Naja, in Art 30 steht dann:
(2) Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig.
Für diejenigen, die mit der Gesetzeslage in Bayern nicht so vertraut sind und wissen möchten, was es mit den "geeigneten Wegen" auf sich hat, bietet sich das letzte zum Mountainbiken ergangene Urteil des AG Aichach an:
Konkret ging es um ein DAV-Mitglied, das auf einem gern begangenen und befahrenen Weg, den der Grundstückseigentümer als Rückegasse bezeichnet, in eine Nagelfalle fuhr und von seiner Sektion die Empfehlung bekam dies bei der Polizei zu melden. Über die Ermittlungen erhielt der Eigentümer die Kontaktdaten des Geschädigten und verlangte eine Unterlassungserklärung über 10.000 € zu unterschreiben, was dieser nicht tat, weil es für ihn das Ende des heimatnahen Mountainbikens bedeutet hätte. Daraufhin wurde er auf Unterlassung über ein
Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten verklagt. Seine Sektion hat sich dann an die DIMB gewandt, die den Kontakt zu mir herstellte.
Den im
Urteil des AG Aichach (PDF) erwähnten Text (sh. unten), hatte ich daraufhin erarbeitet und ihm und seiner Rechtsanwältin, die er bereits beauftragt hatte, kostenlos, aber offensichtlich nicht umsonst, zur Verfügung gestellt.
Das Urteil des Amtsgerichts Aichach hatte großes Potential den Rechtsfrieden in Bayern wieder herzustellen. So kam auch der Richter zu dem Schluss
«Es ist einfach kein Fall.»
Das Urteil enthält viele wichtige z. T. neue gerichtliche Feststellungen. Der frühere Rechtsreferent der DIMB, Helmut Klawitter, hat mir die Erlaubnis gegeben ihn hierzu zu zitieren, was ich sehr gerne tue:
"Da hat sich das Gericht die Mühe gemacht, den Begriff „Weg“ nach allen (Grund-) Regeln der juristischen Methodenlehre - angefangen bei der Auslegung nach dem Wortsinn über die systematische, historische und telexlogische Auslegung bis hin zur verfassungskonformen Auslegung - auszulegen und das kann man als absolut gelungen bezeichnen. Dass man hier im Hinblick auf das Adjektiv „geeignet“ sehr stark auf den Aspekt „Umweltschutz“ abgestellt hat, ist m. E. zu verschmerzen, denn nach den eigenen Ausführungen des Gerichts wird dieser Aspekt auf „Wegen“, die ja auch von Fußgängern begangen werden können, regelmäßig keine Einschränkung für Radfahrer begründen können.
Sehr schön und gelungen fand ich übrigens auch den Hinweis des Gerichts, dass die Absicherung bei Waldarbeiten alleine schon zum Schutz von Fußgängern, die auch abseits der Wege ihr Betretungsrecht wahrnehmen dürfen, immer umfassend auszufallen habe, also jedenfalls keine Einschränkung des Radfahrens auf Wegen rechtfertige.
Viele Grüße
Helmut"
Hier noch die im Urteil zitierte Arbeit.
Vor dem Hintergrund, dass sich insbesondere die Literatur nach wie vor auf ein Einzelurteil aus dem Jahr 1983 stützt, setzt sich diese Arbeit vor allem mit dem kodifizierten Recht auseinander. Sie greift dabei aber auch zahlreiche Studien zur Eigentümer-, Natur- und Gemeinverträglichkeit und die hierzu ergangene Rechtsprechung auf und noch einiges mehr (PDF):
Urteilskommentierung zu BayVGH München, Urt. v. 17.01.1983, Az. 9 B 80 A 965 BayVBl 1983, 339-341
Der „geeignete Weg“; ...
Wie wir zwischenzeitlich wissen versucht die Exekutive mit der Änderung einer Verwaltungsvorschrift und den darin enthaltenden Behauptungen "Fälle" zu schaffen, was tatsächlich Konflikte befürchten lässt.
Das Gesetz und damit die Rechtslage hat sich nicht geändert. Somit gelten die Ausführungen natürlich weiterhin.
Ergänzend hierzu noch ein
Beitrag aus dem Sommer 2020.