Als Mountainbiker im Deutschen Alpenverein (DAV) - austreten oder drinbleiben?

dass meines Erachtens zum Teil zu emotional reingegrätscht
Da waren zwei Nachfragen zum dem etwas länglichen Frontalvortrag ("wie lange dauert der noch"), der mit dem, weswegen unter anderem ich mir die Zeit genommen hatte nicht viel zu tun hatte.
"Emotional reingegrätscht" ist anders.
Ist aber bezeichnend, dass man sich nicht mit der Kritik, sondern lieber mit dem Kritisierenden beschäftigen mag.
Auffällig war das Ziel im Projekt, mindestens 7 Trails zu benennen.
Die übrigens weder in Qualität noch Zielgruppe irgendwo beschrieben sind. Es hieß "Trails und Routen"; da kann sich jetzt jeder alles vorstellen.
Wenn sich jemand freiwillig dem Mob stellt, obwohl der das nicht muss, finde ich Emotionalität ab einem frühen Maß völlig fehl am Platze:
Du warst nicht dabei, oder?
 
Gratuliere Benjamin @GlobeT ! Dank deinen sehr guten Kenntnissen über Kommunikation und wie man eine solche Veranstaltung nach den eigenen Wünschen lenken kann, vermute ich, dass der Donnerstag Abend genau nach deinen Vorstellungen gelaufen ist. Auch dass du einige mit deinen "Argumenten" und "Erklärungen" auf deine Seite hast bringen können, spricht für deine Fähigkeiten. Du hast auch dein Ziel erreicht, nichts Wesentliches rauszugeben, siehe unter anderem
  • Wenn das so wäre wie Du schreibst, warum hat der Dav hier nicht für Mtb gekämpft ?
  • Wie kommt es und warum zu der Definition der Wegeeignung ?
  • Wieso findet sich diese Definition in der VwV ?
  • Warum wird dem Mtbler und sogar dem Wegebesitzer die Fähigkeit abgesprochen selber zu urteilen ?
  • Warum wurde dies nicht ebenso für andere Bereiche definiert, das wäre ausgewogen ?
  • Warum also ist Mtb so im Mittelpunkt, was sind die exakten Gründe ?
, und etwas Schriftliches, auf das viele hier gehofft haben, konntest du Dank deinem Bestehen auf eine mündliche "Klärung" der offenen Fragen umgehen.

Nach deinem bisherigen Verhalten hier im Forum habe ich geahnt, dass es so kommen würde, und du hast meine Vermutungen voll bestätigt. Das bestätigt auch meine Vermutung, dass in diesem Projekt Kommunikationsprofis sind, die genau wissen, was sie machen. Und noch weiter, die wissen, was die eigentliche Intention von dem Projekt ist. Das tatsächliche Ziel von dem Projekt wird dadurch immer klarer, vielen Dank für diesen Einblick in den DAV Hauptverband, oberste Führungsetage.
 
Den Schuh hast du dir jetzt selber angezogen, @mw.dd.
Und nur weil ICH es so empfand heißt das noch lange nicht, dass es für andere auch so sein muss. Das war eben mein subjektiver Eindruck und hat nichts damit zu tun, dass man sich lieber mit dem Kritisierenden beschäftigen mag, als mit der Sache. Das ist eine Unterstellung deinerseits.

Ich fand es durchaus interessant, dass man auch einen etwas tieferen Einblick bei dem Projekt bekommen durfte. Schließlich fand ich es sogar sinnvoll, um die Gesamtsituation besser verstehen zu können, was sich dort gerade abspielt und es wurden dazu ja auch hier paar Fragen gestellt. Das sich das etwas länger gezogen hat, war ja nicht nur allein wegen des Vortrags, sondern auch wegen Nachfragen.

Mir ist aber immer noch nicht klar, warum aus den lokalen Problemen bzw. wegen den Standpunkten einzelner Bürgermeister und Almbauern die VwV vom Ministerium so dermaßen angepasst wurde, dass es jetzt ganz Bayern betroffen ist. Ich befürchte, dass da im Hintergrund noch viel mehr passiert. Ob da jetzt vom DAV welche beteiligt sind oder zumindest davon wissen, keine Ahnung. Ich weiß auch noch immer nicht, was ich vom DAV was MTB betrifft halten soll. Dafür ist der Verein wohl zu vielschichtig und zu verworren. Aber die nächsten Monate wird sich wohl immer mehr zeigen, wo die Reise wirklich hingehen wird und ob der DAV dabei zur Lösung beiträgt oder mit das Problem selber ist.
 
Ich befürchte, dass da im Hintergrund noch viel mehr passiert. Ob da jetzt vom DAV welche beteiligt sind oder zumindest davon wissen
Geh mal davon aus, dass der DAV voll beteiligt war. Das geht auch aus dem zeitlichen Verlauf hervor.

1. Fixpunkt: Wann hat der DAV seine "Rechtsauffassung" komplett gedreht? Das muss nach 2015, aber vor dem Start vom Projekt gewesen sein, und das Projekt wurde im September 2018 gestartet. Mit der alten Auffassung ("Es kommt auf dein Können an") hätten sie das Projekt nicht durchführen können.

2. Fixpunkt: Die VwV ist zwar erst im Dezember 2020 verüffentlicht worden. Wenn man aber die Aufgabenstellung im Projekt anschaut, ist das Projekt nur durchführbar, wenn die neue VwV aktiv ist. Der Teil, der sich um die "Wegeeignung" dreht, benötigt zwingend die neue VwV. Das zeigt für mich, dass bereits zum Projektstart die VwV in diesem Punkt mehr oder weniger fertig ausformuliert war.

Daraus folgt für mich, dass es eine Absprache zwischen Ministerium und DAV gegeben haben muss: Der DAV ändert seine Auffassung über "geeignete Wege" und bekommt im Gegenzug dafür ein Projekt, um die neue Auffassung über die "Wegeeignung" flächendeckend umzusetzen. Wenn nur die VwV geändert worden wäre (ohne DAV-Projekt), hätte sich erst mal gar nichts geändert. Durch das DAV-Projekt werden aber sehr schnell Fakten geschaffen und Präzedenzfälle erzeugt. Dass das Ganze in durchaus sinnvolle Teile eingebettet wird (Aufklärung über die Haftungsfrage, Gedanken über Lenkungsmaßnahmen und touristische Angebote) macht es so schwer, den Kern, MTB wahrscheinlich massiv einzuschränken, zu erkennen.

Zum Argument, dass das wegen dem Volksbegehren Artenvielfalt gekommen wäre: Das Volksbegehren wurde erst im Herbst 2018 überhaupt gestartet, und das Ergebnis war im März 2019 fertig. Sprich, der Regierung war das wahrscheinlich ganz recht, die Fahrrad-spezifischen Änderungen dem Volksbegehren in die Schuhe zu schieben.
 
Gratuliere Benjamin @GlobeT ! Dank deinen sehr guten Kenntnissen über Kommunikation und wie man eine solche Veranstaltung nach den eigenen Wünschen lenken kann, vermute ich, dass der Donnerstag Abend genau nach deinen Vorstellungen gelaufen ist. Auch dass du einige mit deinen "Argumenten" und "Erklärungen" auf deine Seite hast bringen können, spricht für deine Fähigkeiten. Du hast auch dein Ziel erreicht, nichts Wesentliches rauszugeben, siehe unter anderem

, und etwas Schriftliches, auf das viele hier gehofft haben, konntest du Dank deinem Bestehen auf eine mündliche "Klärung" der offenen Fragen umgehen.

Nach deinem bisherigen Verhalten hier im Forum habe ich geahnt, dass es so kommen würde, und du hast meine Vermutungen voll bestätigt. Das bestätigt auch meine Vermutung, dass in diesem Projekt Kommunikationsprofis sind, die genau wissen, was sie machen. Und noch weiter, die wissen, was die eigentliche Intention von dem Projekt ist. Das tatsächliche Ziel von dem Projekt wird dadurch immer klarer, vielen Dank für diesen Einblick in den DAV Hauptverband, oberste Führungsetage.
Hallo @ExcelBiker ,

ich finde deine Aussagen tatsächlich fehl am Platz, wenn du dich nach einer Stunde aus der Sitzung verabschiedest nachdem wir insgesamt 2,5 h in der Sitzung waren.
In der zweiten Hälfte wurden vieler der noch "offenen Fragen" beantwortet. Bei manchen Fragen die du zitierst kann ich dir keine Antwort geben, da müsstest du das Ministerium fragen, da ja nicht der DAV der Absender der VZH ist.
 
Benjamin hatte zugesagt, die Präsentation über das Projekt einzustellen. Ein Mitschnitt wurde abgelehnt. Ob jemand seine private Aufzeichnungen teilen will, bleibt abzuwarten, von mir kommt dazu nichts...
Anbei wie besprochen der Vortrag vom Donnerstag
 

Anhänge

  • Projektvorstellung 250302021 MTB NEWS Forum.pdf
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Anbei wie besprochen der Vortrag vom Donnerstag
Danke @GlobeT für den Vortrag.

Du verweist hier auf DAVI:
1617003044504.png

Das ist aber für den Normalnutzer nicht erreichbar, nur für Sektionsleiter und andere Personen mit Amt. Insofern gibt es für uns also keine Infos zum Runden Tisch.

Kannst du uns die dort hinterlegten Info auf andere Weise zukommen lassen?
 
Der Widerspruch wurde mündlich aufgeklärt:
Die linke Seite wurde vom Rechtsausschuss des DAV erarbeitet, die rechte Seite von der IG Mountainbike.
Die linke Seite ist damit die rechtliche bindende Position des DAV.
Warum die rechte Seite abweicht liegt vermutlich wieder an der komplexen Struktur des DAV.
Die anderen Teilnehmer mögen meine Erklärung gerne erweitern oder für falsch erklären, falls ich was verpasst habe.
 
Die linke Seite wurde vom Rechtsausschuss des DAV erarbeitet, die rechte Seite von der IG Mountainbike.
Die linke Seite ist damit die rechtliche bindende Position des DAV.
Warum die rechte Seite abweicht liegt vermutlich wieder an der komplexen Struktur des DAV.
Das wurde schon mal so erklärt, nicht nur in dem Vortrag. Wenn aber der DAV Daten veröffentlicht, die nicht konsistent sind, spricht das nicht für deren Organisation.

Stell dir vor, VW veröffentlicht Daten für den Golf, mit unterschiedlichen Angaben zum Kofferraumvolumen. Die eine Angabe kommt vom Marketing, die andere aus der Rechtsabteilung ...
 
Danke an alle für die Infos zum Vortrag. Sehr interessant.

Aus meiner Sicht dreht sich alles um die Interpretation von 2 Kernaussagen des Naturschutzgesetzes:
  • Radfahren auf geeigneten Wegen
  • Dem Fußgänger gebührt der Vorrang

Unstrittig ist - glaube ich - dass zur Zeit des Entstehens Fahrräder anders aussahen als heute und auch die Fahrtechnik eine andere war. Nun kann ich die Sicht des DAV einnehmen (ich nehme an, dass das die Sicht ist): Der Gesetzgeber wollte eigentlich damals das Fahrradfahren auf "Trails" verbieten, hat das aber nicht so ins Gesetz geschrieben, sondern nur die Wegeignung. Und mit den Rädern von damals war eh klar, dass das Befahren von Trails nicht geht. Mit dem MTBs von heute ist anders. Der Vorrang des Fußgängers wird zudem als vorrangiges Betretungsrecht interpretiert. Aus dem Blickwinkel ist natürlich jeder Trail ein Erfolg!

Man kann aber auch die Sicht einnehmen, dass die Wegeignung von heute obsolet ist und man eigentlich den Halbsatz (sofern der Weg geeignet ist) streichen kann. So macht man es an anderer Stelle auch, wenn es technischen Fortschritt gibt (bspw. will man ja auch autonomes Fahren erlauben). Zudem kann man den Vorrang des Fußgängers auch als Vorrang während des Ausübens des Betretungsrechts ansehen, und nicht das Betretungsrecht des Radfahrers in Frage stellen, sobald es zum Zusammentreffen mit Fußgängern kommt.

Von einem MTB Verein wünsche ich mir, dass er die 2. Sicht einnimmt und so in Verhandlungen, runde Tische etc. geht.
 
Das wurde schon mal so erklärt, nicht nur in dem Vortrag. Wenn aber der DAV Daten veröffentlicht, die nicht konsistent sind, spricht das nicht für deren Organisation.

