legal biken - auch in Stuttgart

es würde mich einfach interessieren wie die 40€ Strafe zustande kommen.

Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog
zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Landeswaldgesetz
(Buß- und Verwarnungsgeld-Katalog LWaldG)


http://www.landesrecht-bw.de/jporta...-VVBW000009885&psml=bsbawueprod.psml&max=true


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juckt hier auch leider nur wenige, wenn nich jeder nur seine nase vor den augen hätte wäre vielen geholfen.
aber an dem ganzen beweise fordern sieht man gut wo man hier is.
 
Betreffend der Frage:

Wie werden 2 Meter gemessen?

Nehmen wir mal das Beispiel.

p6pb14744402.jpg


Den Trail der rechts von oben kommt. Da steht von hier aus gesehen linkerhand ein Baum, rechts ein Baumstumpf.
Ich sehe hier 2 Meter gegeben. Platz zum Ausweichen.

Oder ist der sichtbare Pfad breite massgeblich? Macht ja kein sinn, denn so ein Pfad hat nicht wirklich eine klare Grenze sondern geht fliessend in den Waldboden über...

Gab es da mal eine Entscheidung?
 
Gab es da mal eine Entscheidung?

Es gibt im Waldgesetz keine Definition , wie - also von wo bis wo - die 2 Meter zu messen sind. Eigentlich ist damit die 2-Meter-Regel bereits obsolet, weil schlicht und einfach die Grundlage fehlt.

Behelfsweise könnte man die sogenannte "lichte Breite" analog der Regelung für Radwege im Straßenverkehr nehmen: als "lichte Breite" gilt der Verkehrsraum und zusätzlich der daneben liegende Sicherheitsraum, beides zusammen müsste der Regel zufolge mindestens zwei Meter breit sein. (s. Definition lichte Breite laut VwV-StVO http://bit.ly/12B9S8Z, Zeile 17)

Auf dem Bild erkennt man geschätzt gut einen Meter Verkehrsraum und jede Menge Sicherheitsraum links und rechts.


Wenn man dann noch die Regeln für Radwege im urbanen Raum zur Hilfe nimmt, erfährt man, dass auch Engstellen, also z.B. wenn an einer Stelle die Bäume enger beieinander stehen, vertretbar sind:

6.1.1. Benutzungspflichtige RVA

Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge, Absatz 4 Satz 2 I.

(...)

• gemeinsamer Fuß- und Radweg innerorts mindestens 2,50 m außerorts mindestens 2,00 m cc)

(...) Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden. (...)
Quelle: https://www.adfc-weimar.de/download/Seitenabstand.pdf
 
Najaa ;) also ich will ja weder die 2m-Regel verteidigen noch in irgendeiner Form Argumentationshilfe leisten.

Aber ersten weiß jeder was damit gemeint ist (dass eben genau solche Pfade wie oben ausgeschlossen werden sollen) und wenn mans wirklich konkretisieren wollte, könnte man auch ganz einfach sagen, 2m-Wege sind solche, auf denen ein Fahrzeug mit 2m (Spur)Breite fahren kann.

Zum Glück kann man aber trotzdem jeden logisch-pragmatischen Ansatz juristisch diskutieren :D
 
Aber ersten weiß jeder was damit gemeint ist (dass eben genau solche Pfade wie oben ausgeschlossen werden sollen) und wenn mans wirklich konkretisieren wollte, könnte man auch ganz einfach sagen, 2m-Wege sind solche, auf denen ein Fahrzeug mit 2m (Spur)Breite fahren kann.

Ganz so einfach ist es nicht.

2003 wollte man in BW eine 3,5 Meter Regel einführen. Dies konnte verhindert werden.
https://www.mtb-news.de/forum/t/aufruf-keine-3-5-meter-in-ba-wue-helft-alle-mit.42734/
Damit ist eine Aussage, dass nur ausgebaute Forstwege befahren werden dürfen, falsch.

