Zusatzlicht (ohne Zulassung) an StVo-konformen Fahrrad Vergehen?

Also ich hatte wegen der Lampe eigentlich nie Probleme, hab auch so ne Chinafackel.
Die hab ich eigentlich immer im Rucksack dabei, bei Bedarf wird die dann mit Klettband ans Bike geschnallt.
Wurde schon paar mal angehalten, gab nie Probleme, selbst als ich die lampe nur im Rucksack hatte und sie dann vorgezeigt hab.
Der Polizist meinte zwar dass ich sie dann solangsam mal dranmachen könnte weils schon dämmert aber hat auch gemeint er is froh dass ich wenigstens ein dabei hab.

Und selbst wenn mir mal so en Paragrafenreiter blöd kommen sollte werd ich mir trotzdem kein anderes Licht ans Bike schrauben, die ganzen StVo-konformen Dinger machen nämlich kaum ordentliches Licht.
 
meine erfahrung:
solange man vernünftig beleuchtet ist haben die polizisten auch kein problem mit, wenn das ding keinen stvo papper drauf hat. dass die § jahre hinter der technik herhinken, ist denen auch bewusst. wichtig für die herren und damen ist meiner erfahrung nach, dass der radler beleuchtet ist und von anderen verkehrsteilnehmern gut wahrgenommen werden kann

im Normalfall ist das auch meine Erfahrung und man wird durchgewunken. wobei Polizisten gerne immer irgendwas bemängeln, und sei es nur um den generösen Typ rauszukehren ala "da wollen wir mal ein Auge zudrücken, aber beim nächsten Mal..."

und wenn die gerade mal so ne politisch gewollte Schwerpunktaktion haben, wird alles was nicht penibel STVZO-konform ist bemängelt. wenns ganz blöd kommt, noch mit Vorführung ein paar Tage später, ob auch alles abgebaut oder gesetzeskonform verändert wurde.
 
Hallo zusammen!

Wie sieht es aus wenn man an einem StVO-koformen Rad (>11 kg) zusätzlich (zum zugelassenen Licht) ein angebautes (über Gummiband, also nicht "fest") Zusatzlicht hat, das keine Zulassung hat, aber auf öffentlichen Straßen ausgeschaltet bleibt?

Reicht das alleine auf dem Fahrrad-montiert-sein aus um eine Strafe zu bekommen?

Wie hoch ist eine eventuelle Strafe? 10 Euro?
Darf das nicht StVO-konforme Licht beschlagnahmt werden? (Ohne Unfall, rein bei einer Kontrolle!)

Wie kritisch ist es mittlerweile mit gesundem Menschenverstand (ohne Blendung anderer) rein mit nicht zugelassenen Lichtern auf öffentlichen Straßen zu fahren?

Steht man im Crashfall immer schlecht da wenn in einem Protokoll nach einem unverschuldeten Unfall z.B. auftaucht, dass man nicht zugelassene Lichter hatte? Da dürfte sich die Gegenseite sicher gleich wie die Geier drauf stürzen und behaupten, dass sie geblendet wurde, selbst wenn man auf den Boden vor sich abgeblendet hat (Gummibandbefestigung mit Verdrehmöglichkeit!) und der andere vor sich hingeträumt und den Unfall verschuldet hat!

Zweite Frage interessiert mich dahingehend, da ich aktuell noch ein Rad nach StVo fahre ;-) aber bald nicht mehr.....

Gibt es sonst auf der Welt eigentlich noch ein Land, in dem jeder Murks so genau geregelt ist wie hier?
Mich stören täglich die 75% Radfahrer, die überhaupt gar kein Licht haben.
Über blendende nicht zugelassene Lichter ärgere ich mich zwar auch, aber deutlich weniger. ;-)

Danke und Gruß!

