Was bleibt in der REALITÄT von der "Garantie" übrig?

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Die Thematik ist nun, nach 3 Monaten obsolet, da ich mich mit den beteiligten Parteien zu einem für mich sehr guten Ergebnis einigen konnte.
Quasi was lange wärt ...
;)
 
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Canyon?
Weil DIE ja im Gegensatz zu Kona bekannt sind für einen vorbildlichen Service?
Echt lustig...

Ich würde mich nicht abwiegeln lassen. Sollte die Registrierung wie von Kona verlangt innerhalb der ersten drei Monate geschehen sein, besteht die Garantie, basta. Ich kann Dir nur zustimmen, dass die Argument, die Schrauben seien zu fest angezogen worden, irgendwie schwammig ist. Auf solch einer Linie können die bei sämtlichen Defekten sagen "ja, eigentlich besteht Garantie, aber aufgrund Deines Bildes vom Defekt können wie erkennen, dass Du die Schraube zu fest angezogen, die Sattelstütze zu weit rausgezogen, die Achse nicht richtig gekontert, einen zu unsauberen Fahrstil, einen Einschlag in einen Baum... hattest."
Bekannte dilettantische Schuldzuschreibungen.

Du könntest den Händler erstmal mit rechtlichen Konsequenzen drohen, damit der mal in die Pötte kommt und die Sache erst nimmt, schließlich sollte er eigentlich die Kommunikation mit Kona führen. Unabhängig davon, dass er keine Schuld an der Rahmenkonstruktion hat.

Als Ersatzprodukt muss ein Hersteller ein gleichwertiges Produkt bieten, also hier nicht bezogen auf 26", sondern gleichwertig im Sinne von gleichem Einsatz.
Man merkt, die wollen die Restekiste leeren.
 
"Das ursprüngliche Problem lag in einer mittlerweile überholten Rechtsauffassung, Werbung mit lebenslanger Garantie sei wettbewerbswidrig: Aufgrund der zivilrechtlichen Höchstverjährungsfrist von 30 Jahren würde der Händler dem Kunden eine Leistung versprechen, die er ggf. nicht einhalten muss.

Dieser Auffassung hat der BGH eine Absage erteilt, da sie Verbraucherrechte unnötig beschneide: Bei entsprechender Auslegung sei eine lebenslange Garantie sehr wohl mit dem Verjährungsrecht vereinbar, und solange das Produkt tatsächlich entsprechend haltbar sei, könne Werbung mit mehr als 30-jähriger Garantie auch nicht irreführend sein (in dem Urteil ging es um Aluminiumdächer, für die eine 40-jährige Garantie ausgesprochen wurde)."

Quelle: it-recht-Kanzlei.de
 
"Das ursprüngliche Problem lag in einer mittlerweile überholten Rechtsauffassung, Werbung mit lebenslanger Garantie sei wettbewerbswidrig: Aufgrund der zivilrechtlichen Höchstverjährungsfrist von 30 Jahren würde der Händler dem Kunden eine Leistung versprechen, die er ggf. nicht einhalten muss.

Dieser Auffassung hat der BGH eine Absage erteilt, da sie Verbraucherrechte unnötig beschneide: Bei entsprechender Auslegung sei eine lebenslange Garantie sehr wohl mit dem Verjährungsrecht vereinbar, und solange das Produkt tatsächlich entsprechend haltbar sei, könne Werbung mit mehr als 30-jähriger Garantie auch nicht irreführend sein (in dem Urteil ging es um Aluminiumdächer, für die eine 40-jährige Garantie ausgesprochen wurde)."

Quelle: it-recht-Kanzlei.de
Ah, top, danke.
 
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Die Thematik ist nun, nach 3 Monaten obsolet, da ich mich mit den beteiligten Parteien zu einem für mich sehr guten Ergebnis einigen konnte.
 
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