2012 gab es eine kleine Anfrage an das Ministerium wie gemessen werden soll:
https://dimb.de/images/stories/pdf/...nahme_Landwirtschaftsministerium_24072013.pdf
Das Messen der Wegbreite während der Sportausübung ist nicht notwendig. Waldwege werden entweder vom Forstbetrieb benutzt (Holzabfuhr etc.) und sind dann mit zwei Fahrspuren deutlich über 3 Meter breit oder es handelt sich um Fußpfade, die im Regelfall nur ca. 1 Meter breit sind.

Mit dieser Antwort windet sich das Ministerium heraus, da es ja einige Wege gibt die schmäler als 3,5 Meter, aber breiter als 2 Meter, sind. Es bleibt also im Zweifelsfall weiterhin unklar. Immerhin wird ausgeführt, dass es nicht notwendig ist permanent zu messen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ah ok - das mit der "Verschärfung" auf eine 3,5m Regel wusste ich nicht. Damit wärs dann ziemlich eindeutig auf die "Waldautobahn" hinausgelaufen. Vermutlich immer noch mit Ausnahmen, aber doch konkreter als bei 2m - und somit noch weniger Diskussionsspielraum.

So oder so ist die Absicht dahinter für mein Verständnis eigentlich klar --> keine
Fußpfade, die im Regelfall nur ca. 1 Meter breit sind
 
Aber ersten weiß jeder was damit gemeint ist (dass eben genau solche Pfade wie oben ausgeschlossen werden sollen) (...)

und wenn mans wirklich konkretisieren wollte, könnte man auch ganz einfach sagen, 2m-Wege sind solche, auf denen ein Fahrzeug mit 2m (Spur)Breite fahren kann.

Zum Glück kann man aber trotzdem jeden logisch-pragmatischen Ansatz juristisch diskutieren :D

Andersrum wird ein Schuh draus:
warum sollte man für eine unpraktische und unlogische, vor allem aber unverhältnismäßige, unsinnige und unnötige Regel pragmatisches Verständnis haben und sie zu seinen Ungunsten auslegen, wo sie schon mal so unklar definiert ist?

Und wie ist die Regel denn tatsächlich gemeint? Will sie überhaupt jemand konkretisieren? Wenn man tatsächlich das Befahren dieser Art von Wegen wirksam unterbinden wollen würde, gäbe es andere Möglichkeiten (Verschärfung s.o., dann Verfolgung und Durchsetzung).

Mir scheint es aber eher so, als habe man die Unsinnigkeit der Regel erkannt, nimmt seine Unwirksamkeit billigend in Kauf und will sich lediglich um das Gezeter bei der Abschaffung drücken. Also arrangiert man sich allseits mit dem Fehler im Gesetz. Kollektives Gekungel sozusagen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Und noch mal ganz pragmatisch als Beispiel aus dem wirklich wahren Wald:
in meiner Gegend gibt es Wanderwege, die seit langer Zeit existieren. Deren ‚subjektiv wahrgenommene Wegbreite’ variiert nicht nur über die Länge ihres Verlaufs zw. 80cm und 3,00m, sondern auch je nach Jahreszeit und Pflegezustand um mehr als 1m. Zudem macht es einen gewaltigen Unterschied, ob diese Wanderwege erst vor Kurzem im Rahmen der Holzernte befahren wurden oder ob das schon ein paar Jahre her ist.

Wie ist die Regel in diesen Fällen gemeint? :)
 
Zuletzt bearbeitet:
warum sollte man Verständnis haben und sie zu seinen Ungunsten auslegen
Ich persönlich sicher weder noch ;)
Ich hab das nur aus Sicht der Befürworter geschrieben, wie man bei genauer Betrachtung die Unmöglichkeit des Messens eines Weges irgendwie lösen könnte. Ausgehend von @hfly s Frage.
Aber wie Du schon schreibst, vielleicht will man das ja auch gar nicht mehr.

Wie schätzt ihr denn die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen so eine Verwarnung ein gerade vor dem Hintergrund der Schwierigkeit beim Messen der 2m?
 
