MTB in Bayern – Updates im Betretungsrecht: Geldbußen & Beschlagnahmung von Bikes möglich

MTB in Bayern – Updates im Betretungsrecht: Geldbußen & Beschlagnahmung von Bikes möglich

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Eine neue Bekanntmachung des Bayrischen Umweltministeriums hat es in sich: Das Betretungsrecht wird eingeschränkt und es wird damit gedroht, dass Mountainbikes bei Verstößen entzogen werden können.

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MTB in Bayern – Updates im Betretungsrecht: Geldbußen & Beschlagnahmung von Bikes möglich
 
Wenn es also aus derzeitiger Rechtsansicht (sogenannte herrschende Lehre/Ansicht) nichts zu ändern ist, stellt sich eben die Frage, wie man dazu kommt, dies mit einer Weisung, Arbeitsanleitung, Erklärung etc ändern zu wollen?
Dann werden wir der Sache mal auf den Grund gehen ...

Eine entscheidende Frage dabei ist sicher auch:
Wie kommt es und warum zu der Definition der Wegeeignung?
Die Antwort darauf ist eigentlich ganz einfach: Es ist nichts weiter als ein Trick - und dazu noch ein Alter.
Inzwischen ist er mit den "objektiven Maßstäben" noch etwas verfeinert worden.

Das Mountainbiken auf Wegen als ebenfalls naturverträgliche Erholungsform lässt sich in Bayern rechtmäßig nicht weiter als für Fußgänger einschränken. Hierfür finden sich weder Rechtsgrundlagen noch fachliche Gründe.

Wenn es Rechtsgrundlagen und entsprechende fachliche Gründe gäbe, hatte man den Waldbesitzern 2016, den Jägern und der Alpwirtschaft 2017, sowie dem BUND Naturschutz in Bayern 2019 ja auch einfach sagen können, stellt Anträge oder gebt den zuständigen Behörden Hinweise und dann werden eure berechtigten Interessen durch rechtmäßige Sperrungen gemäß des unverändert gebliebenen Naturschutzgesetzes gewahrt.

Hierzu der Landrat des Landkreises Oberallgäu im Artikel des Allgäuer Anzeigenblatts vom 10.03.2018:
Sind die Regeln klar genug?
Allgäu GmbH fordert für Naturnutzung und Haftungsfragen klarere Regeln. Doch die Umweltministerin hält sie für ausreichend. Landrat Klotz kritisiert „oberflächliche“Antwort

Als „sehr oberflächlich“ kritisiert der Oberallgäuer Landrat Anton Klotz eine Antwort von Umweltministerin Ulrike Scharf zum Thema Mountainbike. Es helfe nicht, in einem Brief über mehrere Seiten die Rechtslage zu erläutern. Klotz: „Die kennen wir. Wir brauchen Lösungen.“

Obwohl der Gesetzgeber die Ausübung des Grundrechts auf Erholung umfassend und verständlich hinsichtlich der Natur-, Eigentümer-und Gemeinverträglichkeit gesetzlich geregelt hatte, reichte das bestimmten Interessengruppierungen nicht und so präsentierte Herr Lorenz Sanktjohanser (Umweltministerium, Referat Naturschutz) in seinem Vortrag vom 18.10.2018 (Alpine Sicherheitsgespräche 2018) auch schon wieder die supereinfache Lösung dazu:

"Ungeeignete Wege können ohne weitere Voraussetzungen „gesperrt“ werden."

Insoweit hätte man sich die übrigen Seiten des Vortrags mit der weitgehend korrekt dargestellten Rechtslage au
ch sparen können. Das zeigt aber auch, dass Herrn Sanktjohanser und dem Ministerium die Rechtslage und die Möglichkeiten dieses Tricks durchaus bewusst sein müssen.

Interessant in dem Zusammenhang ist dann auch das Wording im Bezug auf Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG, mit dem versucht wird den Reitern und Radfahrern das Betretungsrecht, so auch in dem erst 1998 ergänzten Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG "voraussetzungslos" vorzuenthalten:

Dabei wird dann aus der eindeutigen gesetzlichen Formulierung des Art. 28 "soweit sich die Wege dafür eignen" ein "nur auf geeigneten Wegen", was von der Semantik her schon überhaupt keinen Sinn ergibt, weil der zum Wort "geeignet" notwendige Bezug fehlt, der im Original vorhanden ist (sh. dazu unten).

