Aktuelle DAV Panorama 2/2021, Seite 14

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Gesagt, getan:
Fachliches Einbringen der Lokals an die örtlichen Naturschutzbehörden: Es gibt keine ungeeigneten Wege 🤫!
 
Dem muss ich widersprechen. Ich bin Heut auf einen ungeeigneten Weg getroffen, bergan war leider fahren nicht möglich, zumindest nicht mit meiner Kraft und 22/36. Aber kein Problem, wurde der Weg halt erwandert mit dem Bike auf der Schulter. 😁
Da(nn) bist du auch willkommen ;) bzw einer von den (verfassungsmäßig und zähneknirschend) geduldeten...
 
Wie inzwischen eigentlich jeder gemerkt haben sollte, kann man über solche Vorgänge hinaus
Dem muss ich widersprechen. Ich bin Heut auf einen ungeeigneten Weg getroffen, bergan war leider fahren nicht möglich, zumindest nicht mit meiner Kraft und 22/36.
mit dem Begriff „geeigneter Weg“ nichts anfangen. Selbst die Gerichte hatten damit mehr als nur Schwierigkeiten. Es wird auch nicht besser, wenn man nun, wie mit der Verwaltungsvorschrift versucht eine „objektive Eignung" heranzuziehen, um alles Mögliche, das einem so an Verbotspotential einfällt, damit in Verbindung zu bringen.

Warum ist das so?

Dem werden wir jetzt nochmal nachgehen.

Das Bayerische Naturschutzgesetz ist klar strukturiert und enthält in Art. 28, entgegen mancher Auffassung keine Einschränkung auf „geeignete Wege“, sondern erlaubt eine Nutzung von Privatwegen, wenn dies möglich ist („soweit sie sich die Wege dafür eignen“).
Aus einem Missverständnis heraus wird nun schon seit 38 Jahren versucht die Erholungsuchenden um Ihr Betretungsrecht zu bringen. Bei den Reitern hat das bisher recht gut geklappt, bei den Radfahrern wird das nicht gelingen.

Aus der gemeinsamen Stellungnahme des Bayerischen Radsportverbands und der DIMB:

Zu 1.3.3.2 Wegeeignung

Wie bereits ausgeführt bezieht sich die Formulierung „soweit sich die Wege dafür eignen“ in Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG ausschließlich auf die tatsächliche Möglichkeit der Ausübung des Betretungsrechts in der gewünschten Form, wie sie der Bayerische Gesetzgeber so auch in Art. 37 Abs. 2 Satz 3 BayNatSchG verwendet.


Da ist auch kein Interpretationsspielraum (sh. 1.3.3 der Stellungnahme). Die Formulierung ist eindeutig.
Zudem wäre eine andere Auffassung mit dem Bestimmtheitsgrundsatz (einmal kurz gegoogelt) nicht vereinbar:

...
  • Das Bestimmtheitsgebot wird aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitet. Es ist eine hinreichende Bestimmtheit und Klarheit der gegenständlichen Norm zu fordern.

    (Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG bestimmt klar, dass das Betretungsrecht auch das Radfahren auf Privatwegen umfasst, soweit Radfahren dort möglich ist. - Insoweit besteht hinsichtlich das Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG kein Problem mit dem Bestimmtheitsgebot.)


  • Der Normgeber muss seine Regelungen so genau fassen, dass der Betroffene die Rechtslage (Inhalt und Grenzen der Gebots- oder Verbotsnormen) erkennen und sein Verhalten daran ausrichten kann.

    (Auch das ist in Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG der Fall: Radfahrer wissen, dass sie auch Privatwege nutzen dürfen, Eigentümer dieser Privatwege, dass sie das Radfahren dulden müssen. Insoweit handelt es sich dann um tatsächlich öffentliche Verkehrsflächen und nicht mehr um Privatwege im eigentlichen Sinn.)


  • Ein Rückgriff auf unbestimmte Rechtsbegriffe ist dabei möglich. Es müssen sich aber durch Auslegung objektive Kriterien entwickeln lassen. Der Betroffene muss im Ergebnis die Rechtslage in zumutbarer Weise erkennen können. Eine exakte juristische Wertung ist hierbei aber nicht notwendig.

    (In Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG findet sich aber gar kein unbestimmter Rechtsbegriff, der einer Auslegung bedürfte. Der Satz ist eindeutig und seine Bedeutung der Gesetzesbegründung leicht zu entnehmen:
    "Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren."
    Gleichwohl gibt es hierzu einige Gerichtsentscheidungen mit unterschiedlichen Ergebnissen, vgl. AG Aichach, das sämtliche frühere Gerichtsentscheidungen widerlegt hatte, aber auch selbst eine Auslegung vornahm. "Dass man hier im Hinblick auf das Adjektiv „geeignet“ sehr stark auf den Aspekt „Umweltschutz“ abgestellt hat, ist m. E. zu verschmerzen, denn nach den eigenen Ausführungen des Gerichts wird dieser Aspekt auf „Wegen“, die ja auch von Fußgängern begangen werden können, regelmäßig keine Einschränkung für Radfahrer begründen können."


  • Je intensiver in die Rechte von Betroffenen eingegriffen wird, desto höher sind die Anforderungen an die Bestimmtheit im Einzelfall.

    (Über den Begriff des „geeigneten Weges“, den man aus Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG herauslesen will, sollen also Wege kraft Gesetzes vom Betretungsrecht ausgenommen sein und wären somit dem durch die Verfassung geschützten Betretungsrecht der freien Natur entzogen. Bemerkenswert ist deshalb, dass trotz der damit einhergehenden weitreichendsten Beschränkung des Betretungsrechts im Bayerischen Naturschutzgesetzes weder der Gesetzgeber selbst im Gesetz bzw. in der ausführlichen Begründung (Drucksache 7/3007) dazu, noch das Bayerische Verfassungsgericht in seinem Urteil vom 16.06.1975 (GVBI S.203), noch die Bayerische Staatsregierung in seiner Bekanntmachung zum Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG); V. Abschnitt "Erholung in der freien Natur" vom 30.07.1976 eine Notwendigkeit für eine genauere Erklärung gesehen haben.)


  • ...

Fortsetzung folgt...
 
Zuletzt bearbeitet:
Dem muss ich widersprechen. Ich bin Heut auf einen ungeeigneten Weg getroffen, bergan war leider fahren nicht möglich, zumindest nicht mit meiner Kraft und 22/36. Aber kein Problem, wurde der Weg halt erwandert mit dem Bike auf der Schulter. 😁
Genau so ist doch zu verstehen. Kann mann nicht fahren, darf mann nicht.

Die entgegenkommenden Wanderer in Abgrund zu drängen wegen des quer am Buckel hängendem Bike ist auch kein Problem. Aber wehe man würde, nicht mal halb so breit, am Bike sitzend einem Wanderer entgegenkommen. Gnade dir Gott.🤔
 
"„Die einzig rechtlich wasserdichte Handhabe, die wir haben, ist, den Wald immer wieder mal zu sperren, weil die Radler eine wirtschaftliche Nutzung verhindern.“ Genau das wollen die Pullacher künftig auch tun"

Hä ?

https://www.merkur.de/lokales/muenc...nde-im-ringen-um-die-isarhaenge-90257171.html
Das ist Merkur-Style at its best ...
Mag jemand mal bei der Redaktion anrufen und ein sachliches Gespräch über den dämlichen Artikel führen?
 
"„Die einzig rechtlich wasserdichte Handhabe, die wir haben, ist, den Wald immer wieder mal zu sperren, weil die Radler eine wirtschaftliche Nutzung verhindern.“ Genau das wollen die Pullacher künftig auch tun"

Hä ?

https://www.merkur.de/lokales/muenc...nde-im-ringen-um-die-isarhaenge-90257171.html
Nun, der Bezug ist hier Art. 33,1 BayNatSchG. Allerdings müsste dazu aufgezeigt werden, dass "das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird". Und in diesem Fall wäre nur eine generelle Sperre (auch für Fußgänger) zulässig, nicht aber eine selektive Sperre gegen einzelne Nutzergruppen (Biker).
 
Sorry Fritz, der gilt für (Fantasie-)Schilder, die Verkehrszeichen ähneln oder damit verwechselt werden können.
Davon gibt es ja auch genug.
Das wäre dann nur eine Ordnungswidrigkeit.
 
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Sorry Fritz, der gilt für Fantasieschilder, die Verkehrszeichen ähneln oder damit verwechselt werden können.
Davon gibt es ja auch genug.
Das wäre dann nur eine Ordnungswidrigkeit.
Nein.
Selbst wenn ein Schild aufgestellt wird, welches von der Bauart und Ausführung vollständig identisch ist mit einem durch die dazu berechtigte Behörde aufgestelltem Schild, ist dies eben kein Verkehrszeichen, sondern nur eines, welches einem "Zeichen ... gleicht". Insofern liegt erst mal die Ordnungswidrigkeit nach §33,2 StVO vor.
Selbstverständlich handelt es sich darüber hinaus um eine Amtsanmaßung, strafbar nach §132 StGB.
 
Fortsetzung zum Beitrag vom 15.03.2021:

Obwohl, nicht zuletzt wegen diesen Threads, aber auch wegen der Urteile des VG Augsburg (2015) und des AG Aichach (2018), immer deutlicher wird, dass sich mit der Formulierung "nur auf geeigneten Wegen" das Mountainbiken nicht rechtmäßig einschränken lässt, gibt es doch einzelne, die versuchen diesen Trend umzukehren und sehen darin eine Regelung, die es braucht um Konflikte zu vermeiden (BIKE 4/2021, S. 20).

Die oben geschilderten Bedenken wegen des Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot ist auch diesen nicht entgangen. Da der findige Jurist allerdings weiß, dass ein Rückgriff auf unbestimmte Rechtsbegriffe möglich ist, sich hierfür aber durch Auslegung objektive Kriterien entwickeln lassen müssen, behauptet man das eben einfach mal:


Das dürften jetzt so ziemlich die einzigen Original-Fundstellen sein, die eine "objektive Eignung" oder "objektive Grundlage" als Voraussetzung für das grundsätzliche Bestehen eines Betretungsrechts in Bayern annehmen. Dass es hierfür weder in der Literatur noch in der Rechtssprechung Beispiele gibt, stört dabei anscheinend nicht.


Fortsetzung folgt ...
 
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... da würde mir jetzt Konrad Adenauer einfallen, wobei er das mir in den Sinn kommende Zitat gar nicht gesagt haben soll, womit die vielfache Ansichtsänderung der oben angeführten Vertreter zumindest diese historische „Berechtigung“ dann auch erst gar nicht auch für sich fordern dürften, wenn sie denn ihren Gesinnungswandel überhaupt mal erklären wollten, so sie danach gefragt werden würden...
 
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Ich möchte noch mal betonen, dass die Behauptung über die objektiven Kriterien zuerst und im weiteren Verlauf immer wieder im Zusammenhang mit dem DAV zu finden sind.
 
Das dürften jetzt so ziemlich die einzigen Original-Fundstellen sein, die eine "objektive Eignung" oder "objektive Grundlage" als Voraussetzung für das grundsätzliche Bestehen eines Betretungsrechts in Bayern annehmen. Dass es hierfür weder in der Literatur noch in der Rechtssprechung Beispiele gibt, stört dabei anscheinend nicht.

Wobei man obige Zitate aber auch anders gemeint auslegen kann.
Wenn der Kläger auf gern zu sperrenden Wegen subjektiv nicht in der Lage ist Rad zu fahren, so kann es durchaus sein, dass objektiv die breite Masse dazu in der Lage ist und somit ein Weg objektiv als geeignet gesehen werden muss.
So wie ich die Urteile im Thema lese, geht es den Gerichten und dem Gesetzgeber im Endeffekt mit "geeignet" darum, dass ein Nutzer oder eine Nutzergruppe keinen Rechtsanspruch darauf hat alle Wege befahren zu können. Der Grundstückseigentümer muss also die Wege nicht so herrichten, dass alle Radfahrer in der Lage sind sämtliche Wege in der freien Natur gefahrlos nutzen zu können.
 
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