Eigentlich sollte man jeden Bescheid bis zum bitteren Ende durchziehn. Allein schon ein gewonnener Fall wär sicher unglaublich hilfreich.
Und wenns schief geht, müsste man halt nen Weg finden, den Schaden für die "Mutigen" irgendwie kleinzuhalten
Also ich hatte das schon mal.
Verletzung der 3m Regel im Rotwildpark (Bärenseen).
Dort gilt nämlich noch eine verschärfte Variante.
Das Forstamt am Killesberg war sehr hartnäckig. Bescheid ignoriert, Einspruch abgelehnt, Zahlung weiter ignoriert, die wollten das vor das Gericht bringen, kam leider nicht zu einer Verhandlung - Verfahren eingestellt.
Es gibt mehrere Punkte die man beachten sollte:
- Breite: Wie mißt man die Breite des Weges? Das ist nicht vernünftig definiert. Ist es der ausgetretene Pfad, oder ist der Weg so breit, wie man ihn problemlos begehen kann.
- Zumutbarkeit: Es ist nicht zuzumuten einen Weg auf auf 20-30cm genau zu schätzen. Bei einem Pfad, Lenkerbreit, links die Steilwand, rechts der Abgrund ist das ja einfach. Aber bei einem Waldweg?!? Das heißt, ist der Weg tatsächlich nur 2,70cm breit, dann kann man davon ausgehen, daß der Radfahrer nach besten Gewissen gehandelt hat.
- Verlauf: was ist, wenn der Weg am Traileinstig deutlich breiter als 3m war und erst nach 500m schmäler wird, was aber am Anfang nicht ersichtlich war. Und auch der weitere Verlauf ist unbekannt. Muß der Radfahrer dann absteigen, darf er Weiterfahrten, muß er schieben? Ist eine Umkehr zumutbar oder darf er weiterfahren im Glauben, daß die Verengung nur einen kurzes Teilstück betrifft.
- Eine Besonderheit an den Bärenseen. Der geschotterte Weg, ein Teilstück des offiziellen Radlthons, ist teilweise nur 2,40m breit. Eine offizielle Ausnahmeregelung gibt es nicht, sondern praktisch nur eine stille Duldung (da hat keiner daran gedacht). Eine Anzeige meinerseits an die Planer der Strecke wurde wie erwartet nicht weiterverfolgt
(wollte mal ein bisschen Schwung in diesen 3m Schwachsinn bringen).
Am Ende des Tages ist diese 2/3m Regel nichts wert. Es sei denn, bei ganz wenigen Fällen, bei denen der Weg wirklich nur <2m ist (wie schon beschrieben, rechts Steilwand, links Abgrund). Bei allem anderen ist es unklar.
Wenn dann müßte das Radfahren im Wald generell verboten werden oder nur an ausgeschilderten Strecken oder an schmalen Pfaden ein Verbotsschild hängen. Was aber bedeuten würde, daß der Forst diese Schilder regelmäßig auf Vorhandensein kontrollieren muß.
Einen zweiten Fall hatte ich, weil ich mit dem Rad quer durch den Wald auf einem Wildwechselpfad gefahren bin - der mich direkt am Hochstand vorbei
geführt hatte ...
Auch hier war die Argumentation des Forstamtes nicht stark genug, damit ein Gericht sich damit beschäftigt.
Kosten hatte ich am Ende keine, außer ein paar Fotos zur Dokumentation des Weges, ein paar Briefe.
Im Sommer letzten Jahres hatte ich eine Begegnung mit der Polizei bei den Kleingärten Gablenberg.
Ich bin nachts mit voller Beleuchtung einen sehr versteckten Trail runtergefahren.
Die Polizei war auf der Suche nach Personen die sich wohl in der Gärten versteckt hatten.
Haben uns kurz unterhalten, wurde gefragt, ob ich was gesehen habe und gebeten jetzt besser nicht im Wald zu fahren. War sehr entspannt.
Denke die Polizei hat andere Sorgen, als irgendwelche Trails zu kontrollieren. Solche Aktionen wie vom TE anfangs beschrieben werden wohl eher selten sein.
Ich würde niemals ein Bußgeld betreffend der 2/3m Regel bezahlen. Für mich ist das schikanöse Willkür durch nichts begründet.
btw: ich würde jedem raten, bei einer Begegnung mit Forst usw. (versteckte) Ton/Filmaufnahmen des Gespräches zu erstellen. Laßt euch die Personalien des Gegenübers geben, wenn er sich weigert, dann habt ihr dies aufgezeichnet! Auch kann niemand hinterher behaupten, daß er bedroht wurde, daß ihr euch geweigert habt eure Personalien herauszugeben obwohl der Gegenüber sich anscheinend eindeutig ausgewiesen hat usw.
Auch ein Foto mit dem Standort des Gespräches, alle Personen zumindestens teilweise erkennbar macht Sinn. Dies ist auch unauffällig mit dem Handy möglich.