplatz, Radweg oder Bahnübergang). Einen Strafzettel wird die Polizei aber bei Nichtbefolgung nicht erteilen, auch nicht der Forstbeamte.
Die Nutzung der Verkehrsflächen im Wald richtet sich nach zB dem Waldgesetz oder den jeweiligen Gesetzen zu den Naturschutzgebieten. Daher sind auch diese liebevoll geschnitzten Schilder aus Holz an irgendwelchen beliebten Wanderradwegen ohne Belang; es zählt allein, was in den div. Gesetzen/Verordnungen steht ( in einer solchen müsste dann zB drinstehen, dass Schild XY dies und das bezeichnet und die Nichtbeachtung geahndet werden kann...ob das geht???).


Ich bin aber kein Jurist.
 
Die sog. Schießscheibe, also das Schild 254 (roter Rand, weiße Fläche) gilt für Fahrzeuge aller Art, also auch für uns Biker. Häufig findet man darunter dann aber zusätzliche Freigaben. Wenn dem nicht so ist, hast du als Biker die A....karte.

Es gibt ein Urteil, in dem ein Biker in zweiter Instanz zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt wurde (das Quietschen sein Bremsen bei einer Vollbremsung hatte ein Pferd irritiert und die Reiterin abgeworfen). Er hatte das Schild missachtet. Damit hat er lt. dem Richter gegen ein Schutzrecht verstoßen.

Mies ist's auch, wenn du als Guide mit einer Gruppe solch einen Weg befahren möchtest. Hierzu gibt es zwar keine uns bekannten Fälle. Dennoch ist denkbar, dass bei einem Unfall auf dem Weg mit Dritten der Guide haftbar gemacht werden könnte.

Also immer schön Umwege fahren! ;)


Grüße
go-rindin'
 
Einige durchaus ernst gemeinte Fragen:

Sind Verbotszeichen aus der StVO im Wald rechtswirksam?

Beispielsweise das Verbot für Fahrräder 254?

Wird ein Wanderweg dadurch zum Verkehrsweg?

Darf man außerhalb des Wirkungsbereichs der StVO solche Schilder aufstellen?

Wer darf "offizielle" Schilder aufstellen?


Wenn die Schilder nicht im Berecih der STVO aufgestellt sind, dann ist es Privateigentum.

Und wenn der Besitzer das nicht möchte, dass du da Rad fährst, dann musst du das akzeptieren. Egal ob offizielles Verkehrsschild oder das Verbot handschriftlich auf einen Pappkarton gekritzelt ist. Fährst du dennoch weiter, ist das Hausfriedensbruch.
 
Wenn die Schilder nicht im Berecih der STVO aufgestellt sind, dann ist es Privateigentum.

Und wenn der Besitzer das nicht möchte, dass du da Rad fährst, dann musst du das akzeptieren. Egal ob offizielles Verkehrsschild oder das Verbot handschriftlich auf einen Pappkarton gekritzelt ist. Fährst du dennoch weiter, ist das Hausfriedensbruch.

Viele Besitzer würden sich freuen, wenn's so wäre. In D ist auch Privatgrund der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das sagen zumindest die Gesetze (Bundeswald- und Bundesnaturschutzgesetz). Nennt sich "Sozialbindung des Eigentums".

So heißt es also z.B.: "Radfahren auf Straßen und Wegen ist gestattet". Diese Regelungen gelten im Privatwald. Natürlich gibt es diverse Einschränkungen. Eine Sperrung muss der Eigentümer aber in der Regel von der Forstbehörde genehmigen lassen und die Erteilen dann die Erlaubnis, das offizielle Schild aufzustellen.

Infos hierzu auch auf www.dimb.de unter der Rubrik "OPEN TRAILS" und weiter unter "Rechtslage". Ist ne Menge Text, aber man sollte schon wissen, was man auf seinen Haustrails darf und was nicht.

Grüße!
 
Es handelt sich weder um Privatwald, noch um selbstgemalte Bildchen.

