Jagdschutzberechtigt (§ 25 BJG) sind neben der Polizei auch bestätigte Jagdaufseher und die Jagdausübungsberechtigten. Bestätigte Jagdaufseher, sofern Berufsjäger oder forstlich ausgebildet, haben in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten und sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Sonstige Jagdschutzberechtigten sind unter bestimmten Umständen und Regelungen der Bundesländer berechtigt, Personen anzuhalten, Personalien festzustellen, erlegtes Wild, Waffen, Fanggeräte, Hunde, Greifvögel und sonstige zur Jagd geeignete Geräte abzunehmen.
Der Jagdausübungsberechtigte ist oft eine Privatperson (Eigentümer, Pächter).
Während der Jagd darf die Waffe schussbereit und zugriffsbereit geführt werden. Das gilt auch neben der eigentlichen Jagdausübung für Ein- und Anschießen, Jagdhundeausbildung, Jagd- und Forstschutz. Jagd ist mit Aufspüren, Verfolgen, Erlegen oder Fangen von Wild weit definiert.
Die Frage ist natürlich was ihr unter "Waffe nutzen" versteht. Der rechtfertigende Notstand in Komination mit vorläufiger Festnahme erlauben einem ziemlich viel.
§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig...
Ich glaube übrigens Jäger werden viel zu häufig als Fallensteller und Anti-MTBler eingestuft. Ich kenne keinen Jäger der seine Zuverlässigkeit für so einen Mist gefährden würde. Jagdschein und Waffen wären sofort weg. Da für die meisten Jagd mehr Lebenseinstellung als nur Hobby ist, wäre niemand den ich kenne so doof das zu risikieren.
Leben und leben lassen!
Waidmannsheil und happy biking.