2. "fester" Weg
Das VG Köln (Urteil vom 02.12.2008, 14 K 5008/07) hat sich mit der Auslegung des Begriffs des "festen" Weges im Waldgesetz NRW befasst und dazu deutlich gemacht, dass die sich die Auslegung zunächst am Wortlaut zu orientieren habe. Mit dem Begriff "fester" Weg bringt der Gesetzgeber erkennbar zum Ausdruck, dass die Nutzung durch Radfahrer nicht nur auf künstlich angelegte und damit „befestigte“ Wege beschränkt sein, sondern sich auch auf naturbelassene Wege mit festem Untergrund erstrecken soll.
Dabei soll sich nach Auffassung des VG Köln die Eignung eines Weges für das Radfahren (es geht hier nicht um Verkehr iSd StVO mit allen haftungsrechtlichen Folgen, sondern um „Betreten“ i. S. d. LFoG) maßgeblich danach beurteilen, ob die Nutzung eines Weges durch Radfahrer zu einer Zerstörung des Waldbodens, zu einer Beunruhigung des Wildes oder zu einer Störung anderer Erholungssuchender führen kann.
Die Auswirkungen des Mountainbikens auf den Waldboden sind wissenschaftlich umfassend untersucht. Alle Untersuchungen haben dabei festgestellt, dass bei einer umwelt- und sozialverträglichen Ausübung des Mountainbikens weder Wegeschäden noch Beunruhigungen des Wildes oder Störungen anderer Erholungssuchender entstehen. Die Studien sind in der
Online Bibliothek der DIMB dokumentiert und verlinkt.
https://dimb.de/aktivitaeten/open-trails/rechtslage/316-die-rechtslage-in-nordrhein-westfalen
So war wohl ein Urteil in NRW ausgelegt worden...in Bayern kennt man den Begriff "befestigter Weg" laut Gesetz meines Wissens nicht, da bei uns nur von "geeigneten Weg" gesprochen wird. Also der Interpretationsraum ist da wohl etwas größer