Absichtliche Fallen für Biker

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Wir müssen positiv dagegenhalten.
Der Gesetzgeber ist da klar auf der Seite der potentiellen Opfer. Das Problem ist die Beweislage.
Als Organisation wie der DIMB und gemeinsame positive Aktionen erreicht man dann mehr.

Ebenso sollte man mal eine Art Verkehrszählung machen ich ahne nämlich, dass mehr Biker Trails nutzen als Wanderer... und auch diese Vereine sind nur Vereine und keine Staatliche Behörde.
 
Wir müssen positiv dagegenhalten.
Der Gesetzgeber ist da klar auf der Seite der potentiellen Opfer. Das Problem ist die Beweislage.
Als Organisation wie der DIMB und gemeinsame positive Aktionen erreicht man dann mehr.

Ebenso sollte man mal eine Art Verkehrszählung machen ich ahne nämlich, dass mehr Biker Trails nutzen als Wanderer... und auch diese Vereine sind nur Vereine und keine Staatliche Behörde.
Das ist war. Ich war am WE viel mit dem MTB unterwegs und habe etliche Wanderer Querfeldein laufen sehen.
Aber nicht einen MTBler auch keinen E-MTBler. Vor allem Familien mit Kindern meinen immer man muss quer durch den Wald stapfen.
 
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Schade das hier nicht erwähnt wird das das Stellen einer Falle keine Ordnungswidrigkeit ist sondern nach dem StGB beurteilt wird - wird teuer, alternativ ist man dann vorbestraft, macht sich immer gut wenn z.B. In eine Verkehrskontrolle kommt ein Führungszeugnis für eine Behörde braucht.

Edith sagt:
Bin kein Jurist, aber nach etwas Google kommt man recht schnell hier raus:
https://dejure.org/gesetze/StGB/224.html
 
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Am Sonntag habe ich bestimmt 10 Baumstämme von einem Trail geräumt und bei uns hat die Saison noch nicht einmal richtig angefangen.
 
Wahnsinn... Was soll man da noch machen?
Zumindest die stetige Bemühung von einigen Kommentatoren auf den Seiten des schäbigen Merkurs sind vorbildlich, die versuchen den Stammtischbewohnern mit guten Argumenten dagegenzuhalten.
Was will man sonst machen? Die Fallen wird man nicht verhindern können, leider. Einzig eine gute und aufgeklärte Stimmung im Wald (und auch in allen anderen Verkehrszonen) zu schaffen und somit für weniger Idioten zu sorgen, die auf die Idee kommen Fallen zu stellen.
Aber leider gibt es genug davon, denen langweilig ist und die aus niederen Beweggründen Körperverletzung in Kauf nehmen bzw. gezielt bezwecken wollen und dann auf die MTBler verweisen, die "aus Rücksichtslosigkeit und Langeweile" Trails machen und Befahren. Wer so ein Gerechtigkeitsempfinden hat, dem ist nicht mehr zu helfen, außer vielleicht mit strafrechtlichen Konsequenzen.
 
Das es den Schreibern vom Merkur nicht selber langsam zu blöd und zu peinlich ist, was sie da von sich geben?
"Bei dem Trampelpfad handle es sich um einen zugewachsenen Waldweg – und nicht um einen von den Bikern angelegten Trail. Die Wege seien stark frequentiert. Neben Mountainbikern seien dort auch Wanderer und Familien unterwegs.. ... „Diese Art der Waldnutzung ist natürlich verboten, ebenso rechtswidrig sind aber die Nagelfallen“, erklärt der stellvertretende Leiter der Fürstenfeldbrucker Inspektion, Michael Fischer."
Also ein Fußgänger sieht die Falle auf einem zugewachsenen Pfad, der nicht von Bikern angelegt wurde, aber zugleich wird darauf hingwiesen, dass diese Art der Waldnutzung verboten wäre, obwohl sich auch Wanderer und Familien darauf bewegen. Auch wenn wir es schon gewohnt sind, aber wenn solche Journalisten ihren Job verlieren sollten, könnte ich es verstehen bei so einer abgelieferten Arbeit.
 
Heute war ich mal auf einem Trail bei mir um die Ecke. Da hat sich wirklich einer die Mühe gemacht, alle 20-50m einen Arm dicken Ast auf den Trail zu legen. Damit wurde der Trail unfahrbar... Ich verstehe solche Menschen wirklich nicht, wie kann man sich die Mühe machen, 1km lang so Äste zu verteilen? Manche waren sogar in den Boden schräg eingearbeitet. Wie würdet ihr reagieren wenn ihr so einen erwischt?

Edit: Der Trail wird nicht von vielen Bikern gefahren. Ich habe dort auch noch nie in 2Jahren einen Wanderer gesehen...
 
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Heute war ich mal auf einem Trail bei mir um die Ecke. Da hat sich wirklich einer die Mühe gemacht, alle 20-50m einen Arm dicken Ast auf den Trail zu legen. Damit wurde der Trail unfahrbar... Ich verstehe solche Menschen wirklich nicht, wie kann man sich die Mühe machen, 1km lang so Äste zu verteilen? Manche waren sogar in den Boden schräg eingearbeitet. Wie würdet ihr reagieren wenn ihr so einen erwischt?

