Welche Strafen beim illegalen Befahren eines Trails?

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Guten Tag, ich und mein Freund (beide 14) sind gestern mit MTB einen kleinen steilen Trail vorsichtig runtergefahren. Unten angekommen auf einem breiteren Kies Weg schrie uns ein Mann in einem Auto an, dass wir dort nicht herunter fahren dürfen. Er sagte dass wir auf den befestigten Kieswegen fahren dürfen aber nicht die kleinen unbefestigten Wege. Es würde sonst eine Strafanzeige gegen uns gestellt werden, was er angeblich auch schon öfters gemacht hat. Außerdem erwähnte er die Schilder die im Wald rumstehen würden auf denen steht das Downhill fahren verboten ist. Die sind mir wieder eingefallen, allerdings standen die nur auf der komplett anderen Seite des Waldes (2km entfernt), wo wir letzte Woche lang gefahren sind. Auf unserer Strecke gestern stand nirgendswo so ein Schild.
Normalerweise fahre ich Rennrad, deswegen kenne ich mich mit der Gesetzeslage für den Wald überhaupt nicht aus und die Suchfunktion hat mir auch nicht weitergeholfen.
Gibt es eine Karte auf der legale Trails eingezeichnet sind?
Was könnten uns für Strafen erwarten? (Wir sind 14 Jahre alt)
Stimmt das überhaupt dass es Trails gibt auf denen wir nicht fahren dürfen?
 

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Re: Welche Strafen beim illegalen Befahren eines Trails?
Kannst mal hier nachlesen: http://dimb.de/aktivitaeten/open-trails/rechtslage
Ist bei euch in Deutschland je nach Bundesland recht unterschiedlich, aber immer noch besser als bei uns in Österreich, wo grundsätzlich alles verboten ist. :D

Sofern du dich an gewisse Grundregeln hältst (die findest du auch auf der verlinkten Seite), würd ich aber nicht jeden Schreihals im Wald allzu ernst nehmen. Solche Leute haben meist ganz andere Probleme als ein paar Biker im Wald, und suchen nur ein Frustventil. Also freundlich lächeln und vorbeifahren. :)
 
Die Kernvorschrift zum Radfahren in Niedersachsen befindet sich in § 25 NWaldG:

"Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37)."

Als Bürger fragt man sich dann natürlich im Wald, was ein tatsächlich öffentlicher Weg ist und woran man erkennen kann, ob dieser mit "Zustimmung oder Duldung ..... tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden" darf. Fakt ist aber, dass man das vor Ort nicht so ohne weiteres erkennen kann, denn dazu müssten ja entsprechende (amtliche) Schilder aufgestellt werden. Aber der Gesetzgeber gibt dem Bürger wenigsten ein paar Hinweise:

"....dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37)."

Also dürfen wir als Radfahrer u. a. auf Wanderwegen, Radwegen, Fahrwegen etc. unterwegs sein, sofern deren Benutzung nicht durch (amtliche) Verbotsschilder ausgeschlossen ist. Als Verbotsschilder kommen z. B. https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Zeichen_238.svg oder https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Zeichen_239.svg in Frage; die findet man aber eher selten im Wald.

Aber es gibt noch andere Kennzeichnungen. Dazu regelt § 39 Abs. 2 Satz 1 NWaldG:

"(2) Die Gemeinde hat die Freizeitwege gemäß ihrer Verwendung (§ 37 Abs. 1 Satz 1) zu kennzeichnen. "

Finden sich also irgendwelche Kennzeichnungen (z. B. Hinweistafeln mit Karten und eingezeichneten Wegen, Schilder/Markierungen an Bäumen, etc.) so kann man guten Gewissens davon ausgehen, dass es sich um tatsächlich öffentliche Wege handelt und die Zustimmung/Duldung vorliegt. Sofern dazu nicht ausdrücklich auch noch (amtliche) Gebots-/Verbotsschilder, die nur eine Nutzung zulassen und/oder bestimmte Nutzungen verbieten, aufgestellt sind, darf man diese Wege auch Befahren. Auch wenn ich nicht selbst in Niedersachsen lebe, so gehe ich davon aus, dass man auf dieser Grundlage sicherlich die allermeisten Wege legal befahren kann und darf.

