Die Beseitigung eines bundesweit fast einzigartigen Kuriosums hat die Deutsche Initiative Mountainbike (DIMB) angemahnt. Das Recht auf Radfahren auf Wegen in Feld und Flur fehle seit fast 25 Jahren im Hessischen Naturschutzgesetz (HENatG).

In Hessen sei das Wandern in Feld, Wald, und Flur erlaubt. Ausschließlich auf Wegen gelte dies auch für das Reiten und Kutschfahren. Dafür, daß hingegen das Radfahren auf Wegen außerhalb des Waldes nicht regelmäßig geatattet sei, habe es bisher keine triftige Begründung des politisch Verantwortlichen gegeben. „Wie das Reiten seit Jahrzehnten muß das Radfahren nun endlich in das gesamte hessische Betretungsrecht Eingang finden“, so die DIMB.

Eine aktuelle Gelegenheit biete eine von der Landesregierung betriebene Konsolidierung des HENatG. Da das gesamte Betretungsrecht seit jeher nur auf eigene Gefahr wahrgenommen werden könne, ergäben sich aus der DIMB-Initiative auch keine Belastungen oder gar neue Verpflichtungen für betroffene Wegeeigentümer.

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Ansprechpartner: Tilman Kluge (Rechtsreferent DIMB) p. 0172 6543451, d. 06172 999 6000; Thomas Kleinjohann (DIMB Hessen) 0611 / 710 27 58

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Hintergrund:

§10 HENatG (aufgrund §56 BNatSchG);

erlaubt ist Wandern, auf nicht nur öffentlichen, sondern auch privaten Wegen auch Reiten und Kutschfahren (Radfahren Fehlanzeige).

Man kann nun aber das Radfahren nicht einfach ohne Gesetzesänderung dem Reiten oder Kutschfahren zuordnen. Denn das führte eher zu karikaturreifen Ergebnissen. Respektive dessen wäre allerdings eine (dann im übrigen GG-widrige) Rechtsverordnung „Im Sinne des Gesetzes ist das Fahrrad ein Pferd.“ (noch) reine Phantasie…….

§24 HessForstG (aufgrund §14 BWaldG);

erlaubt ist Wandern (bzw. Fahren mit Krankenfahrstühlen) sowie auf

(dto.) Wegen Reiten und Radfahren.

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