Edit: Der Trail wird nicht von vielen Bikern gefahren. Ich habe dort auch noch nie in 2Jahren einen Wanderer gesehen...
Foto machen Polizei anrufen ggf. Verfolgen bis diese eintrifft. Das ist nämlich ein Eingriff in das Wegenetz dazu berechtigt ist nur der Eigentümer. Habe mich bezüglich Wegepflege erkundigen...🙄
Selbst die regulären ausgeschilderten Wanderwege dürfen nur nach Absprache mit dem Eigentümer gelegt bzw. baulich verbessert werden.
In der Regel duldet dieser das, da er wie inzwischen bekannt sein dürfte durch das Waldbetretungsgesetz abgesichert ist, aber selbst für kleine Brücken über Bäche etc. könnte dieser belangt werden.
Also Polizei rufen ggf. Forstamt informiere. Auf keinen Fall handgreiflich werden auch wenn es juckt in den Fingern....😡
 
Foto machen Polizei anrufen ggf. Verfolgen bis diese eintrifft. Das ist nämlich ein Eingriff in das Wegenetz dazu berechtigt ist nur der Eigentümer. Habe mich bezüglich Wegepflege erkundigen...🙄
Selbst die regulären ausgeschilderten Wanderwege dürfen nur nach Absprache mit dem Eigentümer gelegt bzw. baulich verbessert werden.
In der Regel duldet dieser das, da er wie inzwischen bekannt sein dürfte durch das Waldbetretungsgesetz abgesichert ist, aber selbst für kleine Brücken über Bäche etc. könnte dieser belangt werden.
Also Polizei rufen ggf. Forstamt informiere. Auf keinen Fall handgreiflich werden auch wenn es juckt in den Fingern....😡
Noch nicht mal das. Sperrungen darf z.B. nur das Forstamt durchführen bzw. es muss genehmigt werden.

Die Strafe für eine nicht genehmigte Sperrung geht übrigens in die Tausende.
 
Zuletzt bearbeitet:
Halbwissen trifft auf Halbwissen?
Ach dann komm mal raus mit deinem Vollwissen.
In Solingen gab es mal ein Gerichtsurteil gegen einen Bauern der eigenmächtig einen Wanderweg gesperrt hatte, wenn ich mich recht erinnere lag die Strafe bei irgendwas um die 5000 Euro.

--------

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG),

§ 4 (Fn 4)
Sperren von Waldflächen
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen tatsächlich ausschließen, untersagen oder zeitlich beschränken (Sperren von Waldflächen). Er bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde.

-------

So und nun du!
 
Ach dann komm mal raus mit deinem Vollwissen.
In Solingen gab es mal ein Gerichtsurteil gegen einen Bauern der eigenmächtig einen Wanderweg gesperrt hatte, wenn ich mich recht erinnere lag die Strafe bei irgendwas um die 5000 Euro.

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Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG),

§ 4 (Fn 4)
Sperren von Waldflächen
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen tatsächlich ausschließen, untersagen oder zeitlich beschränken (Sperren von Waldflächen). Er bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde.

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So und nun du!
Wäre schön, wenn hier jemand Vollwissen hätte. Ich maße mir nicht an, dass ich alles weiß. Nur ist es so, dass deine pauschalen Aussagen auch nicht stimmen. Zudem ist es ja dank Föderalismus von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Z.B. Bayern:

Rechte des Eigentümers:

Der Eigentümer kann unzumutbare Beeinträchtigungen seiner Grundstücksnutzung insbesondere durch sog. “Sperren“ verhindern. Wesentlich ist dabei, dass der Erholungssuchende Sperren, die den formalen Voraussetzungen genügen, beachten muss, auch wenn sie möglicherweise nicht berechtigt sind. Der Gesetzgeber wollte damit im Interesse des Rechtsfriedens eigenmächtigem Verhalten der Erholungssuchenden im Sinne einer „Selbstjustiz“ vorbeugen.
Sieht sich der Erholungssuchende zu Unrecht eingeschränkt, muss er sich daher an die zuständige Behörde bzw. die Gerichte wenden.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Inhaltliche Voraussetzung für Sperren (Art. 27 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 BayNatSchG):
 Erhebliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung
 Ausschluss des Wohnbereichs eines Grundstücks vom Betreten
 Kurzzeitige Sperrung aus Gründen des Naturschutzes, für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, für sportliche o. a. Maßnahmen des Gemeinwohls
 Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht einer Sperre (Art. 34 Abs. 1 BayNatSchG)
Formale Voraussetzung für Sperren
 Sperre: jedes tatsächliche Hindernis (z. B. Einfriedung) oder Beschilderung (Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG)
 Deutliche Sichtbarkeit der Sperre (Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG)
 Hinweis auf gesetzlichen Grund für Sperre (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG)
Folge: entspricht die Sperre diesen formalen Voraussetzungen muss sie vom Erholungssuchenden beachtet werden, auch wenn die Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG nicht vorliegen (Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG).
 
