Wo darf ich überhaupt fahren?

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Hallo liebe MTB-Freunde,

ich möchte euch, die sicherlich schon länger in Deutschland mountainbiken als ich, fragen, ob es irgendwelche Gesetze (bekanntlich ist Deutschland ein Land der Gesetze) dafür gibt, wo man mit dem MTB fahren darf?
Ich komme aus Finnland, und bei uns darf man auf allen möglichen Waldwegen, Wanderwegen usw. fahren, wenn man es nur kann (meistens in den Wäldern sind die Wege nur Trampelpfade).
Nun ich bin neu in der Sache in Deutschland und habe das Gefühl, als ob man dürfte z.B nicht auf den üblichen Wanderwegen fahren? Stimmt das?
Ich habe kein GPS-Gerät und kann mich eigentlich nur an den ausgeschilderten Wegen erstmal orientieren.
Kann ich ohne Bedenken mir als Routen Wanderwege nehmen (z.B Pfälzerwald, Heidelberger Umgebung, Taunus, Rheinsteig usw.) oder darf ich mich nur an den Sonder-Radwegen bewegen?
Ich würde mich auf eine Antwort freuen, denn ich kenne auch keine andere Biker und wende mich deshalb erstmal an euch.

LG, Linda
 
Danke!
"Rheinland-Pfalz: Biken darf im Wald, jedoch nicht auf Fußwegen und Pfaden stattfinden. In Feld und Flur Fehlanzeige"... ob es dann überhaupt in Rheinland-Pfalz möglich ist, im Wald zu fahren, wenn man keine der Wege benutzen darf. Ich google mal dann nach MTB Touren in RLP. Ich kapiers einfach net. Warum ist in Deutschland alles so kompliziert :D
 
Eigentlich darfst du mit nem Sportgerät nicht auf der Strasse fahren.
Auf dem Gehweg auch nicht - aber in den öffentlichen Verkehrsmitteln isis plötzlich wieder ein Fahrrad, für das man extra zahlen muss.:D
 
Noch besser wird es wenn du dein Sportgerät schiebst dann ist es wieder ein Fahrzeug und du musst es nach STVO§25 auf der Straße schieben:spinner:

"§25 abs 2) Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die anderen Fußgänger erheblich behindern würden."

Besser du suchst dir Gleichgesinnte (weniger wie 100) und ihr vergleicht eure Jahreskilometer.
Dann schraubt ihr euch noch eine Nummer an das Rad und schon gilt für euch STVZO $67 Abs 12 "(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit."

Wie komme ich darauf nah VwV §29 STVO wird fest gelegt:"... Indizien für das Vorliegen eines Wettbewerbs sind die Verwendung renntypischer Begriffe, die Beteiligung von Sponsoren, gemeinsame Start-, Etappen- und Zielorte, der nahezu gleichzeitige Start aller Fahrzeuge, Startnummern, besondere Kennzeichnung und Werbung an den Fahrzeugen sowie vorgegebene Fahrtstrecken und Zeitnahmen (auch verdeckt) und die Verbindung zwischen den einzelnen Teilnehmern bzw. zwischen den Teilnehmern und dem Veranstalter (per Funk, GPS o. a.).
Die Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln oder das Fahren im Konvoi widerspricht dem Renncharakter nicht.
......"
weiter Randnummer 9): auch VwV §29"
Erlaubnispflichtig sind
b)Radtouren, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen (i. d. R. erst ab Landesstraße) zu rechnen ist,"
Ihr müsst das also nicht mal anmelden, die anderen Regeln der STVO haltet ihr ja ein aber der Absatz 12 des §67 sollte gültig sein.

So gut informiert bringt ihr die meisten Ordnungshüter erst einmal ins Grübeln, bin damit die letzten 2 Jahre immer gut durch gekommen.

Noch was zur Rennrad:
Rennrad Definition ein Rad mit dem man Renn fährt.
Es wird von vielen Willkürlich fest gelegt, das MTB nicht zu Rennrädern gehören, weil es die noch nicht gab, als das Gesetzt erlassen wurde. Gut dann ist ein MTB auch kein Fahrrad? Sondern nur ein Fahrzeug?