Um dies zu kaschieren folgt mit der "objektiven Eignung" der nächste Trick:

Unter einem "geeigneten Weg" kann sich niemand etwas Brauchbares vorstellen - da hilft übrigens ironischer Weise auch die neue VwV immer noch nicht weiter. Selbst wann man also annähme es handelte sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, was in Gesetzen durchaus üblich ist, wäre er deshalb dennoch derart unbrauchbar, dass er von vornherein gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verstoßen würde.

Da der findige Jurist allerdings weiß, dass ein Rückgriff auf unbestimmte Rechtsbegriffe möglich ist, sich hierfür aber durch Auslegung objektive Kriterien entwickeln lassen müssen, behauptet man das einfach mal:

Das dürften jetzt so ziemlich die einzigen Original-Fundstellen sein, die eine "objektive Eignung" oder "objektive Grundlage" als Voraussetzung für das grundsätzliche Bestehen eines Betretungsrechts in Bayern annehmen. Dass es hierfür weder in der Literatur noch in der Rechtssprechung Beispiele gibt, stört dabei anscheinend nicht.

Es sei noch erwähnt, dass der Leitfaden Haftung & Recht unter "4.2.2. Definition Weg" das Urteil des AG Aichach vom 17.04.2018, Az. 101 C153/17 noch zitiert, allerdings bei "4.2.3. Eignung des Weges" überhaupt nicht mehr darauf eingeht. Das ist schade:

H. Klawitter, DIMB:
"Da hat sich das Gericht die Mühe gemacht, den Begriff „Weg“ nach allen (Grund-) Regeln der juristischen Methodenlehre - angefangen bei der Auslegung nach dem Wortsinn über die systematische, historische und telexlogische Auslegung bis hin zur verfassungskonformen Auslegung - auszulegen und das kann man als absolut gelungen bezeichnen. Dass man hier im Hinblick auf das Adjektiv „geeignet“ sehr stark auf den Aspekt „Umweltschutz“ abgestellt hat, ist m. E. zu verschmerzen, denn nach den eigenen Ausführungen des Gerichts wird dieser Aspekt auf „Wegen“, die ja auch von Fußgängern begangen werden können, regelmäßig keine Einschränkung für Radfahrer begründen können."


Quellen dafür, dass der Gesetzgeber in Art. 28 Abs. 1 Satz BayNatSchG überhaupt keine Einschränkung des Betretungsrechts vorgesehen hatte und welche Bedeutung der Nebensatz tatsächlich hat finden sich z. B. hier:
  • Gesetzesbegründung (Drucksache 7/3007) zu Artikel 16 (jetzt 28):
    Absatz 1 stellt klar, daß das Betretungsrecht nach Art. 27 auch das Wandern und das Fahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, also im wesentlichen das Radfahren, auf Privatwegen umfaßt. ... Ein echtes Bedürfnis besteht für eine ausdrückliche Zulassung des Radfahrens auf Privatwegen. ...

  • 2. Lesung am 17.07.1973 (Plenarprotokoll Drucksache 7/69) Abg. Dr. Kaub: Zur Klarstellung!
    ... Man hat aber nur festlegen wollen, wer fahren darf, ...

  • Bekanntmachung vom 30.07.1976:
    Hierunter fällt vor allem das Rad fahren, aber auch das Fahren mit Gespannen und bespannten Schlitten. Voraussetzung ist, dass sich die Wege zum Befahren mit den genannten Fahrzeugen eignen.

  • Kommentar Marzich/Wilrich „Bundesnaturschutzgesetz”, RdNr. 5 zu § 56, 1. Auflage 2004
    Wenn Flächen nicht für die gestatteten Aktivitäten geeignet sind, entfällt das Nutzungsrecht aus faktischen Gründen. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Zugang bzw. auf die Ermöglichung bestimmter Nutzungsarten

  • DIMB, Der „geeignete Weg“ –ein Irrweg?, September 2015
    Die Semantik der Formulierung des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG, „..., soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren“, lässt eine das Betretungsrecht einschränkende Auslegung ebenfalls nicht zu. Sprachlich bezieht sich die Eignung ausschließlich auf die tatsächliche Möglichkeit die jeweiligen Erholungsform auszuführen. Die Eignung eines Weges begründet also weder ein Nutzungsrecht für eine bestimmte Erholungsausübung noch schränkt sie es ein.

  • Begründung zur Novellierung 2015 des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt (Drucksache 6/4449 v. 07.10.2015):
    „Auf die Eignung der Wege wird dabei im Unterschied zum bisherigen FFOG nicht mehr abgestellt. Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht geeignete Wege auch nicht befahren werden.“

  • Gottfried Mayrock (LRA Oberallgäu) am 12.10.2016:
    Geradelt werden darf in Bayern jeder Weg, der dafür „geeignet“ ist. Nach derzeitiger Rechtsauffassung bestimmt dies vor allem das Können des jeweiligen Fahrers.

  • DAV; AV-Jahrbuch 2017 S. 128
    "nicht nach dem subjektiven Eindruck oder nach dem persönlichen Können; die gegenteilige Auffassung im AV-Jahrbuch 2017 S. 128 ist daher nicht haltbar." (DAV-Rechtshandbuch)
 
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Neues vom BR:

Da hat mal wieder keiner Ahnung was die Haftung angeht.. Kann so ein BR Redakteur sich nicht vorher informieren, z.B. Beim DIMB oder zur not beim DAV ?

Habe dem BR eine Nachricht geschickt, mit einem Link zum DIMB, mal sehen ob es eine Antwort gibt.
Der Trail am Anfang des Videos ist ganz sicher nicht neu, das Holz und die Steine sehen eher nach einem Bestandstrail aus, der eigentlich legalisiert werden sollte und nicht abgerissen.

@GlobeT :
Ruf doch mal den Peter Palecek (Forstrevier Baunach) an, und erkläre ihm das mit der Haftung..
 
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Was stimmt denn nicht?
Der Förster? 😜
Aber es werden ja auch nur die Downhiller auf dem Verbotszettel angesprochen, als Enduristi oder Trailfahrer darf man ja weiterfahren.

Es wird mal wieder behauptet, das der Grundstückseigentümer bei einem Unfall haftet.
https://www.dimb.de/fachberatung/die-rechtslage/deutsches-bundesrecht/
Hier noch der Zettel am Baum:
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Und hier das auf dem Zettel aufgeführte Gesetz:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayNatSchG-30
Wurde falsch zitiert, somit ist der Zettel egal.
 
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Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat eine sehr polarisierende Kampagne gestartet, um ein naturverträgliches Miteinander von Mensch und Tier/Pflanzen zu fördern.
Natürlich werden da per Foto und Aussagen die Mountainbiker gleich wieder heftig diffamiert und als Rowdys und Naturzerstörer dargestellt (Wanderer und Kletterer bekommen auch ihr Fett weg).
Trotz heftigem Shitstorm auf facebook gab es bislang eine dürftige Entschuldigung, die aber nicht die Aussagen und Fotos betraf, sondern die Tatsache, dass die Leute nicht verstehen, was gemeint war. Die Kampagne wurde nicht gestoppt, die Fotos nicht zurückgezogen.

https://m.facebook.com/lebensminist...otif_t=feed_threaded_same_level_comment_replyHier die Kampagne

https://www.ausgewildert.bayern.de/
Keine Ahnung, ob diese Links funktionieren

fb://photo/4167285326668733?set=a.167235803340392&sfnsn=scwspmo

https://www.facebook.com/142616569135649/posts/4168053553258577/?sfnsn=scwspmo
 
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Ich hab mir das

Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur​

durchgelesen, aber ich habe nichts bezüglich "in der Nacht" (betreten) gefunden.
Oder ich hab es offensichtlich überlesen?
Könnte mir da jemand weiterhelfen?
Danke!
 
Ich finde den Verbotsmelder auf der DIMB Seite eine gute Aktion!

Allerdings verstehe ich das Beispielbild nicht. Bei einem solchen bunten „Schild“ käme ich ehrlich gesagt nie auf die Idee, dass es sich um ein im Rahmen der neuen Vollzugshinweise durch die zuständige Behörde angeordnetes Verbotsschild handeln könnte.
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So wie es aussieht ist der Wille einer gut vernetzten Lobby halt da dass das Radfahren auf schmalen Wegen, analog zu BW verboten wird. Das wird rechtlich dann schon passend gemacht, wenn die sich durchsetzt.
 
Ja sehe ich auch so.
Auch wenn viele Schilder weder Hand noch Fuß haben und oftmals gar nicht von der UNB genehmigt wurden, so ist es ja trotzdem hilfreich, wenn man einen besseren Überblick bekommt.
So kann man ja im Vorfeld möglicherweise schon auf die entsprechenden Stellen zugehen und mal nachfragen, was das soll und auch auf sich aufmerksam machen, dass man nicht jeden scheiß mitmacht. Klar, kann man natürlich als Privatperson auch. Aber wenn das von einem Verein wie der DIMB kommt, hat es meines Erachtens etwas mehr Gewichtung. Es dürfen ja ruhig die Eigentümer und auch das Amt wissen, dass man das ganze nicht einfach so akzeptiert und entsprechender Gegenwind kommt. Vielleicht ist man dann in Zukunft auch etwas bedachter mit verboten? Hoffen kann man ja (noch).
 
Wenn es also aus derzeitiger Rechtsansicht (sogenannte herrschende Lehre/Ansicht) nichts zu ändern ist, stellt sich eben die Frage, wie man dazu kommt, dies mit einer Weisung, Arbeitsanleitung, Erklärung etc ändern zu wollen?
2Burgen schrieb:
Ich stelle die Frage Qui Bono?

Mit welchem Ziel werden von welchen Hintermännern den eigentlich die ganze Zeit Konflikte ...?
Dann werden wir der Sache mal auf den Grund gehen ...
Nachdem die Waldbesitzer 2016, die Jäger und die Alpwirtschaft 2017, sowie der BUND Naturschutz in Bayern 2019 mit ihren jeweiligen Konfliktbeschreibungen zur Eigentümer- und Naturverträglichkeit des Mountainbikens beim Ministerium allesamt gescheitert sind, muss es ja etwas geben, das das Ministerium doch dazu bewogen hat, seine langjährige Abwehrhaltung gegen Angriffe auf das Betretungsrecht der Mountainbiker aufzugeben.

Bahnbrechende neue Erkenntnisse zu Auswirkungen des Mountainbikens auf die Natur oder den Boden hat es auch seit den folgenden Veröffentlichungen von 2016 und 2019 nicht gegeben:

Stadtwald 2050 Endbericht (2016)
vom Lehrstuhl für Strategie und Management der Landschaftsentwicklung Wissenschaftszentrum Weihenstephan Technische Universität München, gefördert durch die Bayerische Forstverwaltung mit Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

4.1.2 Stand des Wissens
Einen Überblick über generelle Konflikte und Auswirkungen von Mountainbiking geben deutschsprachige Arbeiten von Wöhrstein (1998), Schemel & Erbguth (2000) und Mann (2006). ... Bei den Auswirkungen auf den Naturraum ist vor allem die Arbeit von Wöhrstein (1998) von Interesse. In seinen Untersuchungen wurden u.a. auch Analysen und Versuche zur Erosion im Zusammenhang mit Wettbewerben durchgeführt.


An dieser Stelle sei erwähnt, dass sich die gemeinsame Stellungnahme des Bayerischen Radsportverbands und der DIMB unter anderem ebenfalls auf Wöhrstein und Schemel & Erbguth bezieht, die hier jedoch unerwähnt blieben.

