was tun bei zeichen 254?

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Wollte mir in der nächsten zeit mal die trails am pürschling vornehmen, leider habe ich in einem Video gesehen, dass am traileinstieg o.g. schild angebracht ist. ehrlich gesagt würde ich mir den spaß ungern entgehen lassen. daher meine Fragen: wer bringt solche schilder an bzw. entscheidet über eine sperrung für fahrräder und was tut man, wenn man auf seiner Tour plötzlich vor so einem schild steht, bzw. was wären die konsequenzen bei nicht beachtung?
ich danke schonmal für die antworten!!
 
Wollte mir in der nächsten zeit mal die trails am pürschling vornehmen, leider habe ich in einem Video gesehen, dass am traileinstieg o.g. schild angebracht ist. ehrlich gesagt würde ich mir den spaß ungern entgehen lassen. daher meine Fragen: wer bringt solche schilder an bzw. entscheidet über eine sperrung für fahrräder und was tut man, wenn man auf seiner Tour plötzlich vor so einem schild steht, bzw. was wären die konsequenzen bei nicht beachtung?
ich danke schonmal für die antworten!!

Würde mich als Thema allgemein ebenfalls interessieren!

Hier mein Kentnissstand:

Im Bereich des öffentlichen Strassenverkehrs (STVO) sollte die Fragen recht schnell zu beantworten sein: Strassenverkehrsbehörden ordnen verkehrsregelnde Maßnahmen an und stellen Schilder auf.

Außerhalb der STVO in der "freien Natur" regelt (u.a. oder alleinig ??) das Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG von 2011
in Art. 27 das Betretungsrecht , in Art. 28 die Benutzung von Wegen und in Art. 29 die Sportliche Betätigung.

Art. 31 regelt die Beschränkungen der Erholung in der freien Natur durch die unteren Naturschutzbehörden, das sind wohl dann u.a. auch Fahrverbote für MTBs.
Ob dann auch andere Behörden, z.B. Forstbehörden direkt alleinig Sperrungen anordnen können, unter Umgehung der Naturschutzbehörden ???

Falls ein Biker auf einem gesperrten Weg (Trail) fährt begeht er eine Ordnungswidrigkeit (Art. 57):
"(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
1. entgegen Art. 30 Abs. 2 unbefugt im Wald außerhalb von Straßen und Wegen reitet,
2. auf Privatwegen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugt mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt oder parkt oder, soweit die Wege dafür ungeeignet sind, unbefugt reitet oder mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt,
3. auf Flächen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, ohne Notwendigkeit fährt oder parkt oder mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, unbefugt fährt,4. gesperrte Forstkulturen oder Forstpflanzgärten betritt."


Über die Höhe der Geldbuße findet man keine Angabe, in den Abschnitten darüber sind schwerwiegende Vergehen gestaffelt mit "bis 50.000EUR, bis 25.000EUR und bis 10.000EUR".

Ebenfalls erkennt man hier nicht was geeignete Wege sind!

In vergleichbaren Fällen aus Hessen und Baden-Württemberg (2m Regel) wurden wohl Geldbußen mit ca. 400EUR verhängt, oder??

Im Bereich der STVO ist's mit 20 EUR da deutlich billiger :).

Bleibt die Frage, was man als Biker nach einem hart erkämpften Uphill am ersehnten Traileinstieg macht, wenn dort ein Verbotsschild steht!!??
Rechtlich zulässig ist immer Absteigen und Schieben, Tragen und hoffen, das an der nächsten Wegkreuzung kein Verbotsschild am weiterführenden Trail steht.
Es kann einem also keiner das "Mitführen" des Bikes verbieten, man gilt als Fußgänger (Wanderer)!!
Ist uns schon oft mit Almbauern passiert, die selbst das Schieben der Bikes über ihr Almgelände verbieten wollten und teilweise Gewalt angedroht haben! :spinner:
Ist natürlich völliger Blödsinn und man sollte im Ernstfall keine Hemmungen haben, die Polizei über Handy anrufen und ggf. Strafanzeige wegen Nötigung erstatten!

Im Strassenverkehr gibt's Urteile, wo Radfahrer als Fussgänger angesehen wurden, die Ihr Bike als Roller benutzten, aber ob Du so den Trail runterkommst und der kontrollierende Beamte das auch so sieht!?:ka:

Hast Du schon was zu den Wegen am Pürschling / Hörnle rausbekommen?

Grüsse Burkhard
 
Falls ein Biker auf einem gesperrten Weg (Trail) fährt ....