Ich vergleiche das immer so: der Volksmund spricht vom Rennrad, immer nur wenn es sich um ein Sportrad zum fahren auf der Straße handelt, das ist aber etwas zu eng gefasst und somit falsch.
Wie auch folgendes: jeder kennt den Begriff Platzangst, das ist die Angst vor großen Plätzen und nicht was der Volksmund darunter versteht, das ist die Klaustrophobie

Behauptung:
aber nach STVZO §66 abs 6) dürfen Hollandräder auch nicht im Straßenverkehr fahren und auch alle Fahrräder mit Satteltaschen nicht.
Warum? STVO $66
"(6) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein; die Leuchten dürfen nicht blenden."
Die Speichen Reflektoren werden bei diesen Räder verdeckt oder etwa nicht?:heul:
 
Moin, Linda !

Ich weiß ja nicht, ob die Beträge in eine Richtung laufen, die Dir weiterhilft.
Egal was zT spitzfindige Gestzesauslegungen etc besagen, kann man in D-land durchaus Rad fahren. Auch mit dem MTB. Verhalte Dich rücksichtvoll gegenüber der Umweld und anderen Wegenutzern und dann kommt man schon klar.
Und natürlich ist ein Teil der Radfahrer eigentlich nicht regelkonform unterwegs, aber in der Praxis wird zB das Rennrad auf der Starße (im öffentlichenm Verkehr) ohne jegliche Beleuchtung am Tag auch nicht von der Polizei angehalten. Aber Du mußt Dich lokalen Gegebenheiten anpassen.
So gibt es in einem nahen Naturschutzgebiet hier um die Ecke, in dem bei gutem Wetter viele Besucher unterwegs sind, auch mal berittene Polizei und von denen sollte man sich nicht abseits von Wegen erwischen lassen. Aber jetzt im Winter bei Schnee ist eigentlich, so man auf Pfaden bleibt und anderen Nutzern gegenüber rücksichtsvoll ist, eigentlich alles toleriert, was einem auf dem Bike so einfallen kann.
Meine Erfahrungen beschränken sich allerdings im wesentlichen auf den Norddeutschen Raum.

Viel Spaß beim Biken in D
Sam
 
In RLP gilt auf Papierform eines der härtesten Waldgesetze. Je nach Auslegung ist es tatsächlich verboten, mit dem Bike im Wald zu fahren.
Auf der anderen Seite ist RLP ein Land mit großen Waldflächen und wenig Bewohnern. Dort wo ich in RLP regelmäßig fahre, sehe ich auf manchen Touren auch mal keinen einzigen anderen Biker und vielleicht 2-3 Wanderer. Da kommt es also nicht wirklich zu Konflikten.
Der Rheinsteig ist an Wochenenden sehr überlaufen, im wahrsten Sinne des Wortes. Unter der Woche ist er allerdings ein Traum. Letztes Jahr bin ich ihn von Bonn bis Bingen gefahren und ich hatte keinerlei Probleme. Und das, obwohl laut Rheinsteig-Homepage das Radfahren dort verboten ist und zu dieser Zeit das neue Waldgesetz in Hessen diskutiert wurde (das MTBer quasi aus dem Wald ausschließen wollte).
Im Taunus kenne ich vom Hörensagen, dass es dort sehr voll ist und es daher zu Konflikten kommt. Mehr kann ich dazu aber auch nicht sagen.
In Baden-Württemberg gibt es eine 2m-Regel: Es dürfen also nur Wege befahren werden, die breiter sind als 2m. Das ist meines Wissens auch das einzige Bundesland in dem es häufiger mal zu Kontrollen kommt. Um einen Mountainbiker in den anderen Bundesländern auf eine Geldbuße zu verklagen, sind deren Waldgesetze womöglich zu schwammig formuliert ;)

Allgemein ist es in Deutschland aber gar nicht so schlimm: Fahre dort, wo es dir Spaß macht und wo du das Gefühl hast, dass du willkommen bist.



PS: Den Rheinsteig empfehle ich übrigens nur zwischen Lahnstein und Wiesbaden - der Teil von Bonn bis Koblenz ist wirklich sehr mühselig und mit vielen Tragepassagen.
Wenn der Rheinsteig in deiner Nähe liegt, dann versuche auch mal die gegenüberliegende Rheinseite. Der Binger Wald ist sehr schön. In Stromberg gibt es eine angelegte Strecke, in die viel Herzblut gesteckt wird. Auch wenn die Jungs und Mädels mit ihren Bigbikes und Protektoren runter ballern, die Strecke ist so gebaut, dass man mit jedem Bike runter kommt und fast alle Sprünge überrollen kann! Hier gab es früher mal Streckenbeschreibungen und Tracks für den Binger Wald. Ob sie noch online sind, weiß ich nicht. Musst du dich mal durchwühlen ;)

Allgemein hast du aber eine sehr schöne Ecke Deutschlands erwischt, um MTB zu fahren! Also fahr einfach und hab viel Spaß!
 