Wie oben schon korrekt gesagt wurde: Am Fahrrad darf nur straßenzugelassene Beleuchtung montiert sein. Der Fahrer darf sich mit so vielen Lampen behängen, wie er gerne möchte. Jedoch gilt natürlich auch hier die Regel, daß niemand unnötig behindert, belästigt oder gefährdet werden darf, und das ist bei einem 4000-Lumen-"Chinaböller" auf jeden Fall zutreffend! Daß eine Lampe bei einem Erstvergehen beschlagnahmt wird, halte ich praktisch für ausgeschlossen.
Die Polizei interessiert sich hierfür so gut wie gar nicht. Ist das Rad beleuchtet, ist für die alles in Ordnung. Die theoretische Gefahr der 20 Euro Strafe könnte man also eingehen. Bedauerlicherweise gibt es inzwischen mehrere Gerichtsurteile, die Radfahrern ohne korrekte Beleuchtung 50 % Mitschuld am Unfall geben. Dabei ist es unerheblich, wie viel oder wenig "falsch" die Lampe war. Ob es eine zugelassene Beleuchtung mit zu schwachen Batterien oder eine nicht zu gelassene, helle war. Verkehrsanwälte kennen diese Urteile und ich garantiere Dir, daß der Depp von Autofahrer, der Dir die Vorfahrt genommen hat, die Hälfte seines Schadens haben wollen wird. Das heißt, daß auch Du nur die Hälfte Deines Bikes ersetzt bekommst. Und nur die Hälfte vom Schmerzensgeld wegen des gebrochenen Schlüsselbeins bekommst. Man wird schon am hellichten Tag beim Abbiegen von Autofahrern "übersehen", die einen 10 Sekunden vorher überholt haben. Man kann gar nicht so doof denken, wie manche fahren! Deswegen rate ich wirklich davon ab, ohne zugelassene Lichtanlage zu fahren.
 
...Bedauerlicherweise gibt es inzwischen mehrere Gerichtsurteile, die Radfahrern ohne korrekte Beleuchtung 50 % Mitschuld am Unfall geben. Dabei ist es unerheblich, wie viel oder wenig "falsch" die Lampe war. Ob es eine zugelassene Beleuchtung mit zu schwachen Batterien oder eine nicht zu gelassene, helle war...
Nenne mal die Urteile dazu, gerade mit den nichtzugelassenen mit vollen Akkus. Bislang kenne ich nur solche, wo die Lampe (ob zugelassen oder nicht) nur noch glimmte, ergo quasi nicht zu sehen war. Bezüglich zu hellen Lampen sind mir keine Urteile bekannt.

Der Nikolauzi
 
http://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen/urteil-zur-fahrradbeleuchtung-mehr-licht-1.984751

Das Gericht hat eindeutig entschieden: "Weder eine elektrische Stirnlampe noch ein elektrisches Aufstecklicht seien - was offenbar nicht allgemein bekannt sei - allein ausreichende Beleuchtungsmittel. Ein Fahrrad ist grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt." Dynamobetrieben muß es seit neuestem nicht mehr sein, klar, aber für ein nicht zugelassenes Aufstecklicht gilt das natürlich nach wie vor. Egal ob es zuviel Licht macht und damit blendet, oder zuwenig, weil es die vorgeschriebene Lux-Zahl nicht erreicht: Die Erkennbarkeit des Radfahrers ist schuldhaft eingeschränkt. Einen Gegenbeweis zu führen, daß der Unfall auch dann geschehen wäre, wenn man eine StVO-konforme Beleuchtung gehabt hätte, wird in den seltensten Fällen möglich sein.
 
StVo zugelassen

http://fahrradbeleuchtung-info.de/marktuebersicht-fahrradscheinwerfer-fuer-akkubetrieb

Hier die Neufassung von § 67 Absatz 1 StVZO:

Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.

Und hier nochmal die alte Fassung:

Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.


Und auch eine Begründung liefert der Bundesrat mit dazu:

Die Verwendung von Batterien oder eines wiederaufladbaren Energiespeichers (Akkus etc.) für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte an Fahrrädern gewährleistet grundsätzlich das gleiche Sicherheitsniveau wie die Verendung einer Lichtmaschine (Dynamo) als Energieversorger. Zudem gewährleisten sowohl batterie- als auch akkubetriebene Scheinwerfer und Schlussleuchten eine gute Erkennbarkeit der Fahrradfahrer, da die Intensität der Lichtabstrahlung unabhängig von der Fahrgeschwindigkeit gleichmäßig hoch ist und auch im Stand erfolgen kann. Daneben wird ihnen eine höhere Akzeptanz entgegengebracht, die offenbar unter anderem daraus resultiert, dass der Betrieb der Beleuchtung mit Batterien und Akkus – im Gegensatz insbesondere zu älteren Dynamos – keine fahrdynamisch wirksamen Leistungsverluste oder eine Einschränkung der Beleuchtung bei schlechten Witterungsverhältnissen mit sich bringt.

