Allgäu GmbH ist für 2m-Regel nach Baden-Württembergischen Vorbild

Nur weil du einen Bereich betreten darfst heißt das noch lange nicht das du dich mit einem Fahrrad darauf bewegen darfst.

Natürlich nicht, das "Betreten" ist für Radfahrer auf Straßen und Wege beschränkt.

"Betretungsrecht" bedeutet NICHT das jede Form der Freizeitgestaltung und Sportausübung generell erlaubt ist.

Auch das ist richtig, spielt aber für das Radfahren - da "Betretungsrecht" - keine Rolle.

Beschränkungen für z.b. Radfahrer, Reiter, Hundebsitzer etc. können jederzeit veranlasst werden.

Ja; für Fußgänger übrigens auch.
Wer diese Sperrungen wie veranlassen und erlassen kann, ist aber recht restriktiv geregelt.
 
Das sehe ich absolut nicht so. Als Waldbesitzer kannst du nicht einfach deinen Wald einzäunen und das Betreten verbieten. Das geht allenfalls in deinem Garten!
z.B.t Bay. Naturschutzgesetz:

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV97443-14?hl=true

z.B.
6.12 2
Das Betretungsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn der Grundeigentümer oder der sonstige Berechtigte das Betreten seines Grundstückes – gleich ob zulässig oder nicht – untersagt hat (Art. 22 Abs. 3 Satz 2). Voraussetzung ist, dass die Untersagung durch für die Allgemeinheit geltende, deutliche Sperren erfolgt ist. Art. 22 Abs. 3 Satz 2 dient allein der Wahrung des Rechtsfriedens; die Zulässigkeit solcher Sperren (vgl. Nr. 6.2) ist in diesem Zusammenhang daher unerheblich. Als Sperren kommen vor allem Einfriedungen aller Art (z.B. Zäune, Mauern) und andere tatsächliche Hindernisse (z.B. Hecken, dichtes Gehölz mit Einfriedungscharakter), die erkennbar den Zugang durch Erholung Suchende ausschließen sollen, sowie Schilder in Betracht.
Einfriedungen, vor allem Zäune, sind aber nicht in jedem Fall als Sperren anzusehen. Dient beispielsweise eine solche Einfriedung allein dem Schutz von Tieren oder Pflanzen (z.B. Weidezäune oder Wildzäune), und sind Durchgänge, Gatter oder Übertritte für Erholung Suchende vorgesehen, so liegt keine Sperre im obigen Sinn vor, weil erkennbar ist, dass hier nicht das Betreten untersagt werden soll. Gleiches gilt, wenn durch Wegschranken allein das Benutzen von Wegen durch Kraftfahrzeuge verhindert werden soll. In diesem Fall können z.B. Fußgänger oder Radfahrer die Wege benutzen.
Sperrt der Grundeigentümer oder der sonstige Berechtigte sein Grundstück durch Schilder, so müssen diese auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt (Art. 22 Abs. 3 Satz 3), z.B. „Forstarbeiten“, „Erntearbeiten“, „Gewerbebetrieb“, „Industrieanlage“, „Wohnbereich“, „Wasserschutzgebiet“, „Sportveranstaltung am .... von ............... bis ........“. Ist ein solcher Grund nicht angegeben, so sind derartige Sperrschilder für Erholung Suchende unbeachtlich. Dies gilt z.B. bei Schildern mit der Aufschrift „Privatbesitz Betreten verboten“. Gleiches gilt bei Angabe eines Grundes, der offensichtlich nicht vorliegt (z.B. bei Aufschrift „Betreten verboten – Wohnbereich“, wenn sich auf dem Grundstück erkennbar keine Gebäude befinden). Sperren, die nicht die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 3 Satz 3 erfüllen, sind auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht unzulässig; ihre Beseitigung kann von der Naturschutzbehörde nach Art. 30 Abs. 3 gefordert werden (vgl. Nr. III.3.2). Ist die Sperrung zulässig und gemäß Art. 30 gestattet, entspricht jedoch das verwendete Schild nicht den Anforderungen des Art 22 Abs. 3 Satz 3, ist der Berechtigte vor Anordnung der Beseitigung aufzufordern, ein den Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 3 Satz 3 entsprechendes Schild aufzustellen.


6.23 2
Die Zulässigkeit von Sperren durch die Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte, die das Betretungsrecht einschränken, ist in Art. 29 geregelt. Daneben sind Sperren zulässig, soweit ein Betretungsrecht nicht besteht (z.B. das Sperren einer Mahdwiese während der Nutzzeit). Als Gründe für Sperren nach Art. 29 kommen in Betracht:
.....
 
Geht ganz einfach wenn du Grundstücksbesitzer bist.
Lies dir doch bitte mal das bay. Naturschutzgesetz durch, bevor du hier weiter irgendwelche Behauptungen aufstellst.
In dem Gesetz steht zB auch drin, wann ein Grundstücksbesitzer Wege ZEITWEISE sperren darf.
Sperrung mit einem Schild brauchen zwingend einen Zusatz mit dem Verweis auf den Sperrungsgrund! ansonsten ist das Schild nichtig.
Es stimmt zwar, das es eine Verordnung gibt, dass eine Sperrung mit Zaun oder Schranke erstmal gilt (wegen Rechtsfrieden), doch dann darf jeder, dem diese Sperre betrifft, überprüfen lassen, ob sie rechtens ist.
Bedenke auch, dass es im Wald oft jahrzehnte alte Wegerechte von anderen Waldbesitzern gibt. Die würden sich bedanken, wenn plötzlich ihr Weg zu ihrem Grundstück mit Zaun oder Schranke versperrt ist.

EDIT: Die meisten kleinen Waldbesitzer sind in einer Jagdgenossenschaft, die die Jagd verpachtet hat. Der Jagdpächter wird sich auch bedanken, wenn plötzlich ein Teil seines Reviers eingezäunt ist, weil sich ein Waldbesitzer mir nichts dir nichts dazu entschlossen hat.
Du siehst, es ist alles nicht so einfach wie es scheint.
 
Zuletzt bearbeitet:
Kein Unsinn. Tatsache.
Oh doch. Ganz fürchterlicher Unsinn sogar und weil du diesen Unsinn nicht belegen kannst, darüberhinaus eine reine Behauptungsargumentation :rolleyes: .
Lies dir mal diesen Thread durch, als ein Waldbesitzer seine Wege für Fußgänger erlauben, für Radfahrer aber sperren wollte:
https://www.mtb-news.de/forum/t/urteil-des-bayerischen-verwaltungsgerichtshofs-11-b-14-2809.759619/
Der ist auf die Nase gefallen.
Die Juristerei ist eben kein Freizeitpark wo man eben mal "isso" sagen und auf den Boden stampfen kann :o .
 

Die entsprechende LSG-Verordnung feiert in Kürze ihren 25. Geburtstag und ist damit älter als die 2-Meter-Regel im Waldgesetz BaWü. Der exakte Wortlaut:
Unter Einschränkung des naturschutzrechtlichen Gemeingebrauchs ist nicht
gestattet, mit Fahrrädern auf unbefestigten Wegen unter 2 m Breite oder in freier
Natur zu fahren.
 
Kann gar nicht mehr aktuell sein! Wenn man da die einbetonierten Zaunpfähle zählen möchte, wird man alt! Wenn man da die neuen Alpwege fahren möchte, bekommt man dicke Oberschenkel! Wenn man da an jeder neuen Wasserleitungen (zumeist Kunststoffrohre) saufen möchte, wird man dasaufen! Und und und! Schaut man von Sonthofen zu Alpe Eck/Allgäuer-Berghof, sieht man den Kran. Was macht der da? Da wird vergrößert! Das ist Landschaftsschutzgebiet Hörner!

Einige Ökonomen schmeißen ihre Dachziegel und Kacheln (Bauschutt) zur Wegbefestigung in den Wald. Von den neuen Liftanlagen und den geplanten Anlagen ganz zu schweigen! Und i soll da mit dem Radl it fahra dürfa? Vogel!



Das haben wir im anderen Thema auch schon und es sehen noch einige mehr so! Verarschen lassen muss man sich nicht! Auch der deutsche Michel nicht!!
 
Kann gar nicht mehr aktuell sein! Wenn man da die einbetonierten Zaunpfähle zählen möchte, wird man alt! Wenn man da die neuen Alpwege fahren möchte, bekommt man dicke Oberschenkel! Wenn man da an jeder neuen Wasserleitungen (zumeist Kunststoffrohre) saufen möchte, wird man dasaufen! Und und und! Schaut man von Sonthofen zu Alpe Eck/Allgäuer-Berghof, sieht man den Kran. Was macht der da? Da wird vergrößert! Das ist Landschaftsschutzgebiet Hörner!

Einige Ökonomen schmeißen ihre Dachziegel und Kacheln (Bauschutt) zur Wegbefestigung in den Wald. Von den neuen Liftanlagen und den geplanten Anlagen ganz zu schweigen! Und i soll da mit dem Radl it fahra dürfa? Vogel!



Das haben wir im anderen Thema auch schon und es sehen noch einige mehr so! Verarschen lassen muss man sich nicht! Auch der deutsche Michel nicht!!


Ich finds auch ganz schön Bescheuert was da in den letzten Jahren an Landschaft Zugebaut und Umgepflügt wurde :heul: einiges auch mit unseren Steuergeldern :aufreg:

Und dann wollen die uns von alten schon lange bestehenden Wegen die ich schon seit Jahrzehnten radel Verbannen :ka:

Lächerlich :spinner:
 
2. "fester" Weg

Das VG Köln (Urteil vom 02.12.2008, 14 K 5008/07) hat sich mit der Auslegung des Begriffs des "festen" Weges im Waldgesetz NRW befasst und dazu deutlich gemacht, dass die sich die Auslegung zunächst am Wortlaut zu orientieren habe. Mit dem Begriff "fester" Weg bringt der Gesetzgeber erkennbar zum Ausdruck, dass die Nutzung durch Radfahrer nicht nur auf künstlich angelegte und damit „befestigte“ Wege beschränkt sein, sondern sich auch auf naturbelassene Wege mit festem Untergrund erstrecken soll.

