Wenn ich das ganze Juristische oben richtig interpretiere, hat der Grundstückseigentümer eigentlich gar keine Rechte, oder?
Der folgende Abschnitt passt genau auf die Frage und auch auf den vorheringen Beitrag.

4.2 Einzug des „geeigneten Weges“ in die bayerische Gesetzgebung

Die Regelung des Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG „Land- und forstwirtschaftlich
genutzte Flächen“ konkretisiert die immanente Schranke der Eigentümerverträg-
lichkeit und enthält seit der Novelle 1982 aus der Umsetzung des Bundeswald-
gesetzes ein gesetzliches Wegegebot für das Radfahren, das Fahren mit Kranken-
fahrstühlen und das Reiten im Wald.


Nachdem die Fehlinterpretation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seither
den Begriff des „geeigneten Weges“ prägt und sich dieses Missverständnis in der
Folge vor allem in der Literatur, aber auch in der Rechtsprechung hielt, fand er zur
„Klarstellung“ auch Einzug in die bayerische Gesetzgebung. Im Zuge der
Novellierung 1998 wurde im Interesse der Landwirte und Waldbesitzer
(Plenarprotokoll Nr. 102 vom 24.03.1998 – Drucksache 13/10535 – Erste Lesung)
das unbefugte Reiten und Fahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft auf „ungeeigneten
Wegen“ mit Bußgeld bewährt (Art. 57 Abs. 4 Nr. 2 BayNatSchG) und griff damit Art.
28 Abs. 1 Satz 1 auf. Danach sei das Radfahren und Reiten auf geeigneten
Privatwegen in der freien Natur erlaubt. Sofern diese Wege zum Fahren oder Reiten
nicht geeignet seien und auch keine Zustimmung des Eigentümers vorliege, dürften
sie nicht benutzt werden (Gesetzentwurf 13/10535 vom 17.03.1998 zu Nr. 42 (Art.
52) Buchstabe d) Doppelbuchstaben aa) und bb)).

Zudem wurde auf Anregung der Abgeordneten Stewens in Art. 30 Abs. 2 Satz 1 vor
dem Wort „Wegen“ das Wort „geeigneten“ eingefügt. Der Aussprache hierzu im
Ausschuss für Landesentwicklung und Umweltfragen (Ausschussprotokoll Nr. 74 des
LU vom 07.05.1998 zu Artikel 25) ist zu entnehmen, dass man aufgrund der
Annahme ein Betretungsrecht bestünde wegen der Begrifflichkeit des „geeigneten
Weges“ auf „ungeeigneten Wegen“ ohnehin nicht den Regelungsgehalt des
geltenden Rechts überhaupt nicht mehr erfasst hatte und sich der Bedeutung des
Grundrechts auf Erholung in freier Natur nicht mehr bewusst war. Ministerialrat Dr.
Wiest hielt „diese Änderung nicht für erforderlich, sehe doch schon Art. 28 Abs. 1 des
geltenden Rechts vor, daß nur auf geeigneten Wegen geritten werden dürfe. Diese
Vorschrift werde auch künftig bußgeldbewährt sein.“ Berichterstatter Göppel meinte
„angesichts der schlechten Erfahrungen mit Personen, die unter Berufung auf Art. 30
des geltenden Bayerischen Naturschutzgesetzes auf frisch aufgeschütteten Wald-
wegen ritten und so manchen Schaden anrichteten
, sei die eben beantragte
Klarstellung sogar geboten.“

Bemerkenswert ist die Annahme, dass in Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG über die
Begrifflichkeit des „geeigneten Weges“ bereits eine, über das 1982 aus dem
Bundeswaldgesetz in Art. 30 BayNatSchG übernommene Wegegebot hinaus-
gehende, Grundrechtseinschränkung gesetzlich verankert sein solle. Da es durch die
Fehlinterpretation des Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG und der Annahme eines
gesetzlichen Verbotes deutlich leichter und einfacher scheint das Grundrecht auf
Erholung in freien Natur einzuschränken, wird verkannt, dass das Gesetz zum
Schutz des Eigentums, auch bezüglich des als Beispiel genannten frisch
aufgeschütteten Weges, bereits verfassungskonforme Regelungen zur
Konkretisierung der Eigentümerverträglichkeit enthält. So haben die Väter des
Bayerischen Naturschutzgesetzes zum einen in Art. 33 Nr. 3 bzw. Art. 31 Abs. 1
BayNatSchG vorgesehen, dass aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls,
worunter auch der Schutz des Eigentums vor Schäden fällt, Wege kurzzeitig - bis
sich, um beim genannten Beispiel zu bleiben, der Weg gesetzt hat - gesperrt werden
können. Diese Regelungen dienen auch der Rechtssicherheit. Darüber hinaus sind
entsprechende Schäden durch Erholungsuchende allerdings immer schon nach Art.
57 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) BayNatSchG bußgeldbewährt, ohne dass es eines
gesetzlichen Verbotes oder einer Sperrung durch den Eigentümer bedurfte.

Seit 2005 findet sich die Formulierung mit der Aufnahme des redundanten Absatz 3
in Art. 13 Bayerisches Waldgesetz wieder.

Zu denken geben sollte auch, dass die Fehlinterpretation über „geeignete Wege“
schon in Gesetzen anderer Bundesländer zu finden ist. In Sachsen-Anhalt wurde
dieser Irrtum allerdings mit der Novellierung des Landeswaldgesetzes vom 25.
Februar 2016 wieder behoben.

Interessant in dem Zusammenhang ist auch, dass sich ohne objektiv
nachvollziehbaren Grund die Rechtsauffassung innerhalb des Ministeriums innerhalb
weniger Jahre grundlegeng geändert hatte.
In der Kleinen Schrift 11/95 der
Internationalen Alpenschutzkommission CIPRA Trendsportarten in den Alpen
"Konflikte, rechtliche Reglementierungen, Lösungen" von Jan Lorch verweist der
Autor auf eine schriftliche Stellungnahme des Dr. Wiest vom 24.11.1993, sowie auf
eine Pressemitteilung des Bayerischen Umweltministeriums vom 30.09.1986 und
führt dort aus, dass "dieses sehr weit gehende Recht aber durch Rechtsverordnung
oder Einzelfallanordnung seitens der Naturschutzbehörde, "zur Regelung des
Erholungsverkehrs" oder aus "Gründen des Naturschutzes", eingeschränkt werde.

Dies kann dann der Fall sein, wenn es zu unüberbrückbaren Konflikten zwischen
Wanderern und Mountainbikern kommt oder MTB-Sportler zu eindeutigen
Belastungen der Landschaft beitragen.“ Während also das Bayerische
Umweltministerium
1986 und 1993 die Rechtslage zum Betretungsrecht noch korrekt
wiedergibt, meint es während des Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des
Bayerischen Naturschutzgesetzes 1998 plötzlich, von der erkannten Systematik des
Gesetzes abweichend, ein gesetzliches Verbot in Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG erkannt
zu haben.



Fortsetzung folgt ...
 
4.3 Interpretationen der Rechtslage zum „geeigneten Weg“

4.3.1 Erholungsuchende

Obwohl der Regelungsgehalt des Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG in der Literatur kaum
mehr korrekt wiedergegeben wird, erschließt sich seine wahre Bedeutung dem
juristisch unvoreingenommenen Bürger sofort.

Hingegen ist ihm im Hinblick auf die Fassung des Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG
von 1998 nicht klar, was die über das Wegegebot hinausgehende Einschränkung
des Betretungsrecht auf „nur geeigneten Wegen“ nun genau bedeuten soll.


4.3.2 VG Regensburg, Urteil vom 26.01.1999, Az. RO 11 K 97.1188

Unmittelbar nach der Novellierung des Bayerischen Naturschutzgesetzes 1998 hatte
das VG Regensburg sich mit der neuen Formulierung auseinanderzusetzen:
Was das Reiten im Wald betrifft, enthält Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG in der ab
1.9.1998 geltenden und für die vorliegende Verpflichtungsklage maßgeblichen
Fassung nun ebenfalls die (klarstellende) Formulierung, daß das Reiten nur auf
Straßen und „geeigneten“ Wegen zulässig ist.


So richtig klar schien dem VG Regensburg die Bedeutung der neuen Formulierung
zunächst allerdings nicht:
Das Gesetz selbst enthält keine Regelung darüber, was unter der Eignung eines
Weges zum Reiten zu verstehen ist. Nach Meinung der Kammer kann die Eignung
aus zwei Gründen fehlen: Ein starker Erholungsverkehr z.B. von Fußgängern, denen
nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG der Vorrang gebührt, kann aus Gründen der
Sicherheit den Weg für Reiter ungeeignet machen. Dann kann die
Naturschutzbehörde nach Art. 31 BayNatSchG das Reiten verbieten oder
beschränken.
Ferner kann der bauliche Zustand einer Straße bzw. eines Weges unzulänglich sein
und ihn zum Reiten als ungeeignet erscheinen lassen. Dieser Fall ist in Art. 30 Abs. 2
BayNatSchG gemeint.


Das VG Regensburg erkennt, dass das Gesetz keine Regelungen darüber enthält,
was unter einem „geeigneten Weg“ zu verstehen sei. Es erkennt auch, dass
hinsichtlich der Gemeinverträglichkeit in Art. 31 BayNatSchG bereits eine Regelung
besteht, wonach die Naturschutzbehörde das Reiten zur Regelung des
Erholungsverkehrs unterbinden oder beschränken kann und schließt deshalb diese
Möglichkeit vom Anwendungsbereich des Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG aus.

Den Regelungsgehalt der „geeigneten Wege“ in Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG sieht es
daher ausschließlich im Vermeiden unzumutbarer Schäden im Sinne der
Eigentümerverträglichkeit.


Fortsetzung folgt ...
 
Zuletzt bearbeitet:
Zudem ist es halt wirklich so, dass sich die Verhältnisse seit 1973 sehr geändert haben und sich das Freizeitverhalten/ aufkommen auch nicht unbedingt positiv für die Natur entwickelt hat...
Natürlich haben die Leute heute mehr Freizeit als früher. Das ist aber seit dem es das Gesetz gibt immer schon ein Argument gewesen.

Ja, auch schon 1984 im BR:
"Menschenmassen in den bayerischen Bergen: Neu ist dieser Andrang nicht. "Bergauf-Bergab" wiederholt einen Film von 1984 über die Probleme, die damit verbunden sind. Die Parallelen zwischen damals und heute sind verblüffend!"
 
Zuletzt bearbeitet:
Für diejenigen, die hier später anlassbezogen vorbei kommen, habe ich die derzeit gültige Bekanntmachung zur "Erholung in freier Natur" angefügt, da dort die Rechtslage zum Mountainbiken auch vom zuständigen Ministerium noch weitestgehend korrekt dargestellt wird.

4.3.3 Bayerische Staatsministerien

Die Bayerischen Staatsministerien vertreten bei der Interpretation der Bedeutung von
„geeigneten Wegen“ im Sinne des Art. 30 Abs. 2 BV vielfältige Meinungen.


4.3.3.1 Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen
(1976)

Durch die in der Novelle 1998 enthaltenden „Klarstellungen“ wollte der Gesetzgeber
kein neues Recht schaffen. Zum wohl letzten Mal in der Literatur wird bereits unter
Berücksichtigung der erst in der Novelle 1982 umgesetzten Vorgaben des
Bundeswaldgesetzes vom 02.05.1975, sowie des Beschlusses des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.1975 zum Reiten die Rechtslage in Bayern
umfassend und weitestgehend korrekt
in der nach wie vor gültigen Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen zum
Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG); V. Abschnitt
"Erholung in der freien Natur" vom 30.07.1976 Az.: 7020 - V2/2a - 10 353
dargestellt. Dass sie weiterhin Gültigkeit besitzt ist daher konsequent (Fortgeltung ab
01.01.2016 gem. VwVWBek v. 31. 5. 2016 (AllMBl. S. 1555)).

Diese Bekanntmachung beschäftigt sich ausgiebig auf insgesamt 23 Seiten mit dem
Betretungsrecht in Bayern. Von besonderem Interesse ist aber, dass das Ministerium
weder die Notwendigkeit gesehen hatte einen Wegebegriff zu definieren oder gar
die „geeigneten Wege“ darin behandelt. Dabei hatte es sicher eine klare Vorstellung
davon, welche Arten von Wegen in der Natur vorkommen.

Obwohl sich die Bekanntmachung auf insgesamt 23 Seiten umfassend mit dem
Betretungsrecht auseinandersetzt, wird dabei lediglich in Nr. I 4.2.1 erwähnt, dass
zum Befahren „Voraussetzung ist, dass sich die Wege zum Befahren mit den
genannten Fahrzeugen eignen.“


Privatwege dürfen zum Zwecke der Erholung zu Fuß betreten und mit Fahrzeugen
ohne Motorkraft sowie mit Krankenfahrstühlen mit Elektromotor befahren werden.
Hierunter fällt vor allem das Rad fahren, aber auch das Fahren mit Gespannen und
bespannten Schlitten. Voraussetzung ist, dass sich die Wege zum Befahren mit den
genannten Fahrzeugen eignen.


Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit der Eignung von Wegen
erfolgt der Systematik des Bayerischen Naturschutzgesetze (Art. 27 Abs. 2 BayNatSchG)
folgend dort nicht. Ausführlich mit den Grenzen des Betretungsrechts beschäftigt sich
die Bekanntmachung dann unter Nr. II.

Dort findet sich statt der "geeigneten Wege" dann eine einfache im Gesetz
nachvollziehbare Schilderung der Rechtslage:


Nr. 4.3.2
... umfasst Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung bei einer
gegenwartsbezogenen Verfassungsinterpretation auch das Reiten auf Privatwegen
und Flächen in der freien Natur zu Erholungszwecken. Damit fällt auch das Reiten,
soweit es zu Erholungszwecken ausgeübt wird, unter das allgemeine
Betretungsrecht nach Art. 27 ff. Es unterliegt nunmehr nur den für alle Arten des
Betretungsrechts geltenden Beschränkungen; insoweit wird vor allem auf die Art. 27,
30, 31 und 33 hingewiesen. Das bedeutet, dass das Reiten – soweit nicht eine
gesetzliche (z. B. nach Art. 30) oder behördliche Beschränkung (z. B. zur Regelung
des Erholungsverkehrs nach Art. 31) besteht – solange erlaubt ist, als nicht der
Eigentümer den Weg oder die Fläche nach Art. 27 Abs. 3, Art. 33, 34 für Reiter
gesperrt hat (z. B. bei unzumutbarer Eigentumsschädigung vgl. Nr. II).


Da dem Eigentümer gemäß Art. 33 BayNatSchG allerdings nur erlaubt ist Flächen
bzw. Wege für die Allgemeinheit, nicht aber für einzelne Erholungsarten zu sperren,
findet sich hier in der Bekanntmachung vom 30.06.1976 eine kleine Abweichung zur
geltenden Rechtslage, die darauf beruht, dass der Gesetzgeber diesen Punkt aus
der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichts vom 16.06.1975 nicht in der
Novelle 1982 umgesetzt hatte. Eine Sperrung hätte nach Art. 31 durch die
Naturschutzbehörden (evtl. auf Antrag) zu erfolgen. Dennoch vermittelt dieser Absatz
eine seither nicht mehr erreichte Rechtssicherheit.



Fortsetzung folgt ...
 

Anhänge

  • 1976 Bekanntmachung zum BayNatSchG_BayStLU.pdf
    96,6 KB · Aufrufe: 246
Zuletzt bearbeitet:
4.3.3.2 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (2011)

Antwort vom 02.08.2011 zur Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Günther
Felbinger vom 27.06.2011 (Drucksache 16/9467) was unter dem Begriff „geeigneter
Weg“ zu verstehen sei:

Der Begriff des „geeigneten Weges“ ist gesetzlich nicht definiert. Allerdings sind zwei
Fälle denkbar, die einen Weg als ungeeignet erscheinen lassen: …


Dass es selbst dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, im
Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten, nicht möglich war eine klare und praxisgerechte Antwort zu
geben, was unter dem Begriff „geeigneter Weg“ zu verstehen sei, zeigt deutlich, dass
dieser, vom Gesetzgeber gar nicht gewollte Ansatz, ungeeignet ist Rechtssicherheit
zu vermitteln. Wie soll es da der Erholungsuchende können?

Die zwei Fälle laut Ministerium denkbaren Fälle im Einzelnen:

1. Zum einen kann ein starker Erholungsverkehr (z. B. von Fußgängern, denen nach
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG der Vorrang gebührt) aus Gründen der
Sicherheit den Weg etwa für Radfahrer oder Reiter ungeeignet werden lassen. Die
unteren bzw. die höheren Naturschutzbehörden sind in diesem Fall ermächtigt,
den Erholungsverkehr im erforderlichen Umfang durch Einzelanordnung bzw.
durch Rechtsverordnung zu regeln.

2. Der bauliche Zustand eines Privatweges muss zum anderen so beschaffen sein,
dass das Radfahren, Reiten etc. ohne Weiteres möglich ist. Dabei kommt es nach
Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes nicht auf die gerade
bestehenden, einem steten Wechsel unterworfenen Witterungs- und
Bodenverhältnisse an. Ausschlaggebend ist die Beschaffenheit der Wegfläche,
wie sie durchschnittlich oder wenigstens überwiegend während bestimmter
Jahreszeiten besteht.


Hier greift das Ministerium auf den Kommentar Engelhard/Brenner/Fischer-
Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, § 28, RdNr. 7) zurück,
wobei sich die Kommentierung offensichtlich am Urteil des VG Regensburg zum
Reiten (sh. 4.3.2), ohne jedoch die Quelle anzugeben, anlehnt, aber nun auch
Radfahrer ohne nähere Begründung gleichlautend mit einbezieht.

Während sowohl der Kommentar als auch das VG Regensburg den ersten Fall
deutlich wieder ausschließen, lässt das Ministerium, obwohl es noch auf die
Befugnisse der Naturschutzbehörden zur Regelung des Erholungsverkehrs hinweist,
in seiner Antwort auch diesen Fall für die Annahme „ungeeigneter Wege“ gelten.
Zudem verweist es in seiner Antwort auf seine Internetseite (sh. Nr. 4.3.3.4) und die
des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (sh.
Nr. 4.3.3.3):

Weiterführende Informationen zum Radfahren finden Sie auf den Internetseiten des
Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit unter
http://www.stmug.bayern.de/umwelt/naturschutz/freizeit/radeln_recht.htm und zum
Radfahren im Wald auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter
http://www.forst.bayern.de/funktionen-des-waldes/sozialfunktionen/erholung/27007/index.php.


Mit den verlinkten Seiten geht es dann weiter.
Fortsetzung folgt...
 
4.3.3.3 Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Sehr häufig wird in der öffentlichen Diskussion, wo das Reiten oder Radfahren
erlaubt sei, auf die Internetseite „Erholung und Freizeit im Wald“
(http://www.stmelf.bayern.de/wald/waldfunktionen/erholung) des Bayerischen
Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verwiesen. Die Seite
verdeutlicht das Dilemma um den „geeigneten Weg“. Unter der Rubrik „Wo darf man
reiten?“ führt es zunächst aus, dass die Eignung des Weges entscheidend sei. „Die
Rechtsprechung hat es dem Waldbesitzer zugestanden, diese Einschätzung (unter
Aufsicht der Naturschutzbehörden) zu treffen.“ Das Verfahren nach Art. 34
BayNatSchG, wonach die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 33
BayNatSchG zu prüfen hat, ist aber wohl nicht gemeint.

Anschließend wird in Anlehnung an das Urteil erläutert unter welchen Umständen ein
Weg als ungeeignet zu betrachten sei. Es befremdet jedenfalls, dass das Ministerium
die Frage „wo darf man reiten?“ bezüglich der Wege ausschließlich auf die
Einschätzung des Waldbesitzers stützt.


Anders hingegen bei der Frage „wo darf man nicht reiten?“. Neben dem gesetzlichen
Wegegebot heißt es hier plötzlich: „Grundsätzlich nicht geeignet zum Reiten sind
Pfade, Steige oder ähnliche schmale Fußwege.“ Der Gesetzgeber hatte bei der
Novelle 1998, wie das gegenständliche Urteil auch, lediglich den Schutz des
Eigentums vor Augen und hier postuliert das Ministerium nun aus der Formulierung
des „geeigneten Weges“ ein darüber hinausreichendes gesetzliches Verbot. Dabei
findet sich sowohl im Gesetz als auch der o.g. Bekanntmachung hierfür keine
Grundlage.

Des Weiteren führt es wieder korrekt aus: “In besonderen Fällen kann das Reiten in
der freien Natur durch Einzelanordnungen und Rechtsverordnungen (Art. 26 Abs. 2
BayNatSchG) oder durch Schutzgebietsverordnungen (z.B. Naturschutzgebiete,
Wildschutzgebiete) auf bestimmte Wege und Flächen eingeschränkt oder nur zu
bestimmten Zeiten gestattet werden. Ob solche Vorschriften bestehen, kann man
beim zuständigen Landratsamt erfahren.“ Völlig fehlt hier allerdings eine Aussage zu
Sperrungen durch den Waldbesitzer.

Besonders drastisch fallen allerdings die Erklärungen zum Radfahren aus, wo man
kaum mehr zwischen geltender Rechtslage und Fiktion durch das Ministerium zu
unterscheiden vermag. Neben Ausführungen zum gesetzlichen Wegegebot, zum
Straßenverkehrsrecht und den Möglichkeiten der Naturschutzbehörden gemäß Art.
31 Abs. 1 BayNatSchG das Betretungsrecht für Radfahrer einzuschränken, nutzt das
Ministerium den „geeigneten Weg“ noch, um eine ganze Reihe weiterer „gesetzlicher“
Verbote zu postulieren:
...


Fortsetzung folgt ...
 
@Sun on Tour
Ich finde das ja toll was du schreibst und es ist sehr interessant. Aber meinst du nicht das es besser wäre wenn du das als Buch veröffentlichst ? oder pdf ? oder als Adventskalender mit 24 Folgen ?

So lange Texte hier im Forum lesen ist etwas mühsam und man verliert den Überblick.

Und so langsam reicht das für eine print ausgabe :D :daumen:
 
Vieles was vom StMELF kommt ist Mist, Wenn ich das nur an die Fachinformationen zur Wegepflege denke. Da könnte man eindeutig die Lobbyarbeit eines Herstellers für Wegepflegegeräte hineininterpretieren.
https://www.lwf.bayern.de/mam/cms04/service/dateien/a50_wegepflege_mit_dem_r2_geraet.pdf
und dann soll das noch 3x jährlich gemacht werden

https://ausschreibungen-deutschland...renznummer_der_Bekanntmachung_2020_Regensburg
Wenn ich regelmäßig sehe wie die Wege so kaputt gepflegt werden, dass man nicht mal mehr mit dem MTB Spaß hat, krieg ich einen richtig dicken Hals.

Wir regen uns hier über die Juristen auf - dabei versucht der Forst schon lange mit technischen Mitteln die Besucher raus zu ekeln
 
Wanderer machen sowas ja niiiiiiiieeeeee......
Langsam aber Sicher geht mir der Merkur mit seiner Anti-MTB Einstellung gewaltig auf den Zeiger.
Wenn Du den ganzen Tag draußen arbeitest, wirst du feststellen, dass der Bericht vom Merkur leider oft Realität ist...:(
Die Leute werden allgemein immer egoistischer. Es zählt für viele nur " Ich und jetzt"
 
...

Besonders drastisch fallen allerdings die Erklärungen zum Radfahren aus, wo man
kaum mehr zwischen geltender Rechtslage und Fiktion durch das Ministerium zu
unterscheiden vermag. Neben Ausführungen zum gesetzlichen Wegegebot, zum
Straßenverkehrsrecht und den Möglichkeiten der Naturschutzbehörden gemäß Art.
31 Abs. 1 BayNatSchG das Betretungsrecht für Radfahrer einzuschränken, nutzt das
Ministerium den „geeigneten Weg“ noch, um eine ganze Reihe weiterer „gesetzlicher“
Verbote zu postulieren:
...


Fortsetzung folgt ...

kann man so etwas mit Begründung eigentlich nicht berichtigen lassen? Die Informationen vom Ministerium sind ja falsch - dienen aber vielen als Legitimierung
 
Die Leute werden allgemein immer egoistischer. Es zählt für viele nur " Ich und jetzt"
Daran gilt es zu arbeiten.
Als Mountainbiker müssen wir immer auch die berechtigten Belange der anderen Beteiligten und der Natur im Blick haben und berücksichtigen. So kommt man zu vernünftigen Ergebnissen. Zufällig ist das auch die "Rechtslage in Bayern". Wenn man die Zeitungsberichte der letzten Zeit verfolgt, sind derzeit Akteure auf allen Seiten auf maximale Durchsetzung ihrer Interessen aus, auch über das hinaus was berechtig ist.

Darum mache hier jetzt mal ganz eigennützig Werbung (verdiene aber nichts daran) hierfür:

Dieses Schild gibt die Rechtslage in Bayern wieder und hilft von vornherein Klarheit darüber zu verschaffen - die Regeln richten sich an die Mountainbiker - (das Schild ist ja auch von der DIMB), letztlich gelten sie bis auf das Wegegebot natürlich auch für die Wanderer):
1599019391324.png


Der Mountainbiker wird daran erinnert, wie er sich zu verhalten hat und die Wanderer wissen, dass sie mit Mountainbikern zu rechnen haben. Es könnte tatsächlich so einfach sein...

Die DIMB IG Chiemgau/BGL hat dazu kürzlich einen schönen Beitrag auf Facebook veröffentlicht:
kann man so etwas mit Begründung eigentlich nicht berichtigen lassen? Die Informationen vom Ministerium sind ja falsch - dienen aber vielen als Legitimierung
Man sucht sich ja sogar aus der - aus Radfahrer-Sicht erfreulichen - Rechtsprechung nur die wenigen zweifelhaften Aussagen raus, um auch nur irgendein Argument gegen das Mountainbiken zu finden ...
Ich fürchte da werden wir noch etwas darauf warten müssen...

Aber meinst du nicht das es besser wäre wenn du das als Buch veröffentlichst ?
Aktuell ist nur wichtig, dass es gefunden und ab und zu auch mal gelesen wird: Google

Damit wir uns nicht auf zwielichtige Deals einlassen müssen (Flyer als PDF):
Reiten und Fahren im Staatswald Informationen des Bayerischen Reit- und Fahrverbandes e.V. und der Bayerischen Staatsforsten zum Reiten und Fahren mit Pferdegespannen im Staatswald
Die erste Seite ist nett - auf der zweiten bleibt die Forststaße.
 
Zuletzt bearbeitet:
Und passend dazu geht`s hier gleich weiter:
„Ungeeignet für das Radfahren sind ferner

- „Wege, wenn durch das Radfahren eine nachhaltige Beeinträchtigung oder
Störung des Naturhaushalts nicht auszuschließen ist
“.
Dies zu beurteilen ist Aufgabe der Naturschutzbehörden und dem gemeinen
Erholungsuchenden nicht möglich. Eine Rechtsgrundlage für Einschränkungen ist
durch Art. 31 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG vorgesehen.

- „Wege, die auch häufig von Wanderern benutzt werden und keine
ausreichende Breite aufweisen“.