Sondern um einen Wanderweg (auf dem nach Ba-Wü Waldgesetz das Radeln verboten ist - ich weiß) ausgestattet mit "offiziellen" Radfahren-Verboten-Schildern.

Ich führe auch keine Gruppen, sondern fahre rein zum Vergnügen.

Ich wußte nur nicht, dass es "erlaubt" ist StVO-Schilder auch außerhalb des Geltungsbereichs der StVO aufzustellen. Genauso könnte ja ich beispielsweise ein Radwegschild an einen Baum nageln?

Die DIMB-Seite bringt mich auch nicht weiter, daher die Frage hier im Forum.
 
Wenn die Schilder nicht im Berecih der STVO aufgestellt sind, dann ist es Privateigentum.

Und wenn der Besitzer das nicht möchte, dass du da Rad fährst, dann musst du das akzeptieren. Egal ob offizielles Verkehrsschild oder das Verbot handschriftlich auf einen Pappkarton gekritzelt ist. Fährst du dennoch weiter, ist das Hausfriedensbruch.

Ehrlich, wenn du bei jedem dummen Kommentar schreien würdest, wüste hier im Forum jeder wo Du wohnst.

Wenn es ein öffentlicher Weg ist kann es rechtens sein. Im zweifel das Strassenbauamt der Stadt befragen, die sollten wissen wo welche Schilder stehen und welche Wege der STVO unterliegen. Aber da wie Du sagtest es ein ausgewiesener Wanderweg ist und es bei euch eh verboten ist, sollte es wohl egal sein oder nicht?
 
...Aber da wie Du sagtest es ein ausgewiesener Wanderweg ist und es bei euch eh verboten ist, sollte es wohl egal sein oder nicht?
...egal ist es nicht, dass ich da nicht fahren darf "wußte" ich schon vor den Schildern - aber wer in Ba-Wü hält sich an die 2m-Regel?

Nein, es juckt mich ein "Anlieger frei" darunter zu hängen. Das würde ich bei einem irgendwie offiziellen Schild nicht unbedingt machen, der Teufel ist ein Eichhörnchen...
 
In den meisten Landeswald- bzw. -forstgesetzen ist die StVO ganz oder in Teilen für anwendbar erkärt worden. Dies in Verbindung mit der Befugnis an die Forstverwaltung, entsprechende Beschilderungen zu genehmigen bzw. selbst aufzustellen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ok danke, das betrifft dann auch Pfade und nicht nur die Forstwege?

Da im Waldgesetz ja eindeutig von Pfaden, Fusswegen, Trimmdichpfaden usw. die Rede ist, auf denen Fahrzeuge nichts verloren haben, erübrigt sich hier die Anwendung der StVO (für Sachsen hab ich eh kein Wort über die StVO gefunden).
In deinem Beispiel möchte die Forstverwaltung sicherlich klarstellen, dass es sich bei dem Weg um einen Fussweg handelt, falls der angelegentliche Biker grad den Zollstock nicht zur Hand hat.

Wie ist das eigentlich, wenn ich mit dem Fahrrad quer durch den Wald fahre und von rechts kommt ein Harvester - hat der dann Vorfahrt, weil ich dort nicht sein darf, weil es die StVO verlangt oder weil er ein Arbeitsgerät und kein Fahrzeug aber groß und gefährlich ist?
 
Es ergäben sich viele wilde Überlegungen wenn die StVO im Wald pauschal angewendet wird.

V.a. hieße das für den motorisierten Verkehr, er darf in den Wald wo es nicht ausdrücklich verboten ist?

Rechts vor Links wurde schon genannt. Oder ist eine Rückeschneise eher eine Einfahrt?

Wie ist das mit dem Parken auf den Waldwegen?

So ganz vorstellen kann ich mir das nicht...
 
In vielen Bundesländern ist geregelt, wie betretungsrechtliche Dinge zu regeln sind incl. Schilderdesign. Das aben wir in den Betretungsrechts-Übersichten nicht drauf, ggf. sollte ich es mir überlegen, die Dinger zu ergänzen, aber erst, wenn in Sachen BWaldG und BNatSch im Verhältnis zu den Ländergesetzen halbwegs Ruhe herrscht.