Wie schätzt ihr denn die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen so eine Verwarnung ein gerade vor dem Hintergrund der Schwierigkeit beim Messen der 2m?
Es kommt auf den konkreten Einzelfall an. Ich möchte hier aber keine Kriterien schreiben, an welchen ich es festmachen würde, wann die Erfolgsaussichten gut sind.

Wenn jemand einen Bescheid bekommt und Einspruch einlegen will, dann soll er sich möglichst schnell an mich wenden. Dann kann ich versuchen eine Einschätzung zu geben.
 
Und selbst wenn die Aussichten schlecht wären oder man keine Lust hat, wegen ein paar Euronen zu Prozessieren, wäre eine Meldung bei der DIMB wahrscheinlich hilfreich. Zum Einen, um den Druck auf Politik und Tourismus erhöhen zu können, zum Anderen um schnell Brennpunkte zu ermitteln und gegebenenfalls im Hintergrund gegenwirken zu können.
 
Eigentlich sollte man jeden Bescheid bis zum bitteren Ende durchziehn. Allein schon ein gewonnener Fall wär sicher unglaublich hilfreich.
Und wenns schief geht, müsste man halt nen Weg finden, den Schaden für die "Mutigen" irgendwie kleinzuhalten ;)


Also ich hatte das schon mal.
Verletzung der 3m Regel im Rotwildpark (Bärenseen).
Dort gilt nämlich noch eine verschärfte Variante.

Das Forstamt am Killesberg war sehr hartnäckig. Bescheid ignoriert, Einspruch abgelehnt, Zahlung weiter ignoriert, die wollten das vor das Gericht bringen, kam leider nicht zu einer Verhandlung - Verfahren eingestellt.

Es gibt mehrere Punkte die man beachten sollte:

- Breite: Wie mißt man die Breite des Weges? Das ist nicht vernünftig definiert. Ist es der ausgetretene Pfad, oder ist der Weg so breit, wie man ihn problemlos begehen kann.

- Zumutbarkeit: Es ist nicht zuzumuten einen Weg auf auf 20-30cm genau zu schätzen. Bei einem Pfad, Lenkerbreit, links die Steilwand, rechts der Abgrund ist das ja einfach. Aber bei einem Waldweg?!? Das heißt, ist der Weg tatsächlich nur 2,70cm breit, dann kann man davon ausgehen, daß der Radfahrer nach besten Gewissen gehandelt hat.

- Verlauf: was ist, wenn der Weg am Traileinstig deutlich breiter als 3m war und erst nach 500m schmäler wird, was aber am Anfang nicht ersichtlich war. Und auch der weitere Verlauf ist unbekannt. Muß der Radfahrer dann absteigen, darf er Weiterfahrten, muß er schieben? Ist eine Umkehr zumutbar oder darf er weiterfahren im Glauben, daß die Verengung nur einen kurzes Teilstück betrifft.

- Eine Besonderheit an den Bärenseen. Der geschotterte Weg, ein Teilstück des offiziellen Radlthons, ist teilweise nur 2,40m breit. Eine offizielle Ausnahmeregelung gibt es nicht, sondern praktisch nur eine stille Duldung (da hat keiner daran gedacht). Eine Anzeige meinerseits an die Planer der Strecke wurde wie erwartet nicht weiterverfolgt ;) (wollte mal ein bisschen Schwung in diesen 3m Schwachsinn bringen).

Am Ende des Tages ist diese 2/3m Regel nichts wert. Es sei denn, bei ganz wenigen Fällen, bei denen der Weg wirklich nur <2m ist (wie schon beschrieben, rechts Steilwand, links Abgrund). Bei allem anderen ist es unklar.

Wenn dann müßte das Radfahren im Wald generell verboten werden oder nur an ausgeschilderten Strecken oder an schmalen Pfaden ein Verbotsschild hängen. Was aber bedeuten würde, daß der Forst diese Schilder regelmäßig auf Vorhandensein kontrollieren muß.

Einen zweiten Fall hatte ich, weil ich mit dem Rad quer durch den Wald auf einem Wildwechselpfad gefahren bin - der mich direkt am Hochstand vorbei
geführt hatte ...
Auch hier war die Argumentation des Forstamtes nicht stark genug, damit ein Gericht sich damit beschäftigt.