Beim Befahren von Wegen gelten aber auch ein paar (unverzichtbare) Regeln; so z.B. § 29

"Wer Grundstücke im Rahmen der §§ 23 bis 28 betritt, darf die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden der betretenen und der benachbarten Grundstücke und andere Personen nicht schädigen, gefährden oder belästigen. Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Reiterinnen und Reiter haben besondere Rücksicht auf andere Personen zu nehmen. Sie haben Krankenfahrstühlen, Fußgängerinnen und Fußgängern Vorrang einzuräumen, es sei denn, dass sie auf gekennzeichneten Radwegen fahren oder auf gekennzeichneten Reitwegen reiten."

Dass man sich daran ebenso wie an die auf das gleiche Ziel hinauslaufenden DIMB Trailrules hält, sollte selbstverständlich sein. Darüber hinaus gibt es allerdings auch noch Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG, deren Sinn sich nicht nicht unbedingt sofort, aber bei weiterem Nachdenken durchaus erschließt. Ausführungsbestimmungen haben keine Gesetzeskraft, sondern dienen der Verwaltung als Orientierung (im Sinne einer Dienstanweisung) bei der Anwendung des Gesetzes. In deren Ziffer 5.2. kann man lesen:

"Soweit das Betreten zugelassen ist, muss es erholungsbezogen und im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme gemeinverträglich sein.

- „Unzumutbar“ sind in der Regel Nutzungen, durch die die Natur als Lebensraum wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen oder die Grundbesitzenden geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt werden. Hierzu können beispielsweise das Klettern in Felsen oder Geo-Caching, insbesondere auch Gotcha-Spiele und Downhill, zählen. Hierunter fallen neben den Veranstaltungen oder Aktivitäten selbst auch die Nutzung von Flächen für Maßnahmen der technischen Abwicklung dieser (z. B. Anbringen von Tafeln oder Markierungen, Aufstellen von Geräten) oder auch das gezielte Aufsuchen von Biotopen, Wildeinständen, jagdlichen Einrichtungen wie Hochsitzen und nicht öffentliche Wildfütterungen oder Ähnlichem."

Was ist damit gemeint? Damit ist nicht gemeint, dass man nicht bergab fahren darf (auch das ebenfalls aufgeführte Klettern oder Geo-Caching sind nicht grundsätzlich verboten). Es werden lediglich Beispiele für Nutzungen aufgezählt, bei deren Ausübung Grenzen, insbesondere im Hinblick auf auf das Gebot der Rücksichtnahme (Gemeinverträglichkeit), überschritten werden können. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, d. h. auch die Ausübung anderer Nutzungen (z. B. Wandern oder Reiten) kann darunter fallen. Die entscheidende Frage, die man sich also jeweils stellen muss, läuft darauf hinaus, ob man durch sein konkretes eigenes Verhalten "die Natur als Lebensraum wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen oder die Grundbesitzenden geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt" und ob man es an der erforderlichen Rücksichtnahme (Gemeinverträglichkeit) vermissen lässt.

Wie sieht das also aus mit Downhill? Wer mit entsprechender Vorsicht und so, dass er jeweils auf halbe Sichtweite (so die Anforderung der Rechtsprechung) anhalten kann, bergab fährt, wird mit der Regelung keine Probleme bekommen. Wer aber Downhill in dem Sinne, dass er auf höchstmögliche Geschwindigkeit und ohne dass er jederzeit auf halbe Sichtweite anhalten kann fährt, der überschreitet auf tatsächlich öffentlichen Wegen im Regelfall die Grenzen des Erlaubten. Auch wenn in den Ausführungsbestimmungen nur "Downhill" als Beispiel aufgeführt wird, so gelten also die Grundregeln eines Miteinanders auf Wegen (Rücksichtnahme und Gemeinverträglichkeit) auf allen Wegen (breiten und schmalen) und für alle Radfahrer (egal welches Rad/Bike sie fahren).
 
Und was sind/waren das für Schilder auf denen "Downhill"-Fahren verboten wurde ? Nicht jedes Schild das im Wald aufgehängt wird, ist amtlich...
 
Eine Strafe erwartet Dich schon einmal gar nicht, sondern allenfalls ein Bußgeld.
Die Voraussetzungen, dass Du überhaupt einen Verstoß begehst, wurden von HelmutK bereits erläutert.