Nicht ganz so von der Forstwirtschaft geprägt ist die Veröffentlichung des Bundesamts für Naturschutz
Konflikte durch Erholungsnutzung in Großschutzgebieten und deren Entschärfung durch innovatives Besuchermanagement
BfN-Skripten 520 (2019)

Beiden recht aktuellen Veröffentlichungen ist zu entnehmen, dass einseitige Sperrungen und Verbote für Mountainbiker auf bestehenden Wegen weder durch Eigentümerinteressen begründet werden können noch aus Gründen des Naturschutzes erforderlich sind. Dies deckt sich auch mit der bisherigen Rechtsprechung zum Bayerischen Naturschutzgesetz.

Das weiß man letztlich auch bei den Grundbesitzern und dem Verbandsnaturschutz und versucht den vermeintlichen "Wanderer/Mountainbiker-Konflikt" für die eigenen Interessen zu instrumentalisieren.

So argumentierte der frühere Geschäftsführer des Bayerischen Waldbesitzerverbands Carl von Butler im Interview "Das Problem der Waldbesitzer mit den Mountainbikern" mit der Augsburger Allgemeinen (25.08.2015) recht deutlich:
"Hier kann Wanderern der vorgeschriebene Vorrang nicht mehr eingeräumt werden. Deshalb haben die Radfahrer auf diesen Strecken nach meinem Dafürhalten auch nichts zu suchen."

Nachdem aus Sicht des Bund Naturschutz beim Radfahren aufgrund des gesetzlichen Wegegebots eine nachhaltige Beeinträchtigung oder Störung des Naturhaushalts nicht zu erwarten ist, folgt im Artikel der WELT „Zu viele Mountainbiker in Bayerns Wäldern?“ vom 25.08.2015 zumindest ein zaghafter Versuch den "Wanderer-Mountainbiker-Konflikt" zu instrumentalisieren :
„Mountainbiker, die durch wegloses Gelände fahren, können zum Problem werden“, erklärte Richard Mergner, beim BUND zuständig für Verkehr, Flächenschutz und Umweltpolitik. Dennoch sollte Radfahren im Wald oder in den Bergen erst dann verboten werden, wenn es zu einem Konflikt zwischen Wanderern und Fahrradfahrern kommt."

Insoweit ist schon mal klar, dass von Seiten der Eigentümer und des Verbandsnaturschutzes ein Interesse am sozialen Konflikt zwischen Wanderern und Mountainbikern, oder zumindest einer medialen Präsenz dieses vermeintlichen Konflikts, besteht.

Interessant ist daher wie das Verhältnis zwischen Wanderern und Mountainbikern im Wald und auf dem Berg tatsächlich ist und was die Wissenschaft dazu sagt.

Die Studie "Walderholung mit und ohne Bike II" der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden Württemberg (VFA) aus dem Jahr 2019 ging genau dieser Frage nach und stellte fest, dass dieser potentielle Konflikte tatsächlich kaum präsent ist. Wobei auch hier in der Befragungsmethode noch eine Erklärung dafür zu finden sei, dass die Angaben zu Konflikten generell noch deutlich über jenen zu Störungen lagen.

Wie auch alle früheren Sudien belegen, eignet sich dieses vermeintliche Konfliktpotential aus wissenschaftlicher Sicht nicht, um Verbote für Mountainbiker rechtfertigen zu können.

Das bestätigt auch Benjamin Trotter, Projektleiter beim Deutschen Alpenverein (DAV) im Interview mit Jasper Jauch am 31.03.2021 (Min. 5:57 - 7:00):


Wissenschaftlich betrachtet, so Trotter, haben Wanderer und Mountainbiker auch den gleichen Einfluss auf das Erosionsgeschehen (Min. 39:45 und 41:09). Auch von daher besteht keine Notwendigkeit zwischen Wanderern und Mountainbikern zu unterscheiden und einseitig Verbote nur für Radfahrer zu verhängen.

Im Webinar zum Thema Mountainbiken im Oberland, initiiert und geleitet von Hans Urban, dem forst- und jagdpolitischen Sprecher der Grünen im Bayerischen Landtag findet sich zwischen Min. 48:38 und 49:00 folgende zum Betretungsrecht interessante Aussage von Herrn Urban selbst:


Der eigentliche Konflikt im Oberland findet sich zwischen Anwohnern und Besuchern. Hierfür würde es Konzepte zur Lenkung der Verkehrsströme und zur Parkraumbewirtschaftung benötigen. "Der Konflikt zwischen Radlfahrer und Wanderer war eigentlich gar nicht der Gegebene.", so Urban.

Damit bestätigt er auch die Feststellung aus der gemeinsamen Stellungnahme des Bayerischen Radsportverbands und der DIMB zum Entwurf der neuen Bekannmachung:
Wegen der Corona-Pandemie befinden sich derzeit besonders viele Urlauber und Naherholungsuchende in Bayerns freier Natur. Trotz der Vielzahl der Menschen und deren unterschiedlichen Interessen bleiben Konflikte unter den Erholungsuchenden aus.

Die Erholungsuchenden kommen offensichtich bisher auch ohne Konzept miteinander aus.

Entsprechend spricht sich auch der Deutsche Wanderverband in seiner Resolution: Ein Raum - viele Perspektiven von 2019 sehr eindeutig für die gemeinsame Wegnutzung aus und mahnt rücksichtsvolles Verhalten (Art. 26 Abs. 2 Satz 3 BayNatSchG) an:
„Im gemeinsam genutzten Raum muss sich jeder Naturnutzer auf Begegnungen mit anderen einstellen. Hier ist Rücksichtnahme und angepasstes Verhalten notwendig.“

Genauso die DIMB mit ihren Kampagnen "Fair on Trails" und "Gemeinsam Natur erleben", die in der Natursportinfo der Deutschen Sporthochschule als Good Practice Beispiele aufgeführt sind.

Während es zum einen zwischen den Erholungsuchenden selbst zu keinen rechtlich relevanten Störungen kommt und sich die Natursport- und Wanderverbände für die gemeinsame Nutzung des Naturraums aussprechen, versuchen andere das durch die Medien verbreitete Zerrbild von Konflikten zwischen Wanderern und Mountainbiker für ihre Interessen zu nutzen.

Umso mehr verwunderten im Herbst 2018 (und verwundern jetzt immer noch) Schlagzeilen wie:

DAV will Konflikte zwischen Wanderern und Bikern entschärfen
Mit einem Modellprojekt in zwei Alpenregionen sollen Konzepte für die Lösung von Konflikten zwischen Bergsteigern, Mountainbikern und Landwirten gesucht werden.
19.09.2018, Focus

DAV will Wanderer-Streit mit Mountainbikern beenden

Wer hat in den Bergen die Hoheit? Darüber streiten sich Wanderer und Mountainbiker schon seit Jahren - und greifen teilweise nicht nur verbal an. Der Alpenverein will den Konflikt jetzt schlichten.
19.09.2018, Spiegel

In diesem Artikel findet sich dann auch ein wichtiger Hinweis:
Den DAV mit seinen mehr als 1,2 Millionen Mitgliedern trifft das Problem selbst im Kern. Denn längst repräsentiert der Alpenverein nicht mehr nur Wanderer und Kletterer, auch viele Mountainbiker sind dabei. "Knapp die Hälfte der Mitglieder gibt an, öfter mal mit dem Rad in den Bergen unterwegs zu sein", sagt DAV-Sprecher Thomas Bucher. ...

Bislang sei ein Ende der Konflikte zwischen den verschiedenen Interessengruppen nicht in Sicht, im Gegenteil: "Es ist eher schlimmer geworden, weil noch die E-Bikes dazugekommen sind", sagt Bucher.


Nicolas Gareis, zuständig für Mountainbike und Umwelt bei der Bundesgeschäftsstelle des DAV, dagegen im Interview mit E-Mountainibike (25.10.2019):
... In diesem Projekt wird nicht zwischen E-MTB und klassischem Mountainbike unterschieden. Eine allgemeine Zunahme von Konflikten im Bereich Mountainbikerin/Wanderern können wir nicht feststellen, auch was die Unfallzahlen betrifft, spielen die Unfälle mit Mountainbikern eine untergeordnete Rolle im Gesamtunfallgeschehen.