Die hier aufgeführten Kriterien sind zum einen direkt aus Urteilen zum Reiten
übernommen und sind auch sonst für eine gesetzliche Einschränkung des
Betretungsrechts für Radfahrer ungeeignet, da entsprechende Beurteilungen
ebenfalls nicht selbst getroffen werden könnten. Soweit diesbezüglich eine Regelung
erforderlich wäre, fände sie ihre Rechtsgrundlage vor allem in Art. 45 StVO oder
auch in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG,

- „Wege, die wegen laufender Betriebsarbeiten (z.B. Holzfällung), umgestürzter
Bäume oder Schäden am Wegekörper vorübergehend nicht befahren werden
können,“

Wegen laufender Betriebsarbeiten ist eine kurzfristige Sperrung nach Art. 33 Nr. 3
BayNatSchG vorgesehen. Soweit umgestürzte Bäume oder Wegschäden ein
Radfahren unmöglich machen, ist der Weg unpassierbar und daher tatsächlich nach
Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG zum Radfahren nicht geeignet, aber das
Radfahren deswegen nicht verboten.

- „Pfade, Steige oder ähnliche schmale Fußwege und Lehrpfade.“
Diese sind zum Teil explizit in der Gesetzesbegründung zum Bayerischen
Naturschutzgesetz und der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 16.06.1975 als Erholungsstätten für Fußgänger und Radfahrer genannt.


... und da aus irgendeinem Grund ständig Rückegassen thematisiert werden, geht`s mit denen weiter.
Forstsetzung folgt ...
 
Es geht seltenst mal um die maximale Durchsetzung von eigenen Interessen.

Wenn du aber z.B. innerhalb 2 Wochen bei Forstarbeiten böse beleidigt wirst, weil du den Vorschriften genüge tust, dann ist es halt irgendwann mal mit dem Verständnis vorbei.
Solche Sprüche hab ich auch schon gehört: Müssen Sie die Wege unbedingt zur Ferienzeit in Stand halten. Das können Sie doch auch machen, wenn wir nicht zu Urlaub hier sind. Die mußten tatsächlich absteigen und 10 Meter um einen Unimog rumschieben.

Selbst Land- und Forstwirte, die die Radler bis jetzt unterstützt haben, haben nach solchen Vorfällen ihre Einstellung geändert.
Es ist halt wie immer: Wegen ein paar egoistischer Idioten geht vieles kaputt und bei den Verursachern helfen auch keine Rücksichts-Schilder
 
Wenn ich regelmäßig sehe wie die Wege so kaputt gepflegt werden, dass man nicht mal mehr mit dem MTB Spaß hat, krieg ich einen richtig dicken Hals.

Wir regen uns hier über die Juristen auf - dabei versucht der Forst schon lange mit technischen Mitteln die Besucher raus zu ekeln
Wenn du aber z.B. innerhalb 2 Wochen bei Forstarbeiten böse beleidigt wirst, weil du den Vorschriften genüge tust, dann ist es halt irgendwann mal mit dem Verständnis vorbei.
Da schraubt sich bei manchen evtl. auch etwas hoch...
 
Wenn Du den ganzen Tag draußen arbeitest, wirst du feststellen, dass der Bericht vom Merkur leider oft Realität ist...:(
Die Leute werden allgemein immer egoistischer. Es zählt für viele nur " Ich und jetzt"
Nochmals.... ist das nur ein MTBler Phänomen?
Ich sage: Nein, da die Wanderer / Spaziergänger / NWler und sonstige Gruppierungen immer einen Deppen dabei haben.
Es ist nicht der Radlfahrer der Depp, sondern der Depp aufˋn Radl!
 
Nochmals.... ist das nur ein MTBler Phänomen?
Ich sage: Nein, da die Wanderer / Spaziergänger / NWler und sonstige Gruppierungen immer einen Deppen dabei haben.
Es ist nicht der Radlfahrer der Depp, sondern der Depp aufˋn Radl!
Da hast Du vollkommen recht. Aber z.Z. überwiegen die Deppen auf dem Rad gegenüber den Deppen in Wanderschuhen. Kann aber auch am höheren Aufkommen dank Motor liegen
 
Zurück
Oben Unten