Was ist Gewährleistung oder Garantie? Verhalten im Fall von Mängeln und Reklamationen

Was ist Gewährleistung oder Garantie? Verhalten im Fall von Mängeln und Reklamationen

aHR0cHM6Ly93d3cubXRiLW5ld3MuZGUvbmV3cy93cC1jb250ZW50L3VwbG9hZHMvMjAxMi8wMy9nYXJhbnRpZS5qcGc.jpg
Immer noch besteht weit verbreitete Ignoranz und Unkenntnis über die rechtlichen Grundlagen im Fall von Mängeln bzw. Reklamationen. Viele haben einfach vollkommen überzogene oder falsche Vorstellungen und dies auf Käufer und Verkäufer Seite. Dah

Den vollständigen Artikel ansehen:
Was ist Gewährleistung oder Garantie? Verhalten im Fall von Mängeln und Reklamationen
 
Sehr gut Thomas,
das war wohl längst überfällig...

Ich würde vorschlagen, zu Deinen goldenen Regeln noch zwei weitere hinzuzufügen:

a) Fristen setzten. Wenn der Verkäufer nachbessern will, sollte eine angemesse Frist gesetzt werden, denn erst mit Ablauf der Frist gerät der Verkäufer in Verzug.

b) Wer schreibt, der bleibt. Wer alles schriftlich fixiert (Schäden, Ansprüche, Fristen, Forderungen, ect) und dies dem Handelspartner mitteilt, hat besseren Karten und kann im Zweifel alles beweisen.
 
Hi!
Und bei den Fristen nicht vergessen, das der Käufer bei der Beweisumkehrpflicht nach dem halben Jahr selber beweisen muss das was nicht i.O. war(d.h. die Beweispflicht liegt dann beim Käufer.Stimmt doch oder liege ich da falsch?) Finde ich auch nicht ganz unwichtig. ;)
Gruss
Z.
 
sehr guter Thread...........Minderung / Wandelung sollte man all denen raten die anfangen selbst Hand an das Rad, Comp etc. zu legen, da dann nämlich der Garantienanspruch erlöscht - es bleibt nach den 2 Jahren noch genug Zeit dies selbst zu tun. :D

Im übrigen wie richtig bemerkt wurde ist der KV zwischen Käufer und Verkäufer geschlossen nicht mit dem Lieferant des Verkäufers, d.h. auch wenn der Lieferant in Insolvenz ist oder dessen Firma erloschen ist, hat der Verkäufer die Pflicht zur Nachbesserung oder Wandelung.

D.h. für quietschende, ausgeschlagene Lager, Hinterbauten etc. die jünger als 2 Jahre besucht mit Eurer Quittung Euren Händler....
 
Hallo, Thomas!

Schöne und vor allem einfach gehaltene, verständliche Zusammenfassung. :)
Vielleicht könnte man noch auf das Produkthaftungsgesetz eingehen, das bietet in einigen Fällen bessere Karten für den Käufer, vor allem, da er hier auch gegen den Hersteller vorgehen kann - jedoch, das ist der Pferdefuß, nur, wenn ANDERE als die gekaufte Sache beschädigt wurden. Also zum Beispiel, wenn durch den Produktfehler ein Personenschaden entstanden ist.

Gruß Geisterfahrer
 
RealNBK schrieb:
Wenn man im Bikeshop verkauft ist es eine Wohltat Kunden zu haben die diesen Text kennen!
DANKE!!!!

Da erkenne ich wohl etwas Ironie im Beitrag
:D :D :D

Nein jetzt mal ganz im Ernst , der Verkäufer sollte sich schon mit dem was er mal gelernt hat (war ja nicht umsonst in der Berufsschule !) auskennen ...
Vor allem was z.b. seine AGB´s angeht (ich behaupte mal nen großer teil der Bike Shop Händler hat nicht mal welche ...) auch das solche dinge wie Nachbesserung mit in den AGB´s vermerkt werden müssen (das beliebte "das müssen wir einschicken" für nen 10 eusen Artikel ist auch nicht wirklich zulässig , sofern der Händler nicht auf seine AGB´s auf nem Kaufvertrag oder zumindest für alle Sichtbar im Laden hinweißt und diese dann auch bei anfrage des Kunden zur einsicht stehen) .

Das ist u.a. nen ganz wichtiger Punkt

Auch die Tatsache das in erster Linie das das WUMS (Wandlung , Umtausch , Minderung ,Schadenersatz) prinzip nach BGB greift ist vielen unbekannt .

Ok ich bin schon etwas aus der Materie raus und mein Arbeitgeber ( Hornbach verkauft nun mal KEINE Fahrräder ) behandelt die meisten fälle sehr Kulant bzw. wirklich nach den Rechtlichen gesichtspunkten Vorschriftsmässig ... Von daher bitte ich zu entschuldigen wenn hier irgendwas nicht 100%ig passt ...