Stell dir vor, VW veröffentlicht Daten für den Golf, mit unterschiedlichen Angaben zum Kofferraumvolumen. Die eine Angabe kommt vom Marketing, die andere aus der Rechtsabteilung ...
Dann haben aber auch andere Verbände widersprüchliche Aussagen, die nicht konsistent sind und da beschwerst du dich, zumind. hier im Thread nicht.
 
Aus meiner Sicht dreht sich alles um die Interpretation von 2 Kernaussagen des Naturschutzgesetzes:
  • Radfahren auf geeigneten Wegen
  • Dem Fußgänger gebührt der Vorrang
... und da ist schon der erste Fehler: Im NatSchG steht nichts von Fahrrädern! Der Wortlaut sieht so aus:

1Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. 2Den Fußgängern gebührt der Vorrang.

Das heißt, das NatSchG gilt genauso für alle anderen muskelbetriebenen Fahrzeuge, z.B. Tretroller.

Man kann aber auch die Sicht einnehmen, dass die Wegeignung von heute obsolet ist und man eigentlich den Halbsatz (sofern der Weg geeignet ist) streichen kann.
Nein, der Halbsatz ist extrem wichtig. Es gibt genügend Erklärungen dazu, warum der so ist und was alles daraus folgt. Unter anderem folgt daraus, dass er für dich persönlich geeignet ist, und damit unter anderem das eigene Fahrkönnen eine Rolle spielt. Auch wichtig ist in diesem Fall die Haftung: Weil der Weg für dich persönlich geeignet sein muss, kannst du den Wegehalter nicht zur Verantwortung ziehen, wenn du dort nicht fahren kannst. Kurz gesagt besagt der Halbsatz: "Kannst du dort fahren, ist der Weg für dich geeignet. Kannst du dort nicht fahren, ist der Weg für dich nicht geeignet und du darfst dann dort auch nicht fahren, oder Ansprüche darauf geltend machen."
 
Kurz gesagt besagt der Halbsatz: "Kannst du dort fahren, ist der Weg für dich geeignet. Kannst du dort nicht fahren, ist der Weg für dich nicht geeignet und du darfst kannst dann dort auch nicht fahren, oder Ansprüche darauf geltend machen.
Nur weil man es nicht kann, ist es einem deshalb nicht verboten (es zu versuchen).
 
Auch hier ist die Info falsch, der DAV hat den Tisch organisiert, in dem er nen externen Moderator gezahlt hat.

Ich glaube, die Rolle des DAV ist nicht nur das Bezahlen des externen Moderators. In der Präsentation steht auch, ihr habt die AG organisiert. Und war der DAV nicht auch den Sitzungen der AG Berglandwirtschaft beteiligt, wo es um die "Radlerproblematik" ging?

Wenn ich aus einer UnterAG an die AG berichte, dann bin ich mehr als nur ein finanzieller Unterstützer dieser Unterarbeitsgruppe.
 
... und da ist schon der erste Fehler: Im NatSchG steht nichts von Fahrrädern! Der Wortlaut sieht so aus:

1Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. 2Den Fußgängern gebührt der Vorrang.

Das heißt, das NatSchG gilt genauso für alle anderen muskelbetriebenen Fahrzeuge, z.B. Tretroller.

Naja, in Art 30 steht dann:

(2) Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig.

Nein, der Halbsatz ist extrem wichtig. Es gibt genügend Erklärungen dazu, warum der so ist und was alles daraus folgt. Unter anderem folgt daraus, dass er für dich persönlich geeignet ist, und damit unter anderem das eigene Fahrkönnen eine Rolle spielt. Auch wichtig ist in diesem Fall die Haftung: Weil der Weg für dich persönlich geeignet sein muss, kannst du den Wegehalter nicht zur Verantwortung ziehen, wenn du dort nicht fahren kannst. Kurz gesagt besagt der Halbsatz: "Kannst du dort fahren, ist der Weg für dich geeignet. Kannst du dort nicht fahren, ist der Weg für dich nicht geeignet und du darfst dann dort auch nicht fahren, oder Ansprüche darauf geltend machen."

Das war mir so jetzt nicht bewusst. Ich bin immer davon ausgegangen, dass kein Waldbesitzer für typische Waldgefahren haftet. Und dementsprechend auch keine Ansprüche geltend gemacht werden können.
 
