I.
1) Das Betreten öffentlicher Orte ist untersagt. Zu den öffentlichen Orten zählen insbesondere Straßen, Wege, Gehwege, Plätze, öffentliche Grünflächen und Parkanlagen.
2) Ausgenommen vom Verbot nach Ziffer 1 sind Betretungen,
a) die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigen-tum erforderlich sind;
b) die zum Zwecke von medizinischen, psychotherapeutischen oder vergleich-baren Heilbehandlungen erforderlich sind;
c) die der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Perso-nen dienen;
d) die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind (vgl. § 4 Absatz 3 der Corona-VO der Landesregierung vom 17. März 2020 mit Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tank-stellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Friseurgeschäfte, Reinigun-gen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Hofläden, Raiffeisen-, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel);
e) die für berufliche Zwecke einschließlich der Unterbringung von Kindern in der Notbetreuung erforderlich sind;
f) wenn öffentliche Orte im Freien, allein, zu zweit oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen.
Bei der Inanspruchnahme der Ausnahmen d) bis f) ist sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.
3.) Die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist nur für Betretun-gen gemäß Ziffer 2 Buchstaben a) bis e) zulässig, wobei bei der Benutzung ein Abstand von mindestens 1,50 Metern gegenüber anderen Personen ein-zuhalten ist.
4.) Bei Kontrollen durch die Polizei und dem Gemeindevollzugsdienst sind die Gründe, warum eine Betretung gemäß Ziffer 2 zulässig ist, glaubhaft zu ma-chen.
5.) Die Regelung nach Ziffern 1 bis 4 dieser Verfügung treten am Tag nach der Bekanntmachung (0.00 Uhr) in Kraft. Sie gelten vorerst bis 03. April 2020, 24.00 Uhr.
6.) Für Verstöße gegen die Regelung dieser Verfügung wird die Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht.