Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (11 B 14.2809)

Sehr gut, weiter so :daumen:.

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Wieder mal ein sehr seltsamer Richter. Die Auslegung der Formulierung "geeignete Wege" kann man in Urteilen höherer Instanzen nachlesen.
Er sollte sich lieber mit der Frage beschäftigen warum dieser Bereich, der offensichtlich für das Befahren durch motorisierte Fahrzeuge geeignet ist, nicht für das Befahren mit einem Fahrrad geeignet sein sollte.
 
Das ist aber nur ein Aspekt, über den man sich wundern muss.
Über welche Summe wird da gesprochen?
500.000,- €, weil jemand da im Wald mit dem Fahrrad fährt, wo ein anderer mit einem Schlepper gefahren ist?
Bei so einer offensichtlich eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit, muss man doch zwingend davon ausgehen, dass der Herr Freiherr auch für das Nagelbrett verantwortlich sein müsste, oder?
 
So ein Kindergarten :aufreg:

Aber besser wärs wenn nicht wie der Richter es andenkt "geeignete Wege" zu genau definiert wird, weil da kommt 100%ig Schmarrn raus. :wut:
 
Da kann weder ein Schmarrn dabei rauskommen, noch sonst irgendwas.
Wie will man denn definieren, wann ein Wanderweg zu schwierig ist?
Das darf jeder für sich selbst festlegen.
Wie will man denn definieren, was zum Befahren geeignet ist?
Das soll der Herr Richter festlegen?
Da darf sich der Herr Richter doch gerne mal mit Herrn Wibmer oder Herrn McAskill unterhalten...
 
Gibt es in dem Wald keine "normalen" Forstwege oder Wanderwege? Warum muss man dann unbedingt Rückegassen befahren, die nach meiner Erfahrung sowieso oft Sackgassen sind?
 
das habe ich mich auch gefragt. Bin in dem Eck da aufgewachsen, bikemäßig höchst uninteressant. Verstehe nicht, wie man sich da streiten kann, wo man fahren darf. Verstehe auch nicht den Reiz von irgendwelchen Rückegassen. Aber was weiß ich, vielleicht ist das der eine 20 Höhenmeter "Flow-Trail" der Region der "rockt".

Ändert aber nichts daran, dass wir uns schon wehren sollten, wenn unsere Rechte beschnitten werden. Und wenn Schilder aufgestellt werden und Androhungen erfolgen. V.a. Androhungen mit der Absicht maximaler Schock- und Abschreckungswirkung (500,000 Euro!).

Hier erzählen mir die örtlichen Vogel- und Blumenschützer auch andauernd, dass ich wo nicht fahren dürfte.

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ach ja, für alle Freunde von Podcasts, hier BR2 Radio Wissen zu dem Mann, dem wir den entsprechenden Artikel in der Bayerischen Verfassung zu verdanken haben. Dem einzigsten Sozi, der mal bayerischer MP war (glaube ich). Das mit dem freien Betretungsrecht wird auch in dem Podcast angesprochen ("Schwammerlparagraph", ab Minute 19)

Wilhelm Hoegner - Ministerpräsident auf Befehl - 28.11.2016 Die US-Militärregierung machte 1945 den "Gefühlssozialisten" Wilhelm Hoegner zum bayerischen Ministerpräsidenten. Im Bewusstsein geblieben ist er vor allem als Vater der Bayerischen Verfassung. Autor: Herbert Becker

http://cdn-storage.br.de/MUJIuUOVBw...lhelm-Hoegner---Ministerpraesident-auf-Be.mp3
 
Das Ganze beruht doch im Prinzip immer nur auf einem Missverständniss und Unkenntniss.