Riderman schrieb:
sehr guter Thread...........Minderung / Wandelung sollte man all denen raten die anfangen selbst Hand an das Rad, Comp etc. zu legen, da dann nämlich der Garantienanspruch erlöscht - es bleibt nach den 2 Jahren noch genug Zeit dies selbst zu tun. :D

Is auch nochn schwieriges Thema ... ich kann mich da nur an den PC´s orrientieren wo das schon seit jahren nen Thema ist ... wie z.b. ne Defekte Grafikkarte o.ä. trotz tausch anderer Komponenten nen Schadensfall ist .

d.h. um mich an den Computern festzumachen ...

es ist z.b. erlaubt Grafikkarte , Speicher o.ä. Komponenten zu Wechseln , ohne das dies zum Verlust der Garantie führt ... dafür muss der Verkäufer aber auch nur "nachbessern" d.h. er muss nur die Komponente ersetzen die defekt ist und nicht den Ganzen PC tauschen ...

Was z.b. aber zum Garantieverlust führt sind dinge wie nen Kühler auf Graka oder Prozessor zu Wechseln oder z.b. nen Fenster in den Tower zu schneiden ...

Wies beim Bike ausschaut is mir leider nich bekannt , aber ich denke man kann sich da ganz gut an den PC´s oder an den Autos orrientieren ... so ist es ja auch nich Verboten im KFZ nen neuen Sitzbezug aufzuziehen ohne gleich die Garantie zu Verliern ...

Denke ma beim Bike kann mans so auslegen , das der Fachmännische Tausch von Komponenten (was weiß ich , nen Lenker , griffgummis , oder nen Reifen) nicht zum Garantieverlust führt (was hilfts wenn das Tretlager draufgeht ... hat ja z.b. nichts damit zu tun) da das Fahrrad ja nen "offenes System ist"...

Im einzelnen wäre es ganz interessant ob es nen Präzedenz Fall zu dem Thema gibt ...
 
Ich hab jetzt net alle Antworten komplett gelesen.

Die Ausführungen von Thomas sind 1a korrekt. Nur eine Ergänzung müsste man vornehmen, die manche Hersteller ganz gerne unterschlagen:

Die Gewärleistung für Sachmängel beträgt grundsätzlich 2 Jahre.

Das Thema "Mangel muss bei Übergabe bestanden haben" ist richtig. Ein Mangel im Sinne des Gesetzgebers liegt aber auch dann bei Übergabe vor, wenn z.B. die Federgabel falsch auf die Belastung konstruiert war und z.B. nach 23 Monaten bricht. Oder auch eine Krone knackt..

Hier reicht übrigens dann lt. Gesetzgeber "Volkes Meinung" aus wenn man reklamiert (wir haben damit praktisch eine Produkthaftung nach US-Vorbild)
Will meinen wo DH draufsteht oder Verwendungszweck suggeriert wird, muss er diesen erfüllen. Deshalb sieht man ja bei manchen Baumarkt Bikes diese Aufkleber mit "Nicht für den Geländeeinsatz". Die sichern sich hiermit ab, wobei dies nach Rechtsprechung nicht ganz klappt, (Siehe "Volkes Meinung: Sieht aus wie MTB, Käufer darf MTB erwarten und auch dessen Belastbarkeit")

Klar sind Verschleißteile von der 2 Jahres Regel ausgenommen und auf Ihren üblichen Verschleißzeitraum begrenzt.

Auch sehr interessant ist das was Thomas Zum Anspruch geschrieben hat. Immer der Händler ist alleiniger Ansprechpartner. Wenn in den ersten 6 Monaten etwas kaputt geht, muss auch er nachweisen, das die Ware i.O. war und zwar kann man ein Gutachten eines Sachverständigen verlangen. Eine Hersteller-Ablehnung muss man nicht akzeptieren, da der Hersteller nicht Vertragspartner ist.

Gleiche gilt im Falle Bergwerk:

Eure 2 Jahre Schmängelhaftung bleibt selbstverständlich voll erhalten! Geht der Rahmen
mn zu Bruch und liegt die Schuld nicht in eurer Behandlung, so muss dafür der Händler geradestehen. Ob er will oder nicht.
 
Thomas, ich finde den Beitrag klasse! Selbst für vollkommen Fachfremde einfach nachzuvollziehen! Es gab hier ja schon endlos viele Threads zum Thema... Was hältst du davon, mal ein bisschen abzuwarten, bis die Juristen ihre Kommentare dazu abgegeben haben, den Beitrag dann noch mal zu überarbeiten und irgendwo ("closed") festzupinnen?

JoolstheBear schrieb:
Vor allem was z.b. seine AGB´s angeht

Erwähnenswert ist auch, dass das AGBG im BGB aufgegangen ist. Außerdem sollte man wissen, dass "Überraschendes" in den AGB - was im Zweifel ALLES sein kann - nichtig ist.

es ist z.b. erlaubt Grafikkarte , Speicher o.ä. Komponenten zu Wechseln , ohne das dies zum Verlust der Garantie führt

Versuch fehlgeschlagen...

Wenn ich als Händler in meine Garantieerklärung schreibe "wenn der Käufer des Autos bei Vollmond über einen Igel fährt, erlischt die Garantie auf die Nockenwelle" - dann IST DAS SO (ja, das Beispiel ist absichtlich so überzogen gewählt...). Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung des Verkäufers und reicht in Deutschland oft nicht an die ohnehin nach Gesetz geltenden Gewährleistungsansprüche heran.
 
Versuch fehlgeschlagen...

Wenn ich als Händler in meine Garantieerklärung schreibe "wenn der Käufer des Autos bei Vollmond über einen Igel fährt, erlischt die Garantie auf die Nockenwelle" - dann IST DAS SO (ja, das Beispiel ist absichtlich so überzogen gewählt...). Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung des Verkäufers und reicht in Deutschland oft nicht an die ohnehin nach Gesetz geltenden Gewährleistungsansprüche heran.

Ok hast ja recht , falsch ausgedrückt ... hat keinen verlust der Gesetzlichen gewährleistung zu folge ... falsche wortwahl ...

Erwähnenswert ist auch, dass das AGBG im BGB aufgegangen ist. Außerdem sollte man wissen, dass "Überraschendes" in den AGB - was im Zweifel ALLES sein kann - nichtig ist.

Auch richtig , d.h. in den Garantiebedingungen kann zwar einiges stehen was aber nicht das BGB unterwandern darf , wobei "nachbesserung" eine der Punkte ist die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als zusatzklausel zum Umtausch hinzugefügt werden darf ... dazu aber wieder das BGB was sagt das nach 2 erfolglosen Nachbesserungsversuchen wiederum der Käufer das Recht auf Umtausch , respektive ersatzlieferung hat ...

Die interessanteste Kompnente ist halt immer noch wie das Bike im Rechtlichen Sinne Betrachtet wird ... als Bike an sich oder als "Haufen einzelner Komponenten" , je nach dem kann auch die rechtssprechung anders ausgelegt werden ...
 
Meistens sind es aber die Händler die im Recht sind. Meistens bekommt der Händler immer die volle Ladung vom Kunden ab und wird als kapitalistischer Blutsauger bezeichnet. Das Kaufmännische Verständniss fehlt halt 90% aller Kunden. Vielen aber einfach "nur" der Verstand wenn sie Schläuche im Laden zurückgeben wollen. "Der hatte schon nach 2 Fahrten 2 Löcher direkt nebeneinander! Eine Frecheit ist das von ihnen mir sowas zu verkaufen!" :lol:
 
Mich interessiert bei der Regelung der Gewährleistung noch folgende Frage:
Ein Gegenstand, der noch keine 6 Monate alt ist wird z.B. bei Ebay privat verkauft und der zweite Besitzer bekommt mit der Ware auch die Orginalrechnung. Kann der Zweitbesitzer dann mit der Rechnung beim ürsprünglichen Händler eine Gewährleistung einfordern, oder kann dies nur der Erstbesitzer? Bei Privatverkäufen wird ja meist die Gewährleistung ausgeschlossen, öfter aber die Orginalrechnung mitgegeben.

Die gleiche Frage kann man natürlich auch bei der Garantie stellen. Schonmal danke für die Antworten!

Gruß, Hotzemott
 
Moin,

im Falle der Gewährleistung sieht es hier schlecht aus, da Du das Produkt ja von Privat kaufst und hier in den meisten Fällen die Gewährleistung ausgeschlossen wird. Ansprüche bestehen ja immer nur direkt zum Verkäufer, nicht zum Hersteller, bzw. Vorbesitzer (in dem Falle der Händler).

Worum es bei dem von Dir gefragten Sachverhalt geht, ist immer die Garantie. Diese wird vom Hersteller / Dienstleister fast ausschließlich für den Erstbesitzer gewährt.
Bei vielen Artikeln die über Ebay verkauft werden und der Orginalbeleg beigelegt ist, sind die Rechnungen aber nicht personalisiert (Kassenbon von Elektronikfachmärkten, etc.). Man könnte also theoretisch eine Garantieleistung einfordern - dies ist aber nicht legal. Bei personalisierten Rechnungen ist dies ausgeschlossen.

Erstma!
 