Dabei soll sich nach Auffassung des VG Köln die Eignung eines Weges für das Radfahren (es geht hier nicht um Verkehr iSd StVO mit allen haftungsrechtlichen Folgen, sondern um „Betreten“ i. S. d. LFoG) maßgeblich danach beurteilen, ob die Nutzung eines Weges durch Radfahrer zu einer Zerstörung des Waldbodens, zu einer Beunruhigung des Wildes oder zu einer Störung anderer Erholungssuchender führen kann.

Die Auswirkungen des Mountainbikens auf den Waldboden sind wissenschaftlich umfassend untersucht. Alle Untersuchungen haben dabei festgestellt, dass bei einer umwelt- und sozialverträglichen Ausübung des Mountainbikens weder Wegeschäden noch Beunruhigungen des Wildes oder Störungen anderer Erholungssuchender entstehen. Die Studien sind in der Online Bibliothek der DIMB dokumentiert und verlinkt.

https://dimb.de/aktivitaeten/open-trails/rechtslage/316-die-rechtslage-in-nordrhein-westfalen

So war wohl ein Urteil in NRW ausgelegt worden...in Bayern kennt man den Begriff "befestigter Weg" laut Gesetz meines Wissens nicht, da bei uns nur von "geeigneten Weg" gesprochen wird. Also der Interpretationsraum ist da wohl etwas größer :D
 
2. "fester" Weg

Das VG Köln (Urteil vom 02.12.2008, 14 K 5008/07) hat sich mit der Auslegung des Begriffs des "festen" Weges im Waldgesetz NRW befasst und dazu deutlich gemacht, dass die sich die Auslegung zunächst am Wortlaut zu orientieren habe. Mit dem Begriff "fester" Weg bringt der Gesetzgeber erkennbar zum Ausdruck, dass die Nutzung durch Radfahrer nicht nur auf künstlich angelegte und damit „befestigte“ Wege beschränkt sein, sondern sich auch auf naturbelassene Wege mit festem Untergrund erstrecken soll.

Dabei soll sich nach Auffassung des VG Köln die Eignung eines Weges für das Radfahren (es geht hier nicht um Verkehr iSd StVO mit allen haftungsrechtlichen Folgen, sondern um „Betreten“ i. S. d. LFoG) maßgeblich danach beurteilen, ob die Nutzung eines Weges durch Radfahrer zu einer Zerstörung des Waldbodens, zu einer Beunruhigung des Wildes oder zu einer Störung anderer Erholungssuchender führen kann.

Die Auswirkungen des Mountainbikens auf den Waldboden sind wissenschaftlich umfassend untersucht. Alle Untersuchungen haben dabei festgestellt, dass bei einer umwelt- und sozialverträglichen Ausübung des Mountainbikens weder Wegeschäden noch Beunruhigungen des Wildes oder Störungen anderer Erholungssuchender entstehen. Die Studien sind in der Online Bibliothek der DIMB dokumentiert und verlinkt.

https://dimb.de/aktivitaeten/open-trails/rechtslage/316-die-rechtslage-in-nordrhein-westfalen

So war wohl ein Urteil in NRW ausgelegt worden...in Bayern kennt man den Begriff "befestigter Weg" laut Gesetz meines Wissens nicht, da bei uns nur von "geeigneten Weg" gesprochen wird. Also der Interpretationsraum ist da wohl etwas größer :D

So kenne ich es auch. Trotzdem ergibt sich aus dem oben genannten Verbot das Problem der Definition des unbefestigten Weges.
Somit wäre dann nämlich ein fester Weg auch gleichzeitig ein unbefestigter, weil ja nicht künstlich angelegt und somit verboten.
Da ist die Formulierung des Waldgesetzes deutlich günstiger für uns.

Damit hat ein Forstamtsmitarbeiter mich übrgens mal verarschen wollen. Der argumentierte nämlich mit nach seiner Aussage aus dem Waldgesetzt "befestigten" Weg. Ich kannte den Wortlaut und Auslegung zu dem Zeitpunkt aber schon sehr gut. Irgendwann hat er dann klein beigegeben und gefragt wieso ich das Waldgesetzt so gut kenne.
Meine Antwort: Ich bin Moutainbiker und die Diskussion gerade zeigt ja wieso man es kennen sollte. ;)
 
Da ich kein Facebook habe kommentiere ich mal hier:
In einem kleinen Absatz schreiben sie, dass nicht nur die Biker das Problem seien, sondern auch die zunehmende Anzahl der anderen Nutzer. Aber sofort im nächsten Absatz wird wieder nur überlegt, was sie gegen Biker machen können.
Wenn es irdendwo ein Problem mit einem Trail gibt, warum werden dann nicht Maßnahmen ergriffen, die alle Nutzer betreffen?
 
Zurück
Oben Unten