Zur Zulässigkeit von Sperren siehe
Art. 33

Zulässigkeit von Sperren

Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte dürfen der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Natur durch Sperren im Sinn des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 nur unter folgenden Voraussetzungen verwehren:
1. Sperren können errichtet werden, wenn andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde. Das gilt insbesondere, wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten ist, oder wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.
2. Bei Wohngrundstücken ist eine Beschränkung nur für den Wohnbereich zulässig, der sich nach den berechtigten Wohnbedürfnissen und nach den örtlichen Gegebenheiten bestimmt.
3. Flächen können aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben oder forstwirtschaftlichen Maßnahmen, von Jagden, ferner zur Vorbereitung und Durchführung sportlicher Wettkämpfe in der freien Natur sowie aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls kurzzeitig gesperrt werden.
Das heißt aber auch, daß man bei der zuständigen Behörde nachfragen kann, welcher Grund es denn konkret (!!) war, der zu einer Sperrung geführt hat
 
Betretungsrecht
Art. 27 Abs 3 Satz 3
Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.
 
Zur Zulässigkeit von Sperren siehe
Art. 33 Zulässigkeit von Sperren ....

Danke Tilman für den Hinweis!

Es stellt sich aber immer noch die Frage nach der Benutzung von geeigneten Wegen mit dem Rad nach Art. 28:

" Art. 28 Benutzung von Wegen; Markierungen(1) 1 Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft ... fahren. 2 Den Fußgängern gebührt der Vorrang. "


Falls ein Weg per se (von der Behörde ...??) als rad-ungeeignet eingestuft wird und damit verboten ist, braucht Sie nach meinem Verständnis nicht einmal eine Sperrung nach Art. 33 zu begründen, da ja schon die Voraussetzungen des Art. 28 nicht erfüllt sind !?


Betretungsrecht
Art. 27 Abs 3 Satz 3 Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.

Und auch die Hinweise "auf einen gesetzlichen Grund" nach Art. 27 wären nicht erforderlich!

Daher die konkrete Frage zu den MTB-geeigneten Wegen.
Gibt es vielleicht eine Durchführungsverordnung zum BNatSchG / BayNatSchG, in der praxistauglich die Eignung beispielhaft beschrieben wird?

Und ganz spitzfindig gefragt:
Naturwege sind niemals homogen, sondern bestehen aus Wegabschnitten mit unterschiedlichen Breiten, Gefälle, Untergrund, Ausgesetztheit, technischer Schwierigkeit ...
Eigentlich passt der vernünftige Biker seine Nutzung der Wegabschnitte der Eignung an: er schiebt/trägt sein Rad die "ungeeigneten Passagen" und gilt damit rechtlich zulässig als "Betreter" = Wanderer nach Art. 27 mit seinem Rad als Handgepäck (was ihm wohl niemand verbieten kann) und fährt zulässig geeignete Wegabschnitte = Benutzung nach Art. 28!
Wie und nach welchem Maßstab kann es dann sein, das komplette Wege mit unterschiedlichen Abschnitten für Biker gesperrt werden?

Machen es sich die durchführenden Behörden da nicht (nach BNatSchG rechtlich nicht haltbar) zu einfach und sperren ganze Wege für Radler, obwohl mitunter nur kurze Wegabschnitte "rad-ungeeignet" sind und geschoben werden??? Die Bivalenz der Radfahrer (<-> Wanderer mit Rad) wird da wohl übersehen oder ignoriert ....

Ich glaub ich geh erstmal radeln ..... ;)

Viele Grüsse
Burkhard
 
Tja, im Zweifel muss man dann wohl ein Gericht bemühen. Wobei das, so glaube ich, noch von einer Mindestbreite von 2m ausgeht.

Frag da lieber nicht zu viel nach, denn dann kommen die Befürworter einer 2m Regel und weisen auf die angebliche Rechtssicherheit ihrer Regel hin.
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke Tilman für den Hinweis!

Es stellt sich aber immer noch die Frage nach der Benutzung von geeigneten Wegen mit dem Rad nach Art. 28:

Viel zu kompliziert....

....der Weg ist dann (siehe hessische Variante) geeignet, wenn man auf ihm unter Berüchsichtigung der übrigen Vorschriften (Wanderer-Vorrang, Rücksichtnahme,...) aneinander vorbeikommt. Dabei gehe ich analog der Nutzung von kombinierten Rad-/Fußwegen iSd StVO davon aus, daß ein Benutzungsvorrang (der Nutzungsvorrang des Forstes hat da mehr Gewicht) nicht mißbraucht werden darf, um andere Beteiligte z.B. durch absichtliche Durchlassverweigerung ("Mauern") zu nötigen!
 
Viel zu kompliziert....

....der Weg ist dann (siehe hessische Variante) geeignet, wenn man auf ihm unter Berüchsichtigung der übrigen Vorschriften (Wanderer-Vorrang, Rücksichtnahme,...) aneinander vorbeikommt. Dabei gehe ich analog der Nutzung von kombinierten Rad-/Fußwegen iSd StVO davon aus, daß ein Benutzungsvorrang (der Nutzungsvorrang des Forstes hat da mehr Gewicht) nicht mißbraucht werden darf, um andere Beteiligte z.B. durch absichtliche Durchlassverweigerung ("Mauern") zu nötigen!