Die Bußgeldvorschrift ist in § 42 Abs. 2 Nr. 2 NWaldG zu finden: http://www.recht-niedersachsen.de/79100/nwaldlg.htm#p42
Der Bußgeldrahmen steht in Abs. 4.
Wenn man Dir keinen Vorsatz nachweisen kann, dann gilt außerdem noch die Begrenzung aus § 17 Abs. 2 OWiG.

Für den ersten Verstoß ist m. E. kaum mit einem dreistelligen Betrag zu rechnen. Das ganze muss ja auch noch verhältnismäßig bleiben. Kannst ja mal mit den Verstößen nach dem Bußgeldkatalog vergleichen, z. B. ne Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 21 - 30 km/h liegt bei 80 €.
 
Da ich mir keine einsame Insel leisten kann, fahre einfach da wo es nicht explizit "verboten" drauf steht und gut is.
 
Die Bußgeldvorschrift ist in § 42 Abs. 2 Nr. 2 NWaldG zu finden: http://www.recht-niedersachsen.de/79100/nwaldlg.htm#p42

Der Verbotstatbestand in § 42 Abs. 2 Nr. 2 NWaldG weist Übrigens einen interessanten Unterschied zu § 25 NWaldG auf:

§ 25 WaldG:

"Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37)."

§ 42 Abs. 2

"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt ..... 2. über die Gestattung nach §25 Abs.1 Satz 1 hinaus mit einem Krankenfahrstuhl mit Motorkraft oder mit einem Fahrrad in der freien Landschaft außerhalb von Wegen fährt;"

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 NWaldG ist das Radfahren "auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet". Nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 stellt aber nur das Radfahren "ausserhalb von Wegen" eine Ordnungswidrigkeit dar. Da stellt sich - auch dem Juristen - doch glatt die Frage:

Was ist eigentlich, wenn man auf - also nicht ausserhalb von - Wegen fährt, die nicht als tatsächlich öffentliche Wege gelten, also z. B. auf Wegen oder auch auf Mountainbikestrecken (z. B. Downhillstrecken), die illegal gebaut worden sind und für die weder eine Zustimmung noch eine Duldung der Grundeigentümer vorliegt? Dazu vielleicht ein Hinweis darauf, was z. B. das VG Münster (Urteil vom 19.09.2005, 7 K 1509/02) unter einem Weg versteht:

„Ein Weg i. S. d. § 49 Abs. 1 LG liegt vor, wenn er den Erholungssuchenden von einem Ziel zu einem oder mehreren anderen in der freien Landschaft führt und von der Oberflächenbeschaffenheit das Begehen oder das Befahren mit Fahrrädern oder Krankenfahrstühlen ermöglicht." (Orientierungsatz)

„Auch an den Begriff des Weges sind vor dem Hintergrund der mit dem Landschaftsgesetz verfolgten Ziele geringe Anforderungen zu stellen. ...... Es kommt nicht darauf an, wie die Verbindung historisch entstanden ist und mit wessen Mitteln sie errichtet und unterhalten wird."

Ebenfalls sollte man sich vor Augen halten, dass für Ordnungswidrigkeiten - ebenso wie für Straftatbestände - in unserem Rechtsstaat das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot gilt (Art. 103 Abs. 2 GG - nulla poena sine lege certa). Vgl. dazu auch https://de.wikipedia.org/wiki/Strafrechtlicher_Bestimmtheitsgrundsatz_(Deutschland). M. E. ist vor diesem Hintergrund der Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 Nr. 2 NWaldG äußerst eng.

Sollte ich da etwas übersehen oder einem Denkfehler begangenen haben, so lasst mich das bitte wissen.
 
Zuletzt bearbeitet:
§ 42 Abs. 2 ist in sich in der Tat widersprüchlich. Auf der einen Seite stellen sie hier ja auch ab auf "über die Gestattung nach 25 I hinaus", auf der anderen Seite hätte es des Zusatzes "in der freien Landschaft außerhalb von Wegen" nicht bedurft, der schränkt das ganze nämlich nochmal ein, so dass es dann nach dem Gesetzesverständnis
- freie Landschaft
- Wege
- tatsächliche öffentliche Wege gibt.

Darauf verlassen würde ich mich aber nicht...
 