Kosten hatte ich am Ende keine, außer ein paar Fotos zur Dokumentation des Weges, ein paar Briefe.

Im Sommer letzten Jahres hatte ich eine Begegnung mit der Polizei bei den Kleingärten Gablenberg.
Ich bin nachts mit voller Beleuchtung einen sehr versteckten Trail runtergefahren.
Die Polizei war auf der Suche nach Personen die sich wohl in der Gärten versteckt hatten.
Haben uns kurz unterhalten, wurde gefragt, ob ich was gesehen habe und gebeten jetzt besser nicht im Wald zu fahren. War sehr entspannt.
Denke die Polizei hat andere Sorgen, als irgendwelche Trails zu kontrollieren. Solche Aktionen wie vom TE anfangs beschrieben werden wohl eher selten sein.

Ich würde niemals ein Bußgeld betreffend der 2/3m Regel bezahlen. Für mich ist das schikanöse Willkür durch nichts begründet.

btw: ich würde jedem raten, bei einer Begegnung mit Forst usw. (versteckte) Ton/Filmaufnahmen des Gespräches zu erstellen. Laßt euch die Personalien des Gegenübers geben, wenn er sich weigert, dann habt ihr dies aufgezeichnet! Auch kann niemand hinterher behaupten, daß er bedroht wurde, daß ihr euch geweigert habt eure Personalien herauszugeben obwohl der Gegenüber sich anscheinend eindeutig ausgewiesen hat usw.
Auch ein Foto mit dem Standort des Gespräches, alle Personen zumindestens teilweise erkennbar macht Sinn. Dies ist auch unauffällig mit dem Handy möglich.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
da wäre ich aber vorsichtig ... das gesprochene Wort und auch das Bild sind geschützt ...

Mir wurde unterstellt - und von einem zweiten Zeugen bestätigt, (der aber komischerweise nicht vor Ort war, also mal schnell den Jägerkumpel dazugeholt), das ich den Jäger geschlagen habe. Muß man jetzt natürlich dazu sagen, Jäger, bewafffnet, Hund und ich soll den verletzt haben.....
Mit einer Tonaufnhme kann man das ganz schnell widerlegen. Deshalb wollte ich das ganze ja auch gerichtlich entscheiden lassen. Diese Jägerklüngelei ist so eine Schweinerei.
Zu Bild/Tonaufnahmen. Ich bin viel mit dem Auto unterwegs.Ohne Dashcam geht da nichts. Da braucht es gar nicht vors Gericht gehen, damit so was nützlich ist.
Beispiel, mir wurde mal mit einer Anzeige gedroht, weil ich jemandem angeblich beim Ausparken gestreift habe. Die Androhung meinerseits, daß wir das gerne vor Gericht klären können, weil die Dashcam genau das Gegenteil beweist führte zu einer problemlosen Regeleung des Schadens an meinem Auto.
 
@RomainK

wo kein Kläger da kein Richter ... aber vielleicht ist das manchen nicht bewusst, dass sie sich mit heimlichen Aufzeichnungen von Bild und/oder Wort strafbar machen können.
 
Deswegen kann man das ja getrost dem Gericht überlassen, ob es zur Beweisaufnahme zugelassen wird.

Yep - und ich würde es noch nicht mal heimlich machen, sondern ankündigen. Das ist keine Aufnahme durch Dritte, sondern du bist selbst betroffen und somit zur eigenen Beweissicherung berechtigt. Ist dein Gegenüber damit nicht einverstanden, darf er gerne die Polizie hinzuholen.
Diese Aufnahmen zur eigenen Beweissicherung dürfen natürlich nicht öffentlich gemacht werden und ob das Gericht sie zulässt steht auf einem anderne Blatt.
ABER ich würde mich natürlich erstmal unterhalten, aber wenn mein Gegenüber den Zettelblock rausholt und meine Personalien will, kann ich auch "formal" werden.
 
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