Es wird doch immer - und die Eigentümer glauben das wirklich - argumentiert Moutainbiker würden QUER durch den Wald fahren.
Welcher Moutainbiker tut das? Man müsste die Leute auf ein Rad setzen und wirklich QEUER durch den Wald fahren lassen. Dann würden sie sofort verstehen, dass KEIN Moutainbiker freiwillig quer durch den Wald fährt. Das zum Thema Missverständnis.
Jetzt zum Thema Unkenntnis. Im zweiten Schritt müssten man dann transparent machen, dass die befahrenen Trails,Trampelpfade,schmale Wanderwege in 99% der Fälle NICHT durch Mountainbiker entstanden sind, sondern nur genutzt werden.
Für das Entstehen sollte doch wohl demnach das Verursacherprinzip gelten. Also müsste ein Eigentümer gegen Spaziergänger, Wanderer und Hundebsitzer vorgehen.
Sollte ein Weg der Meinung des Eigentümers nicht dem allgemeinen Wegenetz, welches im Sinne des Waldgesetzes zur Erholung genutzt werden darf (allgemeines Betretungsrecht), zugerechnet werden, kann dieser Weg natürlich gesperrt werden, ABER dann für ALLE.
Trotzdem wäre der Eigentümer den Beweis schuldig, wieso ein Weg nicht dem allgemeinen Wegenetz zugerechnet werden soll.
Bleibt also eigentlich nur, dass Moutainbiker als Störer EMFPUNDEN werden. Und auch hier sollte man eigentlich transparent machen können, dass diese Situation zwischen unterschiedlichen Interessengruppen normal ist, z.B. Jäger gegen Hundehalter und Reiter.
Also bleibt eigentlich nur noch rücksichtloses Verhalten im Sinne des 1. Paragraphen jedes unserer Gesetze, der gegenseitigen Rücksichtsnahme. Und das ist auch in Ordnung so.
Wenn dieses Verständnis mal auf breiter Front erreicht werden könnte, wären wir einen Schritt weiter.
 
Zuletzt bearbeitet:
Fußgänger haben ein allgemeines Betretungsrecht im Wald, Radfahrer nicht. Insofern kann man eben nicht ALLE vom Betreten abhalten. "Geeignet" ist ein Weg dann, wenn jemand ihn ohne Probleme befahren kann. Der Umkehrschluss ist der Wichtige: Wenn sich jemand auf die Fresse packt, weil der Weg zu schwierig war, dann kann er keinen Schadensersatz verlangen. Der Weg war dann offensichtlich nicht geeignet. Der Sinn des Gesetzes ist es, Schadensersatzforderungen von den Eigentümern abzuwenden. Es dient nicht dazu, Radfahrer prinzipiell aus dem Wald auszuschließen, dafür gibt es keinen sachlichen Grund.
 
Sprünge bauen ist halt schon ein kniffliges Thema. Das ist dann gleich was ganz anderes, aber wenn dann wieder von zerstörten kleinen Bäumen, beschädigten Wurzeln und auf jahrzente geschädigter Bodenstruktur die Rede ist, geht mir schon wieder der Hut ...äääh, Helm hoch!
Wenn jemand möchte, dass auf den Wegen wieder Bäume wachsen, muss er sie sperren - für ALLE und für ALLES.
Auch für das Befahren mit Schleppern, selbst wenn es dann ja auch kein Weg mehr ist und man eine halbe Mio. Strafe für das Befahren mit einem Fahrrad ansetzen kann... :spinner:
Der in dem Artikel beschriebene Zustand ist sicher nicht mit irgendwelchen Sperrungen lösbar. Da hilft echt nur: An einen Tisch setzen und sich was überlegen.
 
Der Begriff "geeignet" taucht in der Gesetzgebung immer wieder auf. Bei Helmen, Bereifung und so weiter. Wann ein Winterreifen "geeignet" ist, kann ebenso vom Wetter und der Fahrweise abhängen wie beim Weg. Wenn´s kracht, war er im Zweifel ungeeignet. Und ja, auf ungeeigneten Reifen zu fahren war dann ebenso verboten wie auf ungeeigneten Wegen.
 
Der Begriff "geeignet" taucht in der Gesetzgebung immer wieder auf.

@Sun on Tour hat in einem Thread hier zum Betretungsrecht in Bayern sehr schön aufgearbeit, wie es zu den "geeigneten" Wegen kam und was damit eigentlich gemeint ist. Anderswo hat sich übrigens schon die Erkenntnis durchgesetzt, das auf "ungeeigneten" Wegen per Definition nicht Rad gefahren werden kann ;)
 
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