Als Mountainbiker im Deutschen Alpenverein (DAV) - austreten oder drinbleiben?

Darin liegt das "Geheimnis".

Daher nochmal Werbung in eigener Sache, damit sich alle weniger Ärgern müssen:
Erinnern wir den Mountainbiker daran, wie er sich zu verhalten hat und die Wanderer, dass sie mit Mountainbikern zu rechnen haben.

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Wichtige Änderung in Bezug auf das Bild links
1. Fahre und gehe nur auf Wegen

Dies führt automtisch zu mehr "Gleichheit".
 
Keine Sorge, fühlte mich nicht angegriffen. Wollte nur Missverständnissen vorbeugen.

daher mein Vorschlag eindeutige, allgemeingültige Regeln im Umgang miteinander zu definieren
Deine gute Absicht in Ehren, aber dieser Vorschlag ist mMn (zumindest in Bayern, in BW kenn ich mich nicht so gut aus) überflüssig, denn es gibt bereits recht eindeutige, allgemeine Regeln im Umgang miteinander… und diese Regeln gelten auch auf Wegen.
 
Was man aber bedenken sollte, und da muss man auf Seiten der Mountainbiker auch ehrlich sein, eine effektive Lenkung, und das noch dazu ohne eine zusätzliche Bekanntheit vorhandener Wege zu erzeugen, wird ohne eine Ausweitung des bestehenden Angebots – also entweder ein Neubau von Wegen oder eine Veränderung vorhandener Wege, sodass sie für MTB attraktiver werden – kaum möglich sein. Im Zeitalter von Social Media gibt es keine effektive Gatekeeper-Funktion von Information mehr. Gibt es ein neues oder verbessertes Angebot, wird das auch bekannt und dadurch wird auch mehr Frequentierung generiert.

Das soll jetzt absolut kein Einwand gegen das Projekt sein, nur fürchte ich, dass da „auf der anderen Seite“ teils Leute sitzen, die eben nicht in der modernen digitalen Realität leben. Die könnten dann vielleicht falsche Vorstellungen von dem haben, was mit dem Projekt bewirkt wird. Wenn deren Hoffnungen dann eventuell enttäuscht werden, kann das auch einen Backlash geben…

Es ist doch so: Wenn es in einer Gegend nur wenige gute Trails gibt, bei denen es dann z.B. wegen zeitweiser Überlastung am Wochenende zu Problemen kommt, dann bekomme ich die Leute davon doch nicht weg, wenn ich stattdessen andere, weniger attraktive Trails ausweise. Kann ich stattdessen andere attraktive Trails ausweisen – entweder neue oder welche, die bisher vielleicht gar nicht als Weg ausgewiesen und daher wirklich nur lokal bekannt waren – entsteht dadurch zwangsläufig ein attraktiveres MTB-Revier, das dann automatisch (über kurz oder lang) auch mehr Besucher anzieht. Diesem Kreislauf entkomme ich nur, wenn es in einer Gegend ein derart gutes Angebot gibt, dass keine Sättigung mehr eintritt. Davon sind wir aber in D sicherlich überall noch weit entfernt.
Ich bin voll bei dir, dass die Lenkung nur über ein attraktives Angebot funktionieren wird. Der Projektleiter versucht, die Wege, die zur Diskussion stehen, nicht vorab zu kommunizieren. Ich kann das gut verstehen, es torpediert unter Umständen eventuelle Gespräche und Verhandlungen. Die wenigen Wege, die aber durchgesickert sind, sind sehr wohl attraktiv. Insofern sehe ich da gute Chancen, dass der Lenkungseffekt kommt.

Dass mehr Frequentierung kommt, fürchten auch die Betroffenen wie Almbauern, Waldbesitzer usw. . Deshalb ist das Projekt auch ohne Werbung konzipiert, es verbreitet sich sowieso. Dass jemand gezielt anstelle von anderen Regionen nach Miesbach kommt, kann ich mir nach dem jetzigen Kenntnisstand auch nicht wirklich vorstellen. Es ist ein Projekt für die erweiterten Einheimischen (da gehört auch eine größere Stadt im Norden vom Landkreis mit dazu).

Sehr interessant war ein Vortrag von zwei Wochen über den Wienerwald. Der Wienerwald hat ähnliche Probleme wie das Alpenvorland bei MB, TÖL, GAP (großer Einzugsbereich, große geschützte Flächen). Die haben dort sehr viele Trails gebaut (mit Bagger), um ein legales Angebot zu schaffen. Interessant war für viele Anwesende, dass das auch im Natura2000-Gebiet möglich ist. Insofern können wir da sehr viel von denen lernen. Ebenso war dort das Ziel, möglichst viele Biker anzusprechen. Beziffert wurde das mit etwa 80%, die sie damit abholen können, für mich ein eindrucksvolles Ergebnis. Als "Messwerkzeug" über die Wirksamkeit hatten (haben) sie die Anzahl an illegalen Trailbauaktivitäten. Diese sind wohl nach Inbetriebnahme der Trailparks massiv zurückgegangen. Jetzt steigert das sich wohl langsam wieder, ein Grund für die Verantwortlichen, das Angebot zu erweitern. Ich sehe beim Wienerwald einen zeitlichen Vorsprung gegenüber MB von etwa 7 bis 10 Jahren. Wenn in MB das erfolgreich wird (wovon ich ausgehe), wird das auch andere Landkreise motivieren, vergleichbare Projekte zu starten. Bis dahin werden wohl auch einige Liftbesitzer mehr auf die Idee kommen, MTBler gezielt anzulocken.
 
Nur um das klarzustellen: Die Formulierung „wo offiziell gefahren werden darf und wo nicht“ war ein Zitat meinerseits aus dem zuvor angehängten Artikel. Und ja, es ist nicht nur das Ziel, dass man “fast überall fahren darf“, sondern zumindest was Wege betrifft ist dem im Freistaat auch so. Nur – und da hat der aus dem Artikel Zitierte recht, auch wenn er das natürlich so nicht meinte – wissen das eben viele Wanderer nicht. Ein großer Teil des Konfliktpotenzials zwischen Wanderern und Mountainbikern entsteht mMn dadurch, dass Wanderern völlig zu unrecht suggeriert wird, dass man auf Wegen nicht mit dem MTB fahren dürfe. Würde man ihnen stattdessen sagen, dass auf den Wegen alle unterwegs sein dürfen, solange sie gegenseitig Rücksicht nehmen, gäbe es die meisten Streitereien wohl gar nicht.
Deswegen vermeidet man in der Kommunikation tunlichst die Begriffe "Wanderweg" und "Trail" und sagt einfach "Weg", es sei denn es handelt sich tatsächlich um explizit gewidmete Wege.
Bis dahin werden wohl auch einige Liftbesitzer mehr auf die Idee kommen, MTBler gezielt anzulocken.
Naja, dann kommen die erstmal berghoch. Das Radfahren auf dem Skihang ist selten attraktiv.
 
Nun ja, die Trail-Rules sind Vorgaben für Mountainbiker.
Empfehlungen. Auch wenn das Wort Rules nach mehr klingt
Nicht für alle Naturnutzer generell. Von daher dürfte das "gehen" in diesem Zusammenhang weniger bedeutend sein.
=> *1
Und tatsächlich dürfen gehende Naturnutzer das ja auch abseits der Wege tun.
Es ist für mich als Moutainbiker nicht expliziter verboten.

Das Bild und der Text darunter weist auf ein Miteinander und impliziert gleiche Rechte und gleiche Pflichten. Somit wären Formulierungen die beide Seiten einbeziehen durchaus im Sinne.

*1 dass Plize suchen auf dem Weg nicht funktioniert, ist klar. Ansonsten haben Waldbesucher zu Fuß auch wenig bis nix abseits der Wege zu suchen, oder?
 
Empfehlungen. Auch wenn das Wort Rules nach mehr klingt

=> *1

Es ist für mich als Moutainbiker nicht expliziter verboten.

Das Bild und der Text darunter weist auf ein Miteinander und impliziert gleiche Rechte und gleiche Pflichten. Somit wären Formulierungen die beide Seiten einbeziehen durchaus im Sinne.

*1 dass Plize suchen auf dem Weg nicht funktioniert, ist klar. Ansonsten haben Waldbesucher zu Fuß auch wenig bis nix abseits der Wege zu suchen, oder?
Warum sollte eine Interessenvertretung für Mountainbiker sich anmaßen, Regeln für andere Interessengruppen aufzustellen?
Dann hängt gleich das Schild des XY-Verbandes daneben, der auch alles für alle aus seiner Sicht regeln will.
Der DIMB kann/sollte daher nur für seine Mitglieder und im besten Fall für alle anderen Mountainbiker auch Verhaltensregeln formulieren. Und genau das tut dieses Schild.

Und wenn Du vom Rad absteigst bzw. selbiges über der Schulter o.ä. hängen hast, darfst Du tatsächlich den Weg verlassen und in den Wald reinlatschen, wenn Du das willst. So wie jeder Wanderer auch. Fahren sollst Du da halt nicht.

Eigentlich passt also auf dem Schild alles gut.
Zudem ja unter Punkt 4 klar wird, dass das Schild sich an eine bestimmte Gruppe richtet, die alle anderen Naturnutzer und deren Rechte respektieren soll. Und dies mit der Zielsetzung eines gleichberechtigten Miteinanders.
 
Ansonsten haben Waldbesucher zu Fuß auch wenig bis nix abseits der Wege zu suchen, oder?
In Bayern darfst du zu Fuß durch die Wälder gehen, wie es dir beliebt (Ausnahmen in Nationalparks und etwaigen anderen Schutz- oder Sperrgebieten). Auf dem Rad nur auf Wegen. Mit Rad auf dem Buckel dann wieder überall. Ob man das machen muss, weglos durch den Wald zu laufen, ist eine andere Frage, zumal mit Rad am Buckel (lässt sich aber manchmal nicht vermeiden). Ohne Weg durch den Wald (oder Wiesen oder sonstwo) mit dem Rad zu fahren, darf man nicht und soll man auch ganz klar nicht. Mag in BW anders sein. In Österreich ist es ganz sicher anders, da darfst eigentlich nur mit dem Gewehr in den Wald :D
 
Da müsste der DAV halt auch mal Kompromisse machen, z.B. neue Wege in einem sowieso umgegrabenen Gebiet wie Spitzing unterstützen. (Spitzing ist ein doofes Beispiel, weil dort doch noch sehr wichtige Rückzugsgebiete für Raufußhühner sind).
der 3m weiter in Österreich dann bejagt wird :troll:
 
Immerhin scheint man verstanden zu haben, dass die noch vor eineinhalb Jahren so vehement geforderten "objektiven Kriterien" zu Definition der Wegeignung eigentlich tatsächlich auch wieder subjektiv sind. Nur dass es nach der neuen Verwaltungsvorschrift nunmehr nicht mehr auf die subjektive Einschätzungen des Wegnutzers selbst ankommt sondern auf die subjektive Einschätzungen der unteren Naturschutzbehörde bzw. der Grundstückseigentümer.
Das trifft es ziemlich genau - leider...
Wie man es auch dreht und wendet - das Wörtchen "geeignet" ist und bleibt ein unbestimmter Begriff und bringt in der Sache und in der Praxis letztendlich niemand weiter. Und was mit dem ursprünglichen Wort "geeignet" eigentlich einmal gemeint war, hat @Sun on Tour ja schon mehrfach ausführlich erläutert. Moment... eines bringt er doch... Arbeit ;-) Würde man diese Zeit bei den Behörden in sinnvolle und rechtskonforme Lösungsfindung in Zusammenarbeit mit den betroffenen Verbänden und den Aktiven vor Ort stecken, wäre schon viel gewonnen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Was mir inzwischen in ein paar Gesprächen aufgefallen ist, ist dass Leute, die die Diskussionen, und Verlautbarungen u.a. des DAV nur am Rande mitbekommen, denken dass die Definition bzgl. geeigneter Wege aus dem Gesetz kommt.
Ich bin erst am Wochenende bei der Mittagspause auf der Hütte mit einem Biker ins Gespräch gekommen. Dabei ging es dann auch um das befahren des ein oder anderen Trails in der Gegend. Und da kam dann wieder die Aussage " naja eigentlich dürfen wir da überall ja eh nicht fahren, das seien ja keine geeigneten Wege". Auf meine Frage wie er da drauf kommt, kam dann die Antwort das stehe so im Gesetz.
Da kann man sehen, wie sich manches verselbstständigt.
 
Auf meine Frage wie er da drauf kommt, kam dann die Antwort das stehe so im Gesetz.
Es steht auch genauso genau im Gesetz, wie so vieles andere.

Z.B.: ... muß zeitnah ..., wenn über einen längeren Zeitraum ...
Wieviele Stunden bzw. Tage ist zeitnah? Wie lang ist ein längerer Zeitraum?

Genau über solche Dinge entscheidet erstmal der Beamte, der mit genau dem Fall zu tun hat. Großzügigerweise darf man in einem Rechtsstaat klagen, wenn einem die Entscheidung nicht gefällt. Kostenpflichtig und auf eigenes Risiko selbstverständlich. Dann kommen die Richter dran ... ...
 
Ich bin erst am Wochenende bei der Mittagspause auf der Hütte mit einem Biker ins Gespräch gekommen. Dabei ging es dann auch um das befahren des ein oder anderen Trails in der Gegend. Und da kam dann wieder die Aussage " naja eigentlich dürfen wir da überall ja eh nicht fahren, das seien ja keine geeigneten Wege".
Wenn er meint, dass der Weg für ihn nicht geeignet ist, darf er da nicht fahren. Wenn du dagegen meinst, dass der Weg für dich geeignet ist, darfst du da fahren.

Wenn er meint, dass der Weg nicht geeignet sei, dann hat das für dich keinerlei Auswirkungen, es ist einfach seine Meinung. Auswirkungen für dich hat lediglich deine Meinung bzw. Einschätzung. Wenn du meinst, der Weg sei geeignet, dann kannst du auch gegenüber niemandem Ansprüche stellen, falls etwas schief geht, denn du kamst ja zu dem Schluss, der Weg sei geeignet. So einfach ist das.
 
Wenn er meint, dass der Weg für ihn nicht geeignet ist, darf kann er da nicht fahren. Wenn du dagegen meinst, dass der Weg für dich geeignet ist, darfst kannst du da fahren.
...

So einfach ist das.

Jetzt passt`s. ;)
Für das Können ja, aber nicht für das Dürfen.

Ich hatte das auch in einem anderen Beitrag im Sommer 2020 schon einmal klargestellt:
Es würde ja ein gesetzliches Verbot mit allen damit verbundenen privat- und öffentlich-rechtlichen Folgen bedeuten, Wege mit dem Fahrrad zu befahren, für die der Erholungsuchende möglicherweise nicht die Fähigkeiten besitzt. Schon ein Versuch könnte demnach verbotswidrig und damit unzulässig sein. Tatsächlich scheitert in einem solchen Fall die Ausübung des Betretungsrechts in der Form des Radfahrens schlicht an den persönlichen Möglichkeiten des Erholungsuchenden, ohne, dass dies irgendwelche weiteren Konsequenzen, außer für den Radfahrer selbst, hätte.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die DAV MTB Gruppe Nürnberg setzt sich kaum für die rechtlichen Belange von Mountainbikern ein nimmt aber gerne Mitgliedsbeiträge. Der DAV Sektion Nürnberg Geschäftsführer Tobias Schone schreibt zur Problematik der Befahrung von Trails nur folgendes: „ Die von ihnen angesprochene Rechtsunsicherheit kann ich nicht teilen. Unsere Übungsleiter und Guides sind durch die entsprechenden Fachverbände geschult und treffen entsprechend ihrer Ausbildung eine adäquate Tourenwahl auf geeigneten Wegen.“ Was auch immer der geeignete Weg ist 🤷🏻‍♂️

ICH BIN AUS DIESEM VEREIN AUSGETRETEN nach ca. 25 Jahren Zugehörigkeit.
 
Die DAV MTB Gruppe Nürnberg setzt sich kaum für die rechtlichen Belange von Mountainbikern ein nimmt aber gerne Mitgliedsbeiträge. Der DAV Sektion Nürnberg Geschäftsführer Tobias Schone schreibt zur Problematik der Befahrung von Trails nur folgendes: „ Die von ihnen angesprochene Rechtsunsicherheit kann ich nicht teilen. Unsere Übungsleiter und Guides sind durch die entsprechenden Fachverbände geschult und treffen entsprechend ihrer Ausbildung eine adäquate Tourenwahl auf geeigneten Wegen.“ Was auch immer der geeignete Weg ist 🤷🏻‍♂️

ICH BIN AUS DIESEM VEREIN AUSGETRETEN nach ca. 25 Jahren Zugehörigkeit.
Aber sind die "geeigneten Wege" nicht genau die, die durch die bayr. Landesverfassung freigegeben sind? (Eignung gemäß Einschätzung des jeweiligen Bikers).
Da nimmt der DAV dann doch keine Einschränkung vor.
 
Nein, es ist nicht klar was der geeignete Weg ist!! Es heisst einfach der geeignete Weg. Sonst nichts.

Wenn doch bitte ich um rechtlich verbindliche Definition durch dich. Gerne mit § .
Das würde mir und vielen anderen helfen.

Derzeit steht geeignete Wege zu nutzen z. Teil unter Strafen bis zu €1.000,-.
Zudem sind die Übergänge im Wald oft als MTB nicht immer zu erkennen.
Betretungsverbot, BNatSchG Schutzkategorien, Forst, Privat, usw.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein, es ist nicht klar was der geeignete Weg ist!! Es heisst einfach der geeignete Weg. Sonst nichts.

Wenn doch bitte ich um rechtlich verbindliche Definition durch dich. Gerne mit § .
Das würde mir und vielen anderen helfen.

Derzeit steht geeignete Wege zu nutzen unter Strafe bis €1.200,-.
Von Strafen in Bayern ist mir nichts bekannt.

Wenn Du Dich hier durchgearbeitet hast, sollte die Rechtslage klar sein

https://www.mtb-news.de/forum/t/rechtslage-in-bayern.739850/
Zu den geeigneten Wegen gibt es viele Posts, z.B. diesen hier
Als am 2. August 1972 der Entwurf eines Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) dem Landtag vorgelegt wurde (Drucksache 7/3007), galt auf dem Gebiet des Naturschutzes noch das ehemalige Reichsnaturschutzgesetz von 1935 (mit einigen zwischenzeitlichen Modifikationen). Aufgrund der bereits angesprochenen Problematik und Ungewissheit im Hinblick auf die Entwicklungen bei der Gesetzgebungskompetenz im Bund erschien es Bayern angesichts der ständig wachsenden Belastungen für Natur und Landschaft nicht vertretbar, die Entwicklung auf Bundesebene länger abzuwarten.

Neben Themen des Natur- und Landschaftsschutzes sollte bei der Gesetzgebung schließlich auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass die Allgemeinheit in verstärktem Maße Natur und Landschaft erleben will. Gerade die Funktion der Landschaft als Erholungsraum würde in Zukunft immer größere Bedeutung erlangen. Das durch Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung verbürgte Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur sollte praktikabler gemacht und daher durchsetzbar gestaltet werden.

Sehen wir uns daher mal an wie die Regelung entstanden ist, die seit 1973 das Radfahren in der freien Natur vorwiegend bestimmt und später dann auch wie der bayerische Gesetzgeber die Schranken des Art. 141 Abs. 3 BV (tatsächlich) konkretisiert hatte und mit welchen Regelungen er Rechtssicherheit vermitteln und vor allem Rechtsfrieden erreichen wollte.

Der ursprüngliche Entwurf von 1972 zum "Radfahren auf Wegen" unterschied sich nur wenig von der beschlossenen Fassung, die dann am 1. August 1973 in Kraft trat und auch von der Fassung, die seit der Novelle 1982 unverändert gilt:

Artikel 16 (Entwurf 1972)
Benutzung von Wegen zum Wandern und Radfahren
(1) Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege hierfür eignen, mit Fahrzeugen ohne Motorkraft fahren.

Artikel 23 (BayNatSchG 1973)
Benutzung von Wegen zum Wandern und Radfahren
(1) Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, sowie Krankenfahrstühlen mit Elektromotor fahren.

Artikel 28 (BayNatSchG 2011 - 1982 und 1998 noch Art. 23)
Benutzung von Wegen; Markierungen
(1) Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren.

Obwohl die Unterschiede dieser drei Fassungen marginal sind, enthalten sie den Schlüssel das große Missverständnis um diese Norm aufzuklären. Denn wie fragte noch der Abgeordnete Felbinger 2011: "Im Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG), Teil 6, Artikel 28 Absatz 1 wird erneut der Begriff „geeignete Wege“ genannt, was ist darunter zu verstehen?"

Jetzt muss ich der Geschichte doch etwas vorgreifen: Der Begriff "geeignete Wege" war noch nie in einem Art. 28 enthalten; er wurde 1998 in Art. 25 Abs. 2, dem heutigen Art. 30 BayNatSchG eingefügt und findet sich seit 2005 auch in Art. 13 Abs. 4 BayWaldG. Wie er jeweils dorthin gekommen ist, weshalb eine verfassungskonforme und mittlerweile wohl auch vom Bayerischen Umweltministerium so gesehene Anwendung dieser Vorschriften zu keiner anderen Rechtslage als 1973 führt (was übrigens nie bestritten wurde), wird dann zu gegebener Zeit wieder Thema sein. Halten wir deshalb einfach mal, wie im Gesetzentwurf 2010, fest, dass sich seit 1973 für Radfahrer nichts geändert hat.