Naja, in Art 30 steht dann:

(2) Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig.

Für diejenigen, die mit der Gesetzeslage in Bayern nicht so vertraut sind und wissen möchten, was es mit den "geeigneten Wegen" auf sich hat, bietet sich das letzte zum Mountainbiken ergangene Urteil des AG Aichach an:

Konkret ging es um ein DAV-Mitglied, das auf einem gern begangenen und befahrenen Weg, den der Grundstückseigentümer als Rückegasse bezeichnet, in eine Nagelfalle fuhr und von seiner Sektion die Empfehlung bekam dies bei der Polizei zu melden. Über die Ermittlungen erhielt der Eigentümer die Kontaktdaten des Geschädigten und verlangte eine Unterlassungserklärung über 10.000 € zu unterschreiben, was dieser nicht tat, weil es für ihn das Ende des heimatnahen Mountainbikens bedeutet hätte. Daraufhin wurde er auf Unterlassung über ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten verklagt. Seine Sektion hat sich dann an die DIMB gewandt, die den Kontakt zu mir herstellte.

Den im Urteil des AG Aichach (PDF) erwähnten Text (sh. unten), hatte ich daraufhin erarbeitet und ihm und seiner Rechtsanwältin, die er bereits beauftragt hatte, kostenlos, aber offensichtlich nicht umsonst, zur Verfügung gestellt.

Das Urteil des Amtsgerichts Aichach hatte großes Potential den Rechtsfrieden in Bayern wieder herzustellen. So kam auch der Richter zu dem Schluss «Es ist einfach kein Fall.»

Das Urteil enthält viele wichtige z. T. neue gerichtliche Feststellungen. Der frühere Rechtsreferent der DIMB, Helmut Klawitter, hat mir die Erlaubnis gegeben ihn hierzu zu zitieren, was ich sehr gerne tue:

"Da hat sich das Gericht die Mühe gemacht, den Begriff „Weg“ nach allen (Grund-) Regeln der juristischen Methodenlehre - angefangen bei der Auslegung nach dem Wortsinn über die systematische, historische und telexlogische Auslegung bis hin zur verfassungskonformen Auslegung - auszulegen und das kann man als absolut gelungen bezeichnen. Dass man hier im Hinblick auf das Adjektiv „geeignet“ sehr stark auf den Aspekt „Umweltschutz“ abgestellt hat, ist m. E. zu verschmerzen, denn nach den eigenen Ausführungen des Gerichts wird dieser Aspekt auf „Wegen“, die ja auch von Fußgängern begangen werden können, regelmäßig keine Einschränkung für Radfahrer begründen können.

Sehr schön und gelungen fand ich übrigens auch den Hinweis des Gerichts, dass die Absicherung bei Waldarbeiten alleine schon zum Schutz von Fußgängern, die auch abseits der Wege ihr Betretungsrecht wahrnehmen dürfen, immer umfassend auszufallen habe, also jedenfalls keine Einschränkung des Radfahrens auf Wegen rechtfertige.

Viele Grüße

Helmut"

Hier noch die im Urteil zitierte Arbeit.
Vor dem Hintergrund, dass sich insbesondere die Literatur nach wie vor auf ein Einzelurteil aus dem Jahr 1983 stützt, setzt sich diese Arbeit vor allem mit dem kodifizierten Recht auseinander. Sie greift dabei aber auch zahlreiche Studien zur Eigentümer-, Natur- und Gemeinverträglichkeit und die hierzu ergangene Rechtsprechung auf und noch einiges mehr (PDF):

Urteilskommentierung zu BayVGH München, Urt. v. 17.01.1983, Az. 9 B 80 A 965 BayVBl 1983, 339-341
Der „geeignete Weg“; ...

Wie wir zwischenzeitlich wissen versucht die Exekutive mit der Änderung einer Verwaltungsvorschrift und den darin enthaltenden Behauptungen "Fälle" zu schaffen, was tatsächlich Konflikte befürchten lässt.
Das Gesetz und damit die Rechtslage hat sich nicht geändert. Somit gelten die Ausführungen natürlich weiterhin.

Ergänzend hierzu noch ein Beitrag aus dem Sommer 2020.
 