Quelle: http://fahrradbeleuchtung-info.de/b...flicht-was-heisst-das-fuer-fahrradbeleuchtung

Jenes wurde entschieden als der Dynamo noch Pflicht war:
http://www.versicherung-in.de/licht-am-fahrrad-ohne-dynamo-mit-batterie-6101/

Die Stirnlampe wird auch nach neuer Regelung nur ein Zusatz bleiben, da sie keine gültige StVo Zulassung hat.
 
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Stirnlampen sind als alleinige Beleuchtung aber wirklich total scheisse.
Wenn der Fahrer gerade nicht genau in Fahrtrichtung schaut, sieht man das Licht gar nicht.
Wenn dann ansonsten der Fahrer komplett dunkel und nicht reflektierend gekleidet ist, schätzt man außerdem die Entfernung immer erstmal komplett falsch ein.
Zumindest als Radfahrer mit normaler Beleuchtung für die Straße (wie eine Pava) hab damit echt meine Probleme.
Diese Aldifunzeln mit schwacher Batterie am Lenker (Benachrichtigungs-LED vom Handy ist heller) sind aber auch nicht viel besser.

Ansonsten wurde ich wegen z. B. einer Knog Strobe im Modus "blink-blink-Pause" (Licht ist wie eine Fotoblitz) von der Rennleitung schon schief angeschaut, aber noch nie angesprochen oder aufgehalten.
 
Also meine Lampe kann ich entweder an den Helm oder an den Lenker schnallen.
Beim Trail fahren hab ich die am Helm, da will ich ja da was sehn wo ich hinguck. und auf der Straße bzw. Radwegen kommt sie an den Lenker, dann gibts auch keine Probleme.
 
http://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen/urteil-zur-fahrradbeleuchtung-mehr-licht-1.984751

Das Gericht hat eindeutig entschieden: "Weder eine elektrische Stirnlampe noch ein elektrisches Aufstecklicht seien - was offenbar nicht allgemein bekannt sei - allein ausreichende Beleuchtungsmittel. ...
Genau das Urteil meinte ich;)
"daß das elektrische Aufstecklicht zum Unfallzeitpunkt nicht mehr mit voller Kraft leuchtete" wird nur nebenbei erwähnt, ist aber genau der springende Punkt: es war leer.
Der Schluß, daß das Urteil mit vollen Batterien auch so ausgefallen wäre, ist eine ziemliche Mutmaßung, denn dann wäre die Sichtbarkeit nach StVZO gegeben und ein Nachteil zur damaligen Pflichtausstattung (Dynamo) nicht gegeben (ähnlich, als wenn man am Tag ohne Reflektoren am Rad einen Unfall hat). Ergo keine Schuld. Nur eine OWI.
Leider wird das Urteil oft nur teilweise zitiert und die falschen Schlüsse daraus gezogen:(
Auch heute würde man da noch eine Mitschuld bekommen, wenn das Licht alle oder aus ist.

Wäre die Lampe zu hell gewesen, gäbe es kein Übersehen. Deshalb die Frage nach einem Urteil mit zu heller Lampe. Da ist mir nichts bekannt.
Wird ein anderer geblendet, wäre es meiner Ansicht nach "nur" eine Gefährdung, aber wenn der andere deswegen in den Graben fährt, ist das zu einem großen Teil seine Schuld, da man in so einer Situation langsamer fahren und ggfls. anhalten muß.

Der Nikolauzi
 
Ich mache mir oft noch eine Fenix Taschenlampe an den Helm wenn ich in der Stadt fahre.
Wenn ich sehe das ein Autofahrer mir die Vorfahrt nehmen könnte, schaue und leuchte ich in seine Richtung und nicke ein wenig mit dem Kopf.
Dadurch "blink" es bei dem und man wird nicht so leicht übersehen.
Dem Fahrer geht im wahrsten Sinne des Wortes ein Licht auf. Die gucken dann auch im meine Richtung.
 
Ich mache mir oft noch eine Fenix Taschenlampe an den Helm wenn ich in der Stadt fahre.
Wenn ich sehe das ein Autofahrer mir die Vorfahrt nehmen könnte, schaue und leuchte ich in seine Richtung und nicke ein wenig mit dem Kopf.
Dadurch "blink" es bei dem und man wird nicht so leicht übersehen.
Dem Fahrer geht im wahrsten Sinne des Wortes ein Licht auf. Die gucken dann auch im meine Richtung.

Und wenn dadurch ein Unfall entsteht, bist Du der Depp des Abends!
Und wenn es ganz dumm läuft, gehen bei Dir dabei die Lichter komplett aus.



Da ist mir nichts bekannt.
Wird ein anderer geblendet, wäre es meiner Ansicht nach "nur" eine Gefährdung, aber wenn der andere deswegen in den Graben fährt, ist das zu einem großen Teil seine Schuld, da man in so einer Situation langsamer fahren und ggfls. anhalten muß.

Der Nikolauzi



Ich gehe davon aus, Du fährst nicht Auto oder?
Ich müsste deiner Meinung nach Anhalten weil Du zu doof bist dein Fahrrad ordnunggemäß nach StVo mit einer Beleuchtung auszustatten.
:spinner:

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Ich verstehe den Diskussionsbedarf nicht. Es ist alles geregelt. Wer sich nicht daran hält muss damit rechnen die Arschkarte zu ziehen und das zurecht, Punkt fertig.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich gehe davon aus, Du fährst nicht Auto oder?
Ich müsste deiner Meinung nach Anhalten weil Du zu doof bist dein Fahrrad ordnunggemäß nach StVo mit einer Beleuchtung auszustatten.
:spinner:
Warum so aggressiv? Es geht nur um die Darstellung von Tatsachen. Daß Du die Verletzung Deiner Omnipotenzphantasien auf mich projezierst, ist vollkommen unbegründet.
Und ja, wenn man nix sieht, muß man langsam machen und, wenn nötig, sogar anhalten, z.B. auch bei unrechtmäßig benutztem Fernlicht.

Der Nikolauzi
 
Genau das Urteil meinte ich;)
"daß das elektrische Aufstecklicht zum Unfallzeitpunkt nicht mehr mit voller Kraft leuchtete" wird nur nebenbei erwähnt, ist aber genau der springende Punkt: es war leer.
Der Schluß, daß das Urteil mit vollen Batterien auch so ausgefallen wäre, ist eine ziemliche Mutmaßung, denn dann wäre die Sichtbarkeit nach StVZO gegeben und ein Nachteil zur damaligen Pflichtausstattung (Dynamo) nicht gegeben (ähnlich, als wenn man am Tag ohne Reflektoren am Rad einen Unfall hat). Ergo keine Schuld. Nur eine OWI.
Leider wird das Urteil oft nur teilweise zitiert und die falschen Schlüsse daraus gezogen:(
Auch heute würde man da noch eine Mitschuld bekommen, wenn das Licht alle oder aus ist.

Wäre die Lampe zu hell gewesen, gäbe es kein Übersehen. Deshalb die Frage nach einem Urteil mit zu heller Lampe. Da ist mir nichts bekannt.
Wird ein anderer geblendet, wäre es meiner Ansicht nach "nur" eine Gefährdung, aber wenn der andere deswegen in den Graben fährt, ist das zu einem großen Teil seine Schuld, da man in so einer Situation langsamer fahren und ggfls. anhalten muß.

Der Nikolauzi

Was ist denn das für eine Argumentation? Wenn Du mit Deinem Fernlicht mit dem Auto den Gegenverkehr so blendest, daß der nichts mehr erkennen kann und in den Graben fährt, dann bist Du daran schuld und kein anderer! Der entgegenkommende kann nunmal nicht schlagartig stehenbleiben. Und die Richtung und das Gleichgewicht zu halten, ist auf einem Zweirad ohne räumliche Orientierung für die allermeisten nicht möglich.
Der Gesetzgeber schreibt genau aus diesem Grund vor, daß die hell-dunkel-Kante bei allen Fahrzeugen sehr ausgeprägt sein muß. Nur wenige Grad oberhalb der höchsten Helligkeit dürfen nur noch wenige Prozent Strahlkraft übrigbleiben. Und das hat seinen Sinn: Wenn man geblendet wird, kann man keine Entfernungen mehr abschätzen, schon gar nicht bei einer punktuellen Lichtquelle. Das Gericht hat klar festgestellt, daß ein Fahrrad ohne straßenzugelassene Beleuchtung grundsätzlich nicht ausreichend beleuchtet ist. Keine ausreichende Beleuchtung bedeutet immer eine Mitschuld! Daß die um so höher ausfällt, je mehr andere Faktoren dazukommen, ist richtig.
 
Warum so aggressiv? Es geht nur um die Darstellung von Tatsachen. Daß Du die Verletzung Deiner Omnipotenzphantasien auf mich projezierst, ist vollkommen unbegründet.
Und ja, wenn man nix sieht, muß man langsam machen und, wenn nötig, sogar anhalten, z.B. auch bei unrechtmäßig benutztem Fernlicht.

Der Nikolauzi


Weil Du scheinbar unter Realitätsverzerrrung leidest.

Was denkst Du wozu es das gibt?
Wahrscheinlich damit so Leute wie Du trotzig das machen was sie wollen?

113.jpg


http://fahrradbeleuchtung-info.de/fahrradscheinwerfer-richtig-einstellen

Und setze dich mal damit auseinander( Die Scheinwerfer müssen eine Verstelleinrichtung haben, mit der sie ordnungsgemäß nach § 67c Abs. 2 StVZO) eingestellt werden können. ):
http://www.enhydralutris.de/Fahrrad/Beleuchtung/node403.html

§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern

3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__67.html

Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann.

Funktioniert mit deiner Stirnlampe aber nicht, weil die immer dahin zeigt wo du deinen Schädel hinbewegst!

Und zu Verkehrsteilnehmern die so egoistisch wie Du unterwegs sind, MUSS ich NICHT freundlich sein!
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Weil Du scheinbar unter Realitätsverzerrrung leidest.

blablabla

Und zu Verkehrsteilnehmern die so egoistisch wie Du unterwegs sind, MUSS ich NICHT freundlich sein!
Wo steht, daß ich so unterwegs bin? Noch, daß ich irgendjemanden zu einem solchen Verhalten ermutige.
Eine sehr realitätsferne Annahme Deinerseits, die keiner objektiven Grundlage, sondern vielleicht eher persönlichen Problemen entspringt? Bist Du etwa Autofahrer?

Ich habe nur aufgezeigt, daß, entgegen volkstümlicher Annahmen, jemand, der blendet, nicht automatisch mit einem Bein im Knast steht.
Wenn man nix sieht, muß man langsam machen, so ist das im Straßenverkehr und nennt sich angepaßte Geschwindigkeit. Hält man die nicht ein und baut einen Unfall, ist man primär erstmal selber Schuld. Gilt z.B. auch bei Nebel (um mal von bedrohlichen Subjekten auf seelenlose Objekte umzuschwenken) Oder auch Sonnenschein: Kann ich die Ampelfarbe nicht erkennen, darf ich nicht einfach losfahren und muß im Zweifelsfall stehen bleiben, bis die Sonne untergegangen ist.

Interessanterweise ist das einzige Urteil, was ich zu dem Thema Blenden gefunden habe, dieses eher tragische:
http://de.wikipedia.org/wiki/Julia_Palmer-Stoll
Schuld: der geblendete.

Der Nikolauzi
 
...Das Gericht hat klar festgestellt, daß ein Fahrrad ohne straßenzugelassene Beleuchtung grundsätzlich nicht ausreichend beleuchtet ist...
Nein:
Das Gericht hat festgestellt, daß weder eine nicht in Fahrrichtung gerichtete Lampe (Kopflampe), noch eine nicht funktionierende (weil Batterien leer) wie auch immer geartete Lampe mit zulässigem Leuchtbild aber ohne Helligkeit vor der Haftung schützen. Das sollte auch logisch sein?! Bei vollen Batterien in der zugelassenen Lampe sähe das wiederrum ganz anders aus, aber darüber sagt die Urteilsbegründung nichts aus!

Das gilt interessanterweise gegenteilig bei Dynamolampen, denn die leuchten in der Tat quasi nicht, wenn man ganz langsam fährt, befreien einen aber in manchen Fällen von der Haftung...

Was ist denn das für eine Argumentation? Wenn Du mit Deinem Fernlicht mit dem Auto den Gegenverkehr so blendest, daß der nichts mehr erkennen kann und in den Graben fährt, dann bist Du daran schuld und kein anderer! ...
...was Du auch sicher anhand von Fakten belegen kannst, oder?

Der Nikolauzi
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein:
Das Gericht hat festgestellt, daß weder eine nicht in Fahrrichtung gerichtete Lampe (Kopflampe), noch eine nicht funktionierende (weil Batterien leer) wie auch immer geartete Lampe mit zulässigem Leuchtbild aber ohne Helligkeit vor der Haftung schützen. Das sollte auch logisch sein?! Bei vollen Batterien in der zugelassenen Lampe sähe das wiederrum ganz anders aus, aber darüber sagt die Urteilsbegründung nichts aus!

Das gilt interessanterweise gegenteilig bei Dynamolampen, denn die leuchten in der Tat quasi nicht, wenn man ganz langsam fährt, befreien einen aber in manchen Fällen von der Haftung...


...was Du auch sicher anhand von Fakten belegen kannst, oder?

Der Nikolauzi


Doch, das Gericht hat als allgemeinen Rechtsgrundsatz festgestellt, daß ein Fahrrad mit einer batteriebetriebene Fahrradbeleuchtung grundsätzlich nicht ausreichend beleuchtet ist! Ich habe verstanden, daß Dir das nicht paßt und ich wünsche Dir viel Erfolg dabei, Staatsanwaltschaft und Richter davon zu überzeugen, daß dieser Grundsatz für Dich nicht gilt, weil Deine Batterien stark genug sind. Für diesen Grundsatz gibt es nur eine einzige Ausnahme: Die ist inzwischen ausdrücklich gesetzlich geregelt und kann nur eine straßenzugelassene Batterie - Beleuchtung sein.

Ja, der Bundesgerichtshof hat die Schuld eines Fahrers, der nicht abblendet, bereits vor vielen Jahren festgestellt (Absatz 16):
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1955-12-08/4-StR-464_55
Wobei es sich in diesem Fall auch der betroffene Autofahrer Schuld hatte, weil er wohl genügend Zeit gehabt hätte, um abzubremsen. Wäre er plötzlich geblendet worden, z.B. hinter einer Kurve, wo soll da eine Mitschuld des geblendeten herkommen?
 
Bist Du etwa Autofahrer?

Du ja scheinbar nicht. Ist vielleicht auch besser so, ein Chaot weniger auf der Strasse.

Bußgeldkatalog
Abschnitt I - Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, a) Straßenverkehrs-Ordnung

Beleuchtung nicht vorschriftsmäßig benutzt oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt
20 Euro

mit Gefährdung
25 Euro

mit Sachbeschädigung
35 Euro

Quelle: http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/bkatv_20.php

Viel Spass mit deinen Ansichten!

Bleibt nur noch zu hoffen das Du deine falschen Ansichten nicht erst änderst wenn es mal zu spät für Dich ist!!
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
...Ja, der Bundesgerichtshof hat die Schuld eines Fahrers, der nicht abblendet, bereits vor vielen Jahren festgestellt (Absatz 16):
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1955-12-08/4-StR-464_55
Wobei es sich in diesem Fall auch der betroffene Autofahrer Schuld hatte, weil er wohl genügend Zeit gehabt hätte, um abzubremsen. Wäre er plötzlich geblendet worden, z.B. hinter einer Kurve, wo soll da eine Mitschuld des geblendeten herkommen?
Ich sehe da nur, daß das Blenden den Unfall ev. forciert hat (der Schuldige den Fußgänger aber vorher hätte sehen können), aber von einem Schuldspruch gegen den Blender lese ich da nichts?

Und so sieht das in der Rechtsprechung aus (Der Bericht ist vom 21. Januar 2015):
http://www.shz.de/lokales/norddeuts...fall-taxifahrer-freigesprochen-id8752386.html
Unfallursächlich und damit schuldig am Tod ist nicht der, der ihn überfahren hat. Sondern der, der rechtswidrig mit Fernlicht gefahren ist.
Aha:
"Wo genau sich die Fahrzeuge begegneten und wie viel Zeit vom Blenden bis zum Zusammenstoß verging, blieb unklar – „aber das sind entscheidende Faktoren dafür, ob die auf der Fahrbahn liegende Person überhaupt rechtzeitig erkannt werden konnte“, so Hilker."
In dubio pro re. Schuld hat der Blender aber auch nicht bekommen. Es wurde nur erwähnt, daß die Tatsache der Blendung Einfluß auf die Schuldsprechung des Angeklagten hat (das ist kein Schuldspruch für den Blender).

...
Bußgeldkatalog
Abschnitt I - Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, a) Straßenverkehrs-Ordnung

Beleuchtung nicht vorschriftsmäßig benutzt oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt
20 Euro

mit Gefährdung
25 Euro

mit Sachbeschädigung
35 Euro

Quelle: http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/bkatv_20.php
...
Wie gesagt: eine OWI. Schön, daß Du meine Aussage anscheinend verstanden hast:)

Und auch, wenn Du es nicht verstehen willst, widerhole ich mich gerne: Ich fahre mit Abblendlicht.
Es geht hier um die rein rethorische Frage der Rechtsfolgen. Paragraph 1 der StVO (und deren Rest) bleibt unangetastet gültig.

Der Nikolauzi
 
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