Mögliche Missverständnisse gehen insbesondere auf Formulierungen in der Begründung zur Novelle 1982 und in dessen Folge insbesondere auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.01.1983, jeweils hinsichtlich des Reitens, zurück. Leider bezieht sich der größte Teil der Autoren unreflektiert auf dieses Urteil, was konkret dazu führt, dass die Rechtslage, wie sie seit 1973 gilt, seither in der Literatur kaum noch korrekt wiedergegeben wird. Zum Teil wiedersprechen sich die Autoren insbesondere durch die Unterscheidung der Rechtslage zum Radfahren und Reiten auch noch selbst.

Ein bekanntes Beispiel hierfür ist die Seite der Bayerischen Forstverwaltung bzw. des Bayersichen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Erholung und Freizeit im Wald, mit der sich dieser Thread dann später noch eigens beschäftigen wird.
Obwohl die Rechtsgrundlage zum Radfahren und Reiten identisch ist (siehe oben), werden die Regelungen zu den beiden Erholungsformen gänzlich unterschiedlich dargestellt. Dies lässt nur den Schluss zu, dass mindestens eine Ausführung nicht korrekt sein kann - tatsächlich ist es dort keine. Schon wieder haben wir mindestens drei Meinungen.

Zurück zum BayNatSchG 1973:
Aus der Gesetzesbegründung:
Angesichts des umfassenden Betretungsrechts nach Art.15 hat Art.16. für den Wanderer keine allzu große Bedeutung, ...
Ein echtes Bedürfnis besteht für eine ausdrückliche Zulassung des Radfahrens auf Privatwegen.
Der Kommentar Engelhardt (Rd.Nr. 4 zu Art. 28) folgert bezüglich des Wanderns übrigens genau das Gegenteil:
Essentiell ist das Recht, auf Privatwegen zu Fuß zu gehen, in Absatz 1 Satz 1 als „wandern“ bezeichnet, ...

Abgesehen davon, dass sich in Art. 28 Abs.1 Satz 1 BayNatschG 2011 der Systematik des Art. 27. Abs. Satz 2 BayNatSchG folgend gerade keine Schranke des Grundrechts konkretisiert, folgte in der 2. Lesung am 17.07.1973 (Plenarprotokoll Drucksache 7/69) die Klarstellung:

Artikel 23. Dazu liegt Abänderungsantrag der SPD vor gemäß Ziffer 6.
(Abg. Dr. Kaub: Zur Klarstellung!)
Darüber besteht völlige Klarheit, der Antrag ist zu übernehmen, da ist ein Fehler unterlaufen. Zweifelsohne darf jeder als Privatmann in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege eignen, mit Fahrzeugen ohne Motorkraft fahren. Dann hat man hinzugefügt „ausgenommen Krankenfahrstühle mit Elektromotor“. Man hat also den nicht geschriebenen Zwischensatz, daß Motorfahrzeuge verboten
sind, dazugedacht. Man hat aber nur festlegen wollen, wer fahren darf, also muß es heißen „und“ oder „sowie“. Ich würde empfehlen, daß es heißt: „und, soweit sich die Wege dafür eignen, für Fahrzeuge ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühle mit Elektromotor fahren. Dem Fußgänger gebührt der Vorrang.“ Sie sind damit einverstanden?


Damit stellte der Gesetzgeber klar, dass er niemals im Sinn hatte, das Betretungsrecht über die Formulierung "soweit sich die Wege dafür eignen" zu beschränken. Vor allem ist es in dem Zusammenhang unvorstellbar, dass der bayerische Gesetzgeber gerade Nutzern von Krankenfahrstühlen den Zugang zur Natur mit dieser Formulierung erschweren wollte. Aus dem Kontext ergibt sich vielmehr, dass Rollstuhlfahrer damit auskommen müssen, aus faktischen Gründen einen Weg nicht befahren zu können und keinen Anspruch gegenüber den Grundeigentümer geltend machen können, den Weg in einen für sie geeigneten Zustand zu versetzen, um ihnen den Naturgenuss dort zu ermöglichen.