Das alles schließt nicht aus, daß parallel auch StVO-Schilder für den sog. zweckbindungskonformen Verkehr (idR Forst, Landwirtschaft) gelten können. Das alles führt dazu, daß man ei der Besucherlenkung dafür sorgen muß, daß insgesamt keine Schilderwüste entsteht, selbst wenn man mit ihr ggf. Lösungen im allseitigen Interesse fördern wollte.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Weil es einen ähnlichen Hintergrund hat, will ich hier noch einmal nachhaken.

Hier:
http://www.mtb-news.de/forum/showthread.php?t=489559
wird darüber spekuliert, ob laut Waldgesetz die StVO auf Forstwegen gelten würden, damit wären wir als MTBler ja verpflichtet Reflektoren und Beleuchtung (nach StVO) ans Rad zu schrauben.

Ist das richtig interpretiert oder wie ist genau die Lage - ich bin kein Jurist?
 
In der Präambel der StVO ist festgelegt, dass die StVO nur im öffentlichen Verkehrsraum gilt. Dies kann auch der Wald sein, wenn er denn öffentlich zugänglich ist. Art 72 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 74 Nr 22 GG erklärt Landesrecht über den Straßenverkehr für unzulässig.

Also klären: Ist der Wald, in dem ich gerade unterwegs bin öffentlich -> dann StVO und StVZO.
Ist er nicht öffentlich, dann was anderes :confused: Frag mich bitte nicht was.

Bezüglich des Mountainbikes würde ich den Begriff Sportgerät verwenden. Ist aber sehr dünnes Eis, je nach Laune des Richters, Qualität des Sex am Vorabend...... etc.
 
...und öffentlich zugänglich heißt kein runder Kreis und kein grünes Forstwirtschaftsschild und v.a. keine Schranke am Waldrand?

Danke für die Info!
 
Finde Athabaskes Fragen im Rahmen eines staunenden Studiums der hiesigen Rechtskultur durchaus spannend. Hatte ehrlicherweise noch nie drüber nachgedacht, dass im Wald die StVO gelten kann oder auch nicht.

Nun treibts mich aber, hier eine pragmatische Lösung anzubieten: Halten wir uns doch an den Geist der Vorschriften -- und nicht an ihre Buchstaben.

Wenn jemand ein Schild aufhängt, ist das immerhin ein Hinweis darauf, dass er ein Problem damit hat, dass da Biker langfahren. Sogar ein so großes Problem, dass er sich die Mühe mit dem Schild macht. Vielleicht hat er Recht, vielleicht auch nicht? Es sind fraglos Umstände denkbar, unter denen man einen Weg nicht befahren sollte. Dann würde ich das auch nicht tun, selbst wenn KEIN Schild dahinge. Wenn umgekehrt durch mein Befahren keine Gefährdung von Wanderern, Tieren, Bäumen oder Steinen zu erwarten steht, fahre ich da lang, selbst wenn ein buntes Blech anderer Meinung ist.

Freilich: Mit diesen Flausen kann man bei berittenen Gesetzeshütern (oder behüteten Gesetzesreitern?) nicht immer auf Verständnis hoffen. Wenn wir aber dem Bußgeldkatalog, Punkt 141.3, einen Ticketpreis von 10--25 Euro (je nach Schwere der Tat) entnehmen und mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von geschätzt 0.001 % multiplizieren, kann man diese Übung finanziell sicherlich verkraften. Dass es in Einzelfällen schwerere Folgen haben könnte, ist allgemeines Lebensrisiko. Vor Gericht und auf hoher See...
 
Finde Athabaskes Fragen im Rahmen eines staunenden Studiums der hiesigen Rechtskultur durchaus spannend. Hatte ehrlicherweise noch nie drüber nachgedacht, dass im Wald die StVO gelten kann oder auch nicht...
...ich ehrlich gesagt bisher auch nicht, aber manchmal hat man verschrobene Ideen.

