Ja, habe ich. Sehr sehr viel Text. Sehr viele Fallstricke. Sperren DÜRFEN eingerichtet werden,
- Sperren können errichtet werden, wenn andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde. Das gilt insbesondere, wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten ist, ...
- ...
- Flächen können ..., zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben oder forstwirtschaftlichen Maßnahmen, ... kurzzeitig gesperrt werden.
und
§ 4
Betreten des Waldes
(1) Der Waldbesitzer hat das Betreten des Waldes durch Erholungssuchende zu dulden. Er kann das Betreten des Waldes mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde beschränken. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, soweit die Beschränkung zur Erhaltung, zur forstwirtschaftlichen Pflege oder zur Nutzung des Waldes, zur Wildhege oder zur Sicherheit der Waldbesucher notwendig ist
bzw. auf Bundesebene einheitlich:
§ 4
Betreten des Waldes
(1) Der Waldbesitzer hat das Betreten des Waldes durch Erholungssuchende zu dulden. Er kann das Betreten des Waldes mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde beschränken. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, soweit die Beschränkung zur Erhaltung, zur forstwirtschaftlichen Pflege oder zur Nutzung des Waldes, zur Wildhege oder zur Sicherheit der Waldbesucher notwendig ist. Vorübergehende Beschränkungen, die zur Sicherheit der Waldbesucher sofort getroffen werden müssen, bedürfen keiner Genehmigung.
Die Schilder dürfen also aufgestellt werden. Nochwas interessantes:
Nach Absatz 1 hat der Waldbesitzer das Betreten des Waldes durch Erholungssuchende zu dulden. Insoweit kann er sich nicht auf die sonst mit dem Eigentum (§§ 903, 1004 BGB) und dem Besitz (§§ 858 ff. BGB) verbundenen Rechte berufen. Aus der bloßen Duldungspflicht des Waldbesitzers folgt, daß er das Betreten des Waldes nicht von einem Entgelt abhängig machen darf, andererseits aber auch, daß die Waldbesucher den Wald auf eigene Gefahr betreten, soweit sich nicht bei besonderen Umständen aus den allgemeinen Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht etwas anderes ergibt.
Der Begriff „Betreten" ist im weiten Sinne zu verstehen, umfaßt also außer dem Begehen z. B. auch die Benutzung von Skiern und Handschlitten sowie das Mitführen von Kinderwagen oder Fahrrädern, nicht aber das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art, z. B. mit einem Moped, oder das Reiten.
Interessant dabei ist das "Mitführen eines Fahrrades". Für mich bedeutet das - extrem ausgelegt - nicht "fahren", sondern "schieben". Schließlich fährt man einen Kinderwagen auch nicht, sondern man schiebt ihn.
Artikel 16 (Entwurf 1972)
Benutzung von Wegen zum Wandern und Radfahren
(1) Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege hierfür eignen, mit Fahrzeugen ohne Motorkraft fahren.
Nochmal Glück gehabt, seit 1972 ist Fahrradfahren im Wald doch erlaubt... Der Wahnisnn...
Weiter gehts:
Der in Satz 1 festgelegte Grundsatz erfährt durch die Sätze 2 und 3 die nach der Sachlage gebotenen Ausnahmen. Danach kann der Waldbesitzer das Betreten des Waldes beschränken, d. h. unter Umständen auch ganz verbieten, soweit die Beschränkung zur Erhaltung, zur forstwirtschaftlichen Pflege und zur Nutzung des Waldes, zur Wildhege oder zur Sicherheit der Waldbesucher zeitlich oder räumlich notwendig ist. Die Gründe, die eine Beschränkung rechtfertigen können, sind erschöpfend aufgezählt. Um ungerechtfertigten Beschränkungen vorzubeugen, bedarf der Waldbesitzer der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde, soweit nicht zur Sicherheit der Waldbesucher Sofortmaßnahmen geboten sind.
Und
Art. 33
Zulässigkeit von Sperren
Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte dürfen der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Natur durch Sperren im Sinn des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 nur unter folgenden Voraussetzungen verwehren:
- Sperren können errichtet werden, wenn andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde. Das gilt insbesondere, wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten ist, oder wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.
- Bei Wohngrundstücken ist eine Beschränkung nur für den Wohnbereich zulässig, der sich nach den berechtigten Wohnbedürfnissen und nach den örtlichen Gegebenheiten bestimmt.