Ausgerechnet einen Kommentar zum Bundesnaturschutzgesetz (Ulf Marziku/ Thomas Wilrich, RdNr. 5 zu § 56) kann die korrekte Bedeutung noch entnommen werden.

Wikipedia führt im Artikel zur Barrierefreiheit aus: „Da es die vielfältigsten Behinderungen gibt, ist Barrierefreiheit lediglich ein Ideal, dem sich die Realität nur annähern kann. Insbesondere die Natur selbst schafft immer wieder Barrieren, die auch von nicht behinderten Menschen nur schwer zu überwinden sind. Alle durch Leistungseinschränkungen bewirkten Handicaps durch technische Maßnahmen zu kompensieren ist unmöglich, widerspräche zudem auch anderen Idealen (z. B. dem der Naturnähe: Alle Wanderwege behindertengerecht herzurichten könnte auch als Verschandelung der Natur bewertet werden).“

Für das Radfahren ergibt sich nichts anderes. Martin Burgi führt in Erholung in der freien Natur entsprechend Folgendes aus: lm übrigen müssen die Wege für die Ausübung der jeweiligen Benutzungsart geeignet sein (vgl. z.B. § 37 Abs. 3 NatSchG BW), weshalb dem Fahrer eines Mountain-Bikes mehr Wege offenstehen dürften als dem "normalen" Radfahrer. Vor allem ergibt sich für den nicht seltenen Fall, dass jemand einen Weg für das Radfahren ungeeignet hielte und dieser dennoch befahren würde, dem Art. 141 Abs. 3 BV hierfür keine Schranke immanent wäre, die das Grundrecht diesbezüglich einschränken würde. Hier gilt eher die nicht justiziable Bergsteigerweisheit, die Preuss´sche Grundregel "Das Können ist des Dürfens Maß". Die Schranken des Grundrechts hat der Gesetzgeber eigens an anderer Stelle konkretisiert.

Zudem enthielt Art. 33 Abs. 2 BayNatSchG (heute Art. 37) tatsächlich schon seit 1973 die Formulierung:
Außerdem sollen geeignete Wege und Flächen für den Reitsport bereitgestellt werden.
Auch hier hatte der Gesetzgeber nicht die Natur-, Eigentümer- und Gemeinverträglich des Reitens im Sinn, sondern vor allem die Bereitstellung von Wegen und Flächen, die aufgrund ihrer Bodenbeschaffenheit insbesondere auch den Pferden zuträglich sein sollten, um so dem Reitsport gerecht zu werden.

Des Weiteren sei noch darauf hingewiesen, dass bereits rein sprachlich das Wort "eignen" immer einen Bezug braucht. In Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Art. 37 Abs. 2 BayNatSchG bezieht es sich ausschießlich auf die genannten Erholungsformen und schließt damit klar jede Bedeutungserweiterung aus. Zwischenzeitlich werden aber sämtliche immanente Schranken des Art. 141 Abs. 3 BV entgegen der Systematik des Gesetzes in dieses Wörtchen implementiert.

So findet sich z. B. im Kommentar "Bayerisches Naturschutzgesetz" (2007) von Christian Tausch vom Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU), folgende Erklärung:
Während Fußgänger alle Privatwege benutzen dürfen, gilt dieses Recht nicht für Fahrzeuge mit Motorkraft und nur eingeschränkt für Reiter, nicht motorisierte Fahrzeuge und Krankenfahrstühle mit oder ohne Antrieb. Diese dürfen nur geeignete Wege nutzen, wobei die Eignung alle Aspekte einer natur- und eigentumsverträglichen sowie sicheren Nutzung einschließt. Der Eigentümer muss die danach zulässige Nutzung und die damit verbundene Abnutzung seines Wegs dulden.

Unter diesen Voraussetzungen hätte sich der Gesetzgeber aber die Mühen der einfachrechtlichen Ausgestaltung des Grundrechts auch sparen können, denn durch diese Auslegung, die die Konkretisierung der Schranken im Bayerischen Naturschutzgesetz ignoriert, ist man der Rechtssicherheit so nah wie vor 1973 und der Rechtsfrieden sogar zerstört, wie die fortdauernde Kontroverse um die Eigenschaften von Wegen im Hinblick auf die Formulierung ", soweit sich die Wege dafür eignen" aus Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG belegen. Dabei wollte der Gesetzgeber doch das durch Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung verbürgte Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur praktikabler und daher durchsetzbar gestalten, was ihm eigentlich auch gelungen war.
Darüber hinaus kann Dir @Sun on Tour sicher weiterhelfen.
 