Und nochmal, für alle die es nicht verstanden haben, ich weiß durchaus, was mir jemand mitteilen will, wenn er ein wie auch immer geartetes Verbotsschild am Baum annagelt. Mich hat nur überrascht, dass im überregulierten Deutschland jeder "offizielle" Schilder misbrauchen kann - dann darf ich das also auch?

Und die Sache mit den Forstwegen kam im Geißkopf-Thread auf, letztendlich dürfe man dann nach der dortigen Interpretation ja gar nicht mehr MTB fahren - das finde ich schon einen Aspekt über den man nachdenken könnte.

Abschließend: auch wenn vielleicht der Eindruck entstanden sein sollte, ich bin kein Paragrafenreiter, kein Klagewütiger und versuche mich im Leben meist (manchmal eben erfolglos) mit gesundem Menschenverstand durchzuschlagen. Am besten ohne Regeln oder Vorschriften.

Darum könnte man das Thema vielleicht auch einfach schließen...
 
Abschließend: auch wenn vielleicht der Eindruck entstanden sein sollte, ich bin kein Paragrafenreiter...
Nein, sorry, nichts läge mir ferner, Dir das zu unterstellen. Deine Idee von dem Zusatzschild "Anlieger frei" gefällt mir außerordentlich. Um ohne seelische Schäden durchs Leben zu kommen, brauchts einfach ein gewisses Maß an Humor und Distanz. Humorvoller Umgang mit Verbotsschildern quasi.
 
...und öffentlich zugänglich heißt kein runder Kreis und kein grünes Forstwirtschaftsschild und v.a. keine Schranke am Waldrand?

Danke für die Info!

Öffentlich ist der Wald ja sowieso. Also für die Öffentlichkeit zugänglich (Natürlich mit Einschränkungen). Das steht im Bundesnaturschutzgesetz und in den jeweiligen Landes-Naturschutzgesetzen. Auch wenn da Schilder sind, darf man als Fußgänger oder Radfahrer rein. Das Befahren ist aber eine andere Geschichte und in anderen Threads ja schon breitgewalzt.

Ein öffentlicher Weg (oder auch der gesammte öffentliche Verkehrsraum) im Sinne der Anwendbarkeit von Schildern der StVO gilt dann als "öffentlich", wenn er der Öffentlichkeit "gewidmet" wurde. In Bayern z.B. geht diese Widmung nur durch einen Verwaltungsakt der Straßenbaubehörde nach Art. 6 des BayStr.WG.

Bei nicht öffentlich gewidmeten Wegen, die ja dann sozusagen Privatwege sind, geht eine Sperrung oder Einschränkung nur auf Antrag des Eigentümers. Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen dürfen nur dann angebracht werden, wenn von der Straßenbau- und Verkehrsbehörde angeordnet.

So ist z.B. eine Kies-Straße durch den Wald, die zwei Gemeinden miteinander verbindet eine der Öffentlichkeit gewidmete Straße (Gemeindeverbindungsstraße). Ein normaler Forstweg ist dagegen ein Privatweg und idR. nicht der Öffentlichkeit gewidmet. Der Öffentlichkeit sind aber beide Straßen/Wege zugänglich.

Allerdings hat eine "Anscheinwirkung" (also ein Aufstellen von Schildern ohne verkehrsrechtliche Anordnung) bei Privatwegen keine Folgen für den Aufstellenden (wenn man überhaupt weiß wer es war).

Man muß halt unterscheiden.
Öffentlich zugänglich heißt Betretungsrecht in Verbindung mit den jeweiligen Landes- und Landes-Naturschutzgesetzen.

Öffentlicher Verkehrsraum (Wege, Straßen etc.) in Bezug auf StVO etc. heißt durch Widmung durch die zuständige Straßenbaubehörde.

Öffentlicher Verkehr ansich, ist der Fußgänger, Radfahrer, Rollstuhl, Tretroller etc. - Verkehr.
 
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