Dann müsste ich sagen: ...dass das fahrtechnische Können eine relevante Rolle spielt."
Es gibt ja noch mehr Faktoren: Das Radl (Hollandrad, Enduro, Dreirad, Tretroller), Wegzustand (trocken, nass, schlamm, 20 cm Schnee, ...). Nicht umsonst die das NatSchG hier sehr allgemein gehalten. Versuchst du alles präzise zu beschreiben, bekommst du Probleme ... in die VwV/DAV reinlaufen werden.
 
Dann müsste ich sagen: ...dass das fahrtechnische Können eine relevante Rolle spielt."
Für das Können ja, aber nicht für das Dürfen.

Ich hatte das auch in einem anderen Beitrag im Sommer 2020 schon einmal klargestellt:

Die Auffassungen, dass es "vor allem auf das Können des jeweiligen Fahrers" ankäme, wie Herr Mayrock meint oder "es nicht auf das subjektive Können des Einzelnen" ankäme, wie der DAV (Beitrag #343) meint, sind juristisch für das Recht Wege mit dem Fahrrad zu befahren, nicht relevant. In beiden Fällen beruhen sie auf einer Fehlinterpretation des Fazits der Veröffentlichung der Deutschen Initiative Mountianbike e.V. (DIMB) Der „geeignete Weg“ – ein Irrweg vom September 2015.
 
Zuletzt bearbeitet:
Den Schuh hast du dir jetzt selber angezogen
Das war nicht meine Absicht. ich war glaube ich auch gar nicht gemeint.
Mir ging es eher darum, dass Deine Ansicht über die eine oder andere Wortmeldung offensichtlich zu Fehlbeurteilung bei jemandem führte, der gar nicht dabei war.
Nein, der Halbsatz ist extrem wichtig
Hier hilft ein Blick nach Nordosten.
Im Waldgesetz von Sachsen-Anhalt wurde bei der Novellierung 2016 auf das "geeignet" verzichtet. Begründung: Ein Weg ist geeignet, wenn darauf Rad gefahren wird - wäre er nicht geeignet, würde ja auch nicht gefahren.
Umso unglücklicher ist es, dass es der "geeignete Weg" auch unter Beteiligung der Radfahrverbände in die WASEG-Empfehlung geschafft hat.
 
Sorry das ist ich das so krass sagen muss aber das ganze erinnert mehr an das Parteiprogramm der AFD. Nach aussen den Saubermann darstellen wollen und intern eine ganz andere Haltung. Ihr solltet euch erstmal intern klar in einer Linie ausrichten und nicht versuchen es jedem Recht zu machen wie es grade beliebt.

http://www.alpwirtschaft.de/themen/arbeitsgemeinschaft-bayerische-bergbauern/http://www.alpwirtschaft.de/app/dow...ntationen+Weber+Reich+MTB+und+Wegeeignung.pdf
Empfehlungen für gesetzliche Maßnahmen (also vom DAV!)
Das Verbot des Befahrens von Flächen der freien Natur abseits von Wegen (Querfeldeinfahren) im Offenland deutlicher im Gesetz entsprechend der Regelung im Wald (Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG) festschreiben (z. B. in Art. 28 statt nur in Art. 57 BayNatSchG).
Regelung des Erholungsverkehrs durch Verordnungen der Unteren Naturschutzbehörden ermöglichen, Klarstellung im Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG (Anmerkung: Das StMELF stimmt diesem Punkt nicht zu.)

Anmerkung zu beiden Empfehlungen: Davon abweichend ist das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz der Auffassung, dass die bestehende Gesetzeslage ausreichend deutlich ist und keine Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes erfolgen soll.

Meine Anmerkung: Ja wer steckt denn dann hinter dem ganzen?

Soll man jetzt also laut DAV erstmal jeden kleinsten Trampelpfad durch die Naturschutzbehörde überprüfen lassen was geeignet ist und überall Verbotsschilder aufstellen? Und die vielleicht nicht mal selbst in der Lage sind mit dem MTB abseits der Strasse zu fahren?

Die ganzen Dirt und Mini Bikeparks die in Bayern kommen werden, da denken die Verantwortlichen vielleicht auch sogar den Mountainbikern was gutes zu tun, die haben keine Ahnung was gewünscht ist oder machen das nur als kleinsten Nenner zum Kompromiss.
 
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