Aber sind die "geeigneten Wege" nicht genau die, die durch die bayr. Landesverfassung freigegeben sind? (Eignung gemäß Einschätzung des jeweiligen Bikers).
Da nimmt der DAV dann doch keine Einschränkung vor.
Die Regelung in Bayern ist laut Gesetz eigentlich klar. Dazu gibt es das sehr ausführliche Urteil aus Ansbach.
Nur hat der DAV eine eigen Interpretation dazu (ab PDF Seite 18 bzw. Präsentation Seite 7). Diese schräge Rechtsauffassung ist übrigens inhaltlich identisch mit der Verwaltungsverordnung, wobei der Text vom DAV der ältere ist.

Nein, es ist nicht klar was der geeignete Weg ist!! Es heisst einfach der geeignete Weg. Sonst nichts.
Die Eignung wird im Gerichtsurteil sehr ausführlich erklärt, insbesondere die Herleitung. Sie ist also eindeutig, vor allem die Intention ist eindeutig. Da sind auch Paragraphen und die Begleitliteratur genannt.

Der DAV hat auch seine Meinung über die Eignung um 180° geändert, vorher war das Fahrkönnen entscheidend, plötzlich auf keinen Fall das Fahrkönnen. Wer die gesamte Entwicklung, wann der DAV umgeschwenkt ist, mit welchen Argumenten und Formulierungen, das DAV-Pilotprojekt, die neue Verwaltungsverordnung, die Verbindungen zum Verein zum Schutz der Bergwelt usw., kann da sehr gut das Muster bzw. die Intention des DAV erkennen. Die Antwort, die @activist1000 bekommen hat, ist symptomatisch für den DAV. Ich kann seine Entscheidung sehr gut empfehlen. (Habe ich übrigens ganz ähnlich auch so gemacht.)

Das Ganze ist hier im Forum schon sehr ausführlich drin, aber halt verteilt über viele Seiten.
 

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  • AG Aichach-101C153-17-TE.pdf
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  • Präsentationen Weber Reich MTB und Wegeeignung.pdf
    2,2 MB · Aufrufe: 52
Die Regelung in Bayern ist laut Gesetz eigentlich klar. Dazu gibt es das sehr ausführliche Urteil aus Ansbach.
Nur hat der DAV eine eigen Interpretation dazu (ab PDF Seite 18 bzw. Präsentation Seite 7). Diese schräge Rechtsauffassung ist übrigens inhaltlich identisch mit der Verwaltungsverordnung, wobei der Text vom DAV der ältere ist.


Die Eignung wird im Gerichtsurteil sehr ausführlich erklärt, insbesondere die Herleitung. Sie ist also eindeutig, vor allem die Intention ist eindeutig. Da sind auch Paragraphen und die Begleitliteratur genannt.

Der DAV hat auch seine Meinung über die Eignung um 180° geändert, vorher war das Fahrkönnen entscheidend, plötzlich auf keinen Fall das Fahrkönnen. Wer die gesamte Entwicklung, wann der DAV umgeschwenkt ist, mit welchen Argumenten und Formulierungen, das DAV-Pilotprojekt, die neue Verwaltungsverordnung, die Verbindungen zum Verein zum Schutz der Bergwelt usw., kann da sehr gut das Muster bzw. die Intention des DAV erkennen. Die Antwort, die @activist1000 bekommen hat, ist symptomatisch für den DAV. Ich kann seine Entscheidung sehr gut empfehlen. (Habe ich übrigens ganz ähnlich auch so gemacht.)

Das Ganze ist hier im Forum schon sehr ausführlich drin, aber halt verteilt über viele Seiten.
"Sonstige Beschaffenheit: ungeeignet ist ein treppenartig gestufter Weg von 80cm Breite (BayVGH U
v 03.07.2015)"
Das steht dort so überhaupt nicht im Urteil. Es wird dort auf einen gezielt benannten Weg hingewiesen. Nicht das ein treppenartigiger Weg grundsätzlich ungeeignet ist.

Da kann man schon die Intention des DAV erkennen.....
 
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