Gilt das "aneinander vorbei" theoretisch nun durchgehend für alle Passagen des Weges während der Biker aufsitzt (= Lenkerbreite + Sicherheitsabstand + Wanderer) oder eventuell sein Rad schiebt ( = Biker + Rad + Sicherheitsabstand + Wanderer)??

In der Praxis kommt man doch immer gefahrlos aneinander vorbei, in schmalen Passagen steigt der Biker ganz einfach ab, falls er nicht sowieso schon schiebt, setzt sein Rad kurz neben den Weg und zieht den Bauch ein, damit ist die Situation keine andere, als wenn sich 2 Wanderer begegnen ... oder wäre das schon zu schmal für einen "geeigneten Weg".

Dann stellt sich mir allerdings wieder meine Frage wie oben nach der Zulässigkeit des Schiebens (Biker ist Wanderer mit Gepäck) in den ungeeigneten Abschnitten und des Fahrens in den breiteren geeigneten Abschnitten!

Mit der allgemeinen Definition ließe sich fast jeder Weg (wo ist der Anfang / das Ende) als ungeeignet einstufen, der auch nur eine Engstelle (z.B. schmale Brücke) enthält ...??

Leider sind kürzlich wieder in unserem Aktionsgebiet Trails durchgängig mit kleinen unschönen "Bike-Verbot" Schildern versehen worden! Es stellt sich uns nun die Frage, ob die Sperrung rechtlich zulässig ist und wie dagegen bei wem angegangen werden kann!
Dafür brauchten wir aber eine Einschätzung, ob das ein geeigneter Weg ist oder nicht!

Mit der Bitte nochmal um kurze Erläuterung ....

Damit erübrigen sich bereits alle weiteren Überlegungen zum BayNatSchG und man darf sich Gedanken über § 45 StVO machen.

Hi Roland, wir sind doch außerhalb der STVO oder ????
Damit ist die Form der Kennzeichnung nicht mehr vorgegeben, die Schilder brauchen nicht STVO-konform zu sein!?

Theorie ist wenn nichts klappt und jeder weiß warum.
Praxis ist wenn alles klappt und keiner weiß warum.
Wir vereinen Theorie und Praxis: Nichts klappt und keiner weiß warum.
Unbekannt


Viele Grüsse Burkhard
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Frage ist auch immer: Wer hat diese Schilder angebracht? Ein Nachfragen kann hier kaum schaden. Wenn rechtens angebracht ändert es nix an der Tatsache. Ist allerdings jemand privat auf die Idee gekommen, interessiert das die Behörde durchaus.
Schilder kannste überall kaufen. Selbst ein Förster oder Waldbesitzer darf dies nicht ungenehmigt.
 
Es gibt ja eine Menge interessante Schilder im Wald.
Diese kann man für Bayern ganz unterschiedlich klassifizieren.
z.B.:
Wirksam oder unwirksam und damit zu beachten oder nicht.
Rechtmäßig oder rechtswidrig und damit rechtlich erfolgreich angreifbar oder nicht.
Privat oder von einer Behörde.
Von der zuständigen Behörde oder von einer unzuständigen.
Verkehrszeichen, Phantasiezeichen, anderes Schild.

Aus diesen Klassifizierungen gibt es fast alle möglichen Kombinationen, die das Radfahren betreffen.
Die Seltenste ist wirksam und rechtmäßig.
Zeichen 254 ist wirksam und meist rechtswidrig.
Wirklich kleines Zeichen 254 ist unwirksam und rechtswidrig (erst kürzlich gesehen).
Private Schilder, die nur das Radfahren ausschließen, offensichtich rechtswidrig und unwirksam.
Phantasieschilder rechtswidrig und unwirksam - kenne ich auch welche - sogar von der zustängigen Behörde.
Hinweisschilder von Gemeinden, die das Radfahren ausschließen wollen - meist rechtswidrig und unwirksam.
Hinweisschild auf Radfahrverbot in Schutzgebietsverordnung. Wirksam - Schutzgebietsverordnung mutmaßlich in diesem Punkt angreifbar.
 
....
Zeichen 254 ist wirksam und meist rechtswidrig.
Wirklich kleines Zeichen 254 ist unwirksam und rechtswidrig (erst kürzlich gesehen).