Während es, wie oben erwähnt und vom DAV-Projektleiter Trotter bestätigt, zwischen den Erholungsuchenden auf den Wegen selbst zu keinen rechtlich relevanten Störungen kommt und laut Herrn Gareis es keine allgemeine Zunahme von Konflikte gibt, sieht der DAV-Sprecher Bucher ein Ende der Konflikte zwischen den verschiedenen Interessengruppen nicht in Sicht und es sei durch die E-Bikes noch schlimmer geworden.

Es scheint so, dass hier "Konflikte zwischen den verschiedenen Interessengruppen" im Verein verallgemeinert wurden und man hierfür über eine allgemeine externe Lösung ganz froh gewesen wäre.
der Standard, 06.11.2019
Der Deutsche Alpenverein und seine "kritische Position" zu E-Bikes
Der Verein appelliert, das Aufladen von Akkus in Berghütten zu untersagen. Manche wollen Radfahren in den Bergen insgesamt beschränken

"Die Münchner Sektion möchte indes schon einen Schritt weiter gehen. Ihr Vorsitzender Günther Manstorfer will "Beschränkungen" einführen, die Radfahrern generell verbieten, gewisse Routen oder Gebiete am Berg zu nutzen. Manstorfer spricht dabei von "Lenkungsmaßnahmen", um die man angesichts des Andrangs nicht herumkommen werde."

... und so schließt sich der Kreis zu den "objektiven Kriterien" aus dem DAV-Rechtshandbuch vom Januar 2018 und dem DAV Leitfaden Haftung & Recht Mountainbike vom Septemer 2020 zu den darin erwähnten Vollzugshinweisen des Ministeriums:

BIKE 4/2021

Zudem weist der DAV in seiner Kritik an der neuen Bekanntmachung auf einen - aus seiner Sicht - weiteren Missstand hin, der eine weitere Interessengruppe innerhalb des Vereins, die Wegewarte, anspricht:
"Leider wird in den aktuellen Vollzugshinweisen auch nicht auf die Wegehalter verwiesen. Der DAV als verantwortlicher Wegehalter im alpinen Raum fordert in diesem Sinne eine größere Einbeziehung."

mw.dd schrieb:

Das muss man sich auch nochmal auf der Zunge zergehen lassen. Das heißt nichts anderes, als dass der Wegehalter in Zukunft darüber (mit-)entscheiden soll, wer auf seinen Wege was darf - die Büchse der Pandora wäre offen.

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Man tut jetzt so als ob "Shared" etwas Besonderes wäre. In Bayern ist es Gesetz und damit das auch so bleibt ergibt sich das bei uns sogar aus der Verfassung - auch wenn es manchen Interessenvertretern nicht gefällt.

Man sollte vorsichtig sein, wenn in Bayern plötzlich "Shared" propagiert wird. Dann geht man wohl davon aus, dass es auch noch "etwas Anderes" geben muss - möglicherweise auch um "sensibilisierte" Wegewarte zu besänftigen.


P.S.: Wir gehen hier der Frage nach, wie es zur Neufassung der Bekanntmachung vom 16.12.2020 gekommen ist. Wie sich die gesetzlichen Rechte der Mountainbiker verteidigen lassen ist eine andere Sache. Hier sind neben der DIMB inzwischen noch 10 weitere Verbände aktiv, so auch weiterhin der Deutsche Alpenverein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Eigentlich würde ich so eine Zusammenfassung und die Beantwortung der Frage nach der Neufassung von einem Journalisten erwarten. Das sollte dann auch in sämtlichen Medien erscheinen und die betreffenden Stellen damit konfrontiert werden.
Könnte mir auch vorstellen, dass das Thema für Quer gut geeignet wäre.