Das was Du zitierst gilt nicht auf Wegen. Dort gilt die StVO und die Straßenverkehrsbehörde ist für Beschilderungen zuständig.
 
Es gibt doch Kameras, die Jäger an Bäume anbringen um das Wild zu beobachten.
Darf man sowas verwenden um Fallenbauer zu filmen oder ist das wieder illegal vor einem Gericht? Immerhin sind das Beweise für eine Straftat.
 
Wäre schön, wenn hier jemand Vollwissen hätte. Ich maße mir nicht an, dass ich alles weiß. Nur ist es so, dass deine pauschalen Aussagen auch nicht stimmen. Zudem ist es ja dank Föderalismus von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Z.B. Bayern:

Rechte des Eigentümers:

Der Eigentümer kann unzumutbare Beeinträchtigungen seiner Grundstücksnutzung insbesondere durch sog. “Sperren“ verhindern. Wesentlich ist dabei, dass der Erholungssuchende Sperren, die den formalen Voraussetzungen genügen, beachten muss, auch wenn sie möglicherweise nicht berechtigt sind. Der Gesetzgeber wollte damit im Interesse des Rechtsfriedens eigenmächtigem Verhalten der Erholungssuchenden im Sinne einer „Selbstjustiz“ vorbeugen.
Sieht sich der Erholungssuchende zu Unrecht eingeschränkt, muss er sich daher an die zuständige Behörde bzw. die Gerichte wenden.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Inhaltliche Voraussetzung für Sperren (Art. 27 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 BayNatSchG):
 Erhebliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung
 Ausschluss des Wohnbereichs eines Grundstücks vom Betreten
 Kurzzeitige Sperrung aus Gründen des Naturschutzes, für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, für sportliche o. a. Maßnahmen des Gemeinwohls
 Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht einer Sperre (Art. 34 Abs. 1 BayNatSchG)
Formale Voraussetzung für Sperren
 Sperre: jedes tatsächliche Hindernis (z. B. Einfriedung) oder Beschilderung (Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG)
 Deutliche Sichtbarkeit der Sperre (Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG)
 Hinweis auf gesetzlichen Grund für Sperre (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG)
Folge: entspricht die Sperre diesen formalen Voraussetzungen muss sie vom Erholungssuchenden beachtet werden, auch wenn die Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG nicht vorliegen (Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG).
Lese dich mal hier ein: Verfahren bei Sperren durch den Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte und bei Beseitigungsanordnungen, Art. 34 BayNatSchG

Ich finde es schon bemerkenswert wenn jemand einem anderen Halbwissen unterstellt und dann selber von sich sagt dass er selber nichts weiß.

Wie wäre es einfach mit einer Ergänzung gewesen, "das gilt aber u.U. nicht für aller Bundesländer", oder "bist Du dir sicher".
Aber das war schon ziemlich arrogant.
 
Lese dich mal hier ein: Verfahren bei Sperren durch den Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte und bei Beseitigungsanordnungen, Art. 34 BayNatSchG

Ich finde es schon bemerkenswert wenn jemand einem anderen Halbwissen unterstellt und dann selber von sich sagt dass er selber nichts weiß.

Wie wäre es einfach mit einer Ergänzung gewesen, "das gilt aber u.U. nicht für aller Bundesländer", oder "bist Du dir sicher".
Aber das war schon ziemlich arrogant.
Wenn Du Dich in diesem Forum durch meine Frage Halbwissen gegen Halbwissen? so in Deiner Ehre gekränkt fühlst, möchte ich mich dafür aufrichtig entschuldigen.

Allerdings ändert es nichts an der Tatsache, dass Deine Aussage::
Sperrungen darf z.B. nur das Forstamt durchführen bzw. es muss genehmigt werden.
Die Strafe für eine nicht genehmigte Sperrung geht übrigens in die Tausende.

nicht pauschal stimmt.

Damit werde ich mich dazu nicht weiter äußern

:bier:
 
Man muss halt, wenn man öffentlich zugängliche Orte filmt deutlich sichtbare Schilder installieren, die darauf hinweisen.
Öffentlichen Raum darfst du erst einmal überhaupt nicht überwachen wenn dabei Personen erkennbar aufgezeichnet werden. Dein "Schilder anbringen" bezieht sich nur auf ein eigenes Grundstück und auch nur innerhalb dessen Grenzen. Weitere Informationen kann dir der örtliche Datenschutzbeauftragte geben.
 
Öffentlichen Raum darfst du erst einmal überhaupt nicht überwachen wenn dabei Personen erkennbar aufgezeichnet werden.
Öffentlich zugänglichen Raum...bitte lesen dann schreiben. Ich bezog mich nicht darauf wer das wo machen darf. Privater Wald ist ja wohl eigenes Grundstück. Aber alleine die Tatsache, dass man Kameras mit Schildern ankündigen muss, erklärt, dass eine solche Maßnahme keinen Nutzen bringt. Und alleine das war gemeint.

Der örtliche Datenschutzbeauftragte hat übrigens eine ganz andere Meinung als der andere Datenschutzbeauftragte...
 
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