Wirklich??
Sind auch Zeichen nach STVO vorgeschrieben, wenn wir die Natur außerhalb des Geltungsbereichs der STVO betrachten??
Ich habe da meine Zweifel -> in den italienischen Alpen sind einige Wege für Biker gesperrt, da sind oft offizielle Rad-Verbotsschilder als Holztafeln mit der Gesetzesstelle aufgestellt, das sind auch keine regulären Verkehrsschilder!

medium_Dolomiten-Paternsattel-Bikeverbot.jpg

Bike-Verbot am Paternsattel Richtung Dreizinnen-Hütte
 
1. Italien ist nicht gleich Deutschland
2. IMHO ist hier der Text unter dem RadverbotsZeichen ausschlaggeben und nicht das Zeichen. Das Zeichen soll hier nur die Aufmerksamkeit des Radfahrers auf den Text ziehen.
 
Wirklich??
Sind auch Zeichen nach STVO vorgeschrieben, wenn wir die Natur außerhalb des Geltungsbereichs der STVO betrachten??

In Deutschland gilt die STVO auch auf Waldwegen. Die Begründung dazu habe ich schon in diesem Forum gepostet (kann man mit der SuFu finden) und bin jetzt nur zu faul, mich selbst zu zitieren. Und was die Wirksamkeit von Zeichen 254 und 250 angeht und wie man sie wieder wegbekommt, so haben wir seitens der DIMB aktuell diverse Klagen eingereicht. Dazu dann mehr, wenn die Verfahren spruchreif sind; das kann allerdings noch etwas dauern.
 
Es gibt ja eine Menge interessante Schilder im Wald.
Diese kann man für Bayern ganz unterschiedlich klassifizieren.
... und dann gibt es noch die ganz wichtige Kategorie "erst gemeint oder nicht".

So steht fast an allen Forstwegen bei mir in den Bergen Zeichen 250. Das ist aber nicht ernst gemeint und stammt wohl noch aus einer Zeit, als niemand auf die Idee kam, mit dem Rad in den Bergen zu fahren bzw. wird aus logistischen Gründen verwendet, da man so nur eine Sorte Schilder vorhalten muß. Es gibt sogar von den Landkreisen ausgeschilderte MTB-Runden, die mit Zeichen 250 gespickt sind.

In Tirol sieht man überall auf Forstwegen das Schild 250. Grund: Haftungsrecht. Beachten muß man das Schild dennoch nicht.

Hier mal ein typisches Beispiel für einen Radweg in den Bergen, der nicht mit dem Fahrrad befahren werden darf - oder wie?
was_jetzt.jpg

Fazit: Zeichen 250 ist meist harmlos.
 

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Rein rechtlich ist das Problem bei Verkehrszeichen 250 "Verbot für Fahrzeuge aller Art", dass es auch Radfahrer mit einschließt.
Anscheinend sind sich manche Straßenverkehrsbehörden darüber tatsächlich nicht im Klaren und vergessen offensichtlich, dass es auch noch Verkehrszeichen 260 "Verbot für Krafträder, Kraftwagen oder mehrspurige Kraftfahrzeuge" gibt.
Hier könnte ein freundlicher Hinweis an die Gemeinde (örtliche Straßenverkehrsbehörde) oder das Landratsamt (untere Straßenverkehrsbehörde - Fachaufsicht) für eine eindeutige und rechtmäßige Beschilderung sorgen.

Es gibt aber auch Behörden die Verkehrszeichen 250 ganz bewusst aufstellen, um auch das Radfahren zu verbieten - meist rechtswidrig, aber zu beachten.
Falls der freundliche Hinweis nicht hilft oder nicht Erfolg versprechend ist, wird man wohl einen "anderen Weg" wählen müssen.
Den "anderen Weg" kann man jetzt deuten wie man will.
 
Zuletzt bearbeitet:
...Hier mal ein typisches Beispiel für einen Radweg in den Bergen, der nicht mit dem Fahrrad befahren werden darf - oder wie?
Anhang anzeigen 259292

Fazit: Zeichen 250 ist meist harmlos.

Die 250 sehe ich eher so: Ein Schild kann auch durch weitere Kennzeichnung in seiner Wirkung eingeschränkt werden (z.B. "Parkverbot"+"Werktags von 8-16Uhr")
Hier in dem Fall 250, Radfahrer, Fußgänger und Reiter frei.
Ist aber sehr frei interpretiert und mit dem richtigen Zeichen (260) wäre es auch klar ohne Einschränkung...

Der Nikolauzi
 
Ist aber sehr frei interpretiert und mit dem richtigen Zeichen (260) wäre es auch klar ohne Einschränkung...
Radwegzeichen ist aber kein Zusatzschild. Das wäre z.B. "Anlieger frei". Die Schilder widersprechen sich schlichtweg.

Hätte man das Zeichen 250 einfach weggelassen, dann wäre alles richtig gewesen. Keine Ahnung, was man mit dem Schild 250 bewirken wollte.
 
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