- Flächen können aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben oder forstwirtschaftlichen Maßnahmen, von Jagden, ferner zur Vorbereitung und Durchführung sportlicher Wettkämpfe in der freien Natur sowie aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls kurzzeitig gesperrt werden.
Damit hast du es quasi schwarz auf weiß. Die dürfen die Schilder aufstellen, um die Trails zu sperren. Sie müssen es nur begründen und genehmigen lassen. Es wäre also zu prüfen, ob diese Genehmigung vorliegt. Falls ja, verstößt jeder, der die Schilder wegmacht oder trotzdem da runter fährt, gegen das Bayr.- bzw. Bundes-Waldgesetz.
Auf der nächsten Seite des Threads ein interessanter Passus:
Sperrt der Grundeigentümer oder der sonstige Berechtigte sein Grundstück durch Schilder, so müssen diese auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt (Art. 27 Abs. 3 Satz 3), z. B. „Forstarbeiten“, „Erntearbeiten“, „Gewerbebetrieb“, „Industrieanlage“, „Wohnbereich“, „Wasserschutzgebiet“, „Sportveranstaltung am .... von ............... bis ........“. Ist ein solcher Grund nicht angegeben, so sind derartige Sperrschilder für Erholung Suchende unbeachtlich. Dies gilt z. B. bei Schildern mit der Aufschrift „Privatbesitz Betreten verboten“. Gleiches gilt bei Angabe eines Grundes, der offensichtlich nicht vorliegt (z. B. bei Aufschrift „Betreten verboten – Wohnbereich“, wenn sich auf dem Grundstück erkennbar keine Gebäude befinden).
Auf den HK aufgestellten Schildern gab es in der Tat keine Begründung. Das ist das einzige, worauf man sich berufen kann. Aber wenn die Forstverwaltung das nachliefert, ist das Argument weg.
Wege benutzen oder nicht? Dazu:
Im Interesse der Walderhaltung in den waldarmen Ländern ist es sachlich geboten, das Betretungsrecht grundsätzlich auf die Waldwege aller Art zu beschränken und den Ländern die Möglichkeit zu geben, in bestimmten Gebieten dieses Betretungsrecht zu erweitern (z. B. durch die Ausweisung von unbeschränkt betretbaren Erholungswäldern) und die Kontrolle einschränkender Maßnahmen abweichend zu gestalten.
Und nochmal aus dem Bundesgesetz:
,,§ 12
Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erolung ist auf eigene Gefahr gestattet. Ausgenomen sind Forstkulturen, Saatkämpe, Pflanzgärten, Naturverjüngungen, forst- und jagdwirtschaftliche Einrichtungen sowie Waldflächen während der Durchführung von Forstarbeiten. Durch Landesgesetz können aus wichtigen Gründen der Wald- oder Wildbewirtschaftung weitere Arten von Waldflächen von der Betretungsbefugnis ausgenommen werden; in Ländern mit einer Bewaldung unter 10 vom Hundert der Landesfläche kann das Betreten auf Waldwege aller Art beschränkt werden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Waldwegen. Sonstiges Fahren, Reiten, Zelten und Abstellen von Wohnwagen sind im Wald insoweit gestattet, als hierfür eine besondere Befugnis vorliegt oder Wege und sonstige Flächen dazu besonders bestimmt sind. Durch Landesgesetz können weitere Benutzungsarten geregelt werden.
Jetzt bräuchten wir eine Definition, was ein Waldweg ist. Das Wichtigste dabei:
Wer darf Waldwege anlegen bzw. bestimmen, was ein Waldweg ist. Der Waldbesitzer, oder der Radfahrer? Dazu folgendes, und da drehte sich die Diskussion am Feldberg (Taunus) auch drum:
Während Fußgänger alle Privatwege benutzen dürfen, gilt dieses Recht nicht für Fahrzeuge mit Motorkraft und nur eingeschränkt für Reiter, nicht motorisierte Fahrzeuge und Krankenfahrstühle mit oder ohne Antrieb. Diese dürfen nur geeignete Wege nutzen, wobei die Eignung alle Aspekte einer natur- und eigentumsverträglichen sowie sicheren Nutzung einschließt. Der Eigentümer muss die danach zulässige Nutzung und die damit verbundene Abnutzung seines Wegs dulden.
"Geeignete Wege?" Klar, Mountainbiker stürzen sich auch Trails mit 50% Gefälle runter. Wäre also "geeignet". Die Frage ist aber, wurde der Weg von offiziellen Stellen (Waldbesitzer!) angelegt oder genehmigt, oder nicht. Außerdem wurde im Jahr 2015 bei Erstellung dieses Threads ein Zeitungsartikel eingelinkt, der die Einrichtung eines Naturschutzgebietes am Westhang des HK ankündigt. Sofern das umgesetzt wurde, dürfen dort auf keinen Fall Waldwege verlassen werden, nichtmal zu Fuß. Siehe Gesetze zu Naturschutzgebieten.
Wieder die Frage nach der Definition eines Waldweges. Darf ich den selber anlegen, oder nicht?
Diese Vorgabe setzte der Freistaat Bayern mit der Novelle des Bayerischen Naturschutzgesetzes 1982 in Art. 25 Abs. 2 Satz 1 gleichlautend um, so dass seither auch in Bayerns Wäldern das Reiten und Radfahren außerhalb der Wege nicht gestattet ist. Diese Beschränkung wird als verfassungsmäßiger Eingriff in das Grundrecht angesehen (vgl. Burgi, S. 395).
Da haben wir es wieder. Kein Weg, kein Fahrrad fahren. Was ist ein Weg? Dazu lässt sich der Thread auch aus:
Im Kommentar Engelhardt heißt es in RdNr. 3 zu Art. 28:
Auf den Zustand des Wegs kommt es nicht an. Ein Weg muss nicht unbedingt ein
Durchgangsweg sein, auch eine „Sackgasse“ fällt darunter. Wege sind auch Pfade,
Steige, Alpenvereinswege und dgl. Hinsichtlich der Eigenschaft als Weg oder Pfad
kommt es lediglich auf das Betreten an, mehr als dass er begehbar ist, braucht es
nicht. Wie der Weg historisch entstanden ist und aufgrund welcher Umstände, ist
irrelevant, ebenso ob der Weg von vornherein ununterbrochen angelegt worden ist
oder eher zufällig entstanden ist.
Demnach alles was nach Weg aussieht, ist auch einer. Nur derjenige, der einst einen MTB-Trail angelegt hat, der hatte da vorher keinen Weg. Die Frage ist, darf heutzutage jeder einfach so Wege anlegen?
Auf der anderen Seite steht es dem Eigentümer frei, Wege zum Schutze seines Eigentums gemäß Art. 27 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG unter den materiellen Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG und nach Anzeige bei der Unteren Naturschutzbehörde gemäß Art. 34 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG für die Nutzung durch die Allgemeinheit zu sperren oder eine Sperrung für bestimmte Erholungsformen gemäß Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. In beiden Fällen stellt letztlich die Untere Naturschutzbehörde fest, ob die Voraussetzungen für eine Sperrung vorliegen. Bei verfassungskonformer Verwendung des Begriff "geeignete Wege", obliegt daher der Unteren Naturschutzbehörde in den amtlichen Verfahren nach Art. 31 und 34 BayNatSchG die Beurteilung der Ungeeignetheit eines Weges.
Für die Radfahrer in Bayern bedeutet das, dass sie das tun können, was sie immer schon getan haben. Seit jeher radelt man in Bayern gesetzeskonform, natur-, gemein- und eigentümerverträglich auf allem was nach Weg aussieht und nicht korrekt gesperrt ist.
Nochmal: Die bayrische Forstverwaltung darf sperren, sofern sie es begründen kann. Die Begründung fehlt aber bei den Schildern. Das ist das einzige, worauf sich Mountainbiker am Hahnenkamm berfufen können.
Nur, wurden die Mountainbike-Wege (Trails) aber legal angelegt? Zwischen den Zeilen zu den Ausführungen lässt sich deuten, dass nur der Waldeigentümer Wege anlegen kann. Genauer haben wir das aber bisher nicht. Deswegen habe ich gerade mal in diesen Mammutthread zur Bayrischen Gesetzeslage genau diese Frage gestellt. Denn letztendlich, ein Weg, der keiner ist, weil er vom Waldeigentümer nicht anerkannt ist, ist kein Weg. Und wir Radfahrer sollen ja im Wald nur auf "geeigneten" Wegen radeln. Wo kein Weg, da kein Radeln.
Ich erinnere auch an die "Rinne" bei Darmstadt, Burg Frankenstein, ok drüben in Hessen, aber Bundesgesetz steht über Landesgesegtz, auch in Bayern. Und an der Rinne wurde die Sperrung des MZB-Trails mit Bodenerosion durch die Mountainnikes begründet. Geht alles. Obwohl die "Rinne" ein mittelalterlicher Weg zur Burg hinauf ist.