In RLP gilt auf Papierform eines der härtesten Waldgesetze. Je nach Auslegung ist es tatsächlich verboten, mit dem Bike im Wald zu fahren.

Man muss immer zwischen dem unterscheiden, was im Gesetz tatsächlich geregelt ist und dem, was so manche Zeitgenossen meinen, was darin geregelt sei ;)

Unter weiterführende Hinweise haben wir hier

http://dimb.de/aktivitaeten/open-trails/rechtslage/317-die-rechtslage-in-rheinland-pfalz

auf den entscheidenden Aspekt der Regelung in RLP hingewiesen.

Nach § 22 Abs. 3 des Waldgesetzes darf man auf allen Waldwegen - die Straßen lassen wir mal außen vor - mit dem Fahrrad und dementsprechend auch mit dem Mountainbike fahren:

"Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2."

Die vorstehende Vorschrift sollte man genau lesen und kennen, bevor man sich als Radfahrer oder Mountainbiker auf Diskussionen einlässt. Von entscheidender Bedeutung sind dabei die von mir fett markierten Sätze, die man im Zusammenhang mit der Definition des Begriffs "Waldwege" in § 3 Abs. 7 des Waldgesetzes und der dort von mir fett markierten Passage lesen und verstehen muss:

"Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege."

Wenn man das alles so liest, wie es der Gesetzgeber auch geschrieben hat, dann stellt sich eigentlich nur noch die Frage, woran man Fußwege und -pfade erkennt? Die Antwort ist eigentlich ganz einfach:

1. Für eine Zweckbestimmung als Fußweg oder -pfad müssen Schilder aufgestellt werden.

2. Eine Markierung als Wanderweg reicht nicht aus.

Und dann stellt sich eigentlich nur noch die Frage, welche Schilder denn für eine Zweckbestimmung als Fußweg/-pfad aufgestellt werden müssen? Auch hier ist die Antwort ganz einfach:

http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Zeichen_239.svg

Im Amtsdeutsch auch als "Sonderweg für Fußgänger" bekannt.

Zum Abschluss ein paar wichtige Aspekte für Diskussionen mit Leuten, die trotzdem noch der Meinung sein sollten, dass unter Fußwegen und -pfaden nur schmale Wege zu verstehen seien und dementsprechend unter Waldwegen nur breite Wege zu verstehen seien:

Im Waldgesetz finden sich keine weiteren Anhaltspunkte in Bezug auf die Unterscheidung zwischen einem Waldweg und einem "Fußweg/-pfad". Hier kann eine Auslegung ansetzen, muss aber auch den Regeln der Auslegung folgen und beim Wortsinn starten. Es lohnt sich also ein Blick in Wörterbücher oder im Internet ins Wictionary:

Danach ist ein Waldweg ein Weg im Wald und somit ein Weg, ein Fußweg ist ebenfalls ein Weg und ein Pfad ist ein schmaler Weg und somit auch ein ein Weg. Auch ein schmaler Weg (Pfad) im Wald wäre ein Waldweg und man dürfte darauf mit dem Rad oder Mountainbike fahren. Wir reden also letztlich immer nur über Wege und der Gesetzgeber hat sich weitere Ausführungen darüber, worin sich diese unterscheiden bzw. unterscheiden lassen, erspart.

Hätte der Gesetzgeber die Wege z. B. in Bezug auf ihre Wegesbreite unterscheiden wollen, so hätte er dazu etwas im Gesetz sagen müssen; das hat er aber nicht. Wenn man dann noch zur Kenntnis nimmt, dass der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen Fußweg (= Weg) und Fußpfad (=schmaler Weg) macht, dann müsste man, wenn man meint das alles habe etwas mit Wegesbreiten zu tun, auch die Frage beantworten können, wie welche Unterschiede bzgl. der Breite bei Fußpfaden, bei Fußwegen und bei sonstigen Waldwegen bestehen. Der Gesetzgeber sagt dazu jedenfalls nichts und das brauchte er auch nicht:

Betrachtet man das Ganze und vor allem die verwendeten Wegebegriffe nämlich zusätzlich auch im Kontext der Rechtsordnung und berücksichtigt, dass auf Wegen (egal ob Wald- oder Fußwege) auch die StVO gilt, dann wird klar, dass ein Fußweg/-pfad nur dann vorliegen kann, wenn eine entsprechende Zweckbestimmung unter Verwendung amtlicher Kennzeichen vorgenommen wurde und gemäß § 41 Abs. 1 StVO zu befolgen ist:

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__41.html

Und in diesem Sinne ergibt dann auch wieder das Verbot des Radfahrens auf Wegen mit besonderer Zweckbestimmung sowie der Hinweis darauf, dass Wanderwegmarkierungen dazu nicht ausreichen, einen Sinn. Ist eine solche Zweckbestimmung durch Anbringung des entsprechenden Schildes angeordnet, dann ist auch das Verbot des Befahrens eines solchen Fußwegs/-pfads ersichtlich und kann eingehalten werden.

Ich hoffe, Ihr konntet mir soweit folgen - Danke :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Und dann stellt sich eigentlich nur noch die Frage, welche Schilder denn für eine Zweckbestimmung als Fußweg/-pfad aufgestellt werden müssen? Auch hier ist die Antwort ganz einfach:

http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Zeichen_239.svg

Also auf Trails bin ich an diesen Schildern [1] in RLP schon hin und wieder vorbei gekommen. Sollte ja den gleichen Effekt haben was das Radfahren betrifft unabhabhängig von der Bedeutung für andere Verkehrsteilnehmer.

[1] http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Zeichen_254.svg
 
Jop, ich konnte dir folgen!
Zusammenfassend kann man also sagen, dass schwammig formulierte Waldgesetze es den MTB-Gegnern sehr leicht machen, Mountainbikern illegales Befahren zu unterstellen. Auf der anderen Seite ist es aber sehr schwer, gerichtlich ein Fehlverhalten zu attestieren, weil die Formulierungen zu schwammig sind.

Insgesamt also eine eigentlich zufriedenstellende Lösung, da man zumindest rechtlich auf der sicheren Seite zu sein scheint. Das Image, das Mountainbikern oft zugerechnet wird, ist natürlich nicht so zufriedenstellend. Aber das ist ja wieder ein anderes Thema ;)
 
Jop, ich konnte dir folgen!
Zusammenfassend kann man also sagen, dass schwammig formulierte Waldgesetze es den MTB-Gegnern sehr leicht machen, Mountainbikern illegales Befahren zu unterstellen. Auf der anderen Seite ist es aber sehr schwer, gerichtlich ein Fehlverhalten zu attestieren, weil die Formulierungen zu schwammig sind.

Das Hauptproblem liegt häufig auch darin, dass wir uns als Mountainbiker noch viel zu selten mit den rechtlichen Grundlagen beschäftigen und selbst die uns zustehenden Betretungsrechte nicht kennen oder verstehen. Das führt dann bei vielen Politikern, Verwaltungs- und Forstbeamten sowie Waldbesitzern und anderen Interessensvertretern dazu, dass sie glauben, sie könnten uns mit Halbwahrheiten und substanzlosen Behauptungen verunsichern. Und leider kommen sie noch viel zu oft damit durch und wir lassen uns von ihnen ins Bockhorn jagen. Da wartet noch viel (Aufklärungs-) Arbeit auf uns ;)
 
Das führt dann bei vielen Politikern, Verwaltungs- und Forstbeamten sowie Waldbesitzern und anderen Interessensvertretern dazu, dass sie glauben, sie könnten uns mit Halbwahrheiten und substanzlosen Behauptungen verunsichern. Und leider kommen sie noch viel zu oft damit durch und wir lassen uns von ihnen ins Bockhorn jagen. Da wartet noch viel (Aufklärungs-) Arbeit auf uns ;)
Ich lese mich gerade ein, nachdem ich am Wochenende in DÜW angesprochen wurde "ich dürfe die Pfade hier nicht fahren".
Leider hatte ich dann nicht genügend Gegenargumente.
 
Die Threaderstellerin wird nach zwei Jahren wohl wieder in Finnland sein. ;) und der brave an alte Thread-Heranhänger ist ja selbst Guide.
 
Hättest gleich mal fragen können warum und weshalb. Hast du Verbotsschilder gesehen?
Er meinte generell sei es verboten auf "Pfaden" in RLP zu fahren. Ich konnte ihm nur sagen, dass dies sicher nicht der Fall ist und es lediglich in BW eine Regelung gibt (2m). Schilder waren dort keine angebracht, die ein Verbot signalisieren.
 
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