Wenn mich nicht alles täuscht, ist der Kaüfer nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen berechtigt, vom Kaufvertrag vollständig zurückzutreten. Stand oben irgendwo etwas anders. Aber bin mir auch nicht mehr so sicher. Ist schon ein paar Semester her und ich find's gerad nicht im BGB... :confused:

Gruß
Peda
 
Moin,

stimmt genau, aber auch hier sind ein paar Punkte zu beachten:

z.B.: muss in den meisten Fällen eine Frist gesetzt werden und natürlich bedeutet ein Rücktritt nicht automatisch, dass man den gesamten Kaufpreis erstattet bekommt. Wenn ein Teil etwa schon ein Jahr gefahren wurde bevor der Mangel auftrat, dann wird der Kaufpreis natürlich entsprechend gemindert.

Erstma!
 
Vanquish schrieb:
Wenn mich nicht alles täuscht, ist der Kaüfer nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen berechtigt, vom Kaufvertrag vollständig zurückzutreten. Stand oben irgendwo etwas anders. Aber bin mir auch nicht mehr so sicher. Ist schon ein paar Semester her und ich find's gerad nicht im BGB... :confused:

Gruß
Peda

Kannst du nicht im BGB finden, höchstens in den Kommentaren dazu. Es ist "regelmäßig" nach einem zweiten fehlgeschlagenen Reparaturversuch möglich, vom Vertrag zurückzutreten.

Ich hätte doch noch eine Frage zum Privatverkauf:
Ist das Recht auf Gewährleistung nicht fest an die Kaufsache gebunden und geht damit beim VK mit über? Oder fiele dies in die Kategorie "Vertrag zu Lasten Dritter"?
 
Moin,

Gewährleistungspflicht ist an den KaufVertrag gebunden und nicht an die -Sache. Ergo kannst Du eine Sache nicht privat an jemanden weiterverkaufen und eine, nenen wir es mal "Restgewährleistung" übergeben.

Wenn überhaupt geht das mit Garantieleistungen, sofern der Hersteller diese nicht auf den Erstbesitzer beschränkt (meistens ist es so - aber nicht immer).

Das mit dem Rücktritt inkl. das mit der zweimaligen Nachbesserung steht sehr wohl auch im BGB §440 Abs. 2

Erstma!

@Ufo
ich denke nicht, dass persönliche Anschuldigungen hier her gehören.
 
soweit ich weiß hat der händler 3 mal das recht eine sache nachzubesseren, erst dann kann soweit der mangel nicht behoben wurde vom kaufvertrag zurückgetreten werden. und ein rücktritt vom kaufvertrag innerhalb der ersten 2 wochen ist nur bei haustürgeschäften möglich, sonst nicht!!
 
cycleman schrieb:
soweit ich weiß hat der händler 3 mal das recht eine sache nachzubesseren

Sehr theoretisch das Ganze. Die 2x sind sicher als Richtwert im heute üblichen "Konsumgüterkauf" zu sehen und nicht als absolute Aussage zu betrachten, es gibt genügend Gegenstände bei denen eine Nachbesserung gar nicht in Frage käme.

Gruß
Peter
 
Rote-Locke schrieb:
Moin,

Gewährleistungspflicht ist an den KaufVertrag gebunden und nicht an die -Sache. Ergo kannst Du eine Sache nicht privat an jemanden weiterverkaufen und eine, nenen wir es mal "Restgewährleistung" übergeben.

Wenn überhaupt geht das mit Garantieleistungen, sofern der Hersteller diese nicht auf den Erstbesitzer beschränkt (meistens ist es so - aber nicht immer)...
Falsch!

Von ihren gesetzlichen Garantie- und Gewährleistungspflichten können sich weder Hersteller noch Händler exkulpieren, denn o.g. Pflichten sind eben doch an die Sache gebunden. Diesbezüglich steht keinem Hersteller oder Händler eine Dispositionsfreiheit bezüglich der gesetzlichen Vorschriften zu - auch nicht gegenüber einem Dritten. Der weitgehende Ausschluß einer Gewährleistung bezieht sich lediglich auf eventuelle Ansprüche gegen private Verkäufer beim Gebrauchtkauf.

/PF
 
Richtig oder falsch:
Es gibt im Laden kein gesetzliches Rückgaberecht. Im Laden geht dass alles auf Kulanz. Die 14 Tage gelten nur beim Kauf übers Internet (Fernhandelsabsatz).
 
@Panzerfaust

Ließ bitte im BGB nach was dort steht, Paragraphen findest Du im Text am Anfang, den Du ebenfalls lesen solltest ;)

Du verwechselst bzw. vermischst hier genau die beiden Kernthemen um die es hier geht, bzw. die ich versucht hatte zu erklären - offensichtlich für einige immer noch nicht deutlich genug.

@die andern
Bitte lest die betreffenden Paragraphen im BGB, dann sind die Unklarheiten beseitigt, es steht alles EXPLIZIT dort drin. Genau aus diesem Grund habe ich so viel Wert darauf gelegt die Stellen möglichst genau anzugeben.

Erstma!
 
Zurück
Oben Unten