Guten Tag, ich und mein Freund (beide 14) sind gestern mit MTB einen kleinen steilen Trail vorsichtig runtergefahren. Unten angekommen auf einem breiteren Kies Weg schrie uns ein Mann in einem Auto an, dass wir dort nicht herunter fahren dürfen. Er sagte dass wir auf den befestigten Kieswegen fahren dürfen aber nicht die kleinen unbefestigten Wege. Es würde sonst eine Strafanzeige gegen uns gestellt werden, was er angeblich auch schon öfters gemacht hat. Außerdem erwähnte er die Schilder die im Wald rumstehen würden auf denen steht das Downhill fahren verboten ist. Die sind mir wieder eingefallen, allerdings standen die nur auf der komplett anderen Seite des Waldes (2km entfernt), wo wir letzte Woche lang gefahren sind. Auf unserer Strecke gestern stand nirgendswo so ein Schild.
Normalerweise fahre ich Rennrad, deswegen kenne ich mich mit der Gesetzeslage für den Wald überhaupt nicht aus und die Suchfunktion hat mir auch nicht weitergeholfen.
Gibt es eine Karte auf der legale Trails eingezeichnet sind?
Was könnten uns für Strafen erwarten? (Wir sind 14 Jahre alt)
Stimmt das überhaupt dass es Trails gibt auf denen wir nicht fahren dürfen?

Kennt dich der Mann im Auto? So wie du schreibst vermutlich eher nicht? Also, ruhig Blut und am A..... lecken lassen...
 
Letztendlich passiert da niemandem etwas. Sei es jetzt, weil man sich rausredet oder sich ganz einfach schnell verkrümelt.
Die beste Methode ist, sich einfach nicht erwischen zu lassen und im Notfall abzuhauen bzw. mit dem Wüterich zu reden.

Nebenbei: Bei uns in der Umgebung (~50km) sind auch öfters ein paar Jungs mit richtigen Maschinen im Wald unterwegs und da passiert nichts, weil die zu Zeiten fahren, in denen (fast) keiner da ist und verschwinden, wenn jemand Stress macht.

Ansonsten:
Also, ruhig Blut und am A..... lecken lassen...
 
... bei Ordnungswidrigkeiten greift auch das Jedermansrecht zur Festnahme nicht: Der Schreihals kann eure Identität also nicht feststellen. Im Zweifel: Wegfahren, Festhalten wäre dann bereits (mindestens) Nötigung durch den Schreihals, gegen die man sich dann Straffrei wehren kann. Oder Anzeige erstatten. Diese Leute werden meist sehr kleinlaut wenn sie merken dass man sich im Strafrecht auskennt. Geringe Kenntnisse sind ausreichend, das Gegenüber hat i.d.R. überhaupt keinen Plan.
Klappt auch andersrum, mich hat son Depp mal in ein Geländer geschubst weil er meinte ich dürfte dort nicht fahren.
Durfte ich auch nicht, spielt aber hier keine Rolle, denn:
Ich hab ihm dann meine blutende Hand gezeigt und mehr oder weniger freundlich gesagt das ich ihn jetzt wegen Körperverletzung festnehme. Der ist ganz schön blass ums Näschen geworden :)
 
Ergänzend - wenn nicht schon genannt:

Die Klassifizierung eines Weges ist in den wenigsten Fällen eindeutig. Es gibt genügend Urteile in denen selbst die echte Execuvite, also Polizei oder Forstamtsmitarbeiter (und nicht so ein selbsternannter Hilfspolizist) die Rechtslage falsch eingeschätzt haben.
Umgekehrt ist es einfacher:

- Im Naturschutzgebiet gekennzeichnete Weg verlassen - nix gut
- Vorgeschriebene Benutzung nicht beachten, z.B. Fußweg - nix gut

Aber - wo kein Kläger da kein Richter. Ein Anzeige wäre nur möglich, wenn dich derjenige zur Aufnahme der Personalien festhalten darf. Das darf im Falle von Ordnungswidrigkeiten nur die Executive (heißt aber auch z.B. Ordnungsamt). Privatleute dürfen das nur im Falle von Straftaten.
Da er dich also nicht aufhalten darf, wird eine Anzeige schwieirig. Wen will er anzeigen?

Davon ab - wie schon erwähnt - nicht einschüchtern lassen.
 
Was soll schon rechtlich in diesem konkreten Fall passieren?

Fraglich bleibt der Aspekt des Miteinanders, wenn das Ansehen der Mountainbiker (imho unterscheidet die Öffentlichkeit mittlerweile grob) im Auge der Allgemeinheit oder der entscheidenden Personen sinkt. Da wird es dann schnell politisch und die Frage wie stark die eigene Lobby ist.
 
Was soll schon rechtlich in diesem konkreten Fall passieren?

Fraglich bleibt der Aspekt des Miteinanders, wenn das Ansehen der Mountainbiker (imho unterscheidet die Öffentlichkeit mittlerweile grob) im Auge der Allgemeinheit oder der entscheidenden Personen sinkt. Da wird es dann schnell politisch und die Frage wie stark die eigene Lobby ist.

Da hast du natürlich vollkommen Recht. Aber hier ging es ja um Einen der am Miteinander nicht interessiert und mit Anzeige gedroht hat.
Und natürlich gibt es auf der anderen Seite ähnlich schwarze Schafe.

ICH sehe als echtes Strafrisiko nur das befahren von nicht ausgewiesenen Wegen in Naturschutzgebieten. Das kann teuer werden.
 
Ich bin seit Anfang Januar zum ersten Mal intensiver in den Wäldern um Berlin herum unterwegs und konnte schon die ein oder andere Erfahrung mit Anfeindungen machen. Obwohl ich auf Fussgänger bedingungslos Rücksicht nehme (abbremsen statt vorbeirauschen) gibt es welche die sich trotzdem gestört fühlen. Im Hundeauslaufgebiet im Tegeler Forst (Berlin) bin ich von 2 Hundebesitzerinnen angeschnauzt worden dass sei ja wohl nicht erlaubt was ich da mache und schon gar nicht mit 'sowas' (mit dem Finger auf mein Fatbike zeigend). Das hat mich so genervt dass ich daraufhin den Förster anrief um mich zu erkundigen was man in dem Forst darf und was nicht. Er war sehr freundlich und hat mir erklärt E-Bikes wären verboten, Mountain Bikes erlaubt, Fahren nur auf Wegen und nicht querfeldein wg Erosion (macht Sinn). Gruppen sollte man lieber anmelden da dies meldepflichtige Veranstaltungen seien. Macht alles Sinn und ist nachvollziehbar. Nun bin ich gestern im gleichen Forst 4 Menschen vom Forstamt begegnet die dabei waren einen Trail abzulaufen den ich gerade anstieg. Wir haben uns freundlich gegrüßt und einer wünschte mir viel Spaß beim fahren allerdings fügte er hinzu dass es laut Landeswaldgesetz nicht gestattet sei abseits der Hauptwege zu fahren. Ich meinte das sei doch ein Weg wo ich drauf sei und er erwiderte der sein von Bikern gemacht und somit eigentlich off limits. Es war alles in einem freundlichen Ton hat mich aber beschäftigt da es in Berlin an Trails mangelt und der Forst zum fahren richtig schön ist. Zuhause habe ich die Gesetzestexte für Berlin und Brandenburg mal aufgerufen um nachzulesen was der Forstamtmitarbeiter meinte: im Berliner Text steht:

§15

Radfahrer dürfen alle Waldwege (Straßen und Wege) benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausnahmsweise durch die Behörde Berliner Forsten erlaubt ist. Fußgänger haben Vorrang.

Dabei ist aber nicht definiert was Straßen und Wege im Wald sind... Ein Singletrail ist für mich ein Weg. Deswegen werde ich weiterfahren... Paragraph §15 werde ich ausdrucken und jedem Nörgler freundlich in die Hand drücken. Prinzipiell finde ich die Haltung der DIMB gut mit Rücksicht auf die Spaziergänger durch die Wälder zu fahren. Klappt bei mir zu 90% gut. Am sinnvollsten ist es sich das jeweilige Landeswaldgesetz anzuschauen um zu prüfen ob man im Recht ist oder nicht. Am besten freundlich bleiben denn verbale Kämpfe mit Wanderern schaden nur dem Image der Mountainbike Gemeinschaft.
 
Schau nach Musterurteilen was Berliner Gerichte für einen Weg halten.
Ich kenne es so, dass Wege (offiziell, also zB nicht von privat) gebaut, befestigt und gepflegt sein müssen, dh zB Trampelpfad oder Rückegasse wären keine Wege. Ist aber in den Ländern unterschiedlich...
Befürchte fast, dass du nicht auf einem Weg warst, wenn dieser wirklich durch Biker 'entstanden' ist.
 
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