Von dem her die Frage an dich @Sun on Tour: Weißt du etwas, ob dieses Thema schon nach "außen" getragen worden ist?
Man sieht ja, dass es mit gutgemeinten Gesprächen an irgendwelchen "runden Tischen" eher gegen uns läuft. Bleibt ja bald nur noch der Weg, öffentlichkeitswirksam aktiv die falschen Behauptungen richtig zu stellen. Wenn es z.B. die DIMB mal zu Sendungen wie "Hart aber Fair" geschafft hat, dann könnte man Hoffnung haben, dass die anderen Stimmen etwas leiser werden könnten. 😉
 
Den Kürzeren ziehen normalerweise immer die Schwächeren, das ist bekannt. Daher sind Fußgänger und Fahrradfahrer z.B. auf Autobahnen nicht zugelassen. Die Unterschiede sind einfach zu groß. Übertragt das einfach mal auf alpine Wege. Dann kann man sich viele Fragen und Diskussionen sparen. Verbote sind tatsächlich nicht zielführend. Die Idee im Kopf, daß Wanderer ihre Wege brauchen und Biker die Ihrigen, sollte jeder haben. Durch die Zunahme an alpinem Tourismus an sich, wird sich das Problem zwischen Biker und Wanderern weiter verschärfen, auch wenn es im Moment noch nicht so scheint.
 
Na bumm.
Das schaut schlecht aus (für Bayern, Isar).

Aus dem Video:
wenig erlaubte Trails an der Isar auf beiden Seiten, insgesamt sind es 78 Km, dass muss ja reichen.
Agenda 21 Pullach.
Lenkungsmaßnahmen...
Kleintierräume sind auch geschützt
Forderung MTB ganz zu sperren

usw
usf

Da man auf der anderen Seite dem Nutzungsdruck, also der Nachfrage nachkommen wird müssen, werden wohl bald die erste Maßnahmen kommen (neben mehr Überwachung, mehr Streckensperrungen und Überwachung). Darüberhinaus ist absehbar, dass offizielle Strecken kommen werden, um die MTB zu lenken. Dh aber auch, das Streckenangebot bzw die Kilometer wo man frei fahren darf, wird massivst gekürzt.

Wenn Gefahr für Fauna und Flora, und noch vielmehr für die Menschen (Spaziergeher, Wanderer, Familienausflügler), dann geht so einiges.
Freies Betretungsrecht bzw Befahrungsrecht hin oder her.

Die Reservate/Ghetto Lösung steht kurz bevor.
 
Als ob es entlang der Isar auch nur ansatzweise so etwas wie Natur gäbe.
So wirklich interessant sieht das aber auch nicht aus, warum wird da so ein Fass aufgemacht?
Wenn man sieht wie dicht die Fahrradfahrer an den Rentnern vorbeiheizen braucht man sich nicht über den Gegenwind beklagen.
 
Man müsste mal zählen, wie viele Leute sich auf dem Weg dort täglich bewegen. Wahrscheinlich tausende.
Dann einfach einen Flow-Pump-wasauchimmer-Trail daraus machen, das Ganze asphaltieren, Ticketkontrolle am Anfang und Ende mit Kiosk und Bikestation für Elektrogerätschaften. Dann müssten sich die Herrschaften auch nicht mehr über die "Würzelchen"beschweren und ständig Umfahrungen dieser mega Hindernisse eröffnen.
 
Als ob es entlang der Isar auch nur ansatzweise so etwas wie Natur gäbe.

Doch, das ist 20km fluss aufwärts wirklich klein kanada. Teilweise immer wieder überschwemmt. Ffh halt.
Und klar, die lichten wege mit den kleinen pfützen sind auch der grund für mehr artenvielfalt aber das werden sie so nicht sagen.

Ich war da vor über 10 jahren regelmässig und damals schon: nie mit mehr als zwei leuten fahren. Wegen der vielen leute die du ständig überholen oder vorbeilassen musst. Anstrengende geschichte. Aber gegend und trails sind sehr schön.
Heute in zeiten mit den unmenschlichbikes, unvorstellbar wie das gehn soll.
 
Man muss sowas aber auch mal im Verhältniss zu städtischen Bauten sehen. Z.Bsp. stehen in fast jeder Stadt Skaterbahnen aus Beton, dass diese hart, mit teils extremen Rampen und übersäät mit scharfen Kanten daherkommen stört dort keinen Verantwortlichen.
Wenn schon, dann aber richtig und auch diese Skateparks umgehend mit Baumschnitt blockieren.
Es ist schon frustierend wie in diesem Land versucht wird jedweden Spass am Leben zu unterbinden.
Erinnert mich stark an "System Error - Wie endet